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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 26/2014

The­men heu­te:  Mobi­le Daten­nut­zung: Wie steht Ihre GmbH mit ihren Pro­duk­ten und Dienst­leis­tun­gen da? + GmbH-Finan­zen: Ban­ken und Anle­ger buh­len um Geschäfts­kun­den + Face­book: Der Kon­troll­blick ist (lei­der) ein Muss + Ter­min­sa­che für klei­ne GmbH: Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2013 + Still­stand in der Zwei­per­so­nen-GmbH: So lösen Sie die Dau­er-Blo­cka­de + GmbH-Recht: GmbH muss die Kos­ten für Aus­ein­an­der­set­zungs­bi­lanz zah­len + Wett­be­werbs­recht: Vor­sicht bei tele­fo­ni­schen Kun­den­be­fra­gun­gen + Per­so­nal: Exzes­si­ve Inter­net-Nut­zung recht­fer­tigt Kün­di­gung + BISS

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Nr. 26/2014

Frei­burg, 27.6.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

als euro­pa­weit die Taxi­fah­rer gegen die Taxi-App Uber auf die Stra­ße gin­gen, war klar: Das (mobi­le) Inter­net ist nicht auf­zu­hal­ten. Neue Geschäfts­mo­del­le set­zen sich in immer mehr Bran­chen durch. Dazu die aktu­el­len Zah­len aus dem Inter­net-Trend-Report KPCB 2014:

  • Die Zahl der welt­wei­ten Inter­net­nut­zer stieg seit 2013 um weni­ger als 10 % (Deutsch­land: 54,2 Mio. Nutzer).
  • Allei­ne in West­eu­ro­pa nut­zen 185 Mio. Nut­zer Sozia­le Netzwerke.
  • Die Zahl der welt­wei­ten Smart­phone-Besit­zer erhöh­te sich um 20 %,
  • die Zahl der Tablet-Nut­zer um 52 %
  • und der mobi­len Daten­nut­zung um 81 % gegen­über dem Vorjahr.
  • Jeder 3 Mobil­te­le­fon­nut­zer besitzt ein Smart­phone, jeder 4 Inter­net­sur­fer geht über ein mobi­les End­ge­rät online.
Fakt ist auch, dass sich die Inno­va­ti­ons­ge­schwin­dig­kei­ten in allen Berei­chen wei­ter beschleu­ni­gen wer­den. Es ist also nur eine Fra­ge der Zeit, wie lan­ge ein Unter­neh­men im Wett­be­werb noch mit­hal­ten kann, wenn das The­ma Mobi­le Kom­mu­ni­ka­ti­on nicht in den Unter­neh­mens­pro­zess ein­be­zo­gen und mit­ge­plant wird. Die mobi­le Daten­nut­zung – und damit die Jeder­zeit-Ver­füg­bar-Men­ta­li­tät – ist nicht zu stop­pen. Sie ist für 50 % der Kun­den bereits da und das Kri­te­ri­um der Zukunft. Wie prä­sent sind Sie mit Ihrem Pro­dukt- oder Dienst­leis­tungs­an­ge­bot? Sind Sie jeder­zeit über jedes Medi­um erreich­bar (Lin­ke­din, XING, FB, Twit­ter und ande­re sozia­le Netzwerke)?

GmbH-Finanzen: Banken und Anleger buhlen um Geschäftskunden

Die Nied­rig und Nega­tiv-Zin­sen der EZB zei­gen Wir­kung: Anle­ger und Ban­ken buh­len ver­stärkt um Geschäfts­kun­den. Vie­le Geschäfts­füh­rer haben dar­aus Kon­se­quen­zen gezo­gen und rech­nen Inves­ti­tio­nen neu (vgl. Nr. 25/2014). Neben der her­kömm­li­chen Finan­zie­rung durch die Haus­bank zu guten Kon­di­tio­nen wirkt sich das bil­li­ge Geld auch auf alle ande­ren Finan­zie­rungs­for­men aus. Das betrifft Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen, stil­le Betei­li­gun­gen oder zusätz­li­ches Stamm­ka­pi­tal von neu­en Gesell­schaf­tern. Immer mehr mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men nut­zen den pri­va­ten Kapi­tal­markt. Das sind:

  • Pri­vat Equi­ty: Das sind in der Regel pri­va­te Inves­to­ren, die sich nur finan­zi­ell aber nicht unter­neh­me­risch am Unter­neh­men betei­li­gen wol­len (Min­der­heits­be­tei­li­gun­gen).
  • Anlei­hen: Sol­che Anlei­hen wer­den in der Regel zwi­schen 6 bis 8 % ver­zinst und über­wie­gend von pri­va­ten Anle­gern oder Ver­mö­gens­ver­wal­tun­gen gehal­ten. Vor­teil: Län­ge­re Lauf­zei­ten als Bank­kre­di­te, weni­ger Kon­troll­vor­ga­ben und mil­de­re Gläu­bi­ger­schutz­klau­seln, Unab­hän­gig­keit von der Bank.
  • Croud­fun­ding: Meh­re­re pri­va­te Anle­ger betei­li­gen sich mit einer stil­len Betei­li­gung am Unter­neh­men. Vor­teil: Hier sind die Inves­to­ren in der Regel auch zu sog. Wachs­tums­fi­nan­zie­run­gen bereit. + + +
 Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zur Finan­zie­rung mit Unter­neh­mens­an­lei­hen gibt es bei den Pri­vat­ban­ken (Deut­sche Bank, Com­merz­bank, Unicre­di­to) und den Lan­des­ban­ken. Ein­stiegs­in­for­ma­tio­nen zu den Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen fin­den Sie unter www.Anleihen-Finder.de . Bei­spie­le: Der EBIT muss min­des­tens dem dop­pel­ten der Zins­last ent­spre­chen. Eigen­ka­pi­tal-Quo­te min­des­tens 25 %. Min­dest­grö­ße für Unter­neh­mens­an­lei­hen: 5 Mio. EUR Umsatz.

Facebook: Der Kontrollblick ist (leider) ein Muss

Bege­ben­hei­ten und Vor­komm­nis­se aus der Fir­ma fin­den immer öfter auch in Face­book statt. Auch dann, wenn Sie als Chef dar­auf ver­wei­sen, dass  Betriebs-Inter­na auf Face­book nichts zu suchen haben. Nicht hin­neh­men müs­sen Sie, wenn Mit­ar­bei­ter (Vor­ge­setz­te, Kol­le­gen) dort dis­kre­di­tiert oder belei­digt wer­den oder wenn die Fir­ma schlecht gere­det wird. Aller­dings ist die Recht­spre­chung dazu nicht ein­heit­lich und klar. Es gibt Fäl­le, in denen die Arbeits­ge­rich­te die frist­lo­se Kün­di­gung eines Mit­ar­bei­ters zulas­sen (z. B. LAG Hamm, 3 Sa 644/12). In ande­ren Fäl­len sehen die Arbeits­ge­rich­te kei­nen Hand­lungs­be­darf (ArbG Duis­burg, 5 Ca 949/12, LAG Ber­lin-Bran­den­burg, 17 Sa 2200/13).

 Auf kei­nen Fall soll­ten Sie es dar­auf ankom­men las­sen und einen Arbeits­ge­richts­pro­zess füh­ren, den Sie anschlie­ßend ver­lie­ren. Außer den Kos­ten beschä­digt das den Ruf Ihrer Fir­ma nach­hal­tig – gehen Sie davon aus, dass sich ein sol­ches Urteil her­um­spricht und Ihrem Ruf als Arbeit­ge­ber bei jun­gen Leu­ten und Nach­wuchs­kräf­ten nach­hal­tig scha­det. Den­noch: Sie müs­sen nicht Alles hin­neh­men. Am bes­ten ist es, wenn Sie in den Arbeits­ver­trä­gen aus­drück­lich dar­auf hin­wei­sen, dass Betriebs-Inter­na geschützt wer­den müs­sen und nicht in die Öffent­lich­keit gehö­ren. Schau­en Sie gele­gent­lich selbst in Face­book (Stich­wort: Fir­ma) und beauf­tra­gen Sie Ihren IT-Ver­ant­wort­li­chen, die Ein­hal­tung der Vor­ga­ben aus dem Arbeits­ver­trag regel­mä­ßig zu prüfen.

Terminsache für GmbHs: Aufstellung des Jahresabschlusses 2013

Laut HGB (§ 264 Abs. 1 Satz) müs­sen klei­ne GmbH den Jah­res­ab­schluss für das Geschäfts­jahr 2013 bis zum 30.6. des Fol­ge­jah­res auf­stel­len. Bei abwei­chen­dem Geschäfts­jahr muss der Jah­res­ab­schluss spä­tes­tens 6 Mona­te nach Ende des Geschäfts­jah­res vor­lie­gen (§ 267 Abs. 1 Satz 4). Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass die­se Frist ein­ge­hal­ten wird. In der Pra­xis ertei­len die meis­ten Geschäfts­füh­rer dem Steu­er­be­ra­ter den Auf­trag, den Jah­res­ab­schluss zu erstel­len. Das sind für die klei­ne GmbH: Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Bilanz und die Erläu­te­run­gen zur Bilanz (Anhang). Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen dafür tref­fen, dass die Unter­la­gen voll­stän­dig sind, sach­lich rich­tig erstellt, frist­ge­recht vor­ge­legt, kor­rekt „ver­ab­schie­det“ und ver­öf­fent­licht werden.

Der Ter­min 30.6 gilt für alle „klei­nen“ GmbHs. Die Kri­te­ri­en sind: 

Die GmbH ist „klein“ bei … einer Bilanz­sum­me bis 4.840.000 €
Umsatz­er­lö­sen bis 9.680.000 €
bis zu 50 Mitarbeitern

 

Pra­xis ist, dass die ter­min­ge­rech­te „Auf­stel­lung“ von kei­ner Behör­de kon­trol­liert wird. Aber: Jeder Gesell­schaf­ter kann die Ein­hal­tung der Frist für die recht­zei­ti­ge Auf­stel­lung ver­lan­gen. Pro­ble­ma­tisch ist die ver­spä­te­te Auf­stel­lung, wenn die GmbH in wirt­schaft­li­che Schief­la­ge (z. B. eine bilan­zi­el­le Über­schul­dung) gerät – und Sie als Geschäfts­füh­rer das auf­grund der ver­spä­tet vor­ge­leg­ten Zah­len nicht oder zu spät bemerken.

Stillstand in der 2‑Personen-GmbH: So lösen Sie die Dauer-Blockade

Zur Siche­rung der Hand­lungs­fä­hig­keit in der Zwei­per­so­nen-GmbH kann ein Schlich­ter (Schieds­ge­richt) ein­ge­setzt wer­den. Vor­teil: Es kommt in der Regel zu einer schnel­len und rechts­si­che­ren Lösung des Kon­flik­tes zwi­schen den Gesell­schaf­tern. Dazu muss ent­we­der eine Schieds­klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart sein oder alle Gesell­schaf­ter schlie­ßen eine Schieds­ver­ein­ba­rung ab. Soll eine Schieds­klau­sel nach­träg­lich in den Gesell­schafts­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den, müs­sen alle Gesell­schaf­ter zustim­men. Außer­dem müs­sen Sie fest­le­gen, wie das Schieds­ge­richt besetzt wird. Üblich ist, dass die strei­ten­den Par­tei­en jeweils einen Schieds­rich­ter (StB, RA, WP) benen­nen. Die   bei­den Schieds­rich­ter wäh­len einen Obmann (Ver­tre­ter der IHK, Richter).

