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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 10/2020

Geschäfts­füh­rung in Teil­zeit: Neue Recht­spre­chung zum Anspruch auf Ver­gü­tung + Im Über­blick: Wich­ti­ge GmbH-Urtei­le aus 2019 (II) + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wenn das Geschäfts­füh­rer-Gehalt mit Name in der Zei­tung steht … + Digi­ta­les: Neu­es für Logis­tik und Mobi­li­tät  + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten März 2020 + Ter­min­sa­che (I): Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2019 + Neu­es Gesetz: 50 % ‑Quo­te für Unter­neh­men des Bun­des + Ter­min­sa­che (II): Mel­dung und Bei­trags­zah­lung an die KSV

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Frei­burg, 6. März 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

für GmbH-Geschäfts­füh­rer gibt es vie­le Mög­lich­kei­ten in „Teil­zeit” zu arbei­ten: Im Kon­zern bei zusätz­li­cher Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit für eine der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in meh­re­ren GmbHs oder in offi­zi­el­ler Teil­zeit für die Kin­der­be­treu­ung oder die Familienplanung.

Fra­ge: Wie wird das Gehalt dann kor­rekt berech­net? So, dass die wei­ter in Voll­zeit täti­gen Geschäfts­füh­rer sich nicht beschwe­ren kön­nen (Ver­stoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz) oder dass das Finanz­amt kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unter­stel­len kann. Dazu gibt es jetzt ein inter­es­san­tes Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm. Dort heißt es sinn­ge­mäß: „Eine nicht voll­schich­ti­ge Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit ist nicht anhand des Quo­ten­an­teils der Arbeits­ta­ge, son­dern auf­grund eines weni­ger weit rei­chen­den pro­zen­tua­len Abschlags vom Gehalt des Voll­zeit beschäf­tig­ten Geschäfts­füh­rers zu bestim­men” (OLG Hamm, Urteil v. 9.9.2019, 8 U 7/17, rechts­kräf­tig).

Im Klar­text: Wer nur zu 50 % tätig ist, muss sich nicht mit dem hal­ben Gehalt zufrie­den geben. Er hat – wegen sei­ner wei­ter­hin kom­ple­xen Tätig­keit und Ver­ant­wor­tung – Anspruch auf einen Auf­schlag, z. B. auf 60 % des vol­len Gehalts. Das ist dann Ver­hand­lungs­sa­che. Die Rich­ter des OLG Hamm gehen sogar noch wei­ter: Beschlie­ßen die Gesell­schaf­ter dem Geschäfts­füh­rer in Teil­zeit das Gehalt zu stark zu kür­zen, dann kann der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer gegen die­sen Beschluss kla­gen – wegen Ver­sto­ßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 

Das ist m.W. das ers­te und ein­zi­ge OLG-Urteil zu die­ser Fra­ge. Als Bezugs­grö­ße ver­weist das Gericht aus­drück­lich auf die BBE-Stu­di­en für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter. Bleibt abzu­war­ten, ob die Finanz­be­hör­den die vGA-Prü­fun­gen danach aus­rich­ten. Ich blei­be dran und hal­te Sie auf dem Laufenden.

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Im Über­blick: Wich­ti­ge GmbH-Urtei­le aus 2019  (II)

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Com­pli­ance im Unter­neh­men. Sie müs­sen „Recht und Gesetz“ kor­rekt umset­zen und die aktu­el­le Recht­spre­chung ken­nen. Gera­de im GmbH-Recht ist hier vie­les in Bewe­gung. Wir haben wich­ti­ge Neue­run­gen aus 2019 in der fol­gen­den Über­sicht zusammengestellt:

GmbH/Steuern

 

Neue Vor­ga­ben für die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten gemäß § 17 EStG: Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat­te ent­schie­den, dass mit der Auf­he­bung des sog. Eigen­ka­pi­tal­ersatz­rechts durch das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts (MoMiG) die gesetz­li­che Grund­la­ge für sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen des Gesell­schaf­ters aus eigen­ka­pi­talerset­zen­den Finan­zie­rungs­hil­fen als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten im Rah­men des § 17 EStG ent­fal­len ist. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF)hat in der Zwi­schen­zeit die Vor­schrif­ten zu den nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten an die aktu­el­le BFH-Recht­spre­chung ent­spre­chend angepasst.

BMF-Schrei­ben v. 5.4.2019, IV C 6 – S 2244/17/10001 bzw. BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15

Geschäftsführer/Firmenwagen: Über­lässt die GmbH Ihnen als Geschäfts­füh­rer meh­re­re Fahr­zeu­ge auch zur pri­va­ten Nut­zung, dann muss der pri­va­te Nut­zungs­vor­teil für jedes Fahr­zeug ver­steu­ert wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat dies für die Anwen­dung der 1%-Methode so ent­schie­den. Das gilt aber auch dann, wenn der Geschäfts­füh­rer den pri­va­ten Steu­er­vor­teil anhand eines Fahr­ten­buchs ermit­telt. Wird der Wagen aus­schließ­lich zur geschäft­li­chen Nut­zung über­las­sen, ent­fällt die Ver­steue­rung. Aber: Das müs­sen Sie bele­gen können.

BFH, Beschluss v. 24.5.2019, VI B 101/18

Geschäfts­füh­rer Gestaltungen

Seni­or-Geschäfts­füh­rer darf dazu­ver­die­nen: Nach einem Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Müns­ter kann dem aus Alter­grün­den abbe­ru­fe­nen Geschäfts­füh­rer, dem sei­ne Pen­si­ons­be­zü­ge aus­ge­zahlt wird, dane­ben ein zusätz­li­ches Gehalt gezahlt wer­den, wenn er erneut für die GmbH als Geschäfts­füh­rer tätig wird. Im Urteils­fall erhielt er ein Gehalt, das gera­de ein­mal 10 % des zuletzt von ihm bezo­ge­nen Geschäfts­füh­rer-Gehalts aus­mach­te. In die­sem und ver­gleich­ba­ren Fäl­len ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu unter­stel­len und ent­spre­chend nachzuversteuern.

FG Müns­ter, Urteil v. 25.7.2019, 10 K 1583/19K

Zeit­wert­kon­to für den (Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer: Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat jetzt die kürz­lich geän­der­te Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH, vgl. dazu Nr. 24/2018) zur steu­er­li­chen Zuläs­sig­keit eines Zeit­wert­kon­tos für (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die nicht oder nicht beherr­schend an der GmbH betei­ligt sind, offi­zi­ell bestä­tigt. Damit sind die Vor­ga­ben des BMF für alle Finanz­äm­ter bin­dend. Für die­se Geschäfts­füh­rer kann damit ein Zeit­wert­kon­to mit steu­er­li­cher Wir­kung ein­ge­rich­tet werden.

BMF-Schrei­ben v. 8.8.2019, IV C 5 – S 2332/07/0004 bzw. BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16

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Geschäftsführer-Perspektive: Wenn das Geschäftsführer-Gehalt mit Name in der Zeitung steht … 

Wenn es gut läuft, ist es durch­aus schon ein­mal eine Ehre, wenn man/frau ihren nament­lich in der regio­na­len Zei­tung gewür­digt wird. Weni­ger erfreu­lich, wenn es Kri­tik hagelt oder das Unter­neh­men an den Pran­ger gestellt wird. Da hilft nur bes­te PR. Durch­aus dis­ku­ta­bel ist aller­dings, wenn Sie als Geschäftsführer/in in Ihrer Zei­tung nach­le­sen können/müssen, wie­viel Sie ver­die­nen. So wie jetzt die Geschäfts­füh­rer der größ­ten Unter­neh­men mit Lan­des-Betei­li­gung in Baden-Würt­tem­berg. Etwa Frank M vom Ener­gie­ver­sor­ger EnBW. Der erhält stol­ze 3,01 Mio. EUR. Oder Rai­ner N., Vor­stands­chef der Lan­des­bank Baden-Würt­tem­berg, der „mehr als 2 Mio. EUR” ver­dient. Auch der Chef des staat­li­chen Bier­brau­ers Rot­haus ist ver­merkt: Chris­ti­an R. ver­dien­te 387.580 EUR im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr. Solan­ge es nur die Ver­tre­ter der Ver­mö­gens­ver­wal­tungs-Gesell­schaf­ten sind, die so gebrieft bei Ihnen vor­stel­lig wer­den, soll­te das noch zu machen sein. Schwie­ri­ger dürf­te es aller­dings wer­den, wenn die Ver­tre­ter der OK vor der Tür ste­hen. Trans­pa­renz: JA. Aber nur da, wo es Sinn macht. U. E. genügt es, wenn die Sum­me der Vor­stands- bzw. Geschäfts­füh­rer-Bezü­ge ohne Namens­nen­nung öffent­lich wird. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Digitales: Neues für Logistik und Mobilität 

Sobald ein Start­Up in die Erfolgs­spur ein­biegt und in die nächs­te Finan­zie­rungs­run­de muss, ist Schluss mit lus­tig. Spä­tes­tens dann wer­den die Grö­ßen der Bran­chen hell­hö­rig und machen Betei­li­gungs­an­ge­bo­te, denen selbst die ehr­gei­zigs­ten und nach Unab­hän­gig­keit stre­ben­den Grün­der kaum wider­ste­hen. So wie jetzt bei der Volo­c­op­ter GmbH. Der Logis­tik-Pri­mus DB Schen­ker wird sich an dem Bruch­sa­ler Flug­ta­xi-Unter­neh­men betei­li­gen. Volo­c­op­ter ent­wi­ckelt auto­nom flie­gen­de Ultra­leicht-Flug­ge­rä­te für den Pas­sa­gier- und Fracht­trans­port. Schen­ker finan­ziert ins­ge­samt 89 Mio. EUR. Die Mit­tel flie­ßen in die Zer­ti­fi­zie­rung des Pro­to­typs Volo­Ci­ty, die Ein­stel­lung wei­te­rer Bran­chen­ex­per­ten und die Ent­wick­lung einer Volo­Dro­ne der zwei­ten Gene­ra­ti­on, um die Kom­mer­zia­li­sie­rung des Schwer­last­droh­nen­pro­dukts zu gewähr­leis­ten. Bis­lang hat Volo­c­op­ter eine Gesamt­fi­nan­zie­rung von 122 Mio. EUR aufgenommen.

Mit dem Pro­to­typ Volo­Ci­ty brach­te die Volo­c­op­ter GmbH das ers­te voll­elek­tri­sche „eVTOL”-Flugzeug in die Zer­ti­fi­zie­rung, um Pas­sa­gie­re inner­halb von Städ­ten sicher und lei­se zu beför­dern. Die Volo­c­op­ter GmbH koope­riert dar­über hin­aus mit Part­nern in Infra­struk­tur und Flug­ver­kehrs­ma­nage­ment, um das Öko­sys­tem auf­zu­bau­en, das not­wen­dig ist, um die sog. „Urban Air Mobi­li­ty” weiterzuentwickeln.

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten März 2020 

Bun­des­tags­prä­si­dent Wolf­gang Schäub­le (CDU) dia­gnos­ti­ziert im Han­dels­blatt-Inter­view den Zustand der deut­schen Gesell­schaft als „Erschöp­fung einer Wohl­stands­ge­sell­schaft”. Auch der Wirt­schaft feh­len die Impul­se –  Mehr noch: Den Märk­ten fehlt Phan­ta­sie und der Wirt­schafts­po­li­tik Strategien.

Betrifft …

Trend

Stim­mungs­schwan­kun­gen

Allen Unken­ru­fen zum Trotz: Die Stim­mung in den deut­schen Chef­eta­gen hat sich leicht auf­ge­hellt. Der ifo Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im Febru­ar auf 96,1 Punk­te gestie­gen, nach 96,0 Punk­ten (Sai­son­be­rei­nigt kor­ri­giert)  im Janu­ar. Zwar schätz­ten die Unter­neh­men ihre Lage etwas schlech­ter ein. Den­noch bli­cken sie weni­ger pes­si­mis­tisch auf die kom­men­den sechs Mona­te. Die deut­sche Wirt­schaft scheint von der Ent­wick­lung rund um das Coro­na-Virus (noch) unbe­ein­druckt. Die Umfra­ge­er­geb­nis­se und ande­re Indi­ka­to­ren deu­ten auf ein Wirt­schafts­wachs­tum von 0,2 % im ers­ten Quar­tal hin.

Finanz­in­ves­ti­tio­nen

94 % der Betei­li­gungs­ma­na­ger hal­ten die Bewer­tung mit­tel­stän­di­scher Fir­men in Deutsch­land für – völ­lig – über­be­wer­tet. Begrün­dung: Die nied­ri­gen Zin­sen wer­den in die Ver­kaufs­prei­se der Unter­neh­men ein­kal­ku­liert. Fol­ge: Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass sich die hohen Prei­se und der har­te Wett­be­werb um Fir­men so aus­wir­ken wer­den, dass in 2020 deut­lich weni­ger Geld in Finanz­in­ves­ti­tio­nen (Mer­gers & Akqui­si­ti­ons) flie­ßen wird (Quel­le: Stu­die der Roland Ber­ger Unternehmensberatung).

Bör­se

Das lan­ge (All­zeit-) Hoch (13,786) des Deut­schen Akti­en­in­dex (DAX) muss­te jetzt eine ers­te (schwe­re) Del­le hin­neh­men. Am Rosen­mon­tag gab es zeit­wei­se einen Absturz um 3,5 % oder um 466 Punk­te. Die Finanz­märk­te zei­gen Wirkung.

Gold

Die Dau­er­nied­rig­zin­sen sor­gen für eine ste­ti­ge Nach­fra­ge nach Gold. Der Preis für ein Gramm liegt der­zeit bei +/- 50 EUR. ACHTUNG: Jetzt wur­de bekannt, dass die Bar­ren des – unter­des­sen insol­ven­ten – Edel­me­tall­händ­lers PIM Gold GmbH weni­ger wie­gen als in den Ver­kaufs­pro­spek­ten bzw. auf den Bar­ren angegeben.

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Terminsache (I): Erstellung des Jahresabschlusses 2019

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2019 bis zum 31.3.2020 auf den Weg brin­gen (§ 264 HGB). Anschlie­ßend muss der Jah­res­ab­schluss fest­ge­stellt und per Gesell­schaf­ter-Beschluss abge­seg­net wer­den. Letz­te Maß­nah­me wird dann der 31.12.2020 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jah­res­ab­schluss 2019 offen legen müs­sen und dazu den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Auch in die­sem Jahr ver­wei­sen wir an die­ser Stel­le auf die ent­spre­chen­den Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erstel­lung, Fest­stel­lung, ggf. Prü­fung und Ver­öf­fent­li­chung des GmbH-Jahresabschlusses.

Laut Han­dels­ge­setz­buch (HGB) muss der Jah­res­ab­schluss 2019 bereits zum 31.3.2020 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. In der Pra­xis ist das aber für die meis­ten GmbHs nicht zu leis­ten – so sind vie­le Steu­er­be­ra­ter dazu schlicht­weg zeit­lich nicht in der Lage. Zum ande­ren: Wo kein Klä­ger, da kein Rich­ter. In der Pra­xis wird die­se Ter­min­vor­ga­be nicht geprüft und somit auch nicht geahn­det. Zum Pro­blem wird die­se Frist in der Pra­xis aber dann, wenn einer der Gesell­schaf­ter auf Ein­hal­tung des Ter­mins drängt (klagt) oder wenn ein Bank­ter­min zu Finan­zie­run­gen ansteht und die Bank dar­auf Wert legt, den aktu­el­len Jah­res­ab­schluss einzusehen.

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Neues Gesetz: 50 % ‑Quote für Unternehmen des Bundes

In den 24 wich­tigs­ten Bun­des­un­ter­neh­men – zum Teil in der Rechts­form GmbH – soll es nach den Plä­nen von Fami­li­en­mi­nis­te­rin Fran­zis­ka Gif­fey und Bil­dungs­mi­nis­te­rin Chris­ti­ne Lam­brecht (bei­de SPD) bei der Beset­zung der Geschäfts­lei­tung (Vor­stand bzw. Geschäftsführung)eine 50:50 Pari­tät von Frau­en und Män­nern geben. Ein ent­spre­chen­der Gesetz­ent­wurf ist in Vorbereitung.

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Terminsache (II): Meldung und Beitragszahlung an die KSV

Die Sum­me aller von Ihrer GmbH an selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te aus 2019 müs­sen Sie bis zum 31.3.2020 an die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) anmel­den. Die­se Jah­res­mel­dung ist die Grund­la­ge für die Abrech­nung der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be für das Vor­jahr. Soweit sich hier­aus Nach­zah­lun­gen erge­ben, wer­den die­se eben­falls am 31.3. des Abrech­nungs­jah­res fäl­lig. Die monat­li­chen Vor­aus­zah­lun­gen auf die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be sind bis zum 10. des Fol­ge­mo­na­tes an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu zah­len. Zah­len Sie Bei­trä­ge nicht in der gefor­der­ten Höhe oder nicht pünkt­lich, ist die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung berech­tigt, monat­lich Säum­nis­zu­schlä­ge in Höhe von 1% des Rück­stan­des zu berech­nen. KSV-bei­trags­frei sind alle die­se Leis­tun­gen, wenn Sie von einer Agentur/einem Web­de­si­gner gelie­fert wer­den, die die­se Leis­tun­gen in einer Fir­ma mit der Rechts­form einer UG oder einer GmbH erbringen.

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur KSV im Rah­men der Betriebs­prü­fun­gen durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist eine flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2019 so noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab dar­über, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV unter www.kuenstlersozialkasse.de  > Down­load­be­reich für Unter­neh­men und Ver­wer­ter. Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten durch die eige­nen Fach­ab­tei­lun­gen, die Bereit­stel­lung von eige­nen Fotos durch Mit­ar­bei­ter oder Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw..

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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