Zahlt der Käufer eines GmbH-Anteils dem als Geschäftsführer verbleibenden Ex-Gesellschafter zusätzlich eine Sonderzahlung (hier: Tantieme) zum Kaufpreis, dann gehört diese Zahlung nicht zu den abziehbaren Veräußerungskosten (BFH, Urteil vom 12.3.2014, I R 45/13).
Diese Gestaltung ist untauglich. Beabsichtigt war, den Veräußerungsgewinn durch eine Sonderzahlung zu drücken und die zusätzliche Tantieme erst im nächsten Steuerjahr mit der ESt-Erklärung zu versteuern. Zu hoch gepokert. Hier machen die Finanzbehörden nicht mit. Besser ist es eventuell, die Anteile zu stückeln und sukzessive – je nach Steuerjahr und Belastung – zu veräußern.