Pflichtversicherung: Geschäftsführer schon wieder im Visier der DR-Prüfer + Finanzen: Bargeld-Obergrenze kommt in Sichtweite + Nachfolge/Erbschaft: Den Gesellschaftsvertrag jetzt prüfen und nachbessern + Haftung: Geschäftsführer muss Lohnsteueranmeldung prüfen und gekürzte Lohnauszahlungen belegen + GmbH-Finanzen: Fördermittel für strukturschwache Regionen im Westen + Geschäftsführer privat: Scheidungsfolgekosten keine außergewöhnliche Belastung + BISS …
Der Volkelt-Brief 41/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 7. Oktober 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
in letzter Zeit häufen sich die Hinweise von Kollegen, wonach Gesellschafter-Geschäftsführer, deren GmbH von der Rentenversicherung überprüft wurde, einen Nachzahlungsbescheid erhalten haben. Dabei geht es z. T. um fünfstellige Beträge. Z. B., wenn sich eine Nachzahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze über den Verjährungszeitraum von 4 Jahren ergibt.
Beispiel: (monatliche Beitragsbemessungsgrenze West 2016) 6.200 € x (Beitragssatz für die Rentenversicherung) 18,7 % x (Verjährungsfrist 4 Jahre) 48 Monate. Die Nachzahlungsforderung liegt dann bei satten 55.651,20 €. In einem Fall ging es um eine Immobilien-Firma mit 3 Gesellschafter-Geschäftsführern, die vor einigen Jahren zu gleichen Beteiligungen in eine GmbH umgewandelt wurde. Es gab zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils einer 45 % – Beteiligung und ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer 10 % – Beteiligung. Jetzt stellte die Rentenversicherung nachträglich fest: Auch die beiden 45 % – Gesellschafter-Geschäftsführer sind beitragspflichtige in der Rentenversicherung.
Achtung: In Fällen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht eindeutig beherrschend ist (Beteiligung > 50 %) besteht Alarmstufe „orange“. Gehen Sie davon aus, dass der Prüfer der Sozialversicherung die Verhältnisse genau recherchiert und bei Unklarheiten umgehend einen Nachtragsbescheid erlässt.
Finanzen: Bargeld-Obergrenze kommt in Sichtweite
Unternehmen mit 25 Geschäftsreisen pro Monat können nach Schätzungen jährlich ca. 3.500 € an Verwaltungskosten einsparen, wenn nicht mehr mit Bargeld abgerechnet wird. Soweit die eine Seite der Medaille. Dagegen steht: Branchen, in denen gerne mit Bargeld gezahlt wird (Kfz, Schmuck, Kunst), sind nicht besonders gut darauf zu sprechen, wenn der Bundesfinanzminister den Bargeld-Verkehr regulieren will. Zuletzt hatte das Bundesfinanzministerium geprüft, ob auch in Deutschland eine Obergrenze für Bargeld-Zahlungen eingeführt wird. Im Gespräch war eine Grenze von 5.000 €. In vielen europäischen Ländern ist eine Obergrenze geltendes Recht, so ist z. B. in Polen ab 15.000 €, in Italien ab 2.999,99 € oder in Frankreich ab 1.000 € eine Bargeldzahlung nicht zulässig. Unterdessen haben sich die Finanzverwaltungen der Länder positioniert. Die Mehrheit der Bundesländer wird einem solchen Gesetzesvorhaben zustimmen. Nur Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen und Schleswig-Holstein haben Vorbehalte. Kommt es zu einer Abwahl der GroKo, dürfte die Bargeld-Obergrenze zügig umgesetzt werden.
Erbschaft: Den Gesellschaftsvertrag prüfen und nachbessern
Bund und Länder haben sich auf die Eckdaten der neuen Besteuerung für die Vererbung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen (GmbH-Anteile) geeinigt (Nr. 23/2016). Fazit: Unternehmen mit einem Firmenwert unter 26 Mio. EUR werden zum Teil deutlich entlastet, wenn sie die Voraussetzungen für die Verschonung erfüllen. Für Firmen mit einem höheren Firmenwert kommt es im Einzelfall zu einer (erheblich) höheren Belastung als nach der bisherigen Regelung. Grundlage für die Bewertung von Unternehmen ist das vereinfachte Ertragswertverfahren. NEU: Für die Bewertung von Unternehmen wird dabei mit einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 gerechnet (bisher: 17,86). Für die Gestaltung von Erbschaften können Sie sich an den folgenden Eckdaten orientieren:
- Kleinere Unternehmen: Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeiter können nach dem Verschonungsmodell bis zu 100 % von der Erbschaftsteuer befreit werden. Für diese GmbHs entfällt die Nachweispflicht für den Arbeitsplatzerhalt.
