Neue Rechtsprechung: Abberufung und/oder Kündigung + GmbH-Jahresabschluss 2019: „Anhang“ muss auf Corona-Folgen eingehen + Geschäftsführer-Perspektive: So funktioniert die Lieferkette + Praktisch: Noch mehr Hilfen für Unternehmen + Digitales: Missbrauch mit Sprachassistenten + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Juni 2020 + GmbH/Recht: Fortsetzung im Insolvenzverfahren + Haftung: Cum-Ex-Strafverfahren vor dem Aus + GmbH/Steuer: Mitteilungspflichten verschoben + GmbH/Finanzen: Pfändung der Corona-Soforthilfe nicht zulässig
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Der Volkelt-Brief 23/2020 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 5. Juni 2020
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
wenn Sie als Geschäftsführer/in aus Ihrem Amt abberufen werden, dann ist das das eine. Ist vereinbart ist, dass dann das Anstellungsverhältnis automatisch endet, ist Schluss. In allen anderen Fällen gilt: Der Anstellungsvertrag muss – mit der gesetzlichen oder der abweichend davon vereinbarten Frist gekündigt werden. Ein Vorteil für den Geschäftsführer, denn in der Praxis werden deutlich längere Kündigungsfristen vereinbart – etwa halbjährlich zum Jahresende. Mit einem halben Jahressalär lässt sich eine gewisse Zeit überbrücken. So war das jedenfalls bisher. Das Landgericht Osnabrück will diese strikte Trennung zwischen Abberufung und Kündigung nicht mehr gelten lassen (LG Osnabrück, Urteil v. 18.3.2020, 18 O 428/18).
Der Fall: Der langjährige Geschäftsführer plante mit Erreichen der Altersgrenze auszuscheiden – mit Abschiedsfeier und allem Drum und Dran. Die Abschiedsrede war schon vorbereitet. Die Abberufung bereits beschlossen. Kurz vor diesem Termin kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern und dem ausscheidenswilligen Geschäftsführer. Der bestand dann darauf, dass der Anstellungsvertrag noch weiter Bestand hat und ließ das gerichtlich prüfen. Allerdings hatte er nicht damit gerechnet, dass die Richter der GmbH Recht gaben: „Kommt es zu einer einvernehmlichen Abberufung kann auch der Anstellungsvertrag „konkludent” beendet sein”. Jedenfalls in diesem Fall.
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GmbH-Jahresabschluss 2019: „Anhang“ muss auf Corona-Folgen eingehen
Als Geschäftsführer/in einer GmbH/UG sind Sie zuständig und verantwortlich für die Erstellung, Feststellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Dabei sind Fristen einzuhalten. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig dazu – so zur Erstellung des Jahresabschlusses 2019 für kleine GmbH/UG zum Monatsende, dem 30.6.2020 (vgl. zuletzt Nr. 10/2020, Frist zur Erstellung des JA 2019 für große und mittelg0roße GmbH/UG). Besonderheit im Zusammenhang mit den Corona-Ereignissen: Müssen die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die einzelne GmbH/UG bereits berücksichtigt werden? Wenn JA – welche GmbH/UG müssen reagieren und in welcher Form muss auf die wirtschaftlichen Probleme in 2020 eingegangen werden? Antwort: JA – Sie müssen die wirtschaftlichen Folgen im Jahresabschluss anmerken. Vorab einige allgemeine Hinweise zur schnelleren Orientierung:
- GmbH/UG mit abweichendem Wirtschaftsjahr (zum 30.3. oder zum 30.6.) erfassen die wirtschaftliche Entwicklung (Umsatzrückgang, Personalkostenreduzierung durch Kurzarbeit usw.) im ersten Quartal bzw. im ersten Halbjahr 2020 bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und in der Bilanz.
- GmbH/UG, deren Wirtschaftsjahr zum 31.12.2019 endete, müssen keine nachträglichen Korrekturen in der GuV oder in der Bilanz vornehmen. Allerdings müssen sie im sog. Anhang zum Jahresabschluss auf die Folgen der wirtschaftlichen Krise und deren Auswirkungen auf die GmbH/UG eingehen.
Die Rechtslage: Diese Hinweispflicht ergibt sich aus den Vorgaben des IDW (hier: Prüfungsstandard 270 Randziffer 9, neue Fassung). Danach gilt für die ordnungsgemäße Aufstellung eines Jahresabschlusses: „Bestehen wesentliche Unsicherheiten, die Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen, und werden diese nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Jahresabschlusses ausgeräumt, so erfordert dies eine Angabe im Anhang zum Jahresabschluss”.
Wichtig: In diesem Zusammenhang weist der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Prof. Dr. Joachim Schiffers ausdrücklich darauf hin, dass diese Berichtspflicht im Anhang für alle GmbH/UG besteht – also auch für alle kleinen GmbH/UG und auch für Kleinst-GmbH/UG, wenn sie einen Anhang erstellen (Quelle: GmbH-Rundschau 2020, Seite 524).
Hier einige Beispiele, die eine solche Berichtspflicht auslösen: Das betrifft z. B. Umsatzausfälle, die sich aus einer Zwangsschließung des Unternehmens ergeben (Handel, Hotel- und Gastronomiebetriebe usw.), Umsatzrückgänge, die sich nach der Insolvenz eines Großkunden oder einem Corona-bedingten Auftragsrückgang ergeben oder Umsatzrückgänge, die sich durch die Unterbrechung von Lieferketten ergeben. Hat der Umsatzrückgang (erhebliche) Auswirkungen auf die Liquidität bzw. auf die bilanzielle Situation der GmbH/UG (Überschuldung), müssen Sie davon ausgehen, dass das Weglassen dieser Information im Anhang des Jahresabschlusses bereits als Pflichtversäumnis der Geschäftsführung gewertet werden kann.
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Geschäftsführer-Perspektive: So funktioniert die Lieferkette
Adidas hat sich mit einem Mietstopp-Vorstoß ziemlich unbeliebt gemacht. Zumal es dem Unternehmen und den meisten Adidas-Einzelhandelsgeschäften noch ganz gut ging. Immerhin: Man hat sich entschuldigt und der Fall ist abgehakt. In Teilen der Gastronomie hat man es besser gemacht und geschafft sich entgegenzukommen. Einige Brauereien haben sich mit ihren Pächtern auf eine „Umsatzpacht” verständigt. Eine Großbrauerei erlässt die Pacht für einige Monate ganz. Einige gewähren Zahlungsaufschub. Allerdings: So ganz selbstlos ist dieses Entgegenkommen auch nicht. Denn die Wirte sind der verlängerte Vertriebsarm der Brauer. Immerhin hat man erkannt, dass die Lieferketten nur funktionieren, wenn alle aufeinander zugehen. Kann man von lernen. Mit freundlichen Grüßen.
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Praktisch: Neue Corona-Hilfen
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Altmaier kündigt weiteres Corona-Hilfepaket für Unternehmen an | Das Bundeswirtschaftsministerium hat neue Hilfen auf den Weg gebracht: Danach erhalte Firmen mit bis zu 249 Mitarbeitern von Juni bis Dezember monatlich bis zu 50.000 EUR. Voraussetzung: Die Umsätze sind im April und Mai um 60 % gegenüber dem Vorjahresmonat zurückgegangen. | Das Paket wird Anfang Juni umgesetzt. Wir halten Sie auf dem Laufenden. |
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Digitales: Missbrauch mit Sprachassistenten
Laut Postbank-Studie nutzen 32 % der Deutschen einen Sprachassistenten, bei den Jüngeren unter 40 Jahren sind es sogar fast 50 %. Tendenz: weiterhin stark steigend. Die Kehrseite der Medaille: Die Sprachassistenten sammeln fleißig Daten über ihre Nutzer, setzen diese Daten immer dichter zu Werbezwecken ein und speichern damit alle möglichen Datenbanken a la BIG DATA. Das ist datenschutztechnisch gesehen – zumindest in Deutschland – nicht immer korrekt und zulässig. Aber was mit den Daten jenseits des Atlantiks passiert, entzieht sich unseren Regeln. Achtung: Unterdessen tauchen die ersten Fälle von Sprach-Imitatoren auf – die Vorlage dazu liefern die Sprachassistenten. Schon gibt es die ersten dreisten Betrugsfälle – etwa, wenn die Chefassistenz auf Anruf des Chefs einen größeren Betrag auf ein Konto im Ausland überweist. Pech gehabt: Die Anweisung kam gar nicht vom Chef – es war lediglich die Stimme des Chefs. Im Fachjargon: Das digitale Double entlarvte sich als Betrüger, der Daten aus dem Darknet einkaufte und für seine Zwecke nutzte.
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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Juni 2020
Die Umsatzsituation vieler Unternehmen ist alarmierend und die bevorstehende Sommersaison verspricht keine Besserung. Lichtblicke: Die staatlichen Zuschüsse und Subventionen dürften dafür sorgen, dass Kaufkraft erhalten bleibt. Jetzt geht es darum, die Kaufkraft in Umsatz umzusetzen und die Zeit für einen kontrollierten Neustart veralteter Geschäftsmodelle zu nutzen
Betrifft … | Trend |
Konjunktur | Die Stimmung unter den deutschen Unternehmen hat sich nach den katastrophalen Vormonaten etwas erholt. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Mai auf 79,5 Punkte gestiegen, nach 74,2 Punkten im April. Trotzdem erwartet ein Großteil der Unternehmen noch immer eine Verschlechterung der Geschäftslage. |
Energie/Ölpreis | Nach dem Absturz des Ölpreises auf ein „schwindelerregendes” Tief von fast – 40 $-Aufpreis haben sich die Märkte stabilisiert. Der Aufwärtstrend ist eingeleitet. Derzeit liegt der Preis für ein Barrel Brent bei 34 $ – mit guten Perspektiven nach oben. Kein gutes Omen für Verbraucher und energieintensive Betriebe. Aber: Der Sachverständigenrat empfiehlt niedrigere Energiepreise (Steuer und Abgaben) statt der umstrittenen Abwrack-Prämie. |
Preise/Inflation | Das Statistische Bundesamt (Destatis) meldet für den April 2020 eine Inflationsrate von 0,9 %. Im Einzelnen: Verbraucherpreise Energie – 5,8 %, Verbraucherpreise Nahrungsmittel + 4,8 %. Auch der Großhandel sieht sinkende Verbrauchspreise mit – 3,5 %. Das Bild ist uneinheitlich – Prognosen sind kaum auszumachen. Tendenz: Sinkende Preise im B2B-Geschäft, zum Teil hohe Preissteigerungen im Consumer-Geschäft. |
Aussichten | Die meisten Zahlen beziehen sich auf das 1. Quartal 2020 – wohl wissend, dass die Einschnitte in die Wirtschaft erst im 2. Quartal mit voller Wucht durchgeschlagen haben. Diese Zahlen werden wohl zum Offenbarungseid für die deutsche und europäische Wirtschaftsverfassung. |
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GmbH/Recht: Fortsetzung im Insolvenzverfahren
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt dazu entschieden, welche Voraussetzungen zur Fortsetzung der GmbH gegeben sein müssen. Dazu das Gericht: „Ein Insolvenzplan sieht den Fortbestand der GmbH bereits dann vor, wenn er die Fortsetzung der Gesellschaft als Möglichkeit darstellt” (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbH-Gesetz). Die Fortsetzung der Gesellschaft setzt allerdings voraus, dass noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter die Gesellschafter begonnen worden ist. (BGH, Urteil v. 8.4.2020, II ZB 3/19).
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Haftung: Cum-Ex-Strafverfahren vor dem Aus
Seit 2016 gibt es insgesamt 61 Verfahrenskomplexe mit insgesamt 800 beschuldigten Banken, Bankmitarbeitern, Maklern und Privatpersonen, gegen die strafrechtlich in Sachen Cum-Ex-Geschäfte vor dem Landgericht Bonn ermittelt und verhandelt wird (vgl. zuletzt Nr. 7/2020). Jetzt droht in vielen Verfahren Verjährung. Verantwortlich dafür sind laut Handelsblatt-Bericht Personalmangel in den Staatsanwaltschaften und Gerichten, schlechte Organisation der Abläufe und ungeklärte Zuständigkeiten.
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GmbH/Steuer: Mitteilungspflichten verschoben
Unter Hinweis auf die Corona-Folgewirkungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die geplanten Mitteilungsverpflichtungen von Unternehmen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen verschoben. Ursprünglich war vorgesehen, dass solche Gestaltungen bereits zum 1. Juli dieses Jahres den Finanzbehörden gemeldet werden müssen. Im aktuellen Richtlinienentwurf ist für die Umsetzung jetzt ein Termin zum 1. Oktober dieses Jahres geplant. Dann müssen alle grenzüberschreitenden Steuergestaltungen innerhalb von 30 Tagen an die Finanzbehörden gemeldet werden.
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GmbH/Finanzen: Pfändung der Corona-Soforthilfe nicht zulässig
Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27.3.2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. (FG Münster, Beschluss v. 13.5.2020, 1 V 1286/20 AO).
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Eine informative Lektüre und ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief