Themen heute: Mobile Datennutzung: Wie steht Ihre GmbH mit ihren Produkten und Dienstleistungen da? + GmbH-Finanzen: Banken und Anleger buhlen um Geschäftskunden + Facebook: Der Kontrollblick ist (leider) ein Muss + Terminsache für kleine GmbH: Aufstellung des Jahresabschlusses 2013 + Stillstand in der Zweipersonen-GmbH: So lösen Sie die Dauer-Blockade + GmbH-Recht: GmbH muss die Kosten für Auseinandersetzungsbilanz zahlen + Wettbewerbsrecht: Vorsicht bei telefonischen Kundenbefragungen + Personal: Exzessive Internet-Nutzung rechtfertigt Kündigung + BISS …
Der Volkelt-Brief 26/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 26/2014
Freiburg, 27.6.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
als europaweit die Taxifahrer gegen die Taxi-App Uber auf die Straße gingen, war klar: Das (mobile) Internet ist nicht aufzuhalten. Neue Geschäftsmodelle setzen sich in immer mehr Branchen durch. Dazu die aktuellen Zahlen aus dem Internet-Trend-Report KPCB 2014:
- Die Zahl der weltweiten Internetnutzer stieg seit 2013 um weniger als 10 % (Deutschland: 54,2 Mio. Nutzer).
- Alleine in Westeuropa nutzen 185 Mio. Nutzer Soziale Netzwerke.
- Die Zahl der weltweiten Smartphone-Besitzer erhöhte sich um 20 %,
- die Zahl der Tablet-Nutzer um 52 %
- und der mobilen Datennutzung um 81 % gegenüber dem Vorjahr.
- Jeder 3 Mobiltelefonnutzer besitzt ein Smartphone, jeder 4 Internetsurfer geht über ein mobiles Endgerät online.
GmbH-Finanzen: Banken und Anleger buhlen um Geschäftskunden
Die Niedrig und Negativ-Zinsen der EZB zeigen Wirkung: Anleger und Banken buhlen verstärkt um Geschäftskunden. Viele Geschäftsführer haben daraus Konsequenzen gezogen und rechnen Investitionen neu (vgl. Nr. 25/2014). Neben der herkömmlichen Finanzierung durch die Hausbank zu guten Konditionen wirkt sich das billige Geld auch auf alle anderen Finanzierungsformen aus. Das betrifft Gesellschafter-Darlehen, stille Beteiligungen oder zusätzliches Stammkapital von neuen Gesellschaftern. Immer mehr mittelständische Unternehmen nutzen den privaten Kapitalmarkt. Das sind:
- Privat Equity: Das sind in der Regel private Investoren, die sich nur finanziell aber nicht unternehmerisch am Unternehmen beteiligen wollen (Minderheitsbeteiligungen).
- Anleihen: Solche Anleihen werden in der Regel zwischen 6 bis 8 % verzinst und überwiegend von privaten Anlegern oder Vermögensverwaltungen gehalten. Vorteil: Längere Laufzeiten als Bankkredite, weniger Kontrollvorgaben und mildere Gläubigerschutzklauseln, Unabhängigkeit von der Bank.
- Croudfunding: Mehrere private Anleger beteiligen sich mit einer stillen Beteiligung am Unternehmen. Vorteil: Hier sind die Investoren in der Regel auch zu sog. Wachstumsfinanzierungen bereit. + + +
Facebook: Der Kontrollblick ist (leider) ein Muss
Begebenheiten und Vorkommnisse aus der Firma finden immer öfter auch in Facebook statt. Auch dann, wenn Sie als Chef darauf verweisen, dass Betriebs-Interna auf Facebook nichts zu suchen haben. Nicht hinnehmen müssen Sie, wenn Mitarbeiter (Vorgesetzte, Kollegen) dort diskreditiert oder beleidigt werden oder wenn die Firma schlecht geredet wird. Allerdings ist die Rechtsprechung dazu nicht einheitlich und klar. Es gibt Fälle, in denen die Arbeitsgerichte die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters zulassen (z. B. LAG Hamm, 3 Sa 644/12). In anderen Fällen sehen die Arbeitsgerichte keinen Handlungsbedarf (ArbG Duisburg, 5 Ca 949/12, LAG Berlin-Brandenburg, 17 Sa 2200/13).
Terminsache für GmbHs: Aufstellung des Jahresabschlusses 2013
Laut HGB (§ 264 Abs. 1 Satz) müssen kleine GmbH den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 bis zum 30.6. des Folgejahres aufstellen. Bei abweichendem Geschäftsjahr muss der Jahresabschluss spätestens 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorliegen (§ 267 Abs. 1 Satz 4). Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass diese Frist eingehalten wird. In der Praxis erteilen die meisten Geschäftsführer dem Steuerberater den Auftrag, den Jahresabschluss zu erstellen. Das sind für die kleine GmbH: Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und die Erläuterungen zur Bilanz (Anhang). Als Geschäftsführer müssen Sie organisatorische Vorkehrungen dafür treffen, dass die Unterlagen vollständig sind, sachlich richtig erstellt, fristgerecht vorgelegt, korrekt „verabschiedet“ und veröffentlicht werden.
Der Termin 30.6 gilt für alle „kleinen“ GmbHs. Die Kriterien sind:
Die GmbH ist „klein“ bei … | einer Bilanzsumme bis 4.840.000 € |
Umsatzerlösen bis 9.680.000 € | |
bis zu 50 Mitarbeitern |
Praxis ist, dass die termingerechte „Aufstellung“ von keiner Behörde kontrolliert wird. Aber: Jeder Gesellschafter kann die Einhaltung der Frist für die rechtzeitige Aufstellung verlangen. Problematisch ist die verspätete Aufstellung, wenn die GmbH in wirtschaftliche Schieflage (z. B. eine bilanzielle Überschuldung) gerät – und Sie als Geschäftsführer das aufgrund der verspätet vorgelegten Zahlen nicht oder zu spät bemerken.
Stillstand in der 2‑Personen-GmbH: So lösen Sie die Dauer-Blockade
Zur Sicherung der Handlungsfähigkeit in der Zweipersonen-GmbH kann ein Schlichter (Schiedsgericht) eingesetzt werden. Vorteil: Es kommt in der Regel zu einer schnellen und rechtssicheren Lösung des Konfliktes zwischen den Gesellschaftern. Dazu muss entweder eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein oder alle Gesellschafter schließen eine Schiedsvereinbarung ab. Soll eine Schiedsklausel nachträglich in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, müssen alle Gesellschafter zustimmen. Außerdem müssen Sie festlegen, wie das Schiedsgericht besetzt wird. Üblich ist, dass die streitenden Parteien jeweils einen Schiedsrichter (StB, RA, WP) benennen. Die beiden Schiedsrichter wählen einen Obmann (Vertreter der IHK, Richter).
Recht: GmbH muss die Kosten für Auseinandersetzungsbilanz zahlen
Ist im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart, dass ein ausscheidender Gesellschafter Anspruch auf eine Abfindung nach einer Auseinandersetzungsbilanz hat, muss die GmbH die Kosten dafür übernehmen (LG Koblenz, Urteil vom 18.2.2014, 1 HK O 109/13, Quelle: GmbH-Rundschau 2014, S. 652 ff.).
Wettbewerbsrecht: Vorsicht bei telefonischen Kundenbefragungen
Wenn Sie Ihre Kunden telefonisch zur Zufriedenheit befragen wollen, brauchen Sie dazu die schriftliche Zustimmung des Kunden. Es gilt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Auch, wenn der Anruf aufgrund einer Beschwerde des Kunden erfolgt (OLG Köln, Urteil vom 19.4.2014, 6 U 222/12).
Personal: Exzessive Internet-Nutzung rechtfertigt Kündigung
Nutzt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nachvollziehbar (Protokoll) und stundenlang (Facebook, Film-Dornloads) den betrieblichen PC zu Internet-Sitzungen für private Zwecke, sind Sie berechtigt den Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung zu kündigen (hier: ordentlich und damit fristgemäß). Und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer lange (hier: 21 Jahre) bei der GmbH beschäftigte war (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.5.2014, 1 Sa 421/13).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber