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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 23/2019

Stress-Job „GF”: „Ab und zu auch mal ans ICH den­ken …”Gehalts-Neid-Debat­te: Die neue AG-Lösung als Vor­bild für GmbH-Geschäfts­füh­rer + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (VIII) + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Juni 2019 + GmbH/Finanzen: For­schungs­zu­la­gen­ge­setz nimmt For­men an + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Vor­sicht mit dem Tele­ma­tik-Fahr­ten­buch + GmbH/Marketing: Kei­ne Straf­steu­er für Online-Wer­bung + GmbH/Steuer: Kei­ne Kapi­tal­ertrag­steu­er auf vGA bei  Dau­er­ver­lus­ten + Ter­min­sa­che: Anpas­sung feh­ler­haf­ter Gewinnabführungsverträge

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 7. Juni 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Geschäfts­füh­rer arbei­ten in der Regel 60 Stun­den und mehr in der Woche, sind viel unter­wegs, haben wenig Zeit zum Rege­ne­rie­ren und dür­fen sich kei­ne Feh­ler leis­ten. Die Inten­si­tät die­ser Belas­tungs­fak­to­ren hat sich in den letz­ten Jah­ren deut­lich erhöht. Vie­le Kol­le­gen haben zwar an ihrem eige­nen Rhyth­mus aus Rege­ne­ra­ti­on, Kör­per­lich­keit und men­ta­ler Ent­span­nung gear­bei­tet. Den­noch blei­ben Restrisiken.

Neue Stu­di­en bele­gen: 18 % aller Arbeit­neh­mer (auch Füh­rungs­kräf­te) sto­ßen regel­mä­ßig an ihre Leis­tungs­gren­zen, 23 % schaf­fen es nicht mehr, dem ste­ten Druck zu ent­rin­nen (Quel­le: Bertelsmann/Barmer GEK). Vier von zehn Chefs trin­ken abends in der Regel mehr als ein Glas Wein oder Bier. 27 % der Mana­ger sind bis kurz vor dem Schla­fen „online“. Unter hoher Belas­tung wer­den weni­ger Kalo­rien ver­braucht und der Insu­lin­pe­gel steigt an (Quel­le: Ohio Sta­te Uni­ver­si­ty). Nach einer Umfra­ge der Max-Grun­dig-Kli­nik ent­de­cken immer mehr Füh­rungs­kräf­te eine gesun­de Ernäh­rung für sich. 31 % der befrag­ten Füh­rungs­kräf­te ernäh­ren sich bewusst gesund. 37 % geben an, sich zwar zu bemü­hen, gesund zu leben, dass dies aber nicht immer gelingt. Danach ernäh­ren sich unter­des­sen 11 % vege­ta­risch und 2 % vegan. Ten­denz: Zuneh­mend. Das ist eine signi­fi­kant höhe­re Zahl als in der übri­gen Bevöl­ke­rung (Bar­ner: Gelas­sen blei­ben im Arbeits­all­tag)

Faust­re­gel einer gesun­den Ernäh­rung ist „Abwechs­lung, Abwechs­lung, Abwechs­lung”. Das gilt ins­be­son­de­re für pflanz­li­che Pro­duk­te – Obst, Gemü­se, Sala­te, Getrei­de, Kar­tof­feln und Milch­pro­duk­te. Ers­ter Schritt: Machen Sie sich Ihre Ernäh­rungs­ge­wohn­hei­ten bewusst und pro­bie­ren Sie gele­gent­lich Neu­es aus („heu­te mal nur Salat”).

 

Gehalts-Neid-Debatte: Die neue AG-Lösung als Vorbild für GmbH-Geschäftsführer

Die Dis­kus­si­on um über­höh­te (Neid-) Gehäl­ter bzw. um die ange­mes­se­ne Ver­gü­tung von GmbH-Geschäfts­füh­rern geht in die nächs­te Run­de. Zuletzt hat­te sich die Poli­tik dar­auf ver­stän­digt, die Rah­men­be­din­gun­gen für die Bezü­ge der Vor­stands­mit­glie­der von Akti­en­ge­sell­schaf­ten neu zu regeln. Dazu gab es aus­führ­li­che Vor­schlä­ge der eigens dazu ein­ge­setz­ten Regie­rungs­kom­mis­si­on (vgl. dazu Nr. 47/2019). kön­nen Wich­tig: Die Finanz­be­hör­den wer­den prü­fen, ob und inwie­weit die­se Vor­ga­ben auch für die Gehalts­ver­ein­ba­run­gen von GmbH-Geschäfts­füh­rern ange­wandt wer­den. Inso­fern besteht Infor­ma­ti­ons- und u. U. auch Hand­lungs­be­darf. Jetzt hat die Kom­mis­si­on ihren Abschluss­be­richt vor­ge­legt. Fazit: Die neu­en Regeln wer­den nicht so streng aus­fal­len wie zuletzt ver­han­delt (Deut­scher Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Kodex; Stand: 9. Mai 2019). Für Vor­stands­be­zü­ge gilt:

