Zeigt ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber an, ohne vorher in einem internen Gespräch eine Klärung versucht zu haben, …
kann der Arbeitgeber fristlos kündigen. Die Kündigung ist auch dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber als Antwort auf eine zuvor ausgesprochene ordentliche Kündigung angezeigt hat (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 5.7.3012, 6 Sa 72/12).
Für die Praxis: Im Urteil hatte der Arbeitgeber eine als Haushaltshilfe Beschäftigte noch in der Probezeit fristgemäß gekündigt. Darauf erstattete die Haushaltshilfe Anzeige beim Jugendamt wegen angeblicher Verwahrlosung der Kinder. Das Gericht hält die fristlose Kündigung für zulässig. Im vergleichbaren Fall (Anzeige wegen Steuervergehen, Sozialversicherungsbetrug) sollte auch in Unternehmen eine solche Kündigung möglich sein – und zwar unabhängig davon, ob die Anzeige zu Recht erfolgt.