Themen heute: Mittelstand in China: Was auf den Unternehmer zukommt + Terminsache Jahresabschuss: Geschäftsführer hat die Verantwortung + Externe Beratung: Im Zweifel hilft Ihnen ein Erfolgshonorar + GmbH-Recht: Beschlussfassung im Umlaufverfahren spart Zeit und Aufwand + Werbung mit 14-tägiger-Geld-zurück-Garantie ist unzulässig + GmbH-Bilanz: Investitionsabzugsbetrag ist übertragbar + BISS …
Der Volkelt-Brief 35/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 35/2014
Freiburg 29.8.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nach BMW und AUDI muss sich jetzt auch Mercedes auf eine millionenschwere Strafe wegen Wettbewerbsverstoß auf dem chinesischen Markt einstellen. Im Fall Mercedes rechneten die chinesischen Markthüter wie folgt: „Baut man einen Mercedes aus Ersatzteilen zu Ersatz-Teil-Preisen, kostet eine C‑Klasse so viel wie 12 Fahrzeuge zusammen“. Offensichtlich hat man in China ein anderes Verständnis von Preisbildung unter Konkurrenzbedingungen als auf freien westlichen Märkten. Hier kann die Kartellbehörde nur bei vertikalen oder horizontalen Monopolen oder Absprachen unter marktbeherrschenden Unternehmen einschreiten. Die Behörde kann aber nicht die Preisbildung und Kalkulation im Unternehmen oder in der Unternehmensgruppe beanstanden. Mit dieser Herangehensweise steht es den chinesischen Kartellbehörden offen, sämtliche Preis- und Rabattsysteme zu monieren. Die seit 3 Jahren angestellten Wettbewerbskontrollen gegen die Großen dürften lediglich ein Vorgeschmack dessen sein, auf was sich die westlichen Unternehmen in den nächsten Jahren im China-Geschäft einstellen müssen.
Terminsache Jahresabschuss: Geschäftsführer hat die Verantwortung
„Was passiert, wenn ich den Jahresabschluss der GmbH nicht termingerecht vorlege?“ – so die Anfrage eines Kollegen, der mit den Zahlen der GmbH nicht hinterher kommt und den Jahresabschluss seiner GmbH bis zum 31.8. des Jahres – also bis Ende des Monats – durch die Gesellschafter feststellen lassen muss. Danach müssen GmbHs jährlich einen kompletten Jahresabschluss aufstellen und diesen durch die Gesellschafter feststellen lassen (Rechtsquelle: § 42a GmbH-Gesetz). Ein Verstoß gegen diese Vorschriften bedeutet für Sie als Geschäftsführer:
- Sie sind zuständig zur Vorlage der Steuererklärungen der GmbH. Dazu ist auch der von den Gesellschaftern festgestellte Jahresabschluss der GmbH einzureichen. Verstöße gegen diese Steuervorschrift werden mit Bußgeldern, Strafzinsen oder sogar als Straftat belangt.
- Außerdem können die Gesellschafter der GmbH den Geschäftsführer in die Haftung nehmen. Ggf. muss der Geschäftsführer entstandenen Schaden ersetzen. Außerdem drohen organ- und arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Die Rechtslage: In einem zuletzt ergangenen Urteil hat das Kammergericht Berlin entschieden: „Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss innerhalb der gesetzten Fristen den Gesellschaftern vorgelegt wird. Unterlässt er das, stellt das ein gravierendes Fehlverhalten dar“. Folge: Das rechtfertigt eine sofortige Abberufung aus dem Amt – und zwar sogar aus wichtigem Grund. Ist per Gesellschaftsvertrag eine Abberufung nur aus wichtigem Grunde vorgesehen, dann genügt dieses Vergehen für eine Abberufung. In der Regel kann auch der Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund und damit „fristlos“ aufgekündigt werden (so zuletzt Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11).
Externe Beratung: Im Zweifel hilft Ihnen ein Erfolgshonorar
Nur die wenigsten Geschäftsführer machen von der Möglichkeit Gebrauch, mit Ihren Beratern Erfolgshonorare zu vereinbaren. Seit einigen Jahren ist das z. B. auch für Rechtsanwälte möglich. Das betrifft aber auch ganz allgemein die Auftragsvergabe an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Erfolgshonorare mit diesen Berufsgruppen dürfen unter ganz bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. So darf Erfolgshonorar nur für den Einzelfall vereinbart werden (also nicht für ein Dauermandat). Wird bei Misserfolg eine geringere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, dann muss im Erfolgsfall die Vergütung über der gesetzlichen Vergütung liegen. Im Grundsatz bleibt es damit bei den gewohnt teuren Gebühren für die Beratungsleistungen von Freiberuflern – eine Konkurrenz über einen echten Preiswettbewerb gibt es nicht.
- Prüfern Sie, ob bei Forderungsausfällen unter Risikobedingungen eine Erfolgsvereinbarung zu einem besseren Ergebnis für Sie führt als der Verkauf der Forderungen im Factoring.
- Prüfen Sie in allen Fällen von Gewährleistungen, ob Sie mit einer erfolgsbezogenen Honorarvereinbarung weitergehende Forderungen durchsetzen können.
- Prüfen Sie, ob Sie einen komplizierten Schadensersatz von vorne herein aus dem Weg gehen oder mit einer Erfolgsvereinbarung besser führen bzw. abwehren können.
- Prüfen Sie auch bei finanzgerichtlichen Verfahren, ob die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für Sie Vorteile bringt – z. B. weil Sie von den Auswirkungen einer strittigen Steuer-Veranlagung existenziell betroffen sind.
- Achtung: Vereinbarungen, durch die sich der Anwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder die Kosten anderer Beteiligter im Prozess zu tragen, sind unzulässig.
GmbH-Recht: Beschlussfassung im Umlaufverfahren spart Zeit
Die GmbH-Gesellschafter müssen ihre Beschlüsse zur GmbH nicht auf einer offiziellen Gesellschafterversammlung fassen. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich das Verfahren zur Beschlussfassung (§ 48 GmbH-Gesetz). Danach gilt: „Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären“.
Hat die GmbH mehrere Gesellschafter, die gelegentlich oder regelmäßig Beschlüsse fassen müssen, ist es hilfreich, wenn die Zustimmung zur schriftlichen Beschlussfassung bereits im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart ist. Sie brauchen dann nicht mehr zu jedem Beschluss die Einverständniserklärung der Gesellschafter einholen und protokollieren. Damit ist es leichter möglich, Beschlüsse auch im Umlaufverfahren zu erledigen. Der Gesellschafter (- Geschäftsführer) erhält das Beschlussdokument im Dokumentenumlauf in seinem Posteingang und braucht lediglich sein Votum einzutragen. Noch schneller lässt sich die Beschlussfassung dann per E‑Mail erledigen. Hilfreich ist das z. B., wenn es mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer gibt und im Gesellschaftsvertrag ein ausführlicher Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte vereinbart ist. Etwa für Geschäfte, die ein bestimmtes Volumen überschreiten (5.000 EUR) oder wenn Personalangelegenheiten der Führungskräfte (Einstellung, Gehaltserhöhung, Kündigung) nur mit der Zustimmung der Gesellschafter-Mehrheit entschieden werden dürfen.
Werbung mit 14-tägiger-Geld-zurück-Garantie ist unzulässig
Werben Sie für ein Produkt, das Sie via Telefon oder Internet verkaufen, mit dem Hinweis auf eine 14-tägige-Geld-zurück-Garantie bei Nicht-Gefallen, müssen Sie aufpassen. Der Bundesgerichtshof hält das für eine unzulässige Werbung, die abgemahnt werden kann. Entsprechende Werbemittel dürfen Sie dann nicht mehr weiter verwenden (BGH, Urteil vom 19.3.2014, I ZR 185/12).
GmbH-Bilanz: Investitionsabzugsbetrag ist übertragbar
Muss ein Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden, weil z. B. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden oder das Wirtschaftsgut verspätet angeschafft wurde (vgl. dazu FG Niedersachsen, Urteil vom 2.4.2014, 9 K 308/12), dann kann das Unternehmen diesen Betrag auf eine Investition übertragen, die im gleichen Zeitraum getätigt wurde, für die aber kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde (Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 15.7. 2014, 6 K 824/14).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber