viele Geschäftsführer sehen ihre Zukunftssicherung darin, die GmbH später einmal zu veräußern. Idealvorstellung: Solange der Geschäftsführer gesundheitlich fit ist, bleibt er im Konzern als (abhängiger) Geschäftsführer tätig – am besten auf der Grundlage des bestehenden Anstellungsvertrages unter den neuen Gesellschaftern.
Vorsicht: Hier gibt es ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Danach ist es nach dem Verkauf der GmbH für die neuen Gesellschafter wesentlich einfacher, den übernommenen Ex-Gesellschafter-Geschäftsführer heraus zu mobben. Z. B., …
indem ihm systematisch die Kompetenzen beschnitten werden oder ihm ein neuer Chef vor die Nase gesetzt wird. Dazu der BGH: „Das steht den neuen Gesellschaftern aufgrund ihrer Organisationshoheit zu“. Der Ex-Gesellschafter-Geschäftsführer hat nur die Rechte, die ihm nach seinem Anstellungsvertrag zustehen (BGH, Urteil vom 6.3.2012, II ZR 76/11).
Beispiel: Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte seine Regio-Zeitschriften GmbH an den größeren Verlag verkauft. Er blieb als Geschäftsführer weiter im Amt. Dann strukturierten die neuen Inhaber um: Zunächst wurden Vertrieb und Versand ausgegliedert, anschließend wurde ein zusätzlicher Geschäftsführer eingestellt und ein „Reporting“ eingeführt, wonach der Ex-Inhaber regelmäßig berichten musste. Der wehrte sich dagegen und zwar per Klage „wegen unzulässiger Einschränkung seiner Kompetenzen aus der Geschäftsführer-Position“.
Die Rechtslage: Der neue Arbeitgeber ist lediglich dazu verpflichtet, seine Rechte und Pflichten aus dem Anstellungsvertrag zu erfüllen. Das Recht zur Abberufung bzw. zur Einschränkung seiner Kompetenzen bleibt ihm vorbehalten. Der Ex-Geschäftsführer hat kein Recht auf irgendeine Besitzstandswahrung (z. B. Umwandlung der Einzelvertretungsbefugnis in eine Gesamtvertretungsbefugnis, neue Aufteilung der Geschäftsführungs-Befugnisse bei neuer Ressorteinteilung). Dem Ex-Geschäftsführer steht dann noch nicht einmal eine Abfindung zu, wenn er vorzeitig kündigt, z. B. weil er sich im Recht fühlt. Dann kann der Schuss also ganz schnell nach hinten losgehen. Der neue Inhaber kann die Kündigung mit einer Kündigung seinerseits beantworten, so dass der Ex sogar seine noch bestehenden Ansprüche aus dem von ihm gekündigten Anstellungsvertrag verliert.
Für die Praxis: Im Falle des GmbH-Verkaufs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer (z. B. an einen Konzern) empfehlen wir, bereits in den Verkaufsverhandlungen klare Positionen zu zeigen. Beispiel: Übernehmen Sie nicht einfach den bestehenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Ergänzen Sie auf jeden Fall: „Im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung hat der Geschäftsführer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von „ (üblicherweise: pro Anstellungsjahr ein Netto-Monatsgehalt, bei kurzer Beschäftigungsdauer: ein fester Betrag z. B. in Höhe von 100.000 EUR). Ergänzend kann eine Abberufung durch die neuen Gesellschafter erschwert werden, indem eine Abberufung „nur aus wichtigem Grund“ möglich ist. Auch das ermöglicht dem Ex-Gesellschafter-Geschäftsführer später die Durchsetzung einer entsprechenden Abfindung.