Themen heute: GmbH-Recht: Der Fall Suhkamp – neues Urteil zur Auskunftpflicht des Geschäftsführers + Geschäftsführer-Vertrag: Abfindung in „brutto“ oder „netto“? + Pflichtveröffentlichung: Ordnungsgeldverfahren wird vereinfacht + Vertragsrecht: Angeschlagene Kunden: Vorsicht mit Ratenzahlungs-Vereinbarungen + Bilanzierung: Übernahme einer Pensionsverpflichtung geht nur zu Anschaffungskosten + Wirtschaftsrecht: Geschäftsraum-Kündigung bei Insolvenz gilt auch für den gewerblichen Mit-Mieter + Arbeitsrecht: Haftung: Fehlerhaft festgestellter Verlustvortrag rechtfertigt keine Steuerhinterziehung+ Steuer: Kosten für Due-Dilligence bei gescheiterter Beteiligung sind voll abziehbar + BISS …
Nr 20/2013 vom 17.5.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
über den Fall Suhrkamp haben wir berichtet (vgl. Nr. 1/2013). Dazu gibt es jetzt ein weiteres Urteil: Wird das Einsichts- und Auskunftsrechte beschränkt, steht der Manipulation Tür und Tor offen. Die Rechtslage: Entscheidend ist § 51a GmbHG. Danach steht jedem Gesellschafter ein umfassendes Einsichts- und Auskunftsrecht in alle Angelegenheiten der GmbH zu: „Dieses Recht kann nicht durch einen Gesellschafterbeschluss eingeschränkt werden“ (LG Frankfurt, Urteil vom 23.4.2013, 3–09 O 104/11). Ausnahme: Der Geschäftsführer muss befürchten, dass GmbH-Wissen an Konkurrenten (Geschäftsgeheimnisse) oder Dritte (Presse) weitergegeben werden.
Für die Praxis: Als Geschäftsführer sind Sie es, der den Gesellschaftern Auskunft erteilen und Einsicht gewähren muss. Haben Sie Anzeichen, dass dieses Wissen vom Gesellschafter gegen die GmbH verwendet werden soll, müssen Sie aktiv werden. Sie können aber nicht einfach Informationen aus der GmbH verweigern. Sie brauchen dazu einen Beschluss de Gesellschafter. Informieren Sie unverzüglich alle anderen Gesellschafter und lassen Sie einen solchen Beschluss fassen. Der muss gerichtsfest sein – also alle formalen Anforderungen müssen erfüllt sein (fristgerechte Ladung, Ankündigung als TOP in der Einladung, ordnungsgemäße Beschlussfassung). Halten Sie dieses Vorgehen und alle Formalien korrekt ein, sind Sie auf der sicheren Seite.
Geschäftsführer-Vertrag: Abfindung in „brutto“ oder „netto“?
Anfrage eines Kollegen: „Mit dem Ausscheiden aus der GmbH habe ich Anspruch auf eine Abfindung von 150.000 €. Kann ich darauf Mehrwertsteuer aufrechnen?“. Antwort: JEIN. Mehrwertsteuer können Sie aufrechnen, wenn sich das aus der Vertragsformulierung so ergibt. Z. B., wenn es heißt „Anspruch auf 150.000 € netto“ oder „zzgl. Mehrwertsteuer“. In der Praxis üblich sind ausführlichere Formulierungen wie: „sofern der Geschäftsführer zur Mehrwertsteuer optiert hat“ oder „wenn der Geschäftsführer mehrwertsteuerpflichtig ist“.
Ergibt sich aus der Vertrags-Formulierung kein Hinweis auf die Erstattung der Mehrwertsteuer, liegt der Fall anders. Laut Rechtsprechung müssen Sie dann davon ausgehen, dass der im Vertrag vereinbarte Betrag der Nettobetrag ist. Einen Mehrwertsteuer-Aufschlag können Sie nach herrschender Meinung nicht durchsetzen. Es gibt sogar ein Urteil speziell für den GmbH-Geschäftsführer. Wörtlich: „So ist nach einhelliger Meinung grundsätzlich nur der Bruttobetrag geschuldet, weil zum Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung nicht feststeht, ob und in welcher Höhe die Abfindung zu versteuern ist“ (OLG Oldenburg, Urteil vom 25.6.1992, 1 U 33/92).
Für die Praxis: Spekulieren Sie nach dem Ausscheiden auf eine Auszahlung plus Mehrwertsteuer (weil Sie die Mehrwertsteuer als Vorsteuer für eine beratende Geschäftsführer-Tätigkeit geltend machen), sollten Sie das von vorneherein und eineindeutig in den Vertrag schreiben. Formulierungen siehe oben. Möglich ist es auch, dass Sie einen – ebenfalls eineindeutigen – nachträglichen Beschluss über einen entsprechenden Mehrwertsteuer-Anspruch haben – der im Vertrag genannte Betrag also als Brutto-Betrag vereinbart war. Vorteil für Sie: Wenn Sie zur Mehrwertsteuer optiert haben, können Sie den zusätzlichen Betrag als Vorsteuer ansetzen.
Pflichtveröffentlichung: Ordnungsgeldverfahren wird vereinfacht
Nach den gesetzlichen Erleichterungen für Kleinst-GmbHs (vgl. Nr. 5/2013) hat die Bundesregierung Erleichterungen (Quelle: Gesetzentwurf) im Ordnungsgeldverfahren beschlossen. Folgende Änderungen sind geplant:
- Es bleibt auch künftig dabei, dass die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgeldes noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Das Mindestordnungsgeld wird von 2.500 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. kleine Kapitalgesellschaften auf 500 bzw. 1.000 EUR gesenkt.
- Gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld durch das BfJ können Sie Beschwerde beim LG Bonn einlegen.
Für die Praxis: Damit ist sicher gestellt, dass in Fällen von Ordnungswidrigkeiten nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Kleinere GmbHs bezahlen für den gesamten Buchführungs- und Jahresabschluss nur wenig mehr als das bisher angesetzte Ordnungsgeld von mindestens 2.500 EUR. Damit sind die Verhältnisse zurechtgerückt. Ebenso überfällig ist die Einrichtung einer Beschwerdestelle für Ordnungsgeldfragen.
Vertragsrecht: Angeschlagene Kunden – Vorsicht mit Ratenzahlungs-Vereinbarungen
Schließen Sie mit dem Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung, um die Zahlungsunfähigkeit des Kunden zu vermeiden, müssen Sie aufpassen. Laut BGH gilt: „Kommt es aufgrund der Ratenvereinbarung zu Zahlungen vom Kunden an den Lieferanten und werden diese später vom Insolvenzverwalter zurückgefordert, muss der Lieferant beweisen, dass durch die Ratenvereinbarung tatsächlich die Zahlungsunfähigkeit des Kunden nachträglich entfallen ist“ (BGH, Urteil vom 06.12.2012 – IX ZR 3/12). In diesem Fall unterstellt das Gericht dem Lieferanten (also Ihnen) einen Benachteiligungsvorsatz gegenüber den anderen Lieferanten. Diesen können Sie widerlegen, wenn Sie nachweisen, dass der Kunde nach einer Zahlungseinstellung nicht nur an Sie, sondern an alle Gläubiger die Zahlungen aufgenommen hat. Können Sie das nicht, besteht das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters wegen inkongruenter Deckung. Dann müssen Sie bereits erhaltene Raten zurückzahlen.
Für die Praxis: In einfachen Fällen – also, wenn es um unbeträchtliche Beträge geht – bleibt abzuwägen, ob Sie in der wirtschaftlichen Krise Ihres Kunden trotzdem eine Ratenvereinbarung abschließen. Im Insolvenzfall des Kunden ist der Aufwand ziemlich groß, solche Forderungen gegen Ihre GmbH rückwirkend durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter wird das nur bei „spürbaren“ Beträgen tun. Besser ist es, in den AGB einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Nachträglich lässt sich allerdings nichts mehr machen. Besser ist es also, Kunden vorher mit den üblichen Verfahren (Schufa, Marktbeobachtung, eigene Informationen) abzuscannen.
Bilanzierung: Übernahme einer Pensionsverpflichtung geht nur zu Anschaffungskosten
Werden im Zusammenhang mit der Übernahme oder einer Ausgliederung eines Unternehmens Verpflichtungen aus Pensionszusagen (z. B. für den Geschäftsführer) übertragen, müssen diese mit den Anschaffungskosten und nicht zu Teilwerten angesetzt werden (BFH, Urteil vom 12.12.2012, I R 28/11).
Für die Praxis: Die Finanzgerichte stellen klar, dass es durch die Veräußerung, Auslagerung oder Umgliederung von Unternehmen nicht möglich ist, die finanziellen Folgen der Verpflichtungen aus Pensionszusagen herunterzurechnen. Diese Verpflichtung muss beim neuen Unternehmen grundsätzlich so eingebucht werden, wie diese Verpflichtung beim Vor-Unternehmen steuerlich bewertet wurde. Vermeintliche Teilwertabschreibungen sind nicht zulässig. Das gilt auch bei der Übernahme z. B. von Drohverlust- oder Jubiläumsrückstellungen.
Wirtschaftsrecht: Geschäftsraum-Kündigung bei Insolvenz gilt auch für den gewerblichen Mit-Mieter
Wenn Ihre GmbH zusammen mit einer anderen Firma Räume angemietet hat und geht Ihr Partner in die Insolvenz, muss auch Ihre GmbH bei Kündigung des Miet- und Pachtvertrages durch den Insolvenzverwalter die Geschäftsräume räumen (BGH, Urteil vom 13.3.2013, XII ZR 34/12).
Für die Praxis: Die Kündigung des Miet- und Pachtvertrages durch den Insolvenzverwalten wirkt auch auf den Mit-Mieter. In einem solchen Fall sind Sie also gut beraten, sich frühzeitig mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen, einen neuen Miet-Partner vorzuschlagen und ggf. neue Vertragskonditionen zu verhandeln.
Arbeitsrecht: Sie müssen keine Auskunft über eine Stellenbesetzung erteilen
Im Bewerbungsverfahren um eine zu besetzende Stelle müssen Sie laut Bundesarbeitsgericht (BAG) einem abgelehnten Arbeitnehmer keine Auskunft darüber erteilen, wie Sie die Stelle besetzt haben (BAG, Urteil vom 25.4.2013, 8 AZR 287/08).
Für die Praxis: Lassen Sie sich nicht von interessierten Nachfragen beeindrucken. Oft verbirgt sich dahinter der Versuch, Hinweise auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu finden. Also: Keine wie auch immer gearteten mündlichen Auskünfte, schon gar nicht per eMail.
Haftung: Fehlerhaft festgestellter Verlustvortrag rechtfertigt keine Steuerhinterziehung
Hat das Finanzamt per Bescheid einen Verlustvortrag festgestellt, der sich nach erneuter Prüfung als falsch erweist, kann daraus nicht der Vorwurf der strafbaren Steuerhinterziehung abgeleitet werden (BFH, Urteil vom 4.12.2012, VIII R 50/10).
Für die Praxis: Als Steuerzahler sind Sie nicht dazu verpflichtet, Fehler des Finanzamts richtig zu stellen. Sie sind in einem solchen Fall auch nicht zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige verpflichtet.
Steuer: Kosten für Due-Dilligence bei gescheiterter Beteiligung sind voll abziehbar
Laut BFH sind die Kosten für ein Due Dilligence-Verfahren immer voll abzugsfähiger Aufwand beim potenziellen Erwerber, auch wenn es nicht zu der angestrebten Übernahme oder Beteiligung kommt (BFH, Urteil vom 9.1.2013, I R 72/11).
Für die Praxis: Strittig ist, ob solche Kosten den steuerlichen Abzugsbeschränkungen laut § 8b KStG als Veräußerungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten zu bewerten sind und demnach nur prozentual angesetzt werden können. Im Fall einer nicht zustande gekommenen Beteiligung ist der Fall damit klar: Diese Kosten sind in voller Höhe abziehbarer Aufwand und kommen nicht erst bei einer Veräußerung steuerlich voll zum Tragen.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief