Geschäftsführer kleinerer Unternehmen kennen die Problematik um die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb. Das beginnt mit der 5/10-Mitarbeiter-Grenze, die über den Kündigungsschutz entscheidet. Selbst hier ist die Verunsicherung hoch, weil es viele Sondervorschriften für die Berechnung gibt, etwa für die Teilzeitbeschäftigte, Mini-Jobber, AZUBIs oder BUFDIs. Geschäftsführer von Unternehmen, die an der Grenze zu einem Schwellenwert (z. B. 500 oder 2.000 Mitarbeitern) liegen, müssen ab 1.4.2017 die neue Rechtslage für Leiharbeiter einplanen.
Danach gilt: … Ist der Leiharbeiter länger als 6 Monate im Unternehmen tätig, wird er bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl im Sinne der Mitbestimmungsgesetze mitgerechnet. Das gilt für die Schwellenwerte der betrieblichen aber auch für die Unternehmens-Mitbestimmung. Im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung betrifft das die Größe des Betriebsrats-Gremiums und die Anzahl der für den Betriebsrat freizustellenden Arbeitnehmer. Bei der Unternehmens-Mitbestimmung geht es um die Bildung und Besetzung eines Aufsichtsrates. Das betrifft nach dem Drittelbeteiligungsgesetz Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und nach dem Mitbestimmungsgesetz Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten.
Die neuen Vorgaben können dazu führen, dass einige Unternehmen jetzt erstmals einen Aufsichtsrat bestellen müssen. Inwieweit sich die Beschäftigung von Leiharbeitern im Hinblick auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auswirkt, ist derzeit noch nicht abzusehen. Allerdings kann die Neufassung des Arbeitnehmerbegriffs im Gesetz (§ 611a BGB) ein Hinweis darauf sein, dass die Neuregelungen für Leiharbeiter in allen Unternehmen – also unabhängig von der Größe – gelten sollen. Das könnte dann auch den Kündigungsschutz in kleineren Unternehmen betreffen. Dazu hat auch der Bundesrat zuletzt neue Vorschläge vorgelegt, nach denen verstärkt auch alle arbeitnehmerähnlich für das Unternehmen tätige Mitarbeiter stärker in die Mitbestimmung einbezogen werden sollen (Bundesrats-Drucksache 740/16 B, Gesetzestext).