Zum 1.10.2017 sind alle Unternehmen und Körperschaften verpflichtet, Auffälligkeiten bei Finanztransaktionen und Verstöße gegen kartellrechtliche Vorschriften dem neuen Transparenzregister zu melden (§ 59 Geldwäschegesetz). …
Wir haben über die neue Datenbank bereits berichtet (vgl. Nr. 30/2017, Stichwort: „Wettbewerbsregister”). Ab sofort sind danach alle Öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, für Ausschreibungen mit einem Volumen ab 30.000 EUR vor der Auftragsvergabe Auskunft über die Unternehmen einzuholen. In dieser Ausgabe können Sie auch nachlesen, wie Sie gegen Falscheinträge im Transparenzregister vorgehen können.