Themen heute: Personalführung: Krankheitsbescheinigung am 1. Tag geht ganz schnell nach hinten los + Geschäftsführer-Gehalt: Handwerker-GmbH profitieren vom Run auf Immobilien + GmbH-Recht: Zwangs-Rücklage und „angemessenes Gehalt“ sind kein Problem für die meisten Mini-GmbHs (UG) + Steuergestaltung: Ausländische Körperschaftsteuer: Rückerstattung nur bei Nachweis + Arbeitsrecht: Bedrohung des Chefs rechtfertigt eine fristlose Kündigung sogar ohne vorherige Abmahnung + Behörden: Lebensmittel- und Gastro-GmbHs bleiben vorerst verschont + Lohnsteuer: Mehr Spielraum bei Firmenrabatten + BISS …
47. KW 2012, Freitag, 23.11.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
in jeder GmbH gibt es den Arbeitnehmer, der gelegentlich krankheitsbedingt fehlt. An Montagen oder freitags. Bisher hatten Sie keine Handhabe dagegen. Ab sofort haben Sie für diese Fälle ein wirkungsvolles Instrument. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt zur Frage der Krankheitsbescheinigung klar gestellt: „Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers“ (BAG, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11).
Für die Praxis: Bisher war die Rechtsauffassung dazu uneinheitlich. Einige Arbeitsgerichte sahen es so, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst nach dem 3. Krankheitstag vorgelegt werden muss. Ausnahmsweise – z. B. bei Vorliegen von besonderen Gründen – konnte der Arbeitgeber schon zu einem früheren Zeitpunkt die Vorlage der Krankschreibung verlangen. Z. B., wenn es Anhaltspunkte für einen Missbrauch gab („in der Stadt gesehen worden“). Ab sofort können Sie die Vorlage ab dem 1. Krankheitstag verlangen. Wir empfehlen: Verlangen Sie auch weiterhin die Krankheitsbescheinigung obligatorisch ab dem 3. Tag. Nur in den oben beschriebenen Grenzfällen sollten Sie ab sofort die Krankenbescheinigung mit dem 1. Tag verlangen. Beachten müssen Sie allerdings ausdrückliche tarifliche Absprachen zur Meldepflicht. Achtung: Muss der Arbeitnehmer gleich am 1. Tag zum Arzt, geht das schnell nach hinten los: Der Arzt schreibt gleich für 3 Tage krank – Sie müssen auf den Arbeitnehmer als länger verzichten als mit der alten 3‑Tage-Regelung.
Handwerker-GmbHs profitieren vom Run in Immobilien
Die Geschäftsführer im Handwerk haben 2012 erneut ordentlichverdient (Quelle: BBE-Media-Studie 2013). Das durchschnittliche Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers stieg um 10,5 % auf rund 130.000 €. Prognose: Mit den ersten Rezessionsanzeichen ist klar, dass die Umsätze in 2013 nicht weiter steigen werden. Für 2012 ermittelten die Analysten der Gehalts-Studie:
- Umsatz der GmbH: bis 5 Mio. EUR, Durchschnittsverdient 112.000 €.
- Umsatz der GmbH: 5 bis 25 Mio. EUR , Durchschnittsverdienst 182.000 €.
- Umsatz der GmbH: über 25 Mio. EUR, Durchschnittsverdienst 266.000 €.
Die krisenbedingt hohe Nachfrage nach Immobilien wirkt sich auf die Gehälter im Handwerk aus. Die Chefs von Handwerks-GmbHs legten im ablaufenden Geschäftsjahr überdurchschnittlich zu. Lag das Durchschnittseinkommen für Handwerker im Vorjahr noch bei 93.000 € (Gesamtgehalt), beträgt das 2012 ca. 107.000 € und liegt mit + 15 % deutlich höher als durchschnittlichen Steigerung von + 10,5 %.
Branche |
durchschnittliches Jahresfestgehalt |
durchschnittliche Tantieme |
Dienstleister |
100.000 |
21.000 |
Handwerk |
90.000 |
17.000 |
Großhandel |
115.000 |
26.000 |
Einzelhandel |
91.000 |
17.000 |
Industrie |
127.000 |
35.000 |
Quelle: BBE Studie „GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2013
Zwangs-Rücklage und „angemessenes Gehalt“ sind kein Problem für die meisten Mini-GmbHs (UG)
Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften (auch: Mini-GmbH) müssen ¼ des im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinns (- Verlustvortrag) in eine Rücklage einstellen § 5a Abs. 3 GmbH-Gesetz). Und zwar so lange, bis die Stammeinlage zusammen mit der Zwangsrücklage den Betrag von 25.000 EUR erreicht. Das ist der Betrag, den alle GmbHs als haftendes Mindest-Stammkapital vorrätig halten müssen. Bei Einführung dieser Regelung in 2007 gab es heftige Kritik an dieser sog. Zwangs-Rücklage. Begründung: Es beschränkt die Autonomie der Gesellschafter über die Verwendung des erwirtschafteten Gewinns.
In der Praxis der Unternehmergesellschaften stellt das aber kein Problem dar. Zum einen wollen viele Gesellschafter-Geschäftsführer ohnehin bei einem erfolgreichen Marktauftritt ihrer Unternehmergesellschaft in eine vollwertige GmbH umgründen. Aber auch für Unternehmergesellschaften, die klein bleiben wollen, ist die Zwangsrücklage kein Problem. Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht Zwangssparen wollen, können die gesamten Überschüsse der UG als Geschäftsführer-Gehalt verwenden. Bisher sind keine Fälle bekannt, wonach das Finanzamt ein an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG ausgezahltes Gehalt als unangemessen und überhöht moniert hat. In der Praxis wird hier selten bis gar nicht an die steuerliche Angemessenheitsgrenze heran verdient.
Für die Praxis: Wirtschaftlich sinnvoll und im Sinne des Geschäftes professionell ist es für Unternehmergesellschaften sicherlich, wenn die Rücklage nach der – in der Regel verlustträchtigen – Anfangsphase des Unternehmens aufgebaut wird und die Unternehmergesellschaft bei Erreichen des GmbH-Mindeststammkapitals von 25.000 EUR in eine (Voll-) GmbH umgewandelt wird. Damit verschaffen Sie Ihrem Unternehmen das Renommee einer im Geschäftsleben anerkannten Kapitalgesellschaft.
Ausländische Körperschaftsteuer: Rückerstattung nur bei Nachweis
Laut EuGH müssen die Finanzämter die für eine ausländische Beteiligung im Ausland gezahlte Körperschaftsteuer erstatten (vgl. Nr. 46/2012, 14/2007). Im Urteil hatte der EuGH ausdrücklich darauf verwiesen, dass dazu keine Körperschaftsteuerbescheinigung vorgelegt werden muss. Laut FG Köln genügt es aber nicht für die Steuererstattung, die Körperschaftsteuer lediglich aus dem jeweiligen Körperschaftsteuersatz-Satz abzuleiten (FG Köln, Urteil vom 5.10.2012, 2 K 2241/02).
Für die Praxis: Minimum-Voraussetzung für die Steuererstattung ist eine Bescheinigung der (ausländischen) Bank, dass die Steuer tatsächlich gezahlt wurde. Rechtlich eineindeutig ist es, wenn die GmbH die übliche Steuerbescheinigung gemäß § 27 KStG ausstellt.
Bedrohung des Chefs rechtfertigt eine fristlose Kündigung sogar ohne vorherige Abmahnung
GmbH-Chefs oder Vorgesetzte müssen eine strafrechtlich relevante Bedrohung durch einen Mitarbeiter nicht hinnehmen. Laut Arbeitsgericht Mönchengladbach ist eine fristlose Kündigung sogar dann gerechtfertigt, wenn es sich um einen langjährigen Mitarbeiter handelt (Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 9.11.2012, 6 Ca 1749/12).
Für die Praxis: Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer Schläge bzw. eine Schlägerei angedroht. Da dieser Arbeitnehmer bereits ein Jahr zuvor wegen einer ähnlichen Androhung abgemahnt worden war, hielt das Gericht die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Dazu heißt es aber ausdrücklich im oben genannten Urteil: Eine vorherige Abmahnung ist bei einer strafrechtlich relevanten Drohung nicht notwendig.
Lebensmittel- und Gastro-GmbHs bleiben vorerst verschont
Laut Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe dürfen die vom WKD in einem Betrieb festgestellten Hygiene- und Reinigungsmängel nicht auf den Internet-Seiten der Stadt unter Nennung des Namens des Betreibers öffentlich gemacht werden (VG Karlsruhe, Eilverfahren, Beschluss vom 7.11.2012, 2 K 2430/12).
Mehr Spielraum bei Firmenrabatten
Gewährt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter auf seine Produkte einen Rabatt, der die Hälfte des durchschnittlichen Händlerrabatts übersteigt, setzten die Finanzämter bisher für diesen Betrag Lohnsteuer an. Das ist aber laut BFH nicht zulässig. Im Urteil ging es um die Überlassung von Neuwagen an die Mitarbeiter einer Automobilfirma (BFH, Urteil vom 26.7.2012, VI R 30/09 und VI R 27/11).
Für die Praxis: Nur wenn Ihr Rabatt, dem Sie einem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Ihrer Produkte gewähren, den Wert übersteigt, den Sie einem Dritten einräumen, darf das Finanzamt für den übersteigenden Rabattanteil Lohnsteuer erheben. Beispiel: Sie gewähren Ihrem besten Kunden 25%, durchschnittlich aber nur 15%, dann dürfen Sie Ihrem Mitarbeiter 25% Rabatt einräumen, ohne dass das Finanzamt dafür Lohnsteuer ansetzen kann.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS Die Wirtschafts-Satire > „Handelsblättchen“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/handelsblattchen