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Volkelt-Brief 28/2014

The­men heu­te:  Anzug und Kra­wat­te: Kein Wer­bungs­kos­ten-Zuschuss für Geschäfts­füh­rer + GmbH-Nach­fol­ge: Klein­un­ter­neh­mer-Pri­vi­leg wird weg­fal­len Fami­li­en-GmbH: Sie haben Anspruch auf den Aus­bil­dungs-Bonus + Arbeits­kli­ma: So ver­bes­sern Sie die Groß­raum-Atmos­hä­re + GmbH-Kos­ten: Kein Still­stand bei den Ener­gie­kos­ten – was tun? + Fir­men­wa­gen: Beach­ten Sie die neu­en Vor­ga­ben + Geschäfts­füh­rer-Pflicht: Sie müs­sen die Gesell­schaf­ter zügig ein­la­den + Steu­ern: Der Trick mit den Son­der­zah­lun­gen + BISS

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Nr. 28/2014

Freiburg,11.7.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

ein ange­stell­ter Rechts­an­walt (wer sonst) bemüh­te die Finanz­ge­richts­bar­keit, um die Fra­ge nach Anzug und Kra­wat­te als Steu­er min­dern­de Auf­wen­dung (Wer­bungs­kos­ten) für Berufs­klei­dung klä­ren zu las­sen. Was ja auch den einen oder ande­ren Geschäfts­füh­rer betrifft, der tags­über lie­ber berufs­taug­li­che Klei­dung tra­gen wür­de, sich aber auf­grund sei­ner Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­ga­ben (Bank- und Kun­den­ge­sprä­che) bewusst für ein Busi­ness-Out­fit ent­schei­det. Für die Steu­er-Juris­ten spielt das kei­ne Rolle.

Die Finanz­rich­ter leh­nen einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ab. Begrün­dung: „Die gele­gent­li­che pri­va­te Nut­zung kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den“. Ande­res gilt nur für die typi­sche Amts­tracht oder den schwar­zen Anzug eines Bestat­ters. Schwa­cher Trost: Wenn Sie in der Pro­duk­ti­on einen Schutz­helm tra­gen, dür­fen Sie den bei den Wer­bungs­kos­ten anset­zen. Vor­aus­set­zung: Sie haben ihn selbst bezahlt (FG Ham­burg, Urteil vom 26.3.2014, 6 K 231/12).

 Steu­er­frei ist es aber, wenn Sie Ihren Mit­ar­bei­tern die von Ihnen gewünsch­te Arbeits­klei­dung kos­ten­los oder ver­bil­ligt über­las­sen. Das gilt auch für den Bar­zu­schuss zur Klei­dung, wenn Sie das Out­fit (Fir­men-Sti­cker) vor­ge­ben (betrieb­li­che Ver­an­las­sung) oder wenn Sie dabei einen Mit­ar­bei­ter gezielt finan­zi­ell unter­stüt­zen wollen.

GmbH-Nachfolge: Kleinunternehmer-Privileg wird wegfallen

Seit Diens­tag läuft die münd­li­che Ver­hand­lung zur Erb­schaft­steu­er vor dem BVerfG. Geprüft wird, ob die Ver­scho­nungs­re­geln für Betriebs­ver­mö­gen ver­fas­sungs­ge­mäß sind (vgl. Nr. 21/2013). Abseh­bar ist, dass zusätz­li­che büro­kra­ti­sche Hür­den für klei­ne­re Unter­neh­men kom­men. Die Rege­lung, wonach Unter­neh­men mit weni­ger als 20 Mit­ar­bei­tern kei­nen Nach­weis über den Erhalt der Arbeits­plät­ze brin­gen müs­sen, wird selbst von Unter­neh­mer­ver­bän­den als pro­ble­ma­tisch gesehen.

Abseh­bar ist auch, dass es beson­de­re Rege­lun­gen für die Unter­neh­men mit Ver­äu­ße­rungs­er­schwer­nis­sen geben muss. Also für die Fäl­le, in denen der Gesell­schaf­ter sei­nen Anteil nur zu dem Preis und den Bedin­gun­gen ver­äu­ßern darf, die im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­ge­ben sind (Vor­kaufs­rech­te, Veräußerungsverbote).

Eine Neu­re­ge­lung wird u. E. nicht vor 2015 kom­men. Den­noch: Steht eine Betriebs­über­tra­gung an, soll­ten Sie die­se zügig pla­nen und umzu­set­zen. Für GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer gilt: Prü­fen Sie, ob Sie Antei­le stü­ckeln und vor­ab auf die Kin­der über­tra­gen. Even­tu­ell mit einer ent­spre­chen­den Gestal­tung beim Stimm­recht. Z. B. in der Form, dass Sie für Ihre ver­blei­ben­de Betei­li­gung (Min­der­heits-Betei­li­gung) ein gene­rel­les Zustim­mungs­er­for­der­nis für alle Beschlüs­se ver­ein­ba­ren – also gegen Ihren Wil­len kei­ne Beschlüs­se gefasst wer­den können.

Familien-GmbH: Sie haben Anspruch auf den Ausbildungs-Bonus

Für die Ein­rich­tung eines zusätz­li­chen Aus­bil­dungs­plat­zes (sog. Aus­bil­dungs­bo­nus) erhal­ten Unter­neh­men einen Bar­zu­schuss von der Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA). Der beträgt zwi­schen 4.000 und 6.000 EUR. Bei der Ein­stel­lung eines behin­der­ten Men­schen gibt es zusätz­lich 30 %. Das haben auch eini­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer genutzt. Das war für die­se Kol­le­gen ein gro­ße Hil­fe, z. B. das behin­der­te Kind gezielt und in gewohn­ter Umge­bung beruf­lich zu fördern.

Eini­ge Arbeits­agen­tu­ren haben sich gewei­gert, die­sen Zuschuss zu zah­len. Begrün­dung: Der Aus­bil­dungs­bo­nus steht der GmbH nicht zu, wenn damit das eige­ne Kind des Unter­neh­mers geför­dert wird. Ein betrof­fe­ner Geschäfts­füh­rer-Kol­le­ge woll­te das so nicht hin­neh­men und klag­te gegen den ableh­nen­den Bescheid der BA. Jetzt hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt abschlie­ßend ent­schei­den: „Ein Aus­bil­dungs­bo­nus gibt es nicht für eine GmbH, wenn es sich bei einem Eltern­teil des Aus­zu­bil­den­den um den Allein­ge­schäfts­füh­rer und Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter mit beherr­schen­dem Ein­fluss auf die GmbH han­delt“ (BSG, Urteil vom 11.3.2014, B 11 AL 17/12 R).

Stim­men die Antrags­vor­aus­set­zun­gen hat auch die GmbH des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers Anspruch auf den Aus­bil­dungs-Bonus, solan­ge der Gesell­schaf­ter nicht beherr­schen­der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer und Allein-Geschäfts­füh­rer der GmbH ist. Kon­kret bedeu­tet das: GmbHs von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern, die von der BA als bei­trags­pflich­ti­gen Mit­glie­der in der BA ein­ge­stuft sind (laut amt­li­chen Fest­stel­lungs­bo­gen), haben auch Anspruch auf den Aus­bil­dungs­bo­nus. Das ist inter­es­sant, wenn die Kin­der Pro­ble­me in der Schu­le haben oder wenn das Kind auf­grund einer Behin­de­rung erschwer­ten Zugang zu einem Aus­bil­dungs­platz hat.

Arbeitsklima: So verbessern Sie die Großraum-Atmosphäre

Die Nach­hall­zeit in übli­chen Büros liegt bei 0,5 bis 0,8 Sekun­den. Im Groß­raum­bü­ro liegt sie bei 0,7 bis 1,2 Sekun­den – also fast beim Dop­pel­ten. Das macht vie­len Mit­ar­bei­tern Pro­ble­me. Auch klei­ne­re Unter­neh­men, die in den letz­ten Jah­ren Büro­räu­me in Neu­bau­ten ange­mie­tet haben, ken­nen das Pro­blem. Vie­le Geschäfts­füh­rer sind unter­des­sen hell­hö­rig, wenn es um bezahl­ba­re Lösun­gen geht, denn eine Rück­kehr ins her­kömm­li­che Büro will (fast) kei­ner mehr.