- Unternehmen mit einem Unternehmenswert bis 26 Mio. EUR: Diese GmbH/UG können die Verschonungsregel in Anspruch nehmen, müssen aber den Erhalt der Arbeitsplätze nachweisen. Besonderheiten gelten für Familien-GmbHs (siehe unten). Das begünstige Vermögen darf höchstens zu 20 % Verwaltungsvermögen sein.
- Unternehmen mit einem Unternehmenswert zwischen 26 Mio. und 90 Mio. EUR: Für diese Unternehmen gibt es eine Bedürfnisprüfung. D. h., der Gesellschafter muss nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Erbschaftsteuer aus seinem Privatvermögen zu zahlen. Der Schwellenwert liegt hier bei einem Privatvermögen > 5 Mio. EUR. Für jede 750.000 EUR Privatvermögen verringert sich der Verschonungsabschlag um 1 %.
- Unternehmen mit einem Unternehmenswert > 90 Mio. EUR: Keine Verschonung gibt es für Anteils-Übertragungen ab 89,75 Mio. € bzw. 90 Mio. € – je nach Haltefrist und Lohnsumme.
Als Geschäftsführer einer Familien-GmbH, die am Schwellenwert von 26 Mio. € Firmenwert liegt, sollten Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater klären, ob solche beschränkende Vereinbarungen gewollt sind. Sinnvoll ist das z. B. dann, wenn in der GmbH regelmäßig gute Gewinne erwirtschaftet werden, davon aber ohnehin nur ein Teil an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Dann kann das bisherige Ausschüttungsverhalten weiter praktiziert werden und gleichzeitig können Sie die Freigrenze beanspruchen. Das Handelsblatt errechnet in einem ausführlichen Beispiel für eine solche Gestaltung unter Nutzung des Freibetrages – je nach Höhe des Privatvermögens und der Steuerklasse – eine Steuerersparnis zwischen 500.000 € bis zu 7 Mio. €. Es handelt sich also um relevante Beträge. Anders liegt der Fall z. B., wenn die (einige) Gesellschafter finanziell darauf angewiesen sind, dass der GmbH-Gewinn regelmäßig und zum größten Teil ausgeschüttet wird. Dann müssen sich die Gesellschafter bewusst darüber sein, dass sie in Zukunft weniger Einkommen aus dem GmbH-Gewinn beziehen können. Ausweg: Der Gesellschafter wird Mitarbeiter der GmbH, erhält so ein zusätzliches Gehalt und verzichtet dafür auf einen Teil der bisher üblichen Gewinnausschüttung.
Wichtig: Familien-GmbHs können einen Abschlag von 30 % auf den berechneten Firmenwert beanspruchen, wenn
- im Gesellschaftsvertrag eine Ausschüttungs- bzw. eine Abfindungsverfügung vereinbart ist (Änderung des Gesellschaftsvertrages) und
- diese Vereinbarungen bereits 2 Jahre vor Eintritt des Erbfalls gilt und für weitere 20 Jahre in der GmbH praktiziert wird (§ 13a ErbStG). Formulierung: „Die Gewinnausschüttung beträgt max. 37,5 % des ausschüttungsfähigen Gewinns. Diese Regelung gilt für 20 Jahre nach der Übertragung des GmbH-Anteils auf einen Erben“).
Weiterführend: Das neue Erbschaftsteuergesetz
Geschäftsführer muss Lohnsteuer prüfen und belegen
Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter in der Krise der GmbH bestellt, haftet der eingetragene Geschäftsführer weiterhin für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer (FG Mecklenburg Vorpommern, Urteil vom 4.7.2016, 2 K 203/16, Revision zugelassen).
GmbH-Finanzen: Fördermittel für strukturschwache Regionen
Nach Forderungen aus dem Westen hat das Bundeswirtschaftsministerium reagiert und die Grundlagen der Förderpolitik umgestellt. Ab 1.12017 wird so z. B. der Förderfonds für strukturschwache Regionen auch für die Investitionsförderung in westdeutsche Regionen geöffnet. Damit haben auch Unternehmen mit Forschungsabteilungen z. B. im Saarland, Bremen oder Oberbayern die Möglichkeit, Fördermittel zu beantragen.
Scheidungsfolgekosten sind keine außergewöhnliche Belastung
Kosten, die durch die vergleichsweise Beilegung der Streitigkeiten über die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder, das Umgangsrecht und den Kindesunterhalt, den Ehegattenunterhalt einschließlich teilweisen Unterhaltsverzichts, den Zugewinn sowie den Hausrat und das Einfamilienhaus entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 28.4.2016, VI R 15/15).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur