Themen heute: Anzug und Krawatte: Kein Werbungskosten-Zuschuss für Geschäftsführer + GmbH-Nachfolge: Kleinunternehmer-Privileg wird wegfallen + Familien-GmbH: Sie haben Anspruch auf den Ausbildungs-Bonus + Arbeitsklima: So verbessern Sie die Großraum-Atmoshäre + GmbH-Kosten: Kein Stillstand bei den Energiekosten – was tun? + Firmenwagen: Beachten Sie die neuen Vorgaben + Geschäftsführer-Pflicht: Sie müssen die Gesellschafter zügig einladen + Steuern: Der Trick mit den Sonderzahlungen + BISS …
Der Volkelt-Brief 28/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 28/2014
Freiburg,11.7.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ein angestellter Rechtsanwalt (wer sonst) bemühte die Finanzgerichtsbarkeit, um die Frage nach Anzug und Krawatte als Steuer mindernde Aufwendung (Werbungskosten) für Berufskleidung klären zu lassen. Was ja auch den einen oder anderen Geschäftsführer betrifft, der tagsüber lieber berufstaugliche Kleidung tragen würde, sich aber aufgrund seiner Repräsentationsaufgaben (Bank- und Kundengespräche) bewusst für ein Business-Outfit entscheidet. Für die Steuer-Juristen spielt das keine Rolle.
Die Finanzrichter lehnen einen Werbungskostenabzug ab. Begründung: „Die gelegentliche private Nutzung kann nicht ausgeschlossen werden“. Anderes gilt nur für die typische Amtstracht oder den schwarzen Anzug eines Bestatters. Schwacher Trost: Wenn Sie in der Produktion einen Schutzhelm tragen, dürfen Sie den bei den Werbungskosten ansetzen. Voraussetzung: Sie haben ihn selbst bezahlt (FG Hamburg, Urteil vom 26.3.2014, 6 K 231/12).
GmbH-Nachfolge: Kleinunternehmer-Privileg wird wegfallen
Seit Dienstag läuft die mündliche Verhandlung zur Erbschaftsteuer vor dem BVerfG. Geprüft wird, ob die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen verfassungsgemäß sind (vgl. Nr. 21/2013). Absehbar ist, dass zusätzliche bürokratische Hürden für kleinere Unternehmen kommen. Die Regelung, wonach Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern keinen Nachweis über den Erhalt der Arbeitsplätze bringen müssen, wird selbst von Unternehmerverbänden als problematisch gesehen.
Absehbar ist auch, dass es besondere Regelungen für die Unternehmen mit Veräußerungserschwernissen geben muss. Also für die Fälle, in denen der Gesellschafter seinen Anteil nur zu dem Preis und den Bedingungen veräußern darf, die im Gesellschaftsvertrag vorgegeben sind (Vorkaufsrechte, Veräußerungsverbote).
Familien-GmbH: Sie haben Anspruch auf den Ausbildungs-Bonus
Für die Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes (sog. Ausbildungsbonus) erhalten Unternehmen einen Barzuschuss von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Der beträgt zwischen 4.000 und 6.000 EUR. Bei der Einstellung eines behinderten Menschen gibt es zusätzlich 30 %. Das haben auch einige Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt. Das war für diese Kollegen ein große Hilfe, z. B. das behinderte Kind gezielt und in gewohnter Umgebung beruflich zu fördern.
Einige Arbeitsagenturen haben sich geweigert, diesen Zuschuss zu zahlen. Begründung: Der Ausbildungsbonus steht der GmbH nicht zu, wenn damit das eigene Kind des Unternehmers gefördert wird. Ein betroffener Geschäftsführer-Kollege wollte das so nicht hinnehmen und klagte gegen den ablehnenden Bescheid der BA. Jetzt hat das Bundessozialgericht abschließend entscheiden: „Ein Ausbildungsbonus gibt es nicht für eine GmbH, wenn es sich bei einem Elternteil des Auszubildenden um den Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter mit beherrschendem Einfluss auf die GmbH handelt“ (BSG, Urteil vom 11.3.2014, B 11 AL 17/12 R).
Arbeitsklima: So verbessern Sie die Großraum-Atmosphäre
Die Nachhallzeit in üblichen Büros liegt bei 0,5 bis 0,8 Sekunden. Im Großraumbüro liegt sie bei 0,7 bis 1,2 Sekunden – also fast beim Doppelten. Das macht vielen Mitarbeitern Probleme. Auch kleinere Unternehmen, die in den letzten Jahren Büroräume in Neubauten angemietet haben, kennen das Problem. Viele Geschäftsführer sind unterdessen hellhörig, wenn es um bezahlbare Lösungen geht, denn eine Rückkehr ins herkömmliche Büro will (fast) keiner mehr.
