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Volkelt-Brief 09/2019

Geschäfts­füh­rer-Job: Vom 12-Stun­den Tag, Dau­er­be­las­tung und ler­bens­lan­gem Ler­nen + GmbH/Betriebsrat: Mit neu­en Arbeits­ge­set­zen wer­den die Kar­ten neu gemischt Digi­ta­les: TV ver­sus Strea­ming-Diens­te – neue Mar­ke­ting­for­men auf dem Vor­marsch GmbH/IT-Sicher­heit: CEO-Betrugs-Masche erobert jetzt auch klei­ne­re Unter­neh­men Büro­kra­tie: Steu­er­quo­te in Deutsch­land auf Höchst­stand + GmbH/Firmenwagen: Noch mehr Vor­tei­le für Elek­tro-Fahr­zeu­ge GmbH/Recht: Vor­sicht bei sat­zungs­durch­bre­chen­den Beschlüs­sen + ACHTUNG: Finanz­be­hör­den ver­lan­gen Straf­steu­ern für Google-Adword-Werbung

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 1. März 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wie viel Sie als GmbH-Geschäfts­füh­rer ver­die­nen (dür­fen), ist bekannt und mit zahl­rei­chen Stu­di­en unter­legt. Sogar die Finanz­be­hör­den haben mit den sog. Karls­ru­her Tabel­len eige­ne Zah­len dazu erho­ben. Die ande­ren Umstän­de der Arbeits­si­tua­ti­on von Geschäfts­füh­rern sind dage­gen kaum erfasst und wenig bekannt. Die meis­ten Ein­schät­zun­gen zur Arbeits­si­tua­ti­on von Geschäfts­füh­rern basie­ren auf indi­vi­du­el­len Erfah­rungs­wer­ten,  z. B. aus Gesprä­chen mit den Kol­le­gen oder im Aus­tausch in den Erfa-Grup­pen. Nur so viel ist sicher: Vie­le der Kol­le­gen arbei­ten „rund­um” und sind für Alles und Jeden zuständig.

Wich­tig ist eine Abgren­zung zu „nor­ma­len” Arbeits­ver­hält­nis­sen aber z. B. dann, wenn es dem­nächst dar­um geht, dass Selbst­stän­di­ge – und damit auch Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer – in die (Pflicht-) Ren­ten­ver­si­che­rung ein­be­zo­gen wer­den sol­len. Dann wird man schon sehr gut argu­men­tie­ren müs­sen, damit es nicht zu einer Pflicht-Mit­glied­schaft kommt. Inso­fern ist es aus­ge­spro­chen wich­tig, wenn Sie uns dabei hel­fen, fun­dier­te   Daten zusam­men­zu­tra­gen – mit denen man die öffent­li­che Dis­kus­si­on zur Arbeits­si­tua­ti­on von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern ver­sach­li­chen kann. Z. B. zu den Arbeits­zei­ten, zur Wei­ter­bil­dung, zu den unter­neh­me­ri­schen Risi­ken und zu den Aus­wir­kun­gen des Jobs auf die per­sön­li­che Lebens­füh­rung usw.

Unter Report – „Was macht den Job des Geschäfts­füh­rer in der GmbH/UG aus“ kön­nen Sie bei der Inter­view-Daten­er­he­bung mit­ma­chen. Die Umfra­ge erfolgt anonym und es ist sicher­ge­stellt, dass die Daten­ver­ar­bei­tung nach den Vor­ga­ben der DSGVO erfolgt. Nach Abschluss der Erhe­bung erhal­ten Sie von uns eine aus­führ­li­che Aus­wer­tung – die Sie dann auch in Ihrer per­sön­li­chen Argu­men­ta­ti­on zur Arbeits­si­tua­ti­on von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern nut­zen kön­nen. Vie­len Dank für´s Mitmachen.

 

GmbH/Betriebsrat: Mit neuen Arbeitsgesetzen werden die Karten neu gemischt

Ich habe bis­her nur gute Erfah­run­gen mit unse­rem Betriebs­rat gemacht“. So das Feed­back vie­ler Kol­le­gen zum Umgang mit Betriebs­rä­ten. Das ist aber nicht immer so. Je grö­ßer die Ent­fer­nung der Geschäfts­füh­rung zu den Mit­ar­bei­tern und je mehr Beschäf­tig­te im Unter­neh­men, umso pro­ble­ma­ti­scher sehen vie­le per­so­nal­ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer das Ver­hält­nis zu den Arbeitnehmer-Vertretungen.

Aber auch zahl­rei­che neue gesetz­li­che Vor­ga­ben haben in den letz­ten Jah­ren das Kon­flikt­po­ten­ti­al zwi­schen den Unter­neh­mens­lei­tun­gen – sprich Geschäfts­füh­rern – und den Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern wie­der deut­lich erhöht. So zuletzt etwa durch die Gen­der-Rege­lun­gen (etwa nach dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz AGG), durch das Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (Entg­tran­spG)  (vgl. dazu Nr. 3/2019) oder seit dem 1.1.2019 durch die neu­en Vor­ga­ben zum Anspruch auf Teil­zeit bzw. zum Anspruch auf Rück­kehr zur vol­len Arbeits­zeit gemäß den Vor­ga­ben des Brü­cken­teil­zeit­ge­set­zes (vgl. Nr. 49/2018).

Hier eini­ge Hin­wei­se wie Sie sich das Leben mit dem Betriebs­rat leich­ter machen:

  • Kom­mu­ni­ka­ti­on: Suchen Sie bewusst das 4‑Au­gen-Gespräch mit dem Betriebs­rats­vor­sit­zen­den. Stei­gen Sie dabei am bes­ten mit einem pri­va­ten The­ma ein. Es wird für Ihren Gesprächs­part­ner nach die­sem Ein­stieg schwie­rig, wie­der auf sei­nen dog­ma­ti­schen Weg zurück­zu­fin­den. Je per­sön­li­cher Sie auf die Per­son „Betriebs­rat“ ein­ge­hen, des­to grö­ßer ist Ihre Chan­ce, dass er von sei­nem klas­si­schen Feind­bild abweicht. Geben Sie ihm aber auch Ein­bli­cke in betrieb­li­che Belan­ge. Geben Sie ihm das Gefühl eines Infor­ma­ti­ons­vor­sprungs (Geschäfts­an­bah­nun­gen, Brancheninformationen).
  • Zeit zum Ver­han­deln: Stel­len Sie sich auf mög­li­cher­wei­se lang­wie­ri­ge Ver­hand­lun­gen ein und kal­ku­lie­ren Sie dies unbe­dingt beim Zeit­plan für Ihre Maß­nah­men ein. Es schwächt Ihre Ver­hand­lungs­po­si­ti­on als Arbeit­ge­ber unge­mein, wenn Sie unter Zeit­druck Ver­hand­lun­gen zu Ende brin­gen müs­sen. Drän­gen Sie nicht auf eine bestimm­te Zeit­vor­ga­be. Las­sen Sie Ihren gegen­über spü­ren, dass für Sie bei den Ver­hand­lun­gen die Zeit kei­ne Rol­le spielt – auch, wenn Ihnen das schwer fällt.
  • Kom­pe­tenz statt Ideo­lo­gie: Vie­le moti­vier­te und leis­tungs­ori­en­tier­te Mit­ar­bei­ter scheu­en davor zurück, ein Betriebs­rats­amt zu über­neh­men. Sie fürch­ten einen „Kar­rie­re-Knick” und Nach­tei­le für ihre beruf­li­che Ent­wick­lung. Als per­so­nal­ver­ant­wort­li­cher Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie eine sol­che Situa­ti­on als Chan­ce sehen: Sie ver­lie­ren zwar einen guten Mit­ar­bei­ter, Ihr Unter­neh­men gewinnt dadurch aber unter Umstän­den einen loya­len und kom­pe­ten­ten Betriebs­rat, der die belan­ge des Unter­neh­mens bes­ser ver­steht und inso­fern bes­ser „passt”.
  • Regel und Aus­nah­me: Vor­läu­fi­ge Per­so­nal­ein­stel­lun­gen in Eil­fäl­len soll­ten Sie als Vor­ge­setz­ter auf kei­nen Fall über­stra­pa­zie­ren. Ein dau­ern­der Miss­brauch kann zu einer gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung führen.
  • Wochen­end-Poli­tik: Die Arbeits­ge­set­ze stel­len bei vie­len Anläs­sen auf Kalen­der­ta­ge ab. Daher ist beson­de­re Eile gebo­ten, wenn Sie eine Mit­tei­lung des Betriebs­ra­tes an einem Frei­tag erhal­ten, z. B. einen Wider­spruch gegen Mehr­ar­beit. In die­sem Fall ist näm­lich der fol­gen­de Mon­tag bereits der letz­te Tag, um den Antrag auf Mehr­ar­beit beim Arbeits­ge­richt wirk­sam stel­len zu kön­nen. Neh­men Sie sol­che Wochen­end-Über­ra­schun­gen unbe­dingt noch am Frei­tag zur Kennt­nis, damit Sie u. U. noch über das Wochen­en­de mit Ihrem Anwalt in der Sache Kon­takt auf­neh­men können.
Wert­vol­le Hil­fe kann der Betriebs­rat für die Geschäfts­lei­tung über­neh­men, wenn es zu Kon­flik­ten zwi­schen ein­zel­nen Mit­ar­bei­tern kommt, etwa wenn ein Vor­ge­setz­ter mit unter­ge­ord­ne­ten Mit­ar­bei­tern nicht klar kommt oder wenn Pro­jekt­mit­ar­bei­ter gegen­ein­an­der statt mit­ein­an­der funk­tio­nie­ren. Sie brau­chen dann nicht mehr bei jeder Ange­le­gen­heit ein­grei­fen und behal­ten sich den­noch die letz­te Ent­schei­dung vor, wenn der als Media­tor ein­ge­setz­te Betriebs­rat kei­ne Kon­flikt-Lösung durch­set­zen kann. Hilf­reich kann der Betriebs­rat auch dann sein, wenn weit rei­chen­de, nach­hal­ti­ge stra­te­gi­sche Ent­schei­dun­gen für die Zukunft vor­be­rei­tet wer­den sol­len. Das betrifft z. B. auch alle Maß­nah­men und Ziel­ver­ein­ba­run­gen, die sich auf die Digi­ta­li­sie­rung des Geschäfts­mo­dells oder ein­zel­ner Geschäfts­pro­zes­se bezie­hen und/oder dafür not­wen­di­ge Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men für die Mit­ar­bei­ter betref­fen. Hier kann der (auf­ge­schlos­se­ne) Betriebs­rat zu einer hilf­rei­chen (kom­mu­ni­ka­ti­ven) Unter­stüt­zung werden.

 

Digitales: TV versus Streaming-Dienste – neue Marketingformen auf dem Vormarsch

Die Digi­ta­li­sie­rung betrifft alle Lebens­be­rei­che. Nach den Druck­me­di­en ste­hen jetzt auch TV und Film unter Druck. Trends: Weg vom Pro­gramm­fern­se­hen mit fes­ten Sen­de­zei­ten hin zum Fern­se­hen auf Abruf. Weg vom Sofa-Fern­se­hen zum mobi­len Fern­se­hen. Und: Weg vom Fern­se­hen mit natio­na­ler hin zur inter­na­tio­na­len Reich­wei­te. Die­ser Umbruch wirkt sich auf allen Pro­duk­ti­ons- und Ver­mark­tungs­ebe­nen aus. Bei­spiel: Nut­zung. 88 % der über 50-Jäh­ri­gen schau­en Bewegt­bil­der, wenn sie aus­ge­strahlt wer­den. 62 % der 14 bis 29-jäh­ri­gen schau­en Bewegt­bil­der dann, wenn Sie es möch­ten. Die tra­di­tio­nel­len Anbie­ter erwei­tern Media­thek-Ange­bo­te zwar kon­ti­nu­ier­lich. Aber gegen die Reich­wei­ten und die damit ver­bun­de­ne neue Finanz­stär­ke der Strea­ming-Diens­te kön­nen weder die öffent­lich-recht­li­chen noch die pri­va­ten Anbie­ter mithalten.

Unter­des­sen bezie­hen rund 180 Mio. Kun­den den Strea­ming-Dienst Net­flix, allein in Deutsch­land sind es fast 20 Mio. Nut­zer. Ten­denz: Wei­ter stark zuneh­mend. Bis 2028 wer­den welt­weit 350 Mio. Nut­zer erwar­tet. Fol­ge: Die neu­en digi­ta­len Medi­en­un­ter­neh­men ver­fü­gen über schier unend­li­che finan­zi­el­le Mit­tel, sind „flach” auf­ge­stellt und leis­ten sich eine eige­ne Pro­gramm­po­li­tik (Seri­en, Eigen­pro­duk­tio­nen), die sich stark an den Bedürf­nis­sen ihrer Kun­den ori­en­tiert. Die­se Ent­wick­lung offen­bart zwei Trends, die für das Mar­ke­ting aller Unter­neh­men Bedeu­tung haben:

