Themen heute: Haftung Der Fall Suhrkamp – Vorsicht bei der Vermischung von GmbH- und Privatinteressen + GmbH-Krise: Sozialversicherungsbeiträge richtig anweisen + GmbH-Finanzen: Gute Noten für Online-Finanzierer Bankless24 + Vorsorge: Spät-Gründer: Bessere Altersvorsorge mit der kleinen AG + GmbH-Steuern: Verfahren gegen Mindestbesteuerung hat keine Aussicht auf Erfolg + Vorsicht: Finanzbehörden wollen älteren Geschäftsführern Zusatzverdienst besteuern + BISS …
1. KW 2013, Freitag, 4.1.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
über komplizierte GmbH-Fragen wird nicht alle Tage im ZDF Heute Journal berichtet. Doch dieser Tage hat es der Berliner Traditionsverlag Suhrkamp geschafft. Hintergrund ist der Streit zwischen der Mehrheits-Gesellschafterin (61 %) Ulla Unseld-Berkéwicz und der Medienholdung AG Wintertur (39 %). Man streitet um die Geschäftspolitik und um Gewinnanteile. Vorläufiger Höhepunkt: Die Abberufung der Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführerin durch das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen: 99 O 118/11, vgl. Nr. 7/2011).
Neben der Abberufung gibt es weitere für GmbHs interessante Streitfragen, z. B. über die Vermietung von Privaträumen an die Verlags-GmbH (Aktenzeichen: 99 O 79/11). Konkret: Die Mehrheitsgesellschafterin vermietete repräsentative Räume ihrer Privatvilla für Veranstaltungen (Autorentreffen) gegen eine Jahresmiete von 75.000 EUR. Problem: Laut Anstellungsvertrag durfte die Geschäftsführerin Mietabschlüsse nur bis 75.000 EUR ohne Zustimmung der Gesellschafter abschließen. Das Gericht rechnete die Nebenkosten in die Miete ein, so dass die 75.000 EUR-Grenze überschritten war. Folge: Ohne Gesellschafterbeschluss hätte sie diesen Vertrag nicht abschließen dürfen. Das Kammergericht sah eine unzulässige Vermischung von Privat- und GmbH-Vermögen.
Für die Praxis: Laut Urteil muss die Miete für mehrere Jahre in Höhe von insgesamt 282.000 EUR an die GmbH zurückbezahlt werden. Auch der Hinweis, dass die Veranstaltungen („literarischer Salon“) einen wichtigen Beitrag zur Berliner Kultur darstellen, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung. Wichtig: Hier wurde nicht die Höhe der Miete moniert, sondern der Umstand, dass private und geschäftliche Interessen vermischt wurden. Es handelt sich um einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers. Weitere absehbare Folge: Das Finanzamt wird die steuerlichen Auswirkungen des Falles prüfen. Der Betriebsausgabenabzug dürfte unzulässig sein. Inwieweit zusätzlich eine vGA vorliegt, wird ebenfalls zu prüfen sein. Wir raten von diesem und vergleichbaren Modellen (z. B. über eine GbR) ab. Vorsicht in vergleichbaren Fällen.
GmbH-Krise: Sozialversicherungsbeiträge richtig anweisen
Als GmbH-Geschäftsführer müssen Sie in der wirtschaftlichen Krise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handeln. Das betrifft z. B. auch die fällige Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung). Wichtig: Solange die GmbH noch in der Lage ist, Löhne zu zahlen, besteht auch die Zahlungsverpflichtung gegenüber den Sozialkassen. Hier müssen Sie ganz genau unterscheiden zwischen den Arbeitnehmeranteilen und Ihrem Arbeitgeberanteil. Gerät die GmbH in die Krise, gilt:
- Führen Sie in der wirtschaftlichen Krise der GmbH Beiträge als Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ab, gilt dies nicht als Verstoß gegen Ihre kaufmännischen Pflichten. Folge: Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter diese Beitragszahlungen nicht von Ihnen persönlich zurückfordern.
- Anders sieht das aus beim Arbeitgeberanteil. Überweisen Sie entsprechende Beiträge bereits „in der Krise“, verstoßen Sie gegen Ihre kaufmännischen Pflichten. Dann gilt: Der Insolvenzverwalter kann diese Beiträge von Ihnen persönlich für die GmbH zurückfordern.
Auch wenn die GmbH die Löhne nicht mehr in voller Höhe auszahlen, bleibt die Beitragspflicht bestehen. Kürzen Sie bei der Lohnauszahlung müssen Sie dafür die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn der GmbH nicht mehr ausreichend Mittel (Liquidität) zur Verfügung stehen, um die fälligen Arbeitnehmeranteile zu zahlen. Diese sind vorrangig vor allen anderen fälligen Forderungen.
Für die Praxis: Wichtig ist, dass Sie im Ernstfall belegen können, welche Anteile Sie gezahlt haben. Teilen Sie bei den Überweisungen der Einzugsstelle ausdrücklich mit, dass es sich bei den Zahlungen (Zweck) um die Arbeitnehmeranteile handelt. Machen Sie das auf dem Überweisungsbeleg kenntlich. Vermerken Sie das nicht ausdrücklich, behandelt die Einzugsstelle die Beitragszahlungen wie eine anteilige Tilgung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen.
GmbH-Finanzen: Gute Noten für Online-Finanzierer Bankless24
Immer mehr mittelständische Unternehmen finanzieren Investitionen nicht mehr klassisch über die Banken oder Leasing. Sie wollen aus eigener Tasche finanzieren und nachhaltig in die eigene Tasche verdienen. Dazu setzen die Geschäftsführer auf neue Finanzierungsmodelle, wie Anleihen, Beteiligungen oder anderem Beteiligungskapital – wir berichten an dieser Stelle regelmäßig zu Finanzierungsangeboten (vgl. zuletzt Nr. 46/2012).
Unterdessen gibt es im Internet einige Plattformen, die potenzielle private Anleger und Firmen zusammenbringen. Viele richten sich an junge Firmen und Gründer. Es gibt aber auch Plattformen, die sich gezielt an den Mittelstand richten, so z. B. das auf die Vermittlung von Anleihen spezialisierte Portal www.Anleihen-Finder.de oder der Bundesverband der Kapitalbeteiligungsgesellschaften unter www.bvKap.de. Mit der Plattform www.bankless24.de gibt es jetzt einen weiteren professionellen Vermittler, der sich auf mittelständische Betriebe spezialisiert hat. Interessant: Die privaten Anleger können sich in nahezu beliebiger Stückelung beteiligen. Die Beteiligung erfolgt in Form von Genussscheinen. Vorteil: Diese werden in der Bilanz als EK ausgewiesen, was sich in der Bilanz bzw. im Rating positiv auswirkt. Die Provision für diese Finanzierung liegt bei Bankless24 zwischen 4 und 6 %. Die Anleger werden über die Gewinnbeteiligung vergütet.
Spät-Gründer: Bessere Altersvorsorge mit der kleinen AG
Für die Altersicherung in der GmbH gilt: Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann eine seine Altersbezüge nur dann steuergünstig in der GmbH ansparen, wenn er mindestens noch 10 Jahre voll verdient (sog. Erdienenszeitraum). Wer z. B. mit 59 gründet und mit 66 in Ruhstand gehen will, wird die Pensionsrückstellung wird nicht anerkannt. Wird der Erdienenszeitraum nicht erfüllt, werden die Einzahlungen für die Pensionsrückstellung steuerlich als Gewinn versteuert. Es gibt aber eine Möglichkeit, wie der ältere Unternehmensgründer von dieser steuergünstigen Form der Altersversorgung (Pensionszusage) profitieren kann.
Und so geht das: Laut FG Berlin-Brandenburg gilt diese Rechtsprechung zur vGA einer Pensionszusage nicht für Aktiengesellschaften (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.11.2011, 12 K 174/08). Dazu gehört auch die sog. Kleine Aktiengesellschaft. Diese ist einfach zu gründen, ebenso übersichtlich zu führen wie eine GmbH und bietet einen seriösen Firmenmantel. Sie bringt im Prinzip alle die Vorteile die auch eine GmbH ausmachen.
Für die Praxis: Das kommt insbesondere für Unternehmensgründer in Frage, die nur noch einige Jahre in einer eigenen Firma tätig sein wollen (z. B. bei Outsourcing-Gründungen, der vormals leitende Angestellte will eine Beratungs-Firma gründen). In diesen Fällen haben Sie gute Chancen, zum einen den Steuergewinn noch mit einer Pensionsrückstellung zu drücken und auch noch in kürzerer Zeit als dem sog. Erdienenszeitraum eine gute Altersversorgung anzusparen.
GmbH-Steuern: Verfahren gegen Mindestbesteuerung hat keine Aussicht auf Erfolg
Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Mindestbesteuerung bei der Ermittlung der Gewerbesteuer müssen Gewerbesteuer zahlende Unternehmen (auch: GmbH/UG) endgültig klein beigeben. Laut BFH ist die Beschränkung beim Verlustvortrag grundsätzlich nicht zu beanstanden (BFH, Urteile vom 20.9.2012, IV R 36/10 und IV R 29/10).
Für die Praxis: Nach der bestehenden Regelung darf der der über eine Million EUR hinausgehende Gewinn nur zu 60% mit einem bestehenden Verlustvortrag verrechnet werden. Beispiel: Beträgt der Gewinn im Geschäftsjahr 2 Mio. EUR, darf die erste Million mit dem bestehenden Verlustvortrag vollständig verrechnet werden. Von der zweiten Million darf aber lediglich 600.000 EUR verrechnet werden.
Finanzbehörden wollen älteren Geschäftsführern Zusatzverdienst besteuern
Hat der Geschäftsführer das Pensionsalter von 65. erreicht und bleibt in der GmbH tätig, ist ein Steuerdilemma vorprogrammiert. Bezieht er neben den Pensionsbezügen zusätzlich ein Geschäftsführer-Gehalt, sieht das Finanzamt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung. In erster Instanz hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt das zwar verneint (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2012, 3 K 369/06). Die Finanzbehörden haben dagegen aber Revision eingelegt. Der BFH wird dazu abschließen entscheiden (Aktenzeichen vor dem BFH: I R 60/12).
Für die Praxis: Betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer, denen eine solche verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt wird, sollten gegen den entsprechenden Steuerbescheid Einspruch einlegen, Ruhen des Verfahrens beantragen und auf das anhängige Verfahren verweisen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS Die Wirtschafts-Satire > „Fiskalklippe“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/Fiskalklippe