Zahlt die GmbH Ihnen aufgrund von Berechnungsfehlern zuviel Gehalt, Tantieme oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld, unterliegen diese Zahlungen sofort der Lohnsteuer. Mit der Auszahlung sind diese Beträge „zugeflossen“. Ein Anspruch …auf Rückzahlung/Verrechnung der Lohnsteuer besteht nicht (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2014, 9 K 217/12).
Der Steuerprüfer stellte fest, dass die GmbH zu viel Tantieme und Urlaubsgeld auszahlt. Diese Beträge wurden zwar nicht als vGA behandelt, aber als Arbeitslohn. Zahlt der Gesellschafter-Geschäftsführer diese Beträge zurück, kann er diese erst bei der nächsten Steuerveranlagung als Werbungskosten ansetzen.