Stress-Job „GF”: „Ab und zu auch mal ans ICH denken …” + Gehalts-Neid-Debatte: Die neue AG-Lösung als Vorbild für GmbH-Geschäftsführer + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (VIII) + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Juni 2019 + GmbH/Finanzen: Forschungszulagengesetz nimmt Formen an + Geschäftsführer-Firmenwagen: Vorsicht mit dem Telematik-Fahrtenbuch + GmbH/Marketing: Keine Strafsteuer für Online-Werbung + GmbH/Steuer: Keine Kapitalertragsteuer auf vGA bei Dauerverlusten + Terminsache: Anpassung fehlerhafter Gewinnabführungsverträge
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 23/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 7. Juni 2019
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Geschäftsführer arbeiten in der Regel 60 Stunden und mehr in der Woche, sind viel unterwegs, haben wenig Zeit zum Regenerieren und dürfen sich keine Fehler leisten. Die Intensität dieser Belastungsfaktoren hat sich in den letzten Jahren deutlich erhöht. Viele Kollegen haben zwar an ihrem eigenen Rhythmus aus Regeneration, Körperlichkeit und mentaler Entspannung gearbeitet. Dennoch bleiben Restrisiken.
Neue Studien belegen: 18 % aller Arbeitnehmer (auch Führungskräfte) stoßen regelmäßig an ihre Leistungsgrenzen, 23 % schaffen es nicht mehr, dem steten Druck zu entrinnen (Quelle: Bertelsmann/Barmer GEK). Vier von zehn Chefs trinken abends in der Regel mehr als ein Glas Wein oder Bier. 27 % der Manager sind bis kurz vor dem Schlafen „online“. Unter hoher Belastung werden weniger Kalorien verbraucht und der Insulinpegel steigt an (Quelle: Ohio State University). Nach einer Umfrage der Max-Grundig-Klinik entdecken immer mehr Führungskräfte eine gesunde Ernährung für sich. 31 % der befragten Führungskräfte ernähren sich bewusst gesund. 37 % geben an, sich zwar zu bemühen, gesund zu leben, dass dies aber nicht immer gelingt. Danach ernähren sich unterdessen 11 % vegetarisch und 2 % vegan. Tendenz: Zunehmend. Das ist eine signifikant höhere Zahl als in der übrigen Bevölkerung (Barner: Gelassen bleiben im Arbeitsalltag)
Gehalts-Neid-Debatte: Die neue AG-Lösung als Vorbild für GmbH-Geschäftsführer
Die Diskussion um überhöhte (Neid-) Gehälter bzw. um die angemessene Vergütung von GmbH-Geschäftsführern geht in die nächste Runde. Zuletzt hatte sich die Politik darauf verständigt, die Rahmenbedingungen für die Bezüge der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften neu zu regeln. Dazu gab es ausführliche Vorschläge der eigens dazu eingesetzten Regierungskommission (vgl. dazu Nr. 47/2019). können Wichtig: Die Finanzbehörden werden prüfen, ob und inwieweit diese Vorgaben auch für die Gehaltsvereinbarungen von GmbH-Geschäftsführern angewandt werden. Insofern besteht Informations- und u. U. auch Handlungsbedarf. Jetzt hat die Kommission ihren Abschlussbericht vorgelegt. Fazit: Die neuen Regeln werden nicht so streng ausfallen wie zuletzt verhandelt (Deutscher Corporate Governance Kodex; Stand: 9. Mai 2019). Für Vorstandsbezüge gilt:
- Auf Basis eines Vergütungssystems soll der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied zunächst dessen konkrete Ziel- und Maximal-Gesamtvergütung festlegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens stehen muss und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen darf.
- Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen soll der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen heranziehen, deren Zusammensetzung er offenlegt. Der Peer-Group-Vergleich ist mit Bedacht zu nutzen, damit es nicht zu einer automatischen Aufwärtsentwicklung kommt.
- Zur Beurteilung der Üblichkeit innerhalb des Unternehmens soll der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt und dieses auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen.
- Zieht der Aufsichtsrat zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung einen externen Vergütungsexperten hinzu, soll er auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen achten.
- Der Anteil der langfristig variablen Vergütung soll den Anteil der kurzfristig variablen Vergütung übersteigen.
- Der Aufsichtsrat soll für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegen, die sich – neben operativen – vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren sollen. Der Aufsichtsrat soll festlegen, in welchem Umfang individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder oder Ziele für alle Vorstandsmitglieder zusammen maßgebend sind.
- Eine nachträgliche Änderung der Ziele oder der Vergleichsparameter soll ausgeschlossen sein.
- Nach Ablauf des Geschäftsjahres soll der Aufsichtsrat in Abhängigkeit von der Zielerreichung die Höhe der individuell für dieses Jahr zu gewährenden Vergütungsbestandteile festlegen. Die Zielerreichung soll dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar sein.
- Die dem Vorstandsmitglied gewährten langfristig variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können. Fließen gewährte Zuwendungen den Vorstandsmitgliedern in einem späteren Jahr zu, soll dies im Vergütungsbericht in geeigneter Form erläutert werden.
- Der Aufsichtsrat soll die Möglichkeit haben, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können.
Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (VIII)
Ob Amazon oder Alibaba: Die „Großen” verschlingen die „Kleinen”. Oder doch nicht? Noch gibt es viele kleinere Online-Shops, die den Großen den Schneid abkaufen, gute Umsätze machen und vor allem gute Erträge erwirtschaften. Dabei zeigt sich, dass es im Online-Handel immer mehr auf Nischenprodukte, gutes Marketing und besten Service ankommt. Und das sind die Faktoren, die kleinere Online-Anbieter erfolgreich machen:
- Limitierte Angebote: Beste Erfahrungen mit zeitlich befristeten Sonderangeboten mit Markenware für Familien macht der Modeanbieter Limango. Jeweils für 2, maximal 3 Tage gibt es Sonderposten bekannter Marken – bis zu 70 % günstiger als im Normalgeschäft. Der Online-Händler Oh April tritt sogar mit einer eigenen, streng limitierten Kollektion an. Die gewollte Verknappung klappt so gut, dass die Kunden neue Produkte im stationären Laden in Köln kaufen und dafür sogar Schlange stehen.
- Exzellenter Service: Als Spezialist rund um Fahrradbedarf setzt Bike-Components auf geschulte und bestens qualifizierte Beratung. Alle Mitarbeiter sind selbst passionierte Radfahrer und wissen, wovon sie sprechen und worüber sie beraten. Mit einer selbst-entwickelten KI-Lösung kommt der Radsport-Kunde zwei Klicks schneller zum gewünschten Produkt als bei der Konkurrenz.
- Emotionen: Influencer machen vor, wie Emotionen geht. Zuerst wird die Fangemeinde aufgebaut. Im zweiten Schritt wird der passende Online-Shop begründet. Die Produkte werden inszeniert, mit dem Ergebnis einer extrem hohen Kaufbereitschaft und einer exzellenten Kundenbindung. Da sind selbst lange Lieferzeiten kein Problem (Camushka, Kati Hummels, Pamela Reif).
Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Juni 2019
Mit den amtlich bestätigten Wahlergebnissen ist (leider) auch das Ende der schönen Aussichten gekommen. Der schonungslose Blick auf die Wirtschaftsdaten offenbart: Es kriselt an vielen Ecken und Enden. Z. B.: Das Iran-Geschäft der dort aktiven, verbliebenen 120 deutschen Unternehmen hat sich in den letzten Monaten halbiert.
Betrifft … | Trend |
Konjunktur | Die Stimmung unter den Unternehmensleitern und Geschäftsführern lässt weiter nach. Der ifo-Geschäftsklimaindex ist im Mai von 99,2 mit 97,9 Punkte auf einen neuen Tiefststand seit 2014 gesunken. Das ist auf eine deutlich schlechtere Einschätzung der aktuellen Lage zurückzuführen. Der Ausblick auf die kommenden Monate blieb unverändert. Fazit: „Der deutschen Konjunktur fehlt es an Schwung”. |
(Wirtschafts-) Politik | Die meisten Experten gehen davon aus, dass der bisher ohnehin schon stark eingeschränkte Handlungsrahmen der GroKo noch enger wird. Prognose: „Stillstand bis zum Ende der Legislaturperiode in 2021”. |
Rohstoffe | Bis zuletzt kletterten die Preise an den Tankstellen noch leicht nach oben. Dennoch: Die Rohstoffmärkte sind seit Mitte April im Abwärtstrend. Öl, Aluminium, Kupfer erleben derzeit einen Ausverkauf. Die Zeichen stehen auf Abschwung. |
Fahrverbote für Gewerbetreibende | Laut Bundesimmissionsschutzgesetz sind nicht nur Euro-6-Diesel-Fahrzeuge von zukünftigen Fahrverboten ausgenommen, sondern auch Euro-5-Diesel-Fahrzeuge, die von Handwerkern genutzt werden oder als Lieferfahrzeuge im Einsatz sind. Voraussetzung: Das Unternehmen stellt einen entsprechenden Antrag bei den Zulassungsbehörden. Nachteil: Verkauft die GmbH das Fahrzeug an eine Privatperson, entfällt die sog. Antragsgenehmigung. |
GmbH/Finanzen: Forschungszulagengesetz nimmt Formen an
Im GroKo-Koalitionsvertrag war vereinbart, dass Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) von Unternehmen steuerlich gezielter gefördert werden sollen. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf eines Forschungszulagengesetzes vorgelegt.
Geschäftsführer-Firmenwagen: Vorsicht mit dem Telematik-Fahrtenbuch
Viele Firmenwagen sind mit einer sog. Telematiktechnik zur Ortung ausgestattet, mit der auch sämtliche Fahrten automatisch aufgezeichnet werden können. Achtung: Diese Aufzeichnungen entsprechen nicht den Vorgaben, wie sie vom Finanzamt für die Führung eines Fahrtenbuches verlangt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Daten nachträglich nicht verändert werden können – das ist in vielen Telematik-Systemen allerdings nicht gewährleitstet. Prüfen Sie die Angaben des Herstellers – im Zweifel sollten Sie den Steuerberater einbeziehen (FG Niedersachsen, Urteil v. 23.1.2019, 3 K 107/18).
GmbH/Marketing: Keine Strafsteuer für Online-Werbung
Einige Finanzämter haben die Kosten für Online-Werbung (Adwords, Banner, Social-Media-Werbung), die an ausländische Unternehmen (Google, Amazon) gezahlt wurden, zusätzlich versteuert (§ 50a EStG). Unterdessen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) klargestellt, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt und diese Kosten nicht mit zusätzlichen Steuern belastet werden dürfen (BMF-Schreiben v. 3.4.2019, IV C 5 – S 2411/11/10002). Dennoch: Wenn sich ein Finanzamt quer stellt, verweisen Sie auf den oben genannten Erlass. Ggf. müssen Sie gegen entsprechende Steuerbescheide klagen – mit besten Erfolgsaussichten.
GmbH/Steuer: Keine Kapitalertragsteuer auf vGA bei Dauerverlusten
Gleicht die Kommune dauerhafte Verluste der für sie tätigen Tochtergesellschaften (hier: Bäder GmbH, Stadtreinigung) regelmäßig aus, handelt es sich bei diesen Zuschüssen nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), für die Kapitalertragsteuer eingezogen werden kann. Das gilt auch dann, wenn die Kommune nicht direkt sondern mittelbar an den Verlustgesellschaften beteiligt ist und die Zuschüsse aus der Überlassung von Aktienpaketen bzw. den daraus erzielten Dividenden gewährt werden (BFH, Urteil v. 11.12.2018, VIII R 44/15, veröffentlicht am 22.5.2019).
Terminsache: Anpassung fehlerhafter Gewinnabführungsverträge
Noch können Gewinnabführungsverträge, die wegen eines fehlenden Verweises auf die Vorschriften des Aktiengesetzes (hier: § 302 Abs. 4 AKtG) von den Finanzbehörden nicht mehr anerkannt werden, bis zum 31.12.2019 nachgebessert werden, ohne dass steuerliche Nachteile eintreten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vorgaben für die Finanzverwaltung jetzt entsprechend angepasst. Fehlt bis dahin der korrekte Verweis auf die Vorgaben des Aktiengesetzes, ist die Steuerwirkung der damit begründeten Organschaft aufgehoben. Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Anpassungsbedarf besteht (Quelle: BMF-Schreiben v. 3.4.2019, IV C 2 – S 2770/08/10004:001).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief