Themen heute: Steuer-Risiko: Selbstanzeige unbedingt vom Profi machen lassen + Pflichtveröffentlichung: Steuerberater-Versäumnisse entbinden Sie nicht + Kartellverfahren: Nach dem neuen BGH-Urteil wird es sogar noch teurer + Steuer: Zuzahlungen des Geschäftsführers zum Firmenwagen mindern die Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil + Mitarbeiter: Falscher Eintrag auf Zeitsummenkarte rechtfertigt fristlose Kündigung + GmbH-Finanzen: Fördermittel Materialeffizienz in der Produktion + BISS …
Nr. 18/2013 vom 3.5.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
der Fall des FC Bayern München Aufsichtsrats-Vorsitzenden Uli Hoeneß zeigt: Der öffentliche Wirbel um ein Steuerverfahren schadet nicht nur dem Image von Person und Unternehmen. So wie es aussieht, gab es Fehler im Selbstanzeige-Verfahren (§ 371 AO). Und das muss die Sensoren auch jedes kleineren und mittelständischen Unternehmers, der mit dem Finanzamt zu tun hat, in Alarmbereitschaft versetzen. So ist die Selbstanzeige nicht nur im Zusammenhang mit Schwarzgeldkonten und nicht angemeldeten Zinsen im Ausland ein Thema. Auch bei nicht gemeldeten Umsätzen oder nicht abgeführter Kapitalertragsteuer ist die Selbstanzeige mit Strafe befreiender Wirkung möglich.
Wichtig: Die Straf befreiende Wirkung tritt aber nur ein, wenn Sie unterlassene Steuern korrekt und vollständig nachmelden. Und das ist die häufigste Fehlerquelle bei Selbstanzeigen. Fehlt z. B. die Umsatzsteuermeldung für nachträglich gemeldete Umsätze, nutzt Ihnen die Selbstanzeige nichts mehr. Das Steuerstrafverfahren wird eröffnet – mit entsprechenden Geldbußen, Strafgeldern und Vorstrafe.
Für die Praxis: Ermittelt die Behörde bereits oder hat die Behörde Kenntnis von fehlenden und falschen Besteuerungsgrundlagen, ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Entschließen Sie sich zu einer Selbstanzeige, sollten Sie sich vom Profi beraten lassen. Also von einem Fachanwalt für Steuerrecht, der das Verfahren aus eigener Praxis bereits kennt und bereits Mandate dadurch begleitet hat. Hat Ihr Steuerberater keine Erfahrung in der Abwicklung, sollten Sie sich darauf nicht verlassen. Ist die Selbstanzeige korrekt, können Sie davon ausgehen, dass das Verfahren anonym bleibt und kein Fall für die Öffentlichkeit oder die Medien wird. Mit der Nachzahlung (Säumniszuschlag und ggf. einer Strafsteuer) ist der Fall erledigt und wird in der Regel auch folgenlos bleiben.
Pflichtveröffentlichung: Steuerberater-Versäumnisse entbinden Sie nicht
Geschäftsführer kleinerer GmbHs, die keine kaufmännische Fachausbildung haben, verlassen sich in Sachen Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern voll auf Ihren Steuerberater. Auch bei der Erstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Kleinste GmbHs profitieren mit dem Abschluss ab 2011 von Erleichterungen nach dem MicroBilG – sie müssen den Abschluss lediglich hinterlegen. Doch monieren nach wie vor viele Geschäftsführer kleiner GmbHs, dass der Steuerberater den Jahresabschluss 2011 nicht wie vorgesehen spätestens zum 31.12. 2012 vorgelegt hat. Begründung: Überlastung oder fehlendes Personal. Wichtig für Sie als Geschäftsführer: Das entlastet Sie nicht.
Aus dem Urteil: „Eine publizitätspflichtige GmbH kann die Offenlegungsvorschriften und das Ordnungsgeldverhängung nicht durch Einschaltung Dritter entziehen. Den Geschäftsführer trifft eine Überwachungspflicht. Nach dieser hat die GmbH die Einhaltung der Offenlegungsfrist bzw. der Nachfrist zu überwachen ggf. anzumahnen und notfalls anderweitig für die rechtzeitige Einreichung zu sorgen „ (z. B. LG Bonn, Beschluss vom 3.8.2012, 39 T 1210/11 – unveröffentlicht).
Für die Praxis: Wichtig ist, dass Sie frühzeitig über die Fristversäumnis des Steuerberaters Bescheid wissen. Lassen Sie es nicht darauf ankommen, dass Sie erst mit der Aufforderung des Bundesamts für Justiz (BfJ) von der Terminüberschreitung bzw. Nicht-Veröffentlichung erfahren. Läuft es doch so, sollten Sie umgehend tätig werden. 1. Dem Steuerberater innerhalb der angemahnte 6‑Wochen-Frist zur Nachreichung der Unterlagen eine Frist setzen 2. Den Vorgang schriftlich dokumentieren 3. Einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht einschalten. Aber bevor Sie mit Kanonen auf Spatzen schießen, sollten Sie mit dem Steuerberater (unter Zeugen) klare Absprachen treffen, was zu tun ist. Fehlen noch Unterlagen für die Erstellung des Jahresabschlusses, müssen Sie die sofort nachreichen. Klar ist aber, dass Versäumnisse des Steuerberaters zu Ihren Lasten gehen und Sie nicht von den handelsrechtlichen Pflichten entbinden (vgl. dazu zuletzt unsere Hinweise aus Nr. 22/2012).
Kartellverfahren: Nach dem neuen BGH-Urteil wird es sogar noch teurer
Immer wieder berichten wir an dieser Stelle über Kartellverfahren. Zunehmend auch gegen mittelständische und kleinere Unternehmen (vgl. zuletzt Nr. 13/2013). Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) dazu in letzter Instanz entschieden: Das Kartellverfahren mit Kronzeugenregelung und Festsetzung der Strafhöhe nach den Umsätzen des Unternehmens sind rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 26.2.2013, KRB 20/12). Folge: Das Bundeskartellamt und die Länderbehörden sehen sich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH in ihrem Vorgehen bestätigt. Für Unternehmen bedeutet das in Zukunft:
- Nicht nur die konkrete Preisabsprache wird mit Strafen belegt. Bereits der Austausch von Marktinformationen genügt, um Geldstrafen zu verhängen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.4.2013, VI‑4 Kart 2 – 6/10 OWi).
- Auch das Kronzeugenverfahren wurde vom BGH ausdrücklich bestätigt. Wer einen Konkurrenten anzeigt, bleibt damit in der Regel straffrei.
- Unternehmen, die mehrfach auffällig werden, müssen damit rechnen, dass die Strafen dann nochmals drastisch erhöht werden.
- Werden einem Tochterunternehmen wettbewerbswidrige Absprachen nachgewiesen, wird das Strafmaß am Umsatz des Gesamtkonzerns festgelegt, zu dem das Tochterunternehmen gehört. Obergrenze: 10 % des Gesamtumsatzes.
- Umgekehrt können kleinere Unternehmen (mit nur einem oder wenigen Produkten im Portfolio) nach dem jetzt ergangenen BGH-Urteil sogar damit rechnen, dass es zu „substanziellen Bußgeldreduzierungen“ kommt – so der Kartellrechtsexperte RA Maxim Kleine von der Kanzlei Oppenhoff, Köln.
Für die Praxis: Gehen Sie davon aus, dass es nach dem BGH-Urteil zu 2 Effekten kommen wird. Unternehmen, die sich in der Vergangenheit an wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt haben, werden durch ihre Rechtsabteilung / ihren Rechtsanwalt prüfen lassen, ob Handlungsbedarf besteht. U. U. heißt das dann Meldung des „Kartells“ an die Kartellbehörden, Mitwirkung im Kartellverfahren mit Offenlegung existierender Unterlagen, Zeugenaussagen. Außerdem werden die Kartellbehörden den neuen Freiraum dazu nutzen, bisher nicht geahndete Anzeichen für Kartellabsprachen neu zu bewerten und ggf. unter Strafe zu stellen. Auch dürfte die Obergrenze für das Strafmaß nochmals einen Schub nach oben nehmen. Orientieren Sie sich aus unseren Handlungsempfehlungen aus Nr. 13/2013.
Steuer: Zuzahlungen des Geschäftsführers zum Firmenwagen mindern die Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil
Private Zuzahlungen des Geschäftsführers zur Anschaffung des Firmenwagen (z. B. für eine höherer Motorisierung, Sonderausstattungen usw.) mindern den geldwerten Vorteil, den der Geschäftsführer für die private Nutzung des Firmenwagen nach der 1%-Methode versteuert. Das gilt auch für regelmäßig gezahlte Nutzungsentgelte. Nicht aber für Zuzahlungen für einzelne Fahrzeugkosten. Also z. B. dann, wenn der Geschäftsführer für private Fahrten (Urlaub) auf eigene Rechnung tankt oder wenn er Kosten für die Versicherung oder die Wartung übernimmt (vgl. dazu auch BMF-Schreiben vom 19.4.2013, IV C 5 – S 2334/11/10004).
Für die Praxis: Wichtig ist, dass Sie die Zuzahlungen 1. klar belegen können (Überweisungsbeleg), 2. Klare Regelung der Höhe des Anspruchs auf einen Firmenwagen und – bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern – Durchführung einer Gleichbehandlung. Im Klartext: Die GmbH übernimmt für jeden Geschäftsführer für den Firmenwagen Kosten in (annähernd) gleicher Höhe.
Mitarbeiter: Falscher Eintrag auf Zeitsummenkarte rechtfertigt fristlose Kündigung
Ist offensichtlich, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Eintragungen auf seiner Zeitsummenkarte vornimmt, dürfen Sie fristlos kündigen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber kann dann als derart verletzt gelten, dass diese Maßnahme zulässig ist und eine vorherige Abmahnung nicht erfolgen muss (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2012, 10 Sa 270/12).
Für die Praxis: Sie können verlangen, dass Ihre Mitarbeiter Stundeneinträge zeitnah vornehmen. Darauf müssen Sie nicht einmal ausdrücklich hinweisen. Hält sich der Arbeitnehmer nicht daran, nimmt er billigend in Kauf, dass es zu fehlerhaften Aufzeichnungen kommt – mit den oben gezeigten Folgen.
GmbH-Finanzen: Fördermittel Materialeffizienz in der Produktion
Das Bundesumweltamt (BMU) und die KfW stellen 20 Mio. EUR für Förderung der Materialeffizienz zur Verfügung. Ziel des Förderschwerpunkts ist es, Produktionsabläufe zu optimieren, um natürliche Ressourcen zu schonen. Gefördert werden innovative Pilotprojekte zur Umsetzung materialeffizienter Produktionsprozesse, zur Umsetzung materialeffizienter Produktionsprozesse, zum Einsatz von Rest- und Abfallstoffen als Sekundärrohstoffe. Erstmals wird bei der Bewertung der Projekte der Ansatz verfolgt, sämtliche Verarbeitungs- und Herstellungsprozesse von der Rohstoffgewinnung bis zum fertigen Produkt zu berücksichtigen. Bewerbungen können bis zum 30. September 2013 eingereicht werden. Infos und Bewerbung unter > E‑Mail materialeffizienz-UIP@kfw.de.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief