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Volkelt-Briefe

Was bringt der Regierungswechsel für GmbHs und Geschäftsführer?

Mit der GmbH-Reform und dem Micro­BilG hat die letz­te Bun­des­re­gie­rung nur kleins­te Erleich­te­run­gen für GmbHs umge­setzt. Die wenigen …

handels­rechtlichen Ver­ein­fa­chun­gen wer­den von den ver­schärf­ten Vor­schrif­ten für die elek­tro­ni­sche Bilan­zie­rung über­kom­pen­siert. Vie­le Vor­ha­ben sind lie­gen geblie­ben. Aber auch jetzt schon ist abseh­bar, dass es mit den sich abzeich­nen­den Koali­tio­nen kei­ne Ände­run­gen in den Rah­men­be­din­gun­gen für Unter­neh­men geben wird. Ledig­lich das The­ma „Vor­stands­ver­gü­tung“ könn­te Aus­wir­kun­gen auf die weni­gen gro­ßen GmbHs oder Gesell­schaf­ten im Kon­zern­ver­bund haben. Für klei­ne­re GmbHs sind mar­gi­na­le Ände­run­gen im Bereich des Gesell­schafts­rechts zu erwar­ten. Und zwar zu die­sen Punkten:

  1. Sach­ein­la­ge-Haf­tung: Hier ist es Pra­xis in vie­len Insol­venz­ver­fah­ren, dass bei „unkla­rer“ Leis­tung der Ein­la­ge z. T. erheb­li­che Nach­for­de­run­gen auf die Ex-Gesell­schaf­ter zukom­men (vgl. Nr. 38/2012). Hier­zu gibt es eine Vor­la­ge im BMJ, die in den nächs­ten Mona­ten ins Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht wird.
  2. Haf­tung für die Gesell­schaft­er­lis­te: Zu vie­len (unnö­ti­gen) Rechts­pro­ble­men füh­ren die Vor­schrif­ten zu Füh­rung einer Gesell­schaft­er­lis­te, für die Sie als Geschäfts­füh­rer ja die Ver­ant­wor­tung tra­gen. Z. B. dann, wenn der Anteils-Ver­kauf nicht juris­tisch kor­rekt ange­zeigt wird. Mög­li­che Lösung: Die Gesell­schaf­ter wer­den direkt ins Regis­ter­blatt ein­ge­tra­gen. Ände­run­gen (Aus­schei­den- oder Ein­tritt eines Gesell­schaf­ters) wer­den dann wie eine Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges behan­delt (nota­ri­el­le Beurkundung).
  3. Recht­li­che Stel­lung des Geschäfts­füh­rers: Strit­tig ist die recht­li­che Stel­lung des Geschäfts­füh­rers. Vor­ga­be ist die aktu­el­le EuGH- (EuGH, Urteil vom 11.11.2010, Rs C‑232/09) und BGH-Recht­spre­chung zum AGG (vgl. Nr. 18/2012).  Hier ist mit wei­te­ren Urtei­len zu rech­nen, die die Stel­lung des (abhän­gi­gen) Geschäfts­füh­rers wei­ter stär­ken wer­den. Wir berich­ten dazu.

Für die Pra­xis: Vie­le steu­er­po­li­ti­sche Maß­nah­men, die klei­ne, mitt­le­re und gro­ße GmbHs betref­fen, erge­ben sich unter­des­sen aus Vor­ga­ben der Finanz­be­hör­den und unter­lie­gen nur noch indi­rek­ter Kon­trol­le durch die gewähl­ten Ver­tre­tun­gen (z. B. Gewinn­auf­tei­lungs­ver­ord­nun­gen, Ver­ord­nung für Kon­zern­ver­rech­nungs­prei­se, Funk­ti­ons­ver­la­ge­rungs­ver­ord­nung usw.). Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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