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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 23/2020

Neue Recht­spre­chung: Abbe­ru­fung und/oder Kün­di­gung + GmbH-Jah­res­ab­schluss 2019: „Anhang“ muss auf Coro­na-Fol­gen ein­ge­hen + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: So funk­tio­niert die Lie­fer­ket­te + Prak­tisch: Noch mehr Hil­fen für Unter­neh­men + Digi­ta­les: Miss­brauch mit Sprach­as­sis­ten­ten + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Juni 2020 + GmbH/Recht: Fort­set­zung im Insol­venz­ver­fah­ren + Haf­tung: Cum-Ex-Straf­ver­fah­ren vor dem Aus + GmbH/Steuer: Mit­tei­lungs­pflich­ten ver­scho­ben + GmbH/Finanzen: Pfän­dung der Coro­na-Sofort­hil­fe nicht zulässig

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Frei­burg, 5. Juni 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wenn Sie als Geschäftsführer/in aus Ihrem Amt abbe­ru­fen wer­den, dann ist das das eine. Ist ver­ein­bart ist, dass dann das Anstel­lungs­ver­hält­nis auto­ma­tisch endet, ist Schluss. In allen ande­ren Fäl­len gilt: Der Anstel­lungs­ver­trag muss – mit der gesetz­li­chen oder der abwei­chend davon ver­ein­bar­ten Frist gekün­digt wer­den. Ein Vor­teil für den Geschäfts­füh­rer, denn in der Pra­xis wer­den deut­lich län­ge­re Kün­di­gungs­fris­ten ver­ein­bart – etwa halb­jähr­lich zum Jah­res­en­de. Mit einem hal­ben Jah­res­sa­lär lässt sich eine gewis­se Zeit über­brü­cken. So war das jeden­falls bis­her. Das Land­ge­richt Osna­brück will die­se strik­te Tren­nung zwi­schen Abbe­ru­fung und Kün­di­gung nicht mehr gel­ten las­sen (LG Osna­brück, Urteil v. 18.3.2020, 18 O 428/18).

Der Fall: Der lang­jäh­ri­ge Geschäfts­füh­rer plan­te mit Errei­chen der Alters­gren­ze aus­zu­schei­den – mit Abschieds­fei­er und allem Drum und Dran. Die Abschieds­re­de war schon vor­be­rei­tet. Die Abbe­ru­fung bereits beschlos­sen. Kurz vor die­sem Ter­min kam es zu einem Zer­würf­nis zwi­schen den Gesell­schaf­tern und dem aus­schei­dens­wil­li­gen Geschäfts­füh­rer. Der bestand dann dar­auf, dass der Anstel­lungs­ver­trag noch wei­ter Bestand hat und ließ das gericht­lich prü­fen. Aller­dings hat­te er nicht damit gerech­net, dass die Rich­ter der GmbH Recht gaben: „Kommt es zu einer ein­ver­nehm­li­chen Abbe­ru­fung kann auch der Anstel­lungs­ver­trag „kon­klu­dent” been­det sein”. Jeden­falls in die­sem Fall.

Auch wenn mit den Gesell­schaf­tern über das Aus­schei­den – und damit über Ihre Abbe­ru­fung – Ein­ver­neh­men besteht, soll­ten Sie aus­drück­lich (schrift­lich) dar­auf ver­wei­sen, dass Sie auf die Ein­hal­tung der Ver­ein­ba­run­gen im Anstel­lungs­ver­trag (Kün­di­gungs­frist, Abfin­dungs­an­spruch usw.) bestehen.

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GmbH-Jahresabschluss 2019: „Anhang“ muss auf Corona-Folgen eingehen

Als Geschäftsführer/in einer GmbH/UG sind Sie zustän­dig und ver­ant­wort­lich für die Erstel­lung, Fest­stel­lung, Prü­fung und Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses. Dabei sind Fris­ten ein­zu­hal­ten. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig dazu – so zur Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2019 für klei­ne GmbH/UG zum Monats­en­de, dem 30.6.2020 (vgl. zuletzt Nr. 10/2020, Frist zur Erstel­lung des JA 2019 für gro­ße und mittelg0roße GmbH/UG). Beson­der­heit im Zusam­men­hang mit den Coro­na-Ereig­nis­sen: Müs­sen die wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die ein­zel­ne GmbH/UG bereits berück­sich­tigt wer­den? Wenn JA – wel­che GmbH/UG müs­sen reagie­ren und in wel­cher Form muss auf die wirt­schaft­li­chen Pro­ble­me in 2020 ein­ge­gan­gen wer­den? Ant­wort: JA – Sie müs­sen die wirt­schaft­li­chen Fol­gen im Jah­res­ab­schluss anmer­ken. Vor­ab eini­ge all­ge­mei­ne Hin­wei­se zur schnel­le­ren Orientierung:

  • GmbH/UG mit abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr (zum 30.3. oder zum 30.6.) erfas­sen die wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung (Umsatz­rück­gang, Per­so­nal­kos­ten­re­du­zie­rung durch Kurz­ar­beit usw.) im ers­ten Quar­tal bzw. im ers­ten Halb­jahr 2020 bereits in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) und in der Bilanz.
  • GmbH/UG, deren Wirt­schafts­jahr zum 31.12.2019 ende­te, müs­sen kei­ne nach­träg­li­chen Kor­rek­tu­ren in der GuV oder in der Bilanz vor­neh­men. Aller­dings müs­sen sie im sog. Anhang zum Jah­res­ab­schluss auf die Fol­gen der wirt­schaft­li­chen Kri­se und deren Aus­wir­kun­gen auf die GmbH/UG eingehen.

Die Rechts­la­ge: Die­se Hin­weis­pflicht ergibt sich aus den Vor­ga­ben des IDW (hier: Prü­fungs­stan­dard 270 Rand­zif­fer 9, neue Fas­sung). Danach gilt für die ord­nungs­ge­mä­ße Auf­stel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses: „Bestehen wesent­li­che Unsi­cher­hei­ten, die Zwei­fel an der Fähig­keit des Unter­neh­mens zur Fort­füh­rung der Unter­neh­mens­tä­tig­keit auf­wer­fen, und wer­den die­se nicht spä­tes­tens bis zum Zeit­punkt der Been­di­gung der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses aus­ge­räumt, so erfor­dert dies eine Anga­be im Anhang zum Jah­res­ab­schluss.

Wich­tig: In die­sem Zusam­men­hang weist der Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter Prof. Dr. Joa­chim Schif­fers aus­drück­lich dar­auf hin, dass die­se Berichts­pflicht im Anhang für alle GmbH/UG besteht – also auch für alle klei­nen GmbH/UG und auch für Kleinst-GmbH/UG, wenn sie einen Anhang erstel­len (Quel­le: GmbH-Rund­schau 2020, Sei­te 524).

Hier eini­ge Bei­spie­le, die eine sol­che Berichts­pflicht aus­lö­sen: Das betrifft z. B. Umsatz­aus­fäl­le, die sich aus einer Zwangs­schlie­ßung des Unter­neh­mens erge­ben (Han­del, Hotel- und Gas­tro­no­mie­be­trie­be usw.), Umsatz­rück­gän­ge, die sich nach der Insol­venz eines Groß­kun­den oder einem Coro­na-beding­ten Auf­trags­rück­gang erge­ben oder Umsatz­rück­gän­ge, die sich durch die Unter­bre­chung von Lie­fer­ket­ten erge­ben. Hat der Umsatz­rück­gang (erheb­li­che) Aus­wir­kun­gen auf die Liqui­di­tät bzw. auf die bilan­zi­el­le Situa­ti­on der GmbH/UG (Über­schul­dung), müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass das Weg­las­sen die­ser Infor­ma­ti­on im Anhang des Jah­res­ab­schlus­ses bereits als Pflicht­ver­säum­nis der Geschäfts­füh­rung gewer­tet wer­den kann.

Für Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH kann dar­über hin­aus eine Pflicht zur Nach­trags­be­richt­erstat­tung im Anhang bestehen – und zwar dann, wenn außer­ge­wöhn­li­che Vor­gän­ge (§ 285 Nr. 33 Han­dels­ge­setz­buch) ein­tre­ten. Die­se GmbHs müs­sen zusätz­lich im Lage­be­richt auf die aktu­el­le wirt­schaft­li­che Situa­ti­on ein­ge­hen und Maß­nah­men der Geschäfts­füh­rung zur Kri­sen­be­wäl­ti­gung nen­nen. Lesen Sie dazu aus­führ­lich nächs­te Woche.

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Geschäftsführer-Perspektive: So funktioniert die Lieferkette

Adi­das hat sich mit einem Miet­stopp-Vor­stoß ziem­lich unbe­liebt gemacht. Zumal es dem Unter­neh­men und den meis­ten Adi­das-Ein­zel­han­dels­ge­schäf­ten noch ganz gut ging. Immer­hin: Man hat sich ent­schul­digt und der Fall ist abge­hakt. In Tei­len der Gas­tro­no­mie hat man es bes­ser gemacht und geschafft sich ent­ge­gen­zu­kom­men. Eini­ge Braue­rei­en haben sich mit ihren Päch­tern auf eine „Umsatz­pacht” ver­stän­digt. Eine Groß­braue­rei erlässt die Pacht für eini­ge Mona­te ganz. Eini­ge gewäh­ren Zah­lungs­auf­schub. Aller­dings: So ganz selbst­los ist die­ses Ent­ge­gen­kom­men auch nicht. Denn die Wir­te sind der ver­län­ger­te Ver­triebs­arm der Brau­er. Immer­hin hat man erkannt, dass die Lie­fer­ket­ten nur funk­tio­nie­ren, wenn alle auf­ein­an­der zuge­hen. Kann man von ler­nen. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Praktisch: Neue Corona-Hilfen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Alt­mai­er kün­digt wei­te­res Coro­na-Hil­fe­pa­ket für Unter­neh­men an Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um hat neue Hil­fen auf den Weg gebracht: Danach erhal­te Fir­men mit bis zu 249 Mit­ar­bei­tern von Juni bis Dezem­ber monat­lich bis zu 50.000 EUR. Vor­aus­set­zung: Die Umsät­ze sind im April und Mai um 60 % gegen­über dem Vor­jah­res­mo­nat zurückgegangen. Das Paket wird Anfang Juni umge­setzt. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Digitales: Missbrauch mit Sprachassistenten

Laut Post­bank-Stu­die nut­zen 32 % der Deut­schen einen Sprach­as­sis­ten­ten, bei den Jün­ge­ren unter 40 Jah­ren sind es sogar fast 50 %. Ten­denz: wei­ter­hin stark stei­gend. Die Kehr­sei­te der Medail­le: Die Sprach­as­sis­ten­ten sam­meln flei­ßig Daten über ihre Nut­zer, set­zen die­se Daten immer dich­ter zu Wer­be­zwe­cken ein und spei­chern damit alle mög­li­chen Daten­ban­ken a la BIG DATA. Das ist daten­schutz­tech­nisch gese­hen – zumin­dest in Deutsch­land – nicht immer kor­rekt und zuläs­sig. Aber was mit den Daten jen­seits des Atlan­tiks pas­siert, ent­zieht sich unse­ren Regeln. Ach­tung: Unter­des­sen tau­chen die ers­ten Fäl­le von Sprach-Imi­ta­to­ren auf – die Vor­la­ge dazu lie­fern die Sprach­as­sis­ten­ten. Schon gibt es die ers­ten dreis­ten Betrugs­fäl­le – etwa, wenn die Chef­as­sis­tenz auf Anruf des Chefs einen grö­ße­ren Betrag auf ein Kon­to im Aus­land über­weist. Pech gehabt: Die Anwei­sung kam gar nicht vom Chef – es war ledig­lich die Stim­me des Chefs. Im Fach­jar­gon: Das digi­ta­le Dou­ble ent­larv­te sich als Betrü­ger, der Daten aus dem Dark­net ein­kauf­te und für sei­ne Zwe­cke nutzte.

Vor­sicht ist und bleibt die Mut­ter der Por­zel­lan­kis­te. Legen Sie Regeln fest, wie Anwei­sun­gen erfol­gen, arbei­ten Sie nach dem Vier­au­gen­prin­zip und ver­ein­ba­ren Sie bei Unklar­hei­ten oder Auf­fäl­lig­kei­ten Rücksprache.

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Juni 2020

Die Umsatz­si­tua­ti­on vie­ler Unter­neh­men ist alar­mie­rend und die bevor­ste­hen­de Som­mer­sai­son ver­spricht kei­ne Bes­se­rung. Licht­bli­cke: Die staat­li­chen Zuschüs­se und Sub­ven­tio­nen dürf­ten dafür sor­gen, dass Kauf­kraft erhal­ten bleibt. Jetzt geht es dar­um, die Kauf­kraft in Umsatz umzu­set­zen und die Zeit für einen kon­trol­lier­ten Neu­start ver­al­te­ter Geschäfts­mo­del­le zu nutzen

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Die Stim­mung unter den deut­schen Unter­neh­men hat sich nach den kata­stro­pha­len Vor­mo­na­ten etwas erholt. Der ifo Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im Mai auf 79,5 Punk­te gestie­gen, nach 74,2 Punk­ten im April. Trotz­dem erwar­tet ein Groß­teil der Unter­neh­men noch immer eine Ver­schlech­te­rung der Geschäftslage.
Energie/Ölpreis Nach dem Absturz des Ölprei­ses auf ein „schwin­del­erre­gen­des” Tief von fast – 40 $-Auf­preis haben sich die Märk­te sta­bi­li­siert. Der Auf­wärts­trend ist ein­ge­lei­tet. Der­zeit liegt der Preis für ein Bar­rel Brent bei 34 $ – mit guten Per­spek­ti­ven nach oben. Kein gutes Omen für Ver­brau­cher und ener­gie­in­ten­si­ve Betrie­be. Aber: Der Sach­ver­stän­di­gen­rat emp­fiehlt nied­ri­ge­re Ener­gie­prei­se (Steu­er und Abga­ben) statt der umstrit­te­nen Abwrack-Prämie.
Preise/Inflation Das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt (Desta­tis) mel­det für den April 2020 eine Infla­ti­ons­ra­te von  0,9 %. Im Ein­zel­nen: Ver­brau­cher­prei­se Ener­gie – 5,8 %, Ver­brau­cher­prei­se Nah­rungs­mit­tel + 4,8 %.  Auch der Groß­han­del sieht sin­ken­de Ver­brauchs­prei­se mit – 3,5 %. Das Bild ist unein­heit­lich – Pro­gno­sen sind kaum aus­zu­ma­chen. Ten­denz: Sin­ken­de Prei­se im B2B-Geschäft, zum Teil hohe Preis­stei­ge­run­gen im Consumer-Geschäft.
Aus­sich­ten Die meis­ten Zah­len bezie­hen sich auf das 1. Quar­tal 2020 – wohl wis­send, dass die Ein­schnit­te in die Wirt­schaft erst im 2. Quar­tal mit vol­ler Wucht durch­ge­schla­gen haben. Die­se Zah­len wer­den wohl zum Offen­ba­rungs­eid für die deut­sche und euro­päi­sche Wirtschaftsverfassung.

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GmbH/Recht: Fortsetzung im Insolvenzverfahren

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat jetzt dazu ent­schie­den, wel­che Vor­aus­set­zun­gen zur Fort­set­zung der GmbH   gege­ben sein müs­sen. Dazu das Gericht: „Ein Insol­venz­plan sieht den Fort­be­stand der GmbH bereits dann vor, wenn er die Fort­set­zung der Gesell­schaft als Mög­lich­keit dar­stellt” (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbH-Gesetz). Die Fort­set­zung der Gesell­schaft setzt aller­dings vor­aus, dass noch nicht mit der Ver­tei­lung des Gesell­schafts­ver­mö­gens unter die Gesell­schaf­ter begon­nen wor­den ist. (BGH, Urteil v. 8.4.2020, II ZB 3/19).

Im Insol­venz­plan war (wört­lich) aus­ge­führt, dass die Gläu­bi­ger bei (teil­wei­ser) Befrie­di­gung ihrer Insol­venz­for­de­run­gen bes­ser­ge­stellt wer­den als im Insol­venz­haupt­ver­fah­ren. Danach sol­len die Gläu­bi­ger durch die Zah­lung eines Mas­se­bei­trags von drit­ter Sei­te teil­wei­se befrie­digt wer­den und im Übri­gen auf ihre Insol­venz­for­de­run­gen gegen­über der GmbH ver­zich­ten. Damit soll die GmbH von Schul­den befreit wer­den und ihr hier­durch die grund­sätz­li­che Mög­lich­keit gege­ben wer­den, wei­ter­hin tätig zu sein. Die­se Ziel­be­schrei­bung ent­spricht einem Fort­set­zungs­an­lie­gen. Das Regis­ter­ge­richt muss den Fort­set­zungs­be­schluss eintragen.

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Haftung: Cum-Ex-Strafverfahren vor dem Aus

Seit 2016 gibt es ins­ge­samt 61 Ver­fah­rens­kom­ple­xe mit ins­ge­samt 800 beschul­dig­ten Ban­ken, Bank­mit­ar­bei­tern, Mak­lern und Pri­vat­per­so­nen, gegen die straf­recht­lich in Sachen Cum-Ex-Geschäf­te vor dem Land­ge­richt Bonn ermit­telt und ver­han­delt wird (vgl. zuletzt Nr. 7/2020). Jetzt droht in vie­len Ver­fah­ren Ver­jäh­rung. Ver­ant­wort­lich dafür sind laut Han­dels­blatt-Bericht Per­so­nal­man­gel in den Staats­an­walt­schaf­ten und Gerich­ten, schlech­te Orga­ni­sa­ti­on der Abläu­fe und unge­klär­te Zuständigkeiten.

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GmbH/Steuer: Mitteilungspflichten verschoben

Unter Hin­weis auf die Coro­na-Fol­ge­wir­kun­gen hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) die geplan­ten Mit­tei­lungs­ver­pflich­tun­gen von Unter­neh­men für grenz­über­schrei­ten­de Steu­er­ge­stal­tun­gen ver­scho­ben. Ursprüng­lich war vor­ge­se­hen, dass sol­che Gestal­tun­gen bereits zum 1. Juli die­ses Jah­res den Finanz­be­hör­den gemel­det wer­den müs­sen. Im aktu­el­len Richt­li­ni­en­ent­wurf ist für die Umset­zung jetzt ein Ter­min zum 1. Okto­ber die­ses Jah­res geplant. Dann müs­sen alle grenz­über­schrei­ten­den Steu­er­ge­stal­tun­gen inner­halb von 30 Tagen an die Finanz­be­hör­den gemel­det werden.

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GmbH/Finanzen: Pfändung der Corona-Soforthilfe nicht zulässig

Eine Kon­ten­pfän­dung des Finanz­amts, die auch Beträ­ge der Coro­na-Sofort­hil­fe umfasst, ist rechts­wid­rig. Der Antrag­stel­ler betreibt einen Repa­ra­tur­ser­vice und erzielt dar­aus Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb. Infol­ge der Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Pan­de­mie war es dem Antrag­stel­ler nicht mög­lich, Repa­ra­tur­auf­trä­ge zu erhal­ten. Er bean­trag­te des­halb am 27.3.2020 zur Auf­recht­erhal­tung sei­nes Gewer­be­be­triebs beim Land Nord­rhein-West­fa­len eine Coro­na-Sofort­hil­fe in Höhe von 9.000 EUR für Kleinst­un­ter­neh­mer und Solo­selb­stän­di­ge, die mit Bescheid vom sel­ben Tag von der Bezirks­re­gie­rung bewil­ligt und auf sein Giro­kon­to über­wie­sen wur­de. Da die­ses Kon­to mit einer im Novem­ber 2019 vom Finanz­amt aus­ge­brach­ten Pfän­dungs- und Ein­zie­hungs­ver­fü­gung wegen Umsatz­steu­er­schul­den aus den Jah­ren 2017 bis 2019 belas­tet war, ver­wei­ger­te die Bank die Aus­zah­lung der Coro­na-Sofort­hil­fe. (FG Müns­ter, Beschluss v. 13.5.2020, 1 V 1286/20 AO).

Das dürf­te bei dem Zwe­cke nach ver­gleich­ba­ren Zuschüs­sen für GmbH/UG nicht anders zu bewer­ten sein. Auch hier hat das Finanz­amt kei­nen direk­ten Zugriff – selbst mit Pfändungsbeschluss.

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Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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