Fakt ist, dass der dau­ern­de Geräusch­pe­gel die Leis­tungs­fä­hig­keit der Mit­ar­bei­ter um 5 bis 10 % senkt. Har­te Böden, Decken und Fens­ter­fron­ten sind beson­ders geräusch­in­ten­siv. Tep­pi­che, Däm­mun­gen und Zwi­schen­wän­de kön­nen bedingt ver­hin­dern, dass Tele­fo­na­te mit­ge­hört wer­den müs­sen und Gespräch nur noch im Flüs­ter­ton geführt wer­den. Faust­re­gel: Dop­pel­ter Abstand der Arbeits­plät­ze hal­biert den Geräusch­pegel. Ein­fa­che Maß­nah­men zur Geräusch­re­du­zie­rung sind:

  • Wenn Sie neue Gerä­te anschaf­fen, ach­ten Sie auf lärm­ar­me Gerä­te. Pro­duk­te mit dem Prüf­sie­gel „Blau­er Engel“ sind beson­ders geräusch­arm. Brin­gen Sie lau­te Gerä­te wie Plot­ter, Kopie­rer in einem sepa­ra­ten Raum unter.
  • Pflan­zen im Büro sor­gen nicht nur für ein ange­neh­mes Raum­kli­ma, son­dern redu­zie­ren auch den Lärmpegel.
  • Har­te Ober­flä­chen von Möbeln (Glas, Kera­mik, Stahl) reflek­tie­ren den Schall. Bes­ser sind Holz- oder Kunststoffmöbel.
  • Mobi­le Klapp­wän­de oder Schall iso­lie­ren­de Stoff­bah­nen leis­ten gute Diens­te bei der Abschir­mung des Arbeitsplatzes.
Spe­zia­list für Akus­tik-Groß­raum-Lösun­gen ist z. B. die Fa. Ger­riets. Die Fir­ma hat einen Stoff (Lei­nen mit Poly­es­ter­pols­tern) ent­wi­ckelt, der auch tie­fe Fre­quen­zen schluckt und damit ein Pro­blem gelöst hat, für das es bis­her noch kei­ne befrie­di­gen­de Lösung gab. Eine aus­führ­li­che Dar­stel­lung der Lärm­pro­ble­ma­tik inkl. Lösungs­bei­spie­len in Groß­raum-Büros fin­den Sie auf der Inter­net-Sei­te der Fir­ma Ger­riets unter > www.gerriets.com > Down­loads > Acoustics.

GmbH-Kosten: Kein Stillstand bei den Energiekosten – was tun?

Mit der kos­ten­lo­sen Ener­gie­be­ra­tung wird Bun­des­mi­nis­te­rin Dr. Bar­ba­ra Hendricks (SPD) die unter­des­sen zwar etwas ver­lang­sam­te Spi­ra­le der Strom­kos­ten sicher­lich nicht auf­hal­ten. Spä­tes­tens mit dem nächs­ten Preis­schub müs­sen nach den pro­du­zie­ren­den Unter­neh­men ver­stärkt auch Dienst­leis­ter (Gast­stät­ten, IT, Ein­zel­han­del, büro­intensive Bran­chen) bei den Strom­kos­ten ans Ein­ge­mach­te. Die ste­ti­ge Ver­teue­rung der letz­ten Jah­re zeigt Wir­kung in den Kalku­lationen. Das bedeu­tet: Prei­se anhe­ben und/oder Kos­ten ein­spa­ren. Bei­de Optio­nen sind realistisch.

Für klei­ne­re Unter­neh­men gibt es das För­der­pro­gramm Ener­gie­be­ra­tung Mit­tel­stand. Vor­aus­set­zung: Die jähr­li­chen Ener­gie­kos­ten betra­gen 5.000 EUR und mehr. Der direk­te Zuschuss beträgt 80 % der Grund­be­ra­tung, maxi­mal 1.250 EUR und 60 % der Detail­be­ra­tung, maxi­mal 4.800 EUR. Kom­pe­ten­te Ansprech­part­ner sind die regio­na­len Kom­pe­tenz­zen­tren des Ratina­li­sie­rungs- und Inno­va­ti­ons­zen­trums der deut­schen Wirt­schaft (RKW). Infor­ma­tio­nen und Ansprech­part­ner gibt es unter https://www.rkw-kompetenzzentrum.de > Pro­jek­te > Gesprä­che zur Energieeffizienz.

Die Lauf­zeit die­ses Pro­jek­tes geht noch bis Ende Dezem­ber 2014. Es ist also Eile gebo­ten. Es ist aller­dings davon aus­zu­ge­hen, dass die­ses Pro­jekt beim RKW wahr­schein­lich sogar in ver­bes­ser­ter Form wei­ter­ge­führt wird. Die RKW-Bera­ter sind in der Regel auch in der Lage, zu wei­ter­füh­ren­den För­der­mit­tel­pro­gram­men zu beraten.

Firmenwagen: Beachten Sie die neuen Vorgaben

Will der Geschäfts­füh­rer dem Finanz­amt gegen­über bele­gen, dass er den Fir­men­wa­gen aus­schließ­lich zu geschäft­li­chen Zwe­cken nutzt, ist dazu in der Regel der Nach­weis per Fahr­ten­buch zu füh­ren (vgl. Nr. 31/2013).  Die Füh­rung eines Fahr­ten­bu­ches wird von den Finanz­be­hör­den aber nur aner­kannt, wenn die­ses über das gesam­te Geschäfts- bzw. Steu­er­jahr geführt wird. Ein Wech­sel wäh­rend des Jah­res wird in der Regel vom Finanz­amt nicht aner­kannt (BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12).

Geschäfts­füh­rer, die den Fir­men­wa­gen nur geschäft­lich nut­zen (weil es einen Pri­vat­wa­gen gibt) und nicht auf den Fahr­ten­buch-Nach­weis umge­stellt haben, soll­ten sich den Jah­res­wech­sel als Ter­min für die Umstel­lung ver­mer­ken. Das Fahr­ten­buch muss ab 1.1.2015 geführt wer­den und der Nach­weis ist für das vol­le Jahr zu führen.

Geschäftsführer-Pflicht: Sie müssen die Gesellschafter zügig einladen

Laut GmbH-Gesetz ist der 10%-Gesellschafter berech­tigt, die Ein­be­ru­fung einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zu ver­lan­gen (§ 50 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Dazu muss er den Zweck (Tages­ord­nungs­punkt, Beschluss­ge­gen­stand) für die Ein­be­ru­fung ange­ben. Der Geschäfts­füh­rer ist dann dazu ver­pflich­tet inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist zu han­deln, den vor­ge­schla­ge­nen Ter­min mit den übri­gen Gesell­schaf­tern abzu­stim­men und die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen (OLG Thü­rin­gen, Urteil vom 8.1.2014, 2 U 627/13, Quel­le: GmbH-Rund­schau 2014, Sei­te 706 ff.).

In Anleh­nung an die Vor­schrif­ten des Akti­en­ge­set­zes (§ 246) soll­ten Sie von einer Mini­mal­frist (bei unver­züg­li­cher Auf­for­de­rung) von 2 Wochen bis maxi­mal 1 Monat aus­ge­hen. Spä­tes­tens nach 1 Monat soll­ten Sie den Ter­min für die nächs­te Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung bekannt gege­ben und die Ein­la­dung ver­schickt haben. Aus­nahms­wei­se kön­nen Sie die­se Frist über­schrei­ten. Z. B., wenn der Beschluss­ge­gen­stand eine aus­führ­lich recht­li­che Vor­be­rei­tung ver­langt, etwa wenn ein auf­wen­di­ges Rechts­gut­ach­ten ange­fer­tigt wer­den muss (Kein Grund für eine Frist­über­schrei­tung ist dage­gen selbst eine kom­pli­zier­te Kapi­tal­erhö­hung nach vor­he­ri­ger Kapi­tal­her­ab­set­zung, vgl. dazu Nr. 16/2013).

Steuern: Der Trick mit den Sonderzahlungen

Zahlt der Käu­fer eines GmbH-Anteils dem als Geschäfts­füh­rer ver­blei­ben­den Ex-Gesel­l­­schaf­ter zusätz­lich eine Son­der­zah­lung (hier: Tan­tie­me) zum Kauf­preis, dann gehört die­se Zah­lung nicht zu den abzieh­ba­ren Ver­äu­ße­rungs­kos­ten (BFH, Urteil vom 12.3.2014, I R 45/13).

Die­se Gestal­tung ist untaug­lich. Beab­sich­tigt war, den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn durch eine Son­der­zah­lung zu drü­cken und die zusätz­li­che Tan­tie­me erst im nächs­ten Steu­er­jahr mit der ESt-Erklä­rung zu ver­steu­ern. Zu hoch gepo­kert. Hier machen die Finanz­be­hör­den nicht mit. Bes­ser ist es even­tu­ell, die Antei­le zu stü­ckeln und suk­zes­si­ve – je nach Steu­er­jahr und Belas­tung – zu veräußern.

Volkelt Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Herausgeber

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