Teil des neuen Handelsabkommens zwischen der EU und der USA ist eine Vereinbarung über Schiedsgerichtszuständigkeiten. Hintergrund: Die offiziellen Gerichte bearbeiten Streitigkeiten in Wirtschaftsfragen zu langsam …und z. T. auch zu realitätsfremd. Für größere Unternehmen in Deutschland ist das in bestimmten Rechtsangelegenheiten bereits Standard. Aber auch immer mehr kleinere Unternehmen prüfen derzeit, an welchen Stellen sie sich der offiziellen Gerichtsbarkeit entziehen können. Das betrifft zum Beispiel:
- Streitigkeiten zwischen den GmbH-Gesellschaftern und der GmbH (Schiedsgerichtsvereinbarung),
- Streitigkeiten in Dauer-Geschäftsbeziehungen, z. B. zwischen Zulieferfirmen und Auftraggebern (AGB),
- aber auch internationale Geschäftsbeziehungen, wenn die Vereinbarung eines bestimmten Gerichtsstandes zu Nachteilen oder Unwägbarkeiten führt.
Zwischen Unternehmen sind solche Vereinbarungen ohne größere rechtliche Risiken möglich. Voraussetzung ist immer, dass beide beteiligte Parteien der Vereinbarung zustimmen und dass es sich nicht um Kleingedrucktes handelt (§§ 1025 ff. ZPO). Zusätzlicher Vorteil: Das Verfahren ist in der Regel nicht-öffentlich.
Das Thema hat Brisanz. Zum einen sehen es die offiziellen Gerichte nicht gerne, wenn „an ihnen vorbei“ entscheiden wird und so sukzessive eine parallele Gerichtsbarkeit entsteht. Auf der anderen Seite bringt das für jedes Unternehmen mehr Rechtssicherheit, wenn offene Rechtsfragen schnell und nach vorher festgelegten und beeinflussbaren Maßstäben entschieden werden. Wichtig: Ohne Anwalt geht es nicht. Dazu ist die Materie zu kompliziert. Eine Musterschiedsvereinbarung gibt es bei der Internationalen Handelskammer ICC > https://www.icc-deutschland.de > Schiedsgerichtsbarkeit > Schiedsgerichtsordnung