  1. Strea­ming-Diens­te ori­en­tie­ren Ihre Wer­be-Bot­schaf­ten nicht mehr an den Ziel­grup­pen „bis 30, 30 bis 50 und über 50”. Sie bewe­gen sich in Milieus – etwa Men­schen mit Nei­gung zu Iro­nie und Humor, Roman­ti­ker, Men­schen mit kon­ser­va­ti­ven Ein­stel­lun­gen usw.
  2. Aktua­li­tät wird nicht mehr bestimmt durch die zeit­li­che Vor­ga­be eines Ereig­nis­ses, son­dern durch den Grad der Betrof­fen­heit des Nut­zers. Bei­spiel: Der Nut­zer inter­es­siert sich nicht für ein neu­es Steu­er­ge­setz, son­dern niur dann für das The­ma Steu­ern, wenn er sei­nen Steu­er­be­scheid erhält.
Abzu­se­hen ist, dass sich die in Deutsch­land gel­ten­den pres­se­recht­li­chen Wer­be-Leit­li­ni­en in den neu­en welt­wei­ten Medi­en-For­ma­ten kaum durch­set­zen las­sen. Pro­duct-Pla­ce­ment wird zule­gen. Neue, ziel­grup­pen­ge­naue – bes­ser: milieu­ge­naue – Sen­de­for­ma­te (Arzt- oder Bera­ter-Seri­en) schaf­fen neue Kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­ge­bot für zahl­rei­che Bran­chen. Influen­cer wer­den Teil der neu­en Wer­be­wel­ten – auch wenn es dazu (vgl. dazu z. B. den Fall Cathy Hum­mels) noch zahl­rei­che offe­ne Rechts­fra­gen gibt.

 

GmbH/IT-Sicherheit: CEO-Betrugs-Masche erobert jetzt auch kleinere Unternehmen

Allei­ne in Baden-Würt­tem­berg (BW) sind in den letz­ten 4 Jah­ren 750 Fäl­le mit betrü­ge­ri­schen E‑Mails an Unter­neh­men bekannt gewor­den. Hin­ter­grund: Die sog. CEO-Betrugs-Masche (engl.: CEO-Fraud). Als ver­meint­li­che Chefs mel­den sich die Betrü­ger ähn­lich wie beim Enkel­trick mit Tele­fon­an­ru­fen und/oder gefälsch­ten E‑Mails bei Mit­ar­bei­tern des Unter­neh­mens und ver­an­las­sen die Über­wei­sung hoher Beträ­ge (vgl. zuletzt Nr. 36/2018). Davor wer­den die Fir­men gezielt aus­spio­niert, um die Geschäfts­füh­rer zu „imi­tie­ren”.

In rund 90 Fäl­len waren die Täter laut Lan­des­kri­mi­nal­amt (LKA) erfolg­reich. Sie ver­ur­sach­ten dabei einen Scha­den von 50 Mil­lio­nen EUR. Davon konn­ten 18 Mil­lio­nen EUR im Aus­land gesi­chert wer­den, bevor sie ver­schwan­den. Trend: Die im Innen­mi­nis­te­ri­um BW ver­ant­wort­li­che Stab­stel­le Digi­ta­li­sis­erun­g/IT-Sicher­heit geht davon aus, dass die­se Masche in nächs­ter Zeit erheb­lich zuneh­men wird. Bei­spiel: Die Buch­hal­te­rin erhält eine E‑Mail vom Chef  – mit des­sen Signa­tur und mit der Anwei­sung 50.000 EUR auf das Bank­kon­to einer Fir­ma in Lon­don zu über­wei­sen. Ohne Wenn und Aber und zwar sofort. Nicht ahnend, dass es sich dabei um eine unter­des­sen durch­aus ver­brei­te­te Betrugs­ma­sche han­delt, führ­te die Mit­ar­bei­te­rin die ver­meint­li­che „Anwei­sung auf Zuruf” post­wen­dend aus.

Sie sind also gut bera­ten, nicht ein­fach abzu­war­ten, bis bei Ihnen eine sol­che E‑Mail ein­geht. Via Lin­ke­dIn, XING und geziel­ter Inter­net-Recher­che lässt sich jede/r Buchhalter/In oder Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­te aus­ma­chen. Prü­fen Sie, inwie­weit Ihre Inter­net-Sei­ten poten­zi­el­len Tätern Hin­wei­se für ein sol­ches Vor­ge­hen geben. Das betrifft Funk­ti­ons­be­schrei­bun­gen und Hin­wei­se auf Handlungsvollmachten.

Infor­mie­ren Sie und war­nen Sie Ihre Buchhaltung/Rechnungswesen (Pro­ku­ra, Hand­lungs­voll­mach­ten) vor. Schal­ten Sie umge­hend die Poli­zei ein. Spei­chern Sie die Fake-E-Mail zur Doku­men­ta­ti­on für die Ermitt­lungs­be­hör­den. Geben Sie einen Betrag vor, ab dem Über­wei­sun­gen nur nach dem Vier-Augen-Prin­zip ver­an­lasst wer­den dür­fen. Geben Sie einen wei­te­ren Höchst­be­trag vor, der nur nach aus­drück­li­cher Rück­spra­che mit Ihnen (tele­fo­nisch, E‑Mail) ange­wie­sen wer­den darf.

