Geschäftsgeheimnisse: Schützen Sie Ihr Know-how noch besser + Geschäftsführer-Verantwortung: 5 Maßnahmen gegen Gesetzesverstöße + Neue Mitarbeiter: Diese Zuschüsse gibt es für Asylbewerber + Geschäftsführer-Gehalt: Zusage des Betriebsprüfers ist kein Freibrief + Geld: Ungeklärte Einzahlungen erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn + Neue Gesetze: Manipulationssichere Kassen gehen in die letzte Runde + BISS …
Der Volkelt-Brief 20/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 13. Mai 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
dass man mit Firmen-Wissen Geld verdienen kann, hat sich seit den Steuer-CDs herumgesprochen. Nachahmer gibt es allenthalben (vgl. Nr. 19/2016). Unterdessen hat die EU-Kommission eine Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf den Weg gebracht. Damit werden europaweit einheitliche rechtliche Regelungen geschaffen, mit denen sich Unternehmen gegen Datenklau und den Verrat von Geschäftsgeheimnissen besser schützen können.
Hintergrund: Die Mitarbeiter müssen in Zukunft eindeutig darauf hingewiesen werden, welche betriebliche Informationen schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse sind. Rechtlich sind Sie auf der sicheren Seite, wenn das in den Arbeitsverträgen regeln. Das sind: 1. Welche Informationen sind Geschäftsgeheimnisse? (Formulierung: „Geschäftsgeheimnisse sind alle auf das Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung das Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat“). 2. der Hinweis darauf, dass der Verstoß gegen die Geschäftsgeheimnis-Regelung ein (wichtiger) Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages ist und 3. dass bei einem (fahrlässigen) Verstoß oder beim Wissen um einen Verstoß gegen die Geschäftsgeheimnis-Regelung die Geschäftsleitung unmittelbar zu informieren ist.
Geschäftsführer-Aufgabe: Maßnahmen gegen Gesetzesverstöße
Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie verantwortlich dafür, dass in der Firma Recht und Gesetz eingehalten werden (Compliance). Ihre Verantwortlichkeit reicht von den Steuer- und Abgabenpflichten bis zur Einhaltung des Mindestlohns und anderen gesetzlichen Vorschriften. Die Reihe der Vorgaben ist in Deutschland. Wichtig ist, dass Sie sich externen Fach-Rat einholen, wenn Sie einen Sachverhalt rechtlich nicht beurteilen können. Dazu sind Sie verpflichtet. Auch die Gerichte verlangen das (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03). Im tag-täglichen Ablauf sollten Sie die folgenden Punkte umsetzen:
- Unternehmengrundsätze: Unternehmensgrundsätze sind verbindliche Vorgaben für Gesellschafter, die Geschäftsleitung und alle Mitarbeiter des Unternehmens. Darin geregelt wird der Umgang mit Geschäftspartnern, Kunden und untereinander. Darin sollte klipp und klar vereinbart werden, dass sich alle Mitarbeiter des Unternehmens zur Einhaltung der geltenden rechtlichen Vorschriften verpflichten und Verstöße melden. Verstöße gegen diese Unternehmensgrundsätze sind arbeitsrechtlich relevant.
- Das Vieraugen-Prinzip: Wichtige Entscheidungen und wichtige Aufgaben (Auftragsvergabe, Überweisungen) werden grundsätzlich nicht von einer Peron allein durchgeführt.
- Dokumentation: Der Zugriff auf alle (sensiblen) Daten des Unternehmens sollte vollständig und über einen längeren Zeitraum dokumentiert werden. Als Unternehmer müssen Sie wissen, wer, wann auf welche Daten Zugriff hat und hatte.
- Einsetzen von Fachbeauftragten: Als Geschäftsführer können Sie bestimmte Zuständigkeiten an Fachbeauftragte delegieren, z. B. der Sicherheitsbeauftragte in bestimmten Branchen, der Datenschutzbeauftragte, Umweltschutzbeauftragte, Beauftragter für Brandschutz usw. Dennoch haben Sie die letzte Überwachungspflicht, dass hier sorgfältig gearbeitet wird. Dazu sollten Sie sich in regelmäßigen Abständen über den Status berichten lassen.
- Einsetzen von Vertrauenspersonen und Schiedsstellen: Dazu gehören auch Vorkehrungen zum Schutz der Mitarbeiter vor Mitarbeitern, die sich nicht an die Regeln halten. Reagiert z. B. ein Mitarbeiter mit Personalfunktion nicht auf einen Mobbing-Vorwurf, sollte eine (Vertrauens-) Stelle eingerichtet sein, an die sich der betroffene Mitarbeiter wenden kann, ohne dass er Nachteile befürchten muss. In Firmen mit vielen Mitarbeitern ist auch die Einsetzung einer Schiedsstelle in Personalangelegenheiten hilfreich, z. B. bei der Urlaubsabstimmung oder bei Ungleichheiten in der Prämienvergabe oder im Auswahlverfahren für die betriebliche Stellenausschreibung.
Neue Mitarbeiter: Zuschüsse für Asylbewerber
Der Arbeitskräftemangel zwingt derzeit viele Unternehmer zum Improvisieren. Viele helfen sich damit, indem sie Ihre bewährten Arbeitskräfte entlasten und ihnen mehr Freiraum schaffen, indem man ihnen für einfache Tätigkeiten weniger qualifizierte Mitarbeiter zur Seite stellt. Hilfreiche Infos zur Beschäftigung von Asylsuchenden gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit ( > www.arbeitsagentur.de > Arbeit und Ausbildung für Asylsuchende). Neben speziellen Angeboten für Asylsuchende gibt es aber auch zahlreiche Förderprogramme zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die Sie auch für Asylsuchende beanspruchen können. Im Einzelnen sind das:
Eingliederungszuschuss: Zur Eingliederung von Arbeit suchenden und erschwert vermittelbaren Arbeitnehmern gibt es einen Eingliederungszuschuss (EGZ) zum Arbeitsentgelt als Ausgleich für deren Minderleistung (Gesundheitliche Einschränkungen, fehlender Berufsabschluss) Der Zuschuss wird maximal in Höhe von 50 % des Entgelts gewährt und für die Dauer von 12 Monaten ausgezahlt. Der EGZ muss vor Beginn der Beschäftigung bei der BA beantragt werden. Diese muss zustimmen. Für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis erhält der Arbeitgeber sofort einen EGZ, für Geduldete und Asylbewerber nach 3 Monaten.
Berufliche Eingliederung: Um vorhandene berufsfachliche Kenntnisse eines Asylbewerbers festzustellen, kann der Arbeitgeber eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) durchführen. Diese darf maximal 6 Wochen dauern. Mindestlohn ist nicht vorgeschrieben. Das muss aber bei der zuständigen Arbeitagentur beantragt werden. Diese muss zustimmen. Asylbewerber mit Aufenthaltsstatus dürfen sofort an der MAG teilnehmen, Geduldete und Asylbewerber nach 3 Monaten.
Einstiegsqualifizierung: Möglich ist eine Einstiegsqualifizierung (EQ) über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten. Voraussetzung ist, dass der Bewerber nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet, lernbeeinträchtigt (Sprache) und sozial benachteiligt ist. Für die Dauer einer EQ muss der Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlen. Die Förderung muss bei der BA beantragt werden, die Ausländerbehörde muss dies genehmigen. Erforderlich ist der Abschluss eines EQ-Vertrags zwischen Arbeitgeber und dem Asylbewerber, in dem die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert und die Vergütung festgelegt wird. Die Asylberechtigten dürfen grundsätzlich daran teilnehmen, Asylbewerber und Geduldete nach einem Aufenthalt von 3 Monaten.
Weiterbildung: Eine Weiterbildungsmaßnahme kommt in Frage, wenn der Bewerber eine Ausbildung abgeschlossen hat, er diese aber nicht nachweisen kann oder seine Ausbildung hier nicht anerkannt ist. Die Förderung für eine Umschulung oder Ausbildung (§§ 81 ff. SGB III) bedarf der Zustimmung der BA und der Genehmigung der Ausländerbehörde. Die Zustimmung entfällt bei anerkannten Ausbildungsberufen.
Ausbildungsbegleitende Hilfen: Seit dem 1.1.2016 können Geduldete erstmals bei ihrer Ausbildung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (ABH) unterstützt werden (§ 75 SGB III). Diese umfassen z. B. Sprachkurse oder eine sozialpädagogische Begleitung, um einen erfolgreichen Start ins Berufsleben zu ermöglichen. Die ABH können maximal bis zu 6 Monate nach Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses genutzt werden. Die Kosten werden durch die Arbeitsagenturen bzw. Jobcenter vollständig ersetzt.
Geschäftsführer-Gehalt: Zusage des Prüfers ist kein Freibrief
Selbst wenn die Höhe und Zusammensetzung des Geschäftsführer-Gehalts nach einer Steuerprüfung nach den Vorgaben des Betriebsprüfers abgeändert wurden, ist das keine Garantie dafür, dass das Geschäftsführer-Gehalt bei der nächsten Betriebsprüfung nicht beanstandet wird. Das kann in der Praxis passieren, wenn z. B. ein ehrgeiziger Betriebsprüfer den Fall übernimmt, der zeigen will, dass er besonders gründlich hinschaut. Das Finanzamt kann das Gehalt jederzeit anhand von Gehaltsstruktur-Untersuchungen (Kienbaum Geschäftsführer-Gehaltsstudie/BBE Geschäftsführer-Vergütungs-Studie) auf Angemessenheit prüfen (BFH, Beschluss vom 17.2.2010, I R 79/08). Beachten Sie die offiziellen Vergleichszahlen der Finanzbehörden, die Karlsruher-Tabellen.
Geld: Ungeklärte Einzahlungen erhöhen den Gewinn
Ist eine Gutschrift auf einem GmbH-Konto aus einer Auslandsüberweisung nicht objektiv nachvollziehbar (Rechnungsstellung), kann das Finanzamt diesen Betrag als steuerpflichtigen Umsatz behandeln. Daraus wird Umsatzsteuer fällig. Darüber hinaus darf das Finanzamt den vollen Betrag dem Gewinn zurechnen (FG München, Urteil vom 9.12.2015, 7 V 2743/15).
Manipulationssichere Kassen gehen in die letzte Runde
Unterdessen steht der Gesetzentwurf einer „Technischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (vgl. zuletzt Nr. 14/2016). Unterdessen hat der Steuerberaterverband (DStV) dazu Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass mit der Kassennachschau und den erhöhten Bußgeldern bei Missbrauch und/oder Anwendungsfehlern drastische Konsequenzen drohen (Quelle: DStV-Stellungnahme S 05/16).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur