Der Fall des Managers: Erkenntnisse eines (ehemaligen) Chefs + GmbH contra Finanzamt: Was tun gegen eine Konto-Sperrung? + Geschäftsführer-Perspektive: Wertschätzung aus Mallorca + Unternehmensrecht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen + Digitales: So lesen sich die neuen Erfolgs-Geschichten + Geschäftsführer-Netzwerke: Halten Sie Ihre Profile auf dem Laufenden + BGH-aktuell: Leiharbeitnehmer und Mitbestimmung + Mau: Frauen in den Führungsetagen + Bürokratie: Gastro-GmbHs müssen Kontroll-Berichte offenlegen + Vorsorge: GmbH kann die Versorgungszusage nur ausnahmsweise entziehen + gGmbH: Vorteilsnahme des Geschäftsführers kostet die Gemeinnützigkeit
Der Volkelt-Brief 35/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 29. August 2019
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Sie erinnern sich: Der Ex-Arcandor-Manager Thomas Middelhoff (Marke: BigT) wurde wegen Untreue und Steuerhinterziehung zu 3 Jahren Haft verurteilt (vgl. zuletzt Nr. 48/2014). Zuletzt veröffentlichte er seine Autobiographie (A115 – Der Sturz) und tingelte durch Talkshows. Allerdings immer mit dem Makel des Unbelehrbaren, des arroganten Managers. Eine Seite der Macht, mit der bisweilen auch einige Kollegen/Innen im Alltag leben (müssen). Jetzt gibt BigT weitere Einblicke in das Business-Leben – mit einem deutlich nachdenklicheren Akzent. Titel seines neuesten Buches: Schuldig – vom Scheitern und Wiederaufstehen. Was bleibt?
„Reflektiert und schonungslos ehrlich berichtet Thomas Middelhoff, wie die bittere Erfahrung des Scheiterns zu seiner größten Chance wurde …” – so BigT´s Fazit laut Klappentext. An seiner Management-Leistung lässt er weiterhin keine Zweifel zu. Selbstkritisch wird er, wenn er seine Mutation zur Maßlosigkeit beschreibt. Eine Neigung, die laut BigT auch etlichen anderen Managern nicht fremd ist. Gemeint ist damit der gering schätzende Umgang mit den Mitmenschen. Schade nur, dass es außer dieser Bestandsaufnahme keine wirklichen Erkenntnisse dazu gibt – die behält sich BigT für sein nächstes Werk vor. Es soll eine Krimi werden – Tatort: Wirtschaft. Laut Ankündigung will er „das System” beschreiben und auf den Prüfstand stellen. Darauf darf man gespannt sein.
GmbH contra Finanzamt: Was tun gegen eine Konto-Sperrung?
In der Praxis passiert eine Kontensperrung schnell. Besonders ärgerlich ist das, wenn Sie im Urlaub sind und von einem Lieferanten erfahren, dass seine Rechnungen nicht mehr abgebucht werden konnten. Oder wenn die GmbH keine Löhne auszahlt oder mit der Miete in Rückstand ist. Das Finanzamt behält sich eine solche Maßnahme ganz grundsätzlich im Kleingedruckten jedes Steuerbescheids vor. In der Praxis wird das z. B. angewandt, wenn der Steuerzahler bereits mehrmals Steuern nicht rechtzeitig bezahlt hat. Das Finanzamt ist also grundsätzlich zu dieser Maßnahme berechtigt – es gibt kein wirksames Rechtsmittel dagegen.
Ablauf der Kontensperrung: Die Einzugsstelle des Finanzamts informiert die Bank über diese Maßnahme. Die Bank ist dann dazu verpflichtet, Auszahlungen sofort einzustellen. Dabei ist nicht unbedingt sicher gestellt, dass der Sachbearbeiter der Bank, der die Sperrung veranlasst, zugleich auch den Sachbearbeiter informiert, der Ansprechpartner des Konto-Inhabers ist. Aus der Praxis werden regelmäßig Fälle bekannt, in denen der Konto-Inhaber erst nach einem Hinweis des Lieferanten auf offene Rechungen von der Sperrung erfahren. Schaden und Aufwand, die durch einen Kontensperrung entstehen sind enorm. In der Regel kostet es nicht nur einige zeitaufwendige Telefonate, um die Arbeitssituation wieder herzustellen. Dazu muss schnell Geld beschafft werden – was sich meistens in schlechteren Konditionen bemerkbar macht. Dazu müssen Belege hin- und hergefaxt werden, Ansprechpartner ausfindig gemacht werden und – schlussendlich – auch noch die Stundenabrechnung des zwischengeschalteten Steuerberaters beglichen werden – drei- bis vierhundert Euro zusätzlich.
Geschäftsführer-Perspektive: Wertschätzung aus Mallorca
Hallo Chef, ganz ehrlich: Wenn ich hier zusammen mit meinen beiden Jungs am traumhaften Strand von Ses Covetes Beach-Volleyball „trainiere”, vermisse ich die Arbeit kein bißchen. Auch, dass es manchmal drunter und drüber zugeht, ist vergessen. Was ich sagen will: Ich finde es toll, wie Sie den Laden zusammenhalten – auch in schwierigen Zeiten. Dass Sie uns machen lassen. Dass Sie (fast) immer die Ruhe selbst sind und nicht gleich ausflippen, wenn einer mal einen Fehler macht. Wahrscheinlich ist es das, was man Wertschätzung ausmacht. Machen Sei eigentlich auch irgendwann mal Urlaub? Sollten Sie – ist eine gute Sache und mit ein bißchen Abstand weiß man, wie gut man es im Alltag hat.
PS: Schön, dass wir uns das leisten können und das Gehalt immer pünktlich zum Monatsende auf dem Konto ist. Muss ja auch mal gesagt werden.
Mit den besten Grüßen
Unternehmensrecht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Weiterbildung | Mit einem neuen sog „Qualifizierungschancengesetz” soll die Kurzarbeit ab 2020 mit der Möglichkeit einer zusätzlichen Qualifizierung von Mitarbeitern verbunden werden. | Dazu müssen Zuschüsse gesondert beantragt werden. |
Incentives | Jobtickets (Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Wohnung zur Arbeit) sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn (keine Lohn-Umwandlung) gezahlt werden. Bei einer Lohn-Umwandlung können Sie demnächst eine 25%-Pauschalversteuerung nutzen. | Abfrage, ob Interesse besteht, und das Angebot an die Mitarbeiter formulieren. |
Digitales: So lesen sich die neuen Erfolgs-Geschichten
Geld und Macht wecken Begehrlichkeiten. Auch und gerade, wenn es darum geht, dem Big Brother des Handels – Amazon – einen Teil der Milliardenumsätze strittig zu machen. Unterdessen formieren sich nicht nur kleinere regionale Handels-Plattformen (vgl. Nr. 18/2019). Jetzt sind auch die großen europäischen/deutschen Handels- unternehmen aufgewacht: Breuninger setzt auf Online-Handel auf Luxusmode und hat dazu ein neues Warendienstleistungszentrum in Stuttgart gegründet, das Auslieferung im 48-Stunden-Takt erledigt. Die Schwarz-Gruppe (Lidl, Kaufland) investiert in „online”. Die Migros-Tochter Galaxus will Amazon in Deutschland Konkurrenz machen.
Auch die Otto-Gruppe ist auf dem digitalen Durchmarsch. In Abstimmung mit ihren 90 über Deutschland verteilten Shoppingmalls (ECE) ist ein neues Multichannel-Verkaufsmodell geplant. ECE-Kunden können sich über www.otto.de informieren, welche Waren vor Ort im Shopping-Center vorrätig sind, können Produkte reservieren und beim Händler lagern – die optimale Verbindung von stationärem und Online-Handel. Noch aggressiver plant Instagram: Hier gibt es in Zukunft alle Waren auf „Bildern”. Per Klick werden die Preise der Produkte angezeigt und per Doppelklick bestellt und bezahlt.
Geschäftsführer-Netzwerke: Halten Sie Ihre Profile auf dem Laufenden
Geschäftsführer, die regelmäßig soziale und Business-Netzwerke zur Anbahnung von Geschäftskontakten nutzen, kennen das: „Nein – ich bin nicht mehr Geschäftsführer der soundso-GmbH, sondern jetzt in der X‑GmbH“. Der gesuchte Kontakt ist nicht mehr aktuell. Häufig kommt es aber auch vor, dass die berufliche Biographie einfach veraltet ist. Nachteil: Sucht z. B. ein Unternehmen genau nach Ihrem Profil, wird es Sie nicht finden, weil das Profil veraltet ist. Experten setzen auf die sog. Ausbau-Taktik: Danach sollten Sie Schritt für Schritt Ihr Profil um die ständig erweiterten Funktionen des Anbieters ergänzen – z. B. können Sie die die Verstichwortung in XING ständig erweitern oder Sie nutzen die Verschlagwortung Ihrer Kontakte. Nutzen Sie auch die Möglichkeiten, die einige Anbieter mit einem zusätzlichen Firmen-Profil anbieten. Auch die dort eingetragenen Daten (Texte, Bilder) sollten regelmäßig geprüft und aktualisiert werden.
BGH-aktuell: Leiharbeitnehmer und Mitbestimmung
Leiharbeitnehmer sind bei der Ermittlung des Schwellenwerts von in der Regel mehr als 2.000 beschäftigten Arbeitnehmern für die Bildung eines paritätischen Aufsichtsrats nach dem Mitbestimmungsgesetz (hier: § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitBestG) zu berücksichtigen. Und zwar dann, wenn das Unternehmen regelmäßig während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt (BGH, Beschluss v. 25.6.2019, II ZB 21/18).
Mau: Frauen in den Führungsetagen
Nach einer aktuellen Auswertung der Unternehmensberatung Ernest & Young (EY) hat sich der Frauenanteil in den Vorstandsetagen der deutschen DAX-Unternehmen leicht erhöht. Danach ist die Zahl weiblicher Vorstände in den börsennotierten Unternehmen in Deutschland im ersten Halbjahr 2019 zum achten Mal in Folge gestiegen – von 58 zu Jahresbeginn auf nun 61.
Bürokratie: Gastro-GmbHs müssen Kontroll-Berichte offenlegen
In Schleswig-Holstein begnügt man sich nicht mit der Online-Offenlegung der Lebensmittel-Kontrollergebnisse. Gastronomische Betriebe sollen zusätzlich per Gesetz dazu verpflichtet werden, den Bericht der letzten Lebensmittelkontrolle offen zu legen. Dabei bleibt es dem Unternehmen überlassen, in welcher Form die Offenlegung erfolgt – als Aushang oder als Beiblatt zur Speisekarte. Auf jeden Fall muss sichergestellt sein, dass der gastronomische Betrieb den Kontrollbericht auf Nachfrage des Gastes vorlegen kann.
Vorsorge: GmbH kann die Versorgungszusage nur ausnahmsweise entziehen
Die „GmbH” kann Ansprüche aus einer dem Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage (Pensionszusage) nur dann zurückhalten, wenn der seine Pflichten in so grober Weise verletzt, „dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt”. Voraussetzung: Die GmbH ist durch das grobe Fehlverhalten des Geschäftsführers in eine Existenz bedrohende Lage gebracht worden (BGH, Urteil v. 2.7.2019, II ZR 252/16).
gGmbH: Vorteilsnahme des Geschäftsführers kostet die Gemeinnützigkeit
Erhält der Geschäftsführer einer gGmbH Leistungen oder Zuwendungen von der GmbH (hier: Pflegeleistungen für ein Familien-Mitglied), die sonst nur Kunden gegen ein Entgelt bereitgestellt werden, führt das zum Verlust der Gemeinnützigkeit und dazu, dass die Bereitstellung und Organisation eines ambulanten sozialen Pflege- und Assistentendienstes und die Trägerschaft von Pflegeeinrichtungen steuerlich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft wird. Das kann sogar nachträglich – also mit steuerlicher Rückwirkung – festgestellt werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 12.4.2019, 6 K 3664/16).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief