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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 13/2018

Geschäfts­füh­rung: Schlech­te Kar­ten ohne juris­ti­sches Gespür + Mit­ar­bei­ten­de Gesell­schaf­ter: Über den Umgang mit schwie­ri­gen Mit­ar­bei­tern (II) + DIGITALES: Leh­ren aus dem Fall Ther­anos + Gro­Ko-Plä­ne: 45 Mit­ar­bei­ter sind die kri­ti­sche Schwel­le + GmbH/Recht: Gerichts­stand für GmbH/UG + GmbH/Finanzen: Hil­fe für das schnel­le Geschäfts­kon­to + GmbH/Firmenwagen: Händ­ler muss alten Die­sel zurück­neh­men + GmbH/Steuer: Tan­tie­me des beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers + Gewer­be­steu­er: Kom­mu­ne darf eige­nen Prü­fer einsetzen

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 29. März 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

10 der 50 größ­ten US-Fir­men wer­den von Juris­ten geführt. Trend: wei­ter stei­gend. Ähn­lich die Ten­denz in Deutsch­land. Auch hier sind es vor allem grö­ße­re Unter­neh­men, die Juris­ten in den obe­ren Eta­gen ein­stel­len (Com­pli­ance Beauf­trag­ter). Etwas anders sieht es im Mit­tel­stand und in klei­ne­ren Unter­neh­men aus. Die meis­ten Geschäfts­füh­rer stam­men aus prak­ti­schen Beru­fen (Inge­nieu­re, Betriebs­wir­te, Infor­ma­ti­ker, Mar­ke­ting-Exper­ten usw.).

Aber auch hier gilt: Geschäfts­füh­rungs-Ent­schei­dun­gen müs­sen immer stär­ker juris­tisch fun­diert sein. Bei­spie­le: Eine Wer­be-Kam­pa­gne über ein fünf­stel­li­ges Bud­get muss recht­lich unan­greif­bar sein oder für ein neu­es Pro­duk­ti­ons­ver­fah­ren muss ein hieb- und stich­fes­tes Risi­ko-Manage­ment durch­ge­führt wer­den. Fakt ist: Das Haf­tungs-Risi­ko für Geschäfts­füh­rer steigt seit Jah­ren. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig – so z. B. zum Fall Mid­del­hoff (vgl. Nr. 36/2017) oder zuletzt zum Fall Schle­cker (vgl. Nr. 49/2017). Es sind nicht nur Steu­er- oder Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­sprü­che oder Feh­ler im Insol­venz­ver­fah­ren, die für den Geschäfts­füh­rer zum Risi­ko wer­den. Immer öfter sind es die Gesell­schaf­ter selbst, die ihre Geschäfts­füh­rer für ver­meint­li­che Ver­mö­gens­schä­den in die Haf­tung neh­men. Wie kön­nen Sie sich hier noch bes­ser absichern?

Kom­pli­zier­te Ent­schei­dungs-Sach­ver­hal­te müs­sen grund­sätz­lich vor­her juris­tisch geprüft wer­den (Zukäu­fe, Fusio­nen, Bau­vor­ha­ben, kri­ti­sche Kün­di­gun­gen, Geneh­mi­gun­gen usw.). Immer belieb­ter ist fol­gen­des Modell: Sol­len alle juris­ti­sche Rah­men­be­din­gun­gen grund­sätz­lich über­ar­bei­tet wer­den (z. B. ein­mal im Jahr die AGB, alle Ver­trags­mus­ter, Betriebs­ver­ein­ba­rung, Geschäfts­ord­nung usw.) wird für eine befris­te­te Zeit (3 Mona­te) ein Rechts­an­walt als Jus­ti­ti­ar ein­ge­stellt. Das ist in der Regel deut­lich güns­ti­ger als die Ein­schal­tung einer exter­nen Kanzlei.

 

Mitarbeitende Gesellschafter: Über den Umgang mit schwierigen Mitarbeitern (II)

Üblich und u. U. aus steu­er­li­chen Grün­den inter­es­sant ist es, einen (oder meh­re­re) der GmbH-Gesell­schaf­ter als Arbeit­neh­mer in der eige­nen GmbH zu beschäf­ti­gen. Z. B. dann, wenn der Ehe­gat­te mit einem gerin­gen Anteil an der GmbH betei­ligt ist, die­ser ein zusätz­li­ches Ein­kom­men erzielt und dane­ben auch noch zusätz­li­che Leis­tun­gen von der GmbH bezieht (Fir­men­wa­gen, Alters­ver­sor­gung). Oder wenn einer der Gesell­schaf­ter wich­ti­ges Know-How in die GmbH ein­brin­gen kann, aber nicht die Gesamt­ver­ant­wor­tung zur Füh­rung der ope­ra­ti­ven Geschäf­te über­neh­men will. Dazu muss dann – wie zwi­schen Drit­ten üblich – ein Anstel­lungs- oder Arbeits­ver­trag abge­schlos­sen wer­den. In der Pra­xis kommt es dabei aller­dings oft zu Pro­ble­men zwi­schen dem amtie­ren­den Geschäfts­füh­rer und dem mit­ar­bei­ten­den Gesell­schaf­ter. Bei­spie­le aus der Praxis:

  • Der als Arbeit­neh­mer täti­ge Gesell­schaf­ter nimmt außer­halb der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung Ein­fluss auf die Geschäftsführung.
  • der Gesell­schaf­ter trägt sein Insi­der­wis­sen als Gesell­schaf­ter in die GmbH und unter­gräbt damit Geschäftsführungs-Entscheidungen.
  • der Gesell­schaf­ter geht davon aus, dass sei­ne Arbeit­neh­mer­rol­le mit ande­ren Maß­stä­ben zu beur­tei­len ist, als die der übri­gen Arbeitnehmer.
  • der Gesell­schaf­ter nutzt sei­ne Arbeit­neh­mer-Posi­ti­on dazu, die Mit-Gesell­schaf­ter über GmbH-inter­ne Abläu­fe zu unter­rich­ten, die auf Gesell­schaf­ter-Ebe­ne eigent­lich nicht rele­vant sind.

Beson­ders schwie­rig ist die Situa­ti­on des Geschäfts­füh­rers, wenn er als sog. Fremd-Geschäfts­füh­rer in einer GmbH tätig ist, in der meh­re­re Gesell­schaf­ter als Arbeit­neh­mer ange­stellt sind. Die­se beset­zen meist die Lei­tungs­funk­ti­on in ein­zel­nen Fach­ab­tei­lun­gen – also z.B. als Pro­duk­ti­ons­lei­ter oder Ent­wick­lungs­chef. Sind sich die täti­gen Gesell­schaf­ter in der Beur­tei­lung des „Fremd-Geschäfts­füh­rers“ einig, steht es ihnen (bzw. je nach Ver­trags­la­ge) offen, dem Geschäfts­füh­rer Wei­sun­gen zu ertei­len oder ihn sogar abzu­be­ru­fen. Noch unsi­che­rer ist die Stel­lung des Geschäfts­füh­rers, wenn nur ein Teil der Gesell­schaf­ter in der GmbH tätig ist, der ande­re Teil ledig­lich Gesell­schaf­ter-Auf­ga­ben im Rah­men der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung aus­übt. Im Kri­sen- bzw. Kon­flikt­fall kann es hier leicht  dazu kom­men, dass Sie als Fremd-Geschäfts­füh­rer zwi­schen allen Stüh­len sit­zen. Hier hel­fen nur „gute Ner­ven“ und ein Anstel­lungs­ver­trag, der Sie gut absichert.

