Mit der GmbH-Reform und dem MicroBilG hat die letzte Bundesregierung nur kleinste Erleichterungen für GmbHs umgesetzt. Die wenigen …
handelsrechtlichen Vereinfachungen werden von den verschärften Vorschriften für die elektronische Bilanzierung überkompensiert. Viele Vorhaben sind liegen geblieben. Aber auch jetzt schon ist absehbar, dass es mit den sich abzeichnenden Koalitionen keine Änderungen in den Rahmenbedingungen für Unternehmen geben wird. Lediglich das Thema „Vorstandsvergütung“ könnte Auswirkungen auf die wenigen großen GmbHs oder Gesellschaften im Konzernverbund haben. Für kleinere GmbHs sind marginale Änderungen im Bereich des Gesellschaftsrechts zu erwarten. Und zwar zu diesen Punkten:
- Sacheinlage-Haftung: Hier ist es Praxis in vielen Insolvenzverfahren, dass bei „unklarer“ Leistung der Einlage z. T. erhebliche Nachforderungen auf die Ex-Gesellschafter zukommen (vgl. Nr. 38/2012). Hierzu gibt es eine Vorlage im BMJ, die in den nächsten Monaten ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird.
- Haftung für die Gesellschafterliste: Zu vielen (unnötigen) Rechtsproblemen führen die Vorschriften zu Führung einer Gesellschafterliste, für die Sie als Geschäftsführer ja die Verantwortung tragen. Z. B. dann, wenn der Anteils-Verkauf nicht juristisch korrekt angezeigt wird. Mögliche Lösung: Die Gesellschafter werden direkt ins Registerblatt eingetragen. Änderungen (Ausscheiden- oder Eintritt eines Gesellschafters) werden dann wie eine Änderung des Gesellschaftsvertrages behandelt (notarielle Beurkundung).
- Rechtliche Stellung des Geschäftsführers: Strittig ist die rechtliche Stellung des Geschäftsführers. Vorgabe ist die aktuelle EuGH- (EuGH, Urteil vom 11.11.2010, Rs C‑232/09) und BGH-Rechtsprechung zum AGG (vgl. Nr. 18/2012). Hier ist mit weiteren Urteilen zu rechnen, die die Stellung des (abhängigen) Geschäftsführers weiter stärken werden. Wir berichten dazu.
Für die Praxis: Viele steuerpolitische Maßnahmen, die kleine, mittlere und große GmbHs betreffen, ergeben sich unterdessen aus Vorgaben der Finanzbehörden und unterliegen nur noch indirekter Kontrolle durch die gewählten Vertretungen (z. B. Gewinnaufteilungsverordnungen, Verordnung für Konzernverrechnungspreise, Funktionsverlagerungsverordnung usw.). Wir halten Sie auf dem Laufenden.