Geschäftsführer-Haftung: Gesellschafter schauen genauer auf die Finger + Mitarbeiter: SPD will noch mehr Rechte für Teilzeiter + Dienstleister-GmbHs: Neue Vergleichszahlen für die Geschäftsführer-Gehälter + Recht: GmbH-Gesellschafter haften anteilig zur Bürgschaftsübernahme + Recht: Einwurf-Einschreiben genügt für Ausschlussandrohung + Mitarbeiter: Verspätete Lohnzahlung kostet SIE 40 € + BISS …
Der Volkelt-Brief 50/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 9. Dezember 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
zumindest eines belegen die jüngsten Zahlen, die jetzt zu den Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherungen für Manager, AG-Vorstände und GmbH-Geschäftsführer (Directors & Officers) bekannt wurden: Seit dem Jahr 2000 hat sich in Deutschland die Zahl der Versicherungsfälle verdreifacht und zwar von ca. 40 Schadensfällen auf jährlich 120. Darunter die Fälle Deutsche Bank (Nr. 10/2014), VW (Nr. 12/2016), Thyssen-Krupp (Nr. 19/2014) – um nur die prominentesten zu nennen.
Aber nicht nur die Anzahl der Fälle nimmt signifikant zu. Auch die Dauer der gerichtlichen Verfahren wird länger und länger. Oft wird erst nach jahrelangem Tauziehen entschieden. Das ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Versicherer unterdessen fast jedes Verfahren gerichtlich überprüfen lassen – und zwar bis in die letztmögliche Instanz. Das ist für beide Seiten – also das geschädigte Unternehmen und den verursachenden Manager/Geschäftsführer – eine Dauerbelastung, die es zu finanzieren bzw. auszuhalten gilt. Auch ein jüngstes Urteil des Bundesgerichtshofs zur Beschleunigung der entsprechenden Verfahren zeigt offensichtlich noch keine Wirkung (vgl. Nr. 29/2016). Danach ist es zulässig, dass die beiden notwendigen gerichtlichen Verfahren (Unternehmen gegen Manager und Manager gegen Versicherer) in einem einheitlichen Verfahren zusammengefasst werden.
Mitarbeiter: SPD will noch mehr Rechte für Teilzeiter
Die Parteien bringen sich in Position für den Bundestagswahlkampf 2017. In Sachen Renten/Sozialversicherung drängt sich jetzt Andrea Nahles (SPD) in eine vermeintliche Pool-Position. Über die möglichen Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Stellung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers haben wir bereits hingewiesen (vgl. Nr. 47/2016). Für Unternehmen wichtig sind die Pläne des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), wonach es noch weiter reichende Rechte bei der Teilzeitbeschäftigung geben soll.
Nach der derzeitigen Regelung haben Arbeitnehmer in Firmen mit mehr als 15 Beschäftigten die Möglichkeit, in Teilzeit zu gehen (§ 8 TzBfG). Bisher nutzen 45 % aller beschäftigten Frauen diese Möglichkeit (Quelle: Statistisches Bundesamt 2012). Nachteil für viele kleinere Arbeitgeber: Will ein Arbeitnehmer reduzieren, muss dafür Ersatz eingestellt werden. Das führt oft zu Überkapazitäten, sprich eigentlich unnötigen zusätzlichen Kosten. Neu eingeführt werden soll die Möglichkeit für Arbeitnehmer, jederzeit wieder auf 100 % aufzustocken zu können. Der Kapazitätseffekt wird nochmals verstärkt. Gerade für kleinere Arbeitgeber wird der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zu einem kaum kalkulierbaren Kostenrisiko.
Dienstleister-GmbHs: Neue Vergleichszahlen für die Geschäftsführer-Gehälter
Die BBE-Media hat die neuesten Zahlen zur Geschäftsführer-Vergütung 2016 vorgelegt. Wir haben die Zahlen für Dienstleister-GmbHs etