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Volkelt-Briefe

Geschäftsbericht/Image-Broschüre: Vorsicht – das Finanzamt liest mit

 

Immer mehr GmbHs erstel­len neben dem offi­zi­el­len Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lus­rech­nung, Anhang, even­tu­ell: Lage­be­richt) einen geson­der­ten Geschäfts­be­richt. Ziel ist es, eine über­sicht­li­che Infor­ma­ti­ons-Bro­schü­re über das Unter­neh­men zu erstel­len, mit dem poten­zi­el­le Kun­den, Geschäfts­part­ner, Banken/Investoren und Arbeit­neh­mer über das Unter­neh­men über­sicht­lich und in all­ge­mein ver­ständ­li­cher Form infor­miert wer­den. Gera­de für die Akqui­se von neu­en Mit­ar­bei­tern oder Azu­bis erweist sich eine sol­che Selbst-Dar­stel­lung immer wie­der als ein­fa­ches, aber sehr wir­kungs­vol­les Instru­ment. Ziel ist es auch, Punk­te fürs Rating bzw. bei der Inves­to­ren-Suche zu sam­meln. Beach­ten Sie aber, dass Sie damit kei­ne Insi­der-Infor­ma­tio­nen her­aus­ge­ben. Der Schuss kann nach auch schnell ein­mal nach hin­ten los­ge­hen, z. B., wenn das Finanz­amt mit­liest. Ach­ten Sie unbe­dingt dar­auf, dass im Geschäfts­be­richt nur fun­dier­te Aus­sa­gen zum Unter­neh­men bzw. zum Geschäfts­ab­lauf ste­hen. Sen­si­bi­li­sie­ren Sie alle an der Erstel­lung betei­lig­ten Mit­ar­bei­ter dafür, dass die dort ver­wen­de­ten Infor­ma­tio­nen z. B. vom Steu­er­prü­fer gele­sen wer­den und u. U. zu einer erwei­ter­ten Prü­fung führen.

Bei­spiel: …

Im Geschäfts­be­richt wird berich­tet, dass die Pro­duk­ti­on oder Tei­le der Pro­duk­ti­on ins Aus­land ver­la­gert wur­den. Das Finanz­amt wird dar­auf hin prü­fen, ob es zu steu­er­pflich­ti­gen Vor­gän­gen im Sin­ne einer Funk­ti­ons­ver­la­ge­rung gekom­men ist (vgl. dazu die Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung mit den dort vor­ge­ge­be­nen Dokumentationspflichten).

Für die Gestal­tung des Lage­be­richts gibt es kei­ne gesetz­li­chen Vor­ga­ben. Aller­dings soll­te der Lage­be­richt klar und über­sicht­lich sein (§§ 284 – 288 HGB). Bei der Beschrei­bung des Geschäfts­ver­laufs soll­te dar­ge­stellt wer­den, wie sich die GmbH im Lau­fe des Geschäfts­jah­res ent­wi­ckelt hat und wel­che Umstän­de im Ein­zel­nen zu die­ser Ent­wick­lung geführt haben. Dazu bie­tet es sich an, zunächst einen all­ge­mei­nen Über­blick über die His­to­rie der GmbH zu geben, dazu soll­ten auch die Geschäfts­fel­der der GmbH im Ein­zel­nen auf­ge­führt wer­den soll­ten. In die­sen kur­zen all­ge­mei­nen Über­blick kön­nen auch gesamt­wirt­schaft­li­che Rah­men­da­ten und Bran­chen­zah­len des Geschäfts­jah­res ein­be­zo­gen wer­den. Anschlie­ßend soll­te dann der kon­kre­te Ablauf des Geschäfts­jah­res dar­ge­stellt wer­den, wobei es bei­spiels­wei­se mög­lich ist, sich an den ein­zel­nen Schrit­ten der Leis­tungs­er­stel­lung bzw. Wert­schöp­fung in der GmbH zu orientieren.

Kei­nen Feh­ler machen Sie, wenn Sie zur sach­li­chen Dar­stel­lung aus­schließ­lich sol­che Anga­ben über­neh­men, die im Jah­res­ab­schluss bereits dar­ge­stellt sind. Das sind Anga­ben aus der Bilanz, der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, dem Anhang und dem Lage­be­richt der GmbH. Klei­ne GmbHs müs­sen zwar offi­zi­ell kei­nen Lage­be­richt erstel­len. Kön­nen das aber. Dabei soll­ten Sie sich an den Vor­ga­ben zur Erstel­lung des Lage­be­richts ori­en­tie­ren, wel­che Infor­ma­tio­nen Sie über die GmbH in Ihrem Geschäfts­be­richt ver­öf­fent­li­chen. Dabei muss der Lage­be­richt den Geschäfts­ver­lauf und die Lage der GmbH so dar­stel­len, dass ein den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­des Bild ver­mit­telt wird. Außer­dem muss der Lage­be­richt ein­ge­hen auf:

  • Vor­gän­ge von beson­de­rer Bedeu­tung, die nach Schluss des Geschäfts­jah­res ein­ge­tre­ten sind (sofern vorhanden)
  • die vor­aus­sicht­li­che Ent­wick­lung der GmbH
  • den Bereich For­schung und Ent­wick­lung (sofern vorhanden)
  • ein Bericht über bestehen­de Zweig­nie­der­las­sun­gen der GmbH (sofern vorhanden)
Selbst wenn der Geschäfts­be­richt nur als „Image-Bro­schü­re“ gedacht ist und so ver­wen­det wird, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass der Geschäfts­be­richt in der Regel öffent­lich ist und damit auch den kri­ti­schen Augen der Öffent­lich­keit und der Finanz­be­hör­den stand­hal­ten muss. Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den sämt­li­che öffent­lich zugäng­li­chen Infor­ma­tio­nen über Ihre GmbH zur Kennt­nis neh­men. Zum Bei­spiel im Vor­feld einer ange­kün­dig­ten Betriebs­prü­fung. Der Betriebs­prü­fer wird sich auch die Web-Sei­ten der GmbH ganz genau anschau­en und even­tu­ell ver­deckt Infor­ma­ti­ons­bro­schü­ren also auch den Geschäfts­be­richt anfor­dern und lesen. Aus steu­er­li­cher Vor­sicht emp­fiehlt es sich, die ver­wen­de­ten Tex­te vor­ab vom Steu­er­be­ra­ter auf „Unbe­denk­lich­keit“ prü­fen zu las­sen. Prü­fen Sie auch, ob es wett­be­werbs­recht­lich bedenk­li­che Aus­sa­gen gibt (Hin­wei­se auf ran­chen-Erfa-Grup­pen) oder ob dar­in ent­hal­te­ne Stel­len­an­ge­bo­te den AGG-Vor­schrif­ten entsprechen.

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