Mus­ter-For­mu­lie­rung: „Über Strei­tig­kei­ten und Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, die sich aus dem Gesell­schafts­ver­hält­nis zwi­schen der Gesell­schaft und den Gesell­schaf­tern oder zwi­schen den Gesell­schaf­tern unter­ein­an­der erge­ben, ent­schei­det unter Aus­schluss des ordent­li­chen Rechts­we­ges ein Schieds­ge­richt. Das Schieds­ge­richt ist auch zustän­dig für die Ent­schei­dung von Ein­wen­dun­gen der Gesell­schaf­ter gegen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se oder Geschäfts­füh­rungs­maß­nah­men. Sol­che Ein­wen­dun­gen gegen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se kön­nen nur dar­auf gestützt wer­den, dass die ange­foch­te­nen Beschlüs­se zwin­gen­dem Recht oder den Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­vertrages widersprechen.“

Recht: GmbH muss die Kosten für Auseinandersetzungsbilanz zahlen

Ist im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart, dass ein aus­schei­den­der Gesell­schaf­ter Anspruch auf eine Abfin­dung nach einer Aus­ein­an­der­set­zungs­bi­lanz hat, muss die GmbH die Kos­ten dafür über­neh­men (LG Koblenz, Urteil vom 18.2.2014, 1 HK O 109/13, Quel­le: GmbH-Rund­schau 2014, S. 652 ff.).

 Schwie­ri­ger ist es, wenn es kei­ne Ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH gibt. Ist ledig­lich ein bestimm­tes Ver­fah­ren zur Ermitt­lung der Abfin­dung bestimmt (ver­ein­fach­tes Ertrags­wert­ver­fah­ren), ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Gesell­schaf­ter den beauf­trag­ten Steu­er­be­ra­ter ver­gü­ten muss. Bes­ser ist es, wenn im Gesell­schafts­ver­trag die Über­nah­me der Kos­ten (je nach­dem, wer „ent­las­tet“ wer­den soll) ein­deu­tig gere­gelt wird.

Wettbewerbsrecht: Vorsicht bei telefonischen Kundenbefragungen

Wenn Sie Ihre Kun­den tele­fo­nisch zur Zufrie­den­heit befra­gen wol­len, brau­chen Sie dazu die schrift­li­che Zustim­mung des Kun­den. Es gilt das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG). Auch, wenn der Anruf auf­grund einer Beschwer­de des Kun­den erfolgt (OLG Köln, Urteil vom 19.4.2014, 6 U 222/12).

 Es genügt auch nicht, wenn Sie die Zustim­mung zu einer tele­fo­ni­schen Kunden­befragung klein gedruckt in Ihren All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ein­brin­gen. Die Zustim­mung muss aus­drück­lich und schrift­lich vorliegen.

Personal: Exzessive Internet-Nutzung rechtfertigt Kündigung

Nutzt ein Arbeit­neh­mer wäh­rend der Arbeits­zeit nach­voll­zieh­bar (Pro­to­koll) und stun­den­lang (Face­book, Film-Dorn­loads) den betrieb­li­chen PC zu Inter­net-Sit­zun­gen für pri­va­te Zwe­cke, sind Sie berech­tigt den Arbeit­neh­mer ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung zu kün­di­gen (hier: ordent­lich und damit frist­ge­mäß). Und zwar auch dann, wenn der Arbeit­neh­mer lan­ge (hier: 21 Jah­re) bei der GmbH beschäf­tig­te war (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 6.5.2014, 1 Sa 421/13).

 Anders ist die Rechts­la­ge aller­dings, wenn Sie nach­weis­bar still­schwei­gend dul­den, dass der Arbeit­neh­mer den PC für pri­va­te Zwe­cke nutzt. Sie tun sich also kei­nen Gefal­len, wenn Sie “pri­va­tes“ Inter­net-Sur­fen im Betrieb still­schwei­gend zur Kennt­nis neh­men. Wei­sen Sie alle Mit­ar­bei­ter kon­se­quent dar­auf hin, dass Sie eine pri­va­te Nut­zung nur aus­nahms­wei­se (Not­fall, Ter­min­ab­spra­che wegen Kin­der-Betreu­ung usw.) zulassen.

Volkelt Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Herausgeber

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