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Volkelt-Briefe

Vorsicht bei Darlehensfinanzierungen zwischen GmbHs

Zur Mini­mie­rung von wirt­schaft­li­chen Risi­ken legen vie­le Unter­neh­men Wert dar­auf, die unter­schied­li­chen geschäft­li­chen Akti­vi­tä­ten in (haf­tungs-) recht­lich selb­stän­di­gen Ein­hei­ten zu füh­ren. Z. B. als Betriebs­auf­spal­tung oder als Toch­ter­un­ter­neh­men. Die Finanzbehörden …

beob­ach­ten die finan­zi­el­len Ver­flech­tun­gen zwi­schen den Unter­neh­men einer Unter­neh­mens­grup­pe beson­ders gründ­lich. Für Quer-Finan­zie­run­gen gilt deshalb:

  1. Dar­le­hen zwi­schen ver­bun­de­nen Unter­neh­men oder zwi­schen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten soll­ten (wie für Dar­le­hen der „natür­li­chen Per­son“ des Gesell­schaf­ters) unbe­dingt schrift­lich vorliegen.
  2. Dabei sind übli­che Kon­di­tio­nen ein­zu­hal­ten (Ver­gü­tung, Kün­di­gungs- und Rück­zah­lungs­mo­da­li­tä­ten, Sicher­hei­ten) und
  3. die steu­er­li­chen Vor­ga­ben müs­sen vom Steu­er­be­ra­ter geson­dert geprüft wer­den (vor­lie­gen einer even­tu­el­len ver­deck­ten Gewinnausschüttung).

Vor­sicht: Eben erst hat das FG Schles­wig dazu Vor­ga­ben gemacht: „Finan­ziert eine Toch­ter­ge­sell­schaft Inves­ti­tio­nen in einer ande­ren Toch­ter­ge­sell­schaft mit einem zinslosen/ ver­bil­lig­tem Dar­le­hen, führt das zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung bei der Mut­ter­ge­sell­schaft“ (FG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 22.3.2012, 1 K 264/08).

Für die Pra­xis: Die Rechts­la­ge ist damit aber noch nicht abschlie­ßend geklärt. Das Finanz­ge­richt hat Revi­si­on zuge­las­sen und es bleibt abzu­war­ten, ob das betrof­fe­ne Unter­neh­men in die Revi­si­on gehen wird. Ach­ten Sie auch hier dar­auf, dass der ent­spre­chen­de Steu­er­be­scheid offen bleibt und legen Sie u. U. Ein­spruch ein.

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