Die Rechts­la­ge: Haben die Gesell­schaf­ter ihr Arbeits­ver­hält­nis mit der GmbH nicht über den Gesell­schafts­ver­trag abge­si­chert (Ver­pflich­tung zur akti­ven Mit­ar­beit), steht ihnen als Geschäfts­füh­rer das arbeits­recht­li­che Instru­ment (Abmah­nung, Kün­di­gung, Wei­sungs­recht) auch gegen den Gesell­schaf­ter zu. Hier emp­fiehlt es sich, im Grund­satz die Inter­es­sen der GmbH – not­falls auch gegen den Gesell­schaf­ter – zu ver­tre­ten, wenn Sie mit­tel- und lang­fris­tig erfolg­reich tätig sein wol­len. Zeich­nen sich Kon­stel­la­tio­nen ab, die eine ordent­li­che Abwick­lung der Geschäf­te behin­dern, sind Sie gut bera­ten den Arbeit­ge­ber zu wech­seln. In die­sem Fall soll­ten Sie von vor­ne her­ein kur­ze Kün­di­gungs­fris­ten ver­ein­ba­ren und sich auf kei­ne nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­klau­sel einlassen.

Ein rei­bungs­lo­ser Geschäfts­ab­lauf funk­tio­niert in die­sen Fäl­len lang­fris­tig nur dort, wenn es Ihnen auf Dau­er gelingt, eine inten­si­ve und ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit her­zu­stel­len. Das ver­langt von allen Betei­lig­ten ein Höchst­maß an per­sön­li­chen und kom­mu­ni­ka­ti­ven Fähig­kei­ten. Dazu gehört auch ein gro­ßes Maß an Über­ein­stim­mung über mit­tel- und lang­fris­ti­ge ope­ra­ti­ve und stra­te­gi­sche Zie­le. Ver­langt sind Kom­pro­miss­be­reit­schaft und Kon­flikt­fä­hig­keit. Für den Geschäfts­füh­rer, der in einer GmbH mit meh­re­ren als Arbeit­neh­mern ange­stell­ten Gesell­schaf­tern tätig wird, emp­fiehlt es sich unbe­dingt, neben einer Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung (die wegen einer u. U. kur­zen Dienst­zeit nur gering aus­fal­len dürf­te) eine zusätz­li­che Ver­ein­ba­rung über ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot gegen maxi­ma­le Karenz­zah­lun­gen zu ver­ein­ba­ren. Bei einem Bran­chen­wech­sel ver­zich­tet der aus­schei­den­de Geschäfts­füh­rer dann gegen eine gerin­ge­re Ein­mal­zah­lung auf die regel­mä­ßi­ge und ins­ge­samt höhe­re Zah­lung. Neben den oben für den Anstel­lungs­ver­trag emp­foh­le­nen Ver­ein­ba­run­gen, soll­ten Sie prü­fen, ob Sie über­durch­schnitt­lich lan­ge (1 Jahr und mehr) Kün­di­gungs­fris­ten durch­set­zen kön­nen, die sich dann in einer hohen Abfin­dungs­zah­lung bei vor­zei­ti­gem Aus­schei­den niederschlagen.

 

DIGITALES: Lehren aus dem Fall Theranos

Nicht Alles, was sich digi­tal nennt, glänzt. In allen Bran­chen gibt es Tritt­brett­fah­rer, klei­ne und grö­ße­re Schwind­ler. Auch wer sich in den digi­ta­len Märk­ten bewe­gen will, ist also gut bera­ten, die Spreu vom Wei­zen zu tren­nen. Nicht weni­ge Start­Up-Grün­der legen es unter­des­sen dar­auf an, ganz gezielt Bran­chen­lö­sun­gen zu ent­wi­ckeln, die sie anschlie­ßend in der Bran­che zu Höchst­prei­sen anbie­ten und ver­kau­fen – und zwar auch dann, wenn es sich dabei ledig­lich um ver­meint­li­che Lösun­gen han­delt, die kei­ne Markt­rei­fe haben und unver­se­hens wie­der in den Schub­la­den der Ent­wick­lungs­ab­tei­lun­gen ver­schwin­den wer­den. Vie­les, was sich hin­ter digi­ta­len Fach­be­grif­fen (Ska­lie­rung, Dis­rup­ti­on), ver­meint­li­chen algo­rith­mi­schen Erkennt­nis­sen und Goog­le-Ana­ly­tics ver­birgt, ist mit Vor­sicht zu genießen.

Vor­aus­set­zung für finan­zi­el­les Enga­ge­ment im Digi­tal-Markt ist ein pro­fes­sio­nel­ler Busi­ness-Plan, der alle Aspek­te des Geschäfts­mo­dells aus­führ­lich, fun­diert und ver­ständ­lich dar­stellt. Pro­mi­nen­tes­tes Bei­spiel für betrü­ge­ri­sches Vor­ge­hen ist der Fall „Ther­anos” aus den USA. Grün­de­rin Eliza­beth Hol­mes gelang es, in kür­zes­ter Zeit, Inves­to­ren mit rund 700 Mio. $ für ein revo­lu­tio­nä­res Blut­ana­ly­se-Ver­fah­ren „ein­zu­la­den” und dar­aus ein Unter­neh­men auf­zu­bau­en, das zeit­wei­se mit 10 Mrd. $ Unter­neh­mens­wert gehan­delt wur­de. Aller­dings: Das medi­zi­ni­sche Ver­fah­ren funk­tio­nier­te zu kei­nem Zeit­punkt. Die US-Bör­sen­auf­sicht hat den Fall jetzt end­gül­tig been­det. Die Grün­de­rin wur­de mit einer saf­ti­gen Geld­stra­fe und einem 10jährigen Berufs­ver­bot belegt. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che in Mil­lio­nen­hö­he ste­hen noch aus.

„Drun­ter” soll­ten Sie sich auf kei­nen Fall enga­gie­ren. Stel­len Sie Fra­gen und holen Sie Zweit-Mei­nun­gen ein. Las­sen Sie sich Pro­to­ty­pen zei­gen und ver­schaf­fen Sie sich im Bench­mar­king einen Über­blick über ver­gleich­ba­re Pro­jek­te. Vie­le Pio­nier-Pro­jek­te sind Auf­güs­se von Bekann­tem oder Nach­ah­mun­gen. Genau­es Prü­fen lohnt … und ist alle­mal spannend.

 

GroKo-Pläne: 45 Mitarbeiter sind die kritische Schwelle

Zu den Auf­ga­ben der stra­te­gi­schen Geschäfts­füh­rung gehört es, Ablauf und Orga­ni­sa­ti­on des Geschäfts­be­triebs zu pla­nen. Aus guten Grün­den – sei es aus haf­tungs- und steu­er­recht­li­chen Über­le­gun­gen (Betriebs­auf­spal­tung), aus unter­schied­li­chen unter­neh­me­ri­schen Betei­li­gungs-Inter­es­sen (GmbH & Co. KG, KGaA), aus bilan­zi­el­len Über­le­gun­gen („Klei­ne” GmbH < 50 Mit­ar­bei­ter) oder unter arbeits­recht­li­chen Gesichts­punk­ten (Mit­be­stim­mung, Kün­di­gungs­schutz < 10 Mit­ar­bei­ter, Betriebsrat).

Das ist legi­tim, zuläs­sig und betriebs­wirt­schaft­lich ange­sagt. Z.. B., indem ein­zel­ne Funk­tio­nen (Cus­to­mer Ser­vices, Ver­trieb, Beschaf­fung usw.) in selb­stän­di­ge Unter­neh­mens­ein­hei­ten aus­ge­la­gert wer­den, um effi­zi­en­ter zu arbei­ten oder zusätz­li­che Geschäfts­fel­der zu bedie­nen. Hier ist es ab sofort wich­tig, für die mit­tel­fris­ti­ge Pla­nung nach vor­ne zu schau­en. Im Zuge der gesetz­li­chen Rege­lung der Teil­zeit­be­schäf­ti­gung wird eine Ände­rung kom­men, die es ab sofort bei der Per­so­nal­pla­nung zu berück­sich­ti­gen gilt. Es geht um den Anspruch auf Rück­kehr auf die ursprüng­lich ver­ein­bar­te Arbeits­zeit. Ent­schei­den­des Kri­te­ri­um ist die Mit­ar­bei­ter­zahl. Laut Koali­ti­ons­ver­trag sind alle Unter­neh­men mit mehr als 45 Mit­ar­bei­term betrof­fen. Kon­kret ver­ein­bart wurde:

  • Im Teil­zeit- und Befris­tungs­recht wird ein Recht auf befris­te­te Teil­zeit eingeführt.
  • Es besteht aber kein Anspruch auf Ver­län­ge­rung oder Ver­kür­zung der Arbeits­zeit oder vor­zei­ti­ge Rück­kehr zur frü­he­ren Arbeits­zeit wäh­rend der zeit­lich begrenz­ten Teilzeitarbeit.
  • Der neue Teil­zeit­an­spruch nach die­sem Gesetz gilt für Unter­neh­men, die in der Regel ins­ge­samt mehr als 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter beschäftigen.
  • Für Unter­neh­mens­grö­ßen von 46 bis 200 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter wird eine Zumut­bar­keits­gren­ze ein­ge­führt, dass ledig­lich einem pro ange­fan­ge­nen 15 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Anspruch gewährt wer­den muss.
  • Bei der Berech­nung der zumut­ba­ren Zah­len an Frei­stel­lun­gen wer­den die ers­ten 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter mitgezählt.
  • Bei Über­schrei­tung die­ser Gren­ze kann der Arbeit­ge­ber einen Antrag ableh­nen (S. 53 im Koali­ti­ons­ver­trag).
Das klingt nicht nur nach mehr Per­so­nal-Büro­kra­tie – das bedeu­tet Mehr­auf­wand. Der Anspruch auf Eltern­zeit (immer mehr auch von Män­nern genom­men) und der Rück­kehr­an­spruch auf die ursprüng­lich ver­ein­bar­te Arbeits­zeit (z. B. bei 50 Mit­ar­bei­tern: 3 Rück­kehr-Berech­tig­te) stel­len hohe Anfor­de­run­gen an die Per­so­nal­pla­nung. U. E. wird das Gesetz schnell kom­men und ab 2019 gel­ten­des Recht wer­den – bis dahin sind Sie – im < 50 Mit­ar­bei­ter-Unter­neh­men – gut bera­ten, zu pla­nen, wie Sie bis zum 1.1.2019 unter die kri­ti­sche Schwel­le von 45 Mit­ar­bei­tern kom­men – indem Sie frei­wer­den­de Stel­len nicht beset­zen oder den lau­fen­den Betrieb (sie­he oben) neu aufstellen.

 

GmbH/Recht: Gerichtsstand für GmbH/UG

An dem Ort, an dem die GmbH/UG ihren sat­zungs­mä­ßi­gen Sitz, ihre Haupt­ver­wal­tung oder ihre Haupt­nie­der­las­sung hat, kann sie ver­klagt wer­den (BGH, Urteil v. 14.11.2017, 6 ZR 73/17).

Uner­heb­lich ist, ob eine GmbH/UG in Deutsch­land auch Büro­räu­me ange­mie­tet hat, einen Geschäfts­be­trieb unter­hält oder eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit aus­übt. Es gilt euro­pa­wei­te Nie­der­las­sungs­frei­heit. Eine deut­sche GmbH/UG kann ihren Sitz, ihre Ver­wal­tung bzw. ihre Haupt­ver­wal­tung frei aus­wäh­len. Aller­dings muss die Sitz­wahl den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen – also nicht nur als Brief­kas­ten bestehen.

 

GmbH/Finanzen: Hilfe für das schnelle Geschäftskonto

Start­Up-GmbHs oder UG las­sen sich zwar schnell grün­den. Pro­ble­me haben aber vie­le Grün­der mit einer zeit­na­hen Kon­to­er­öff­nung – unter­des­sen brau­chen die meis­ten Ban­ken dazu meh­re­re Wochen – wegen der lan­gen Prü­fungs- und Zulas­sungs­fris­ten (z. B. aus den Geld­wä­sche­re­geln). Schnel­le Hil­fe bie­ten hier Fin­Tech Start­Ups, die sich auf schnel­le Kon­ten spe­zia­li­siert haben – z. B. das Fin­Tech Unter­neh­men Pen­ta > www.getpenta.com.

 

GmbH/Firmenwagen: Händler muss alten Diesel zurücknehmen

Ein VW-Händ­ler muss den 2015 gekauf­ten VW Tigu­an Sport Moti­on trotz Nach­rüs­tung zurück­neh­men bzw. ein feh­ler­frei­es Neu­fahr­zeug lie­fern. Dazu das Gericht: „Der Durch­schnitts­käu­fer kann bei einem Auto­kauf erwar­ten, dass das von ihm erwor­be­ne Fahr­zeug die Abgas­wer­te ein­hält, und zwar nicht nur durch eine bei­gefüg­te Soft­ware für den Prüf­stand. Er kann erwar­ten, dass alle lau­fen­den Pro­zes­se auf dem Prüf­stand auch im nor­ma­len Fahr­be­trieb aktiv blei­ben und der Prüf­stand somit die rea­le Fahr­si­tua­ti­on nach­bil­det. Dass, wie die Beklag­te vor­bringt, der Abgas­aus­stoß zwi­schen Prüf­stand und Stra­ßen­be­trieb auf natür­li­che Wei­se vari­ie­ren, ist dabei bekannt aber inso­weit uner­heb­lich” (LG Ham­burg, Urteil v. 7.3.2018, 329 O 105/17).

Im Grund­satz macht das LG Ham­burg hier nach­drück­lich deut­lich, dass der Kun­de Anspruch auf einen man­gel­frei­en Neu­wa­gen hat. Aller­dings müs­sen Sie zunächst davon aus­ge­hen, dass der Händ­ler Revi­si­on ein­le­gen wird und ein ver­bind­li­ches Urteil erst danach ste­hen wird. Das wird span­nend. Bestä­tigt der BGH letzt­in­stanz­lich die­se Rechts­la­ge, sind die Kar­ten neu gemischt – und Ihre Chan­cen auf Nach­lie­fe­rung eines Neu­wa­gens ste­hen auf „gut”. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

GmbH/Steuer: Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

Des­sen Tan­tie­me gilt spä­tes­tens mit der Frist zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses als zuge­flos­sen und steu­er­pflich­tig. Aus­nah­me: Die GmbH ist zu die­sem Zeit­punkt zah­lungs­un­fä­hig. Für gro­ße und mit­tel­gro­ße GmbH ist das der 30.8., für klei­ne GmbH/UG der 31.11. des auf das Geschäfts­jahr fol­gen­den Jah­res (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 24.8.2017, 6 K 1418/14).

Im Urteil heißt es: „Für die Fäl­lig­keit der Tan­tie­me des beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ist die frist­ge­rech­te Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses zu fin­gie­ren”. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Der BFH (Akten­zei­chen: VI R 44/17) wird abschlie­ßend ent­schei­den. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Gewerbesteuer: Kommune darf einen eigenen Prüfer einsetzen

Laut Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf ist es zuläs­sig, dass die Kom­mu­ne zu einer Betriebs­prü­fung zusätz­lich einen kom­mu­na­len Mit­ar­bei­ter ein­set­zen kann, der im Auf­trag der Kom­mu­ne prüft, inwie­weit das Unter­neh­men sei­ne Pflich­ten in Sachen Gewer­be­steu­er kor­rekt erfüllt. Dies ergibt sich aus dem Finanz­ver­wal­tungs­ge­setz und ist nicht zu bean­stan­den (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 19.1.2018, 1 K 2190/17 AO).

In den letz­ten Jah­ren sind vie­le Städ­te dazu über­ge­gan­gen, ihre Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten selbst zu prü­fen und set­zen dazu städ­ti­sche Bediens­te­te bei steu­er­li­chen Außen­prü­fun­gen ein. Die­se haben ein Teil­nah­me­recht, nicht aber ein eige­nes Prü­fungs­recht. Die­se Rechts­fra­ge ist aller­dings noch nicht abschlie­ßend ent­schie­den. Das betrof­fe­ne Unter­neh­men hat Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt. Akten­zei­chen des Ver­fah­rens: III R 9/18. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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