Wechselt ein Angestellter im Konzern in die Geschäftsführung einer Tochter-GmbH und schließt er einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ab, endet damit automatisch das bisherige Arbeitsverhältnis. Unterdessen hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtslage in mehreren Entscheidungen bestätigt (vgl. BAG, Urteil vom 19.7.2007, 6 AZR 774/06). Das Arbeitsverhältnis besteht aber ausnahmsweise weiter, wenn … im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart wird, dass der Geschäftsführer nach Abberufung und Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages Anspruch auf sein (ruhende) Arbeitsverhältnis und eine entsprechende Beschäftigung hat (vgl. ausführlich in Nr. 31/2007).
Achtung: Hierzu gibt es ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Dabei geht es um alle Geschäftsführer, die schon vorher im Konzern beschäftigt waren (z. B. als Projekt- oder Ressortleiter) und innerhalb des Konzerns zum Geschäftsführer in einer anderen, selbständigen Konzerngesellschaft berufen werden (BAG, Urteil vom 24.10.2013, 2 AZR 1078/12). Nach dem erst jetzt veröffentlichten Urteil gilt:
- Das vorherige Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers endet nur dann automatisch, wenn die Parteien des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zugleich die Parteien des Arbeitsvertrages sind.
- Ist das nicht der Fall, muss der vorherige Arbeitsvertrag ausdrücklich und damit schriftlich gekündigt werden. Er endet nicht automatisch mit Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages.
Entscheidend ist dabei nicht, ob die gleiche(n) Person(en) den Arbeits- bzw. Anstellungsvertrag unterschrieben haben. Also z. B. der Vortand in Vertretung der Konzern-Muttergesellschaft und zugleich für die Tochtergesellschaft. Entscheidend ist, mit welchem Vertragspartner (Gesellschaft) die Verträge abgeschlossen werden (vgl. Nr. 6/2011).
Beispiel: Der Mitarbeiter hat einen Arbeitsvertrag als Ressortleiter bei der Konzern-Mutter-AG. Er wird zum Geschäftsführer berufen. Den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag schließt er mit der Tochter-GmbH ab. Folge: Der alte Arbeitsvertrag ist mit Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages nicht automatisch beendet. Schließt er aber den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der Mutter-AG ab, für die er dann als Geschäftsführer in der Tochter-GmbH tätig wird, endet der bestehende Arbeitsvertrag automatisch.