  • Auf Basis eines Ver­gü­tungs­sys­tems soll der Auf­sichts­rat für jedes Vor­stands­mit­glied zunächst des­sen kon­kre­te Ziel- und Maxi­mal-Gesamt­ver­gü­tung fest­le­gen, die in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu den Auf­ga­ben und Leis­tun­gen des Vor­stands­mit­glieds sowie zur Lage des Unter­neh­mens ste­hen muss und die übli­che Ver­gü­tung nicht ohne beson­de­re Grün­de über­stei­gen darf.
  • Zur Beur­tei­lung der Üblich­keit der kon­kre­ten Gesamt­ver­gü­tung der Vor­stands­mit­glie­der im Ver­gleich zu ande­ren Unter­neh­men soll der Auf­sichts­rat eine geeig­ne­te Ver­gleichs­grup­pe ande­rer Unter­neh­men her­an­zie­hen, deren Zusam­men­set­zung er offen­legt. Der Peer-Group-Ver­gleich ist mit Bedacht zu nut­zen, damit es nicht zu einer auto­ma­ti­schen Auf­wärts­ent­wick­lung kommt.
  • Zur Beur­tei­lung der Üblich­keit inner­halb des Unter­neh­mens soll der Auf­sichts­rat das Ver­hält­nis der Vor­stands­ver­gü­tung zur Ver­gü­tung des obe­ren Füh­rungs­krei­ses und der Beleg­schaft ins­ge­samt und die­ses auch in der zeit­li­chen Ent­wick­lung berücksichtigen.
  • Zieht der Auf­sichts­rat zur Ent­wick­lung des Ver­gü­tungs­sys­tems und zur Beur­tei­lung der Ange­mes­sen­heit der Ver­gü­tung einen exter­nen Ver­gü­tungs­exper­ten hin­zu, soll er auf des­sen Unab­hän­gig­keit vom Vor­stand und vom Unter­neh­men achten.
  • Der Anteil der lang­fris­tig varia­blen Ver­gü­tung soll den Anteil der kurz­fris­tig varia­blen Ver­gü­tung übersteigen.
  • Der Auf­sichts­rat soll für das bevor­ste­hen­de Geschäfts­jahr für jedes Vor­stands­mit­glied für alle varia­blen Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le die Leis­tungs­kri­te­ri­en fest­le­gen, die sich – neben ope­ra­ti­ven – vor allem an stra­te­gi­schen Ziel­set­zun­gen ori­en­tie­ren sol­len. Der Auf­sichts­rat soll fest­le­gen, in wel­chem Umfang indi­vi­du­el­le Zie­le der ein­zel­nen Vor­stands­mit­glie­der oder Zie­le für alle Vor­stands­mit­glie­der zusam­men maß­ge­bend sind.
  • Eine nach­träg­li­che Ände­rung der Zie­le oder der Ver­gleichs­pa­ra­me­ter soll aus­ge­schlos­sen sein.
  • Nach Ablauf des Geschäfts­jah­res soll der Auf­sichts­rat in Abhän­gig­keit von der Ziel­er­rei­chung die Höhe der indi­vi­du­ell für die­ses Jahr zu gewäh­ren­den Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le fest­le­gen. Die Ziel­er­rei­chung soll dem Grun­de und der Höhe nach nach­voll­zieh­bar sein.
  • Die dem Vor­stands­mit­glied gewähr­ten lang­fris­tig varia­blen Ver­gü­tungs­be­trä­ge sol­len von ihm über­wie­gend in Akti­en der Gesell­schaft ange­legt oder ent­spre­chend akti­en­ba­siert gewährt wer­den. Über die lang­fris­tig varia­blen Gewäh­rungs­be­trä­ge soll das Vor­stands­mit­glied erst nach vier Jah­ren ver­fü­gen kön­nen. Flie­ßen gewähr­te Zuwen­dun­gen den Vor­stands­mit­glie­dern in einem spä­te­ren Jahr zu, soll dies im Ver­gü­tungs­be­richt in geeig­ne­ter Form erläu­tert werden.
  • Der Auf­sichts­rat soll die Mög­lich­keit haben, außer­ge­wöhn­li­chen Ent­wick­lun­gen in ange­mes­se­nem Rah­men Rech­nung zu tra­gen. In begrün­de­ten Fäl­len soll eine varia­ble Ver­gü­tung ein­be­hal­ten oder zurück­ge­for­dert wer­den können.
Die neu­en Vor­ga­ben betref­fen fast alle Aspek­te der Ver­gü­tung – also Fest­ge­halt, die  Art, Höhe und Aus­zah­lungs­mo­dus der varia­blen Bezü­ge. Es gibt auch kon­kre­te Vor­ga­ben für die Abfin­dungs­klau­sel bzw. zur Ver­ein­ba­rung des nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bo­tes. Neu ist auch die recht­li­che Maß­ga­be, wonach zu Unrecht gezahl­te Ver­gü­tun­gen auch noch nach­träg­lich zurück­ge­for­dert wer­den kön­nen – z. B. wenn sich Fehl­ent­schei­de erst spä­ter aus­wir­ken. Zu den Fol­gen für Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­ge und neue Erkennt­nis­se zur Ver­trags­ge­stal­tung hal­ten wir Sie auf dem Laufenden.

 

Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (VIII)

Ob Ama­zon oder Ali­baba: Die „Gro­ßen” ver­schlin­gen die „Klei­nen”. Oder doch nicht? Noch gibt es vie­le klei­ne­re Online-Shops, die den Gro­ßen den Schneid abkau­fen, gute Umsät­ze machen und vor allem gute Erträ­ge erwirt­schaf­ten. Dabei zeigt sich, dass es im Online-Han­del immer mehr auf Nischen­pro­duk­te, gutes Mar­ke­ting und bes­ten Ser­vice ankommt. Und das sind die Fak­to­ren, die klei­ne­re Online-Anbie­ter erfolg­reich machen:

  • Limi­tier­te Ange­bo­te: Bes­te Erfah­run­gen mit zeit­lich befris­te­ten Son­der­an­ge­bo­ten mit Mar­ken­wa­re für Fami­li­en macht der Mode­an­bie­ter Liman­go. Jeweils für 2, maxi­mal 3 Tage gibt es Son­der­pos­ten bekann­ter Mar­ken – bis zu 70 % güns­ti­ger als im Nor­mal­ge­schäft. Der Online-Händ­ler Oh April tritt sogar mit einer eige­nen, streng limi­tier­ten Kol­lek­ti­on an. Die gewoll­te Ver­knap­pung klappt so gut, dass die Kun­den neue Pro­duk­te im sta­tio­nä­ren Laden in Köln kau­fen und dafür sogar Schlan­ge stehen.
  • Exzel­len­ter Ser­vice: Als Spe­zia­list rund um Fahr­rad­be­darf setzt Bike-Com­pon­ents auf geschul­te und bes­tens qua­li­fi­zier­te Bera­tung. Alle Mit­ar­bei­ter sind selbst pas­sio­nier­te Rad­fah­rer und wis­sen, wovon sie spre­chen und wor­über sie bera­ten. Mit einer selbst-ent­wi­ckel­ten KI-Lösung kommt der Rad­sport-Kun­de zwei Klicks schnel­ler zum gewünsch­ten Pro­dukt als bei der Konkurrenz.
  • Emo­tio­nen: Influen­cer machen vor, wie Emo­tio­nen geht. Zuerst wird die Fan­ge­mein­de auf­ge­baut. Im zwei­ten Schritt wird der pas­sen­de Online-Shop begrün­det. Die Pro­duk­te wer­den insze­niert, mit dem Ergeb­nis einer extrem hohen Kauf­be­reit­schaft und einer exzel­len­ten Kun­den­bin­dung. Da sind selbst lan­ge Lie­fer­zei­ten kein Pro­blem (Camush­ka, Kati Hum­mels, Pame­la Reif).
Den­noch – die 4 größ­ten Online-Händ­ler  auf dem deut­schen Markt (Ama­zon, Otto, Zalan­do, Ebay) konn­ten ihren Markt­an­teil  von 52 % im Jahr 2013 auf 61 % im letz­ten Jahr stei­gern. In ers­ter Linie aber auf Kos­ten des sta­tio­nä­ren Han­dels – nicht aber unbe­dingt auf Kos­ten der klei­nen, spe­zia­li­sier­ten E‑Com­mer­ce-Anbie­ter in Deutsch­land. Nischen­lö­sun­gen blei­ben gefragt und haben Potential.

 

Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Juni 2019

Mit den amt­lich bestä­tig­ten Wahl­er­geb­nis­sen ist (lei­der) auch das Ende der schö­nen Aus­sich­ten gekom­men. Der scho­nungs­lo­se Blick auf die Wirt­schafts­da­ten offen­bart: Es kri­selt an vie­len Ecken und Enden. Z. B.: Das Iran-Geschäft der dort akti­ven, ver­blie­be­nen 120 deut­schen Unter­neh­men hat sich in den letz­ten Mona­ten halbiert.

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Die Stim­mung unter den Unter­neh­mens­lei­tern und Geschäfts­füh­rern lässt wei­ter nach. Der ifo-Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im Mai von 99,2 mit 97,9 Punk­te auf einen neu­en Tiefst­stand seit 2014 gesun­ken. Das ist auf eine deut­lich schlech­te­re Ein­schät­zung der aktu­el­len Lage zurück­zu­füh­ren. Der Aus­blick auf die kom­men­den Mona­te blieb unver­än­dert. Fazit: „Der deut­schen Kon­junk­tur fehlt es an Schwung”.
(Wirt­schafts-) Politik Die meis­ten Exper­ten gehen davon aus, dass der bis­her ohne­hin schon stark ein­ge­schränk­te Hand­lungs­rah­men der Gro­Ko noch enger wird. Pro­gno­se: „Still­stand bis zum Ende der Legis­la­tur­pe­ri­ode in 2021”.
Roh­stof­fe Bis zuletzt klet­ter­ten die Prei­se an den Tank­stel­len noch leicht nach oben. Den­noch: Die Roh­stoff­märk­te sind seit Mit­te April im Abwärts­trend. Öl, Alu­mi­ni­um, Kup­fer erle­ben der­zeit einen Aus­ver­kauf. Die Zei­chen ste­hen auf Abschwung.
Fahr­ver­bo­te für             Gewerbetreibende Laut Bun­des­im­mis­si­ons­schutz­ge­setz sind nicht nur Euro-6-Die­sel-Fahr­zeu­ge von zukünf­ti­gen Fahr­ver­bo­ten aus­ge­nom­men, son­dern auch Euro-5-Die­sel-Fahr­zeu­ge, die von Hand­wer­kern genutzt wer­den oder als Lie­fer­fahr­zeu­ge im Ein­satz sind. Vor­aus­set­zung: Das Unter­neh­men stellt einen ent­spre­chen­den Antrag bei den Zulas­sungs­be­hör­den. Nach­teil: Ver­kauft die GmbH das Fahr­zeug an eine Pri­vat­per­son, ent­fällt die sog. Antragsgenehmigung.

 

GmbH/Finanzen: Forschungszulagengesetz nimmt Formen an

Im Gro­Ko-Koali­ti­ons­ver­trag war ver­ein­bart, dass For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben (FuE) von Unter­neh­men steu­er­lich geziel­ter geför­dert wer­den sol­len. Jetzt hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den Refe­ren­ten­ent­wurf eines For­schungs­zu­la­gen­ge­set­zes vorgelegt.

Die  steu­er­li­che  FuE-För­de­rung  wird  in  ihrer  Grund­aus­rich­tung  allen  Unter­neh­men  offen ste­hen,  die  eige­ne  FuE-Tätig­kei­ten  betrei­ben.  Durch  eine  ziel­ge­naue  Aus­ge­stal­tung  der För­de­rung  sol­len  aber  auch ins­be­son­de­re  klei­ne  und  mit­tel­stän­di­sche  Unter­neh­men  ange­sprochen wer­den, ver­mehrt in eige­ne FuE-Tätig­kei­ten zu inves­tie­ren. Die Zula­ge ist auf 25 % der anrech­nungs­fä­hi­gen Kos­ten beschränkt und wird maxi­mal 15 Mio. EUR betra­gen. Die Zula­ge wird nur gewährt für FuE-Pro­jek­te, die sich auf neue Pro­dukt­ent­wick­lun­gen bezie­hen, nicht aber Pro­jek­te för­dern, die die Wei­ter­ent­wick­lung und Ver­bes­se­rung bestehen­der Pro­duk­te zum Ziel haben. Den­noch: Das För­der­pro­gramm ist auch für klei­ne­re Unter­neh­men (Start­Ups) inter­es­sant. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Geschäftsführer-Firmenwagen: Vorsicht mit dem Telematik-Fahrtenbuch

Vie­le Fir­men­wa­gen sind mit einer sog. Tele­ma­tik­tech­nik zur Ortung aus­ge­stat­tet, mit der auch sämt­li­che Fahr­ten auto­ma­tisch auf­ge­zeich­net wer­den kön­nen. Ach­tung: Die­se Auf­zeich­nun­gen ent­spre­chen nicht den Vor­ga­ben, wie sie vom Finanz­amt für die Füh­rung eines Fahr­ten­bu­ches ver­langt wer­den. Es muss sicher­ge­stellt sein, dass die Daten nach­träg­lich nicht ver­än­dert wer­den kön­nen – das ist in vie­len Tele­ma­tik-Sys­te­men aller­dings nicht gewähr­leitstet. Prü­fen Sie die Anga­ben des Her­stel­lers – im Zwei­fel soll­ten Sie den Steu­er­be­ra­ter ein­be­zie­hen (FG Nie­der­sach­sen, Urteil v. 23.1.2019, 3 K 107/18).

 

GmbH/Marketing: Keine Strafsteuer für Online-Werbung

Eini­ge Finanz­äm­ter haben die Kos­ten für Online-Wer­bung (Adwords, Ban­ner, Social-Media-Wer­bung), die an aus­län­di­sche Unter­neh­men (Goog­le, Ama­zon) gezahlt wur­den, zusätz­lich ver­steu­ert (§ 50a EStG). Unter­des­sen hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) klar­ge­stellt, dass es dafür kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge gibt und die­se Kos­ten nicht mit zusätz­li­chen Steu­ern belas­tet wer­den dür­fen (BMF-Schrei­ben v. 3.4.2019, IV C 5 – S 2411/11/10002). Den­noch: Wenn sich ein Finanz­amt quer stellt, ver­wei­sen Sie auf den oben genann­ten Erlass. Ggf. müs­sen Sie gegen ent­spre­chen­de Steu­er­be­schei­de kla­gen – mit bes­ten Erfolgsaussichten.

 

GmbH/Steuer: Keine Kapitalertragsteuer auf vGA bei  Dauerverlusten

Gleicht die Kom­mu­ne dau­er­haf­te Ver­lus­te der für sie täti­gen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten (hier: Bäder GmbH, Stadt­rei­ni­gung) regel­mä­ßig aus, han­delt es sich bei die­sen Zuschüs­sen nicht um eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA), für die Kapi­tal­ertrag­steu­er ein­ge­zo­gen wer­den kann. Das gilt auch dann, wenn die Kom­mu­ne nicht direkt son­dern mit­tel­bar an den Ver­lust­ge­sell­schaf­ten betei­ligt ist und die Zuschüs­se aus der Über­las­sung von Akti­en­pa­ke­ten bzw. den dar­aus erziel­ten Divi­den­den gewährt wer­den (BFH, Urteil v. 11.12.2018, VIII R 44/15, ver­öf­fent­licht am 22.5.2019).

Damit haben Kom­mu­nen in Zukunft mehr Mög­lich­kei­ten, ihre Eigen­be­trie­be nach wirt­schaft­li­chen Kri­te­ri­en zu struk­tu­rie­ren, ohne dass damit steu­er­lich nach­tei­li­ge Effek­te (hier: vGA) ein­tre­ten – so etwa durch die Ein­rich­tung von ver­wal­ten­den und/oder beauf­sich­ti­gen­den Zwischengesellschaften.

 

Terminsache: Anpassung fehlerhafter Gewinnabführungsverträge

Noch kön­nen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge, die wegen eines feh­len­den Ver­wei­ses auf die Vor­schrif­ten des Akti­en­ge­set­zes (hier: § 302 Abs. 4 AKtG) von den Finanz­be­hör­den nicht mehr aner­kannt wer­den, bis zum 31.12.2019 nach­ge­bes­sert wer­den, ohne dass steu­er­li­che Nach­tei­le ein­tre­ten. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat die Vor­ga­ben für die Finanz­ver­wal­tung jetzt ent­spre­chend ange­passt. Fehlt bis dahin der kor­rek­te Ver­weis auf die Vor­ga­ben des Akti­en­ge­set­zes, ist die Steu­er­wir­kung der damit begrün­de­ten Organ­schaft auf­ge­ho­ben. Prü­fen Sie mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter, ob Anpas­sungs­be­darf besteht (Quel­le: BMF-Schrei­ben v. 3.4.2019, IV C 2 – S 2770/08/10004:001).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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