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Volkelt-Briefe

Whistleblowing (Anschwärzen) rechtfertigt fristlosen Rauswurf

Zeigt ein Arbeit­neh­mer den Arbeit­ge­ber an, ohne vor­her in einem inter­nen Gespräch eine Klä­rung ver­sucht zu haben, …

kann der Arbeit­ge­ber frist­los kün­di­gen. Die Kün­di­gung ist auch dann zuläs­sig, wenn der Arbeit­neh­mer den Arbeit­ge­ber als Ant­wort auf eine zuvor aus­ge­spro­che­ne ordent­li­che Kün­di­gung ange­zeigt hat (Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Urteil vom 5.7.3012, 6 Sa 72/12).

Für die Pra­xis: Im Urteil hat­te der Arbeit­ge­ber eine als Haus­halts­hil­fe Beschäf­tig­te noch in der Pro­be­zeit frist­ge­mäß gekün­digt. Dar­auf erstat­te­te die Haus­halts­hil­fe Anzei­ge beim Jugend­amt wegen angeb­li­cher Ver­wahr­lo­sung der Kin­der. Das Gericht hält die frist­lo­se Kün­di­gung für zuläs­sig. Im ver­gleich­ba­ren Fall (Anzei­ge wegen Steu­er­ver­ge­hen, Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­trug) soll­te auch in Unter­neh­men eine sol­che Kün­di­gung mög­lich sein – und zwar unab­hän­gig davon, ob die Anzei­ge zu Recht erfolgt.

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