Wie schnell unüberlegtes Verhalten ein unerfreuliches juristisches Nachspiel hat, belegt der Fall eines Münchner Kollegen, der eigentlich nur ein (kurzfristiges) privates, finanzielles Überbrückungsproblem hatte. Das OLG München … bringt den Sachverhalt auf folgenden Nenner: „Die Aushändigung von Bargeld an den Geschäftsführer und Mit-Gesellschafter, der sich in desolater finanzieller Situation befindet und das Geld für seinen Lebensunterhalt benötigt, stellt keine Erfüllung der Einlageschuld dar, auch wenn die Kassenabrechnung und das Kassenzählprotokoll entsprechende Eintragungen enthalten“ (OLG München, Urteil vom 12.10.2016, 7 U 1983/16).
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