Auf Neujahrsempfängen – etwa der Stadt, der Gemeinde, der IHK oder des jeweiligen Branchenverbandes – ergeben sich immer wieder Möglichkeiten zu interessanten und vertiefenden Gesprächen mit Geschäftsführer-Kollegen. Auf dem diesjährigen Empfang der IHK Freiburg ging es dabei um „Visionen für den gesellschaftlichen Wandel”. Tenor: Die Stimmung in der Wirtschaft ist gut bis sehr gut. Problem: Der Fachkräfte- bzw. Arbeitskräftemangel. Nach Jahren mit rückläufigen Teilnehmerzahlen gab es dieses Jahr wieder mehr Anmeldungen von den Kollegen zu einer IHK-Veranstaltung.
Fazit: Man engagiert sich, sucht den Austausch untereinander und die Öffentlichkeit. Daneben ergeben sich aber immer auch Möglichkeiten, sich mit den Kollegen über solche Themen, über die sonst nur am Rande oder hinter vorgehaltene Hand gesprochen wird, auszutauschen. Dieses Jahr etwa über die neuen Themenschwerpunkte und Methoden der Steuerprüfer. Besonders oft genannt wurden dieses Jahr vor allem drei Punkte: …
- Besonders ärgerlich wird von vielen Unternehmern die Praxis der Finanzbehörden moniert, wonach unklare Vorgaben und Übergangsvorschriften zur Einführung der manipulations-sicheren elektronischen Kassensysteme in vielen Fällen dazu geführt hat, dass die Umsätze nach Durchschnittswerten „verprobt“ wurden. Wir haben dazu bereits ausführlich berichtet (vgl. dazu zuletzt Ausgaben 7/2017, 17/2017, 33/2017 und aktuell in Nr. 2/2018). Nach wie vor besteht hier große Unsicherheit, wie eine Umsatzschätzung mit Sicherheit vermieden werden kann. Auch der Steuerberater kann hier nicht wirklich weiter helfen, weil die Rechtslage auf dem Papier zwar geklärt ist, in der Praxis aber erheblicher Ermessensspielraum für die Finanzbehörden besteht.
- Unklarheiten gibt es auch immer wieder im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen oder von Teilen von GmbH-Beteiligungen. Da geht es z. B. um die Behandlung von Anschaffungskosten bzw. die Versteuerung des Veräußerungsgewinns in der persönlichen ESt-Erklärung des Gesellschafters. Dazu gibt es Vorgaben aus den Finanzverwaltungen (z. B. Nordrhein-Westfalen), dass in Zukunft Veräußerungsvorgänge systematisch zu den Prüfungsschwerpunkten im Rahmen der Betriebsprüfung einer GmbH gehören (vgl. Nr. 20/2017).
- Einige Kollegen berichten, dass die Steuerbehörden zunehmend Informationen aus dem Internet zu Zwecken der Steuerprüfung nutzen. Auch bei uns in der Redaktion melden sich immer mehr Geschäftsführer von GmbHs – und hier insbesondere aus den Branchen Dienstleistung (Beratung, Werbung, Weiterbildung) – die vom Steuerprüfer zu ihren auf den Websites angezeigten Aktivitäten, Geschäftsreisen, Referenzen und anderen mehr oder weniger vertraulichen Geschäfts-Informationen befragt werden. Das Ziel des Prüfers ist dabei immer das gleiche: Gesucht werden Anhaltpunkte für Zusatzumsätze, die aus den Steuerunterlagen nicht hervorgehen.
Rechtlich ist das Vorgehen der Finanzbehörden kaum zu beanstanden. Die Finanzbehörden haben grundsätzlich das Recht, ihren Ermessensspielraum zu nutzen, unklare Angaben zu bemängeln und alle öffentlich zugänglichen Informationen im Besteuerungsverfahren zu nutzen und dem Geschäftsführer dazu Fragen zu stellen. Z. B., wenn auf der Website von einer „erfolgreichen“ Geschäftsreise gesprochen wird und dazu keine Umsätze ausgewiesen werden.