 

Bürokratie: Steuerquote in Deutschland auf Höchststand

Im Zeit­raum von 2005 bis 2018 ist die Steu­er­quo­te für den pri­va­ten Steu­er­zah­ler in Deutsch­land wei­ter gestie­gen, und zwar von 19,6 % auf 22,8 %. Damit belegt Deutsch­land den zwei­ten Platz in der Lis­te der Län­der mit den höchs­ten Steuersätzen.

An die­sem Spit­zen­platz wird auch die für 2021 geplan­te Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags nichts ändern – das wird sich ledig­lich als beschei­de­ne Ver­än­de­rung hin­ter dem Kom­ma aus­wir­ken. Dazu kom­men Umsatz- und Ver­brauchs­steu­ern und Pflicht­bei­trä­ge zur Ren­ten- und Kran­ken­ver­si­che­rung (Abga­ben­quo­te).

 

GmbH/Firmenwagen: Noch mehr Vorteile für Elektro-Fahrzeug

Laut Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) wer­den die steu­er­li­chen Vor­tei­le für E‑Fahrzeuge (hier: die sog. 0,5-%-Methode) über­ar­bei­tet und sogar noch erwei­tert (vgl. Nr. 1/2019). Danach wird das oben genann­te Steu­er­pri­vi­leg für Pri­vat­fahr­ten auch für Anschaf­fun­gen auf 2018 erwei­tert. Vor­aus­set­zung: Die Über­las­sung an den Geschäfts­füh­rer erfolgt erst in 2019. Und: Außer­dem hat BMF ange­kün­digt, dass das Steu­er­pri­vi­leg für Pri­vat­fahr­ten über 2021 aus­ge­dehnt wer­den soll, even­tu­ell bis 2029 – und damit über die gesam­te Laufzeit.

 

GmbH/Recht: Vorsicht bei satzungsdurchbrechenden Beschlüssen

Fas­sen Sie in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einen Beschluss, der im Ein­zel­fall gegen die Vor­ga­ben aus dem Gesell­schafts­ver­trag ver­stößt („punk­tu­ell”), dann ist die­ser wirk­sam – ein for­mal kor­rek­ter Beschluss zur Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ist dazu nicht not­wen­dig. Wird damit aber eine Vor­ga­be des Gesell­schafts­ver­tra­ges dau­er­haft außer Kraft gesetzt (z. B. Aus­schei­dens­re­ge­lung), muss das als sat­zungs­än­dern­der Beschlusss im Han­dels­re­gis­ter ver­merkt wer­den (OLG Köln, Beschluss v. 24.6.2018, 4 Wx 4/18).

Kommt ein sol­cher (sog. sat­zungs­ab­wei­chen­der) Beschluss nicht ein­stim­mig zustan­de, soll­ten Sie sich absi­chern. Bes­ser ist es, vor­ab prü­fen zu las­sen, ob der Beschluss so weit reicht, dass er eine „Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges” bedeu­tet. Im Urteils­fall ging es um eine Ver­kür­zung der Frist (6 Mona­te statt 1 Jahr) , mit der ein Gesell­schaf­ter sei­ne Mit­glied­schaft kün­di­gen kann.

 

ACHTUNG: Finanzbehörden verlangen Strafsteuern für Google-Adword-Werbung

Nach Recher­chen von Frontal21 (ZDF) for­dern eini­ge Finanz­äm­ter (z. B. FA Mün­chen) eine 15-%ige Quel­len­steu­er auf die für Goog­le-Adword-Wer­be­an­zei­gen fäl­li­gen Hono­ra­re der letz­ten 7 Jah­re ein. Exper­ten bezwei­feln, ob es dafür eine Rechts­grund­la­ge gibt (§ 50a EStG). Nach letz­ten Infor­ma­tio­nen ver­zich­ten die Finanz­be­hör­den auf eine Durch­set­zung der Steu­er­for­de­rung. Wenn nicht, soll­ten Sie Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) bean­tra­gen. Wenn Sie hohe Beträ­ge für Goog­le-Wer­bung aus­ge­ben, ist zu prü­fen, ob eine Rück­stel­lung für Steu­er­nach­for­de­run­gen aus­ge­wie­sen wer­den muss. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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