Fakt ist, dass der dauernde Geräuschpegel die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter um 5 bis 10 % senkt. Harte Böden, Decken und Fensterfronten sind besonders geräuschintensiv. Teppiche, Dämmungen und Zwischenwände können bedingt verhindern, dass Telefonate mitgehört werden müssen und Gespräch nur noch im Flüsterton geführt werden. Faustregel: Doppelter Abstand der Arbeitsplätze halbiert den Geräuschpegel. Einfache Maßnahmen zur Geräuschreduzierung sind:
- Wenn Sie neue Geräte anschaffen, achten Sie auf lärmarme Geräte. Produkte mit dem Prüfsiegel „Blauer Engel“ sind besonders geräuscharm. Bringen Sie laute Geräte wie Plotter, Kopierer in einem separaten Raum unter.
- Pflanzen im Büro sorgen nicht nur für ein angenehmes Raumklima, sondern reduzieren auch den Lärmpegel.
- Harte Oberflächen von Möbeln (Glas, Keramik, Stahl) reflektieren den Schall. Besser sind Holz- oder Kunststoffmöbel.
- Mobile Klappwände oder Schall isolierende Stoffbahnen leisten gute Dienste bei der Abschirmung des Arbeitsplatzes.
GmbH-Kosten: Kein Stillstand bei den Energiekosten – was tun?
Mit der kostenlosen Energieberatung wird Bundesministerin Dr. Barbara Hendricks (SPD) die unterdessen zwar etwas verlangsamte Spirale der Stromkosten sicherlich nicht aufhalten. Spätestens mit dem nächsten Preisschub müssen nach den produzierenden Unternehmen verstärkt auch Dienstleister (Gaststätten, IT, Einzelhandel, bürointensive Branchen) bei den Stromkosten ans Eingemachte. Die stetige Verteuerung der letzten Jahre zeigt Wirkung in den Kalkulationen. Das bedeutet: Preise anheben und/oder Kosten einsparen. Beide Optionen sind realistisch.
Für kleinere Unternehmen gibt es das Förderprogramm Energieberatung Mittelstand. Voraussetzung: Die jährlichen Energiekosten betragen 5.000 EUR und mehr. Der direkte Zuschuss beträgt 80 % der Grundberatung, maximal 1.250 EUR und 60 % der Detailberatung, maximal 4.800 EUR. Kompetente Ansprechpartner sind die regionalen Kompetenzzentren des Ratinalisierungs- und Innovationszentrums der deutschen Wirtschaft (RKW). Informationen und Ansprechpartner gibt es unter https://www.rkw-kompetenzzentrum.de > Projekte > Gespräche zur Energieeffizienz.
Firmenwagen: Beachten Sie die neuen Vorgaben
Will der Geschäftsführer dem Finanzamt gegenüber belegen, dass er den Firmenwagen ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken nutzt, ist dazu in der Regel der Nachweis per Fahrtenbuch zu führen (vgl. Nr. 31/2013). Die Führung eines Fahrtenbuches wird von den Finanzbehörden aber nur anerkannt, wenn dieses über das gesamte Geschäfts- bzw. Steuerjahr geführt wird. Ein Wechsel während des Jahres wird in der Regel vom Finanzamt nicht anerkannt (BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12).
Geschäftsführer-Pflicht: Sie müssen die Gesellschafter zügig einladen
Laut GmbH-Gesetz ist der 10%-Gesellschafter berechtigt, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Dazu muss er den Zweck (Tagesordnungspunkt, Beschlussgegenstand) für die Einberufung angeben. Der Geschäftsführer ist dann dazu verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist zu handeln, den vorgeschlagenen Termin mit den übrigen Gesellschaftern abzustimmen und die Gesellschafterversammlung einzuberufen (OLG Thüringen, Urteil vom 8.1.2014, 2 U 627/13, Quelle: GmbH-Rundschau 2014, Seite 706 ff.).
Steuern: Der Trick mit den Sonderzahlungen
Zahlt der Käufer eines GmbH-Anteils dem als Geschäftsführer verbleibenden Ex-Gesellschafter zusätzlich eine Sonderzahlung (hier: Tantieme) zum Kaufpreis, dann gehört diese Zahlung nicht zu den abziehbaren Veräußerungskosten (BFH, Urteil vom 12.3.2014, I R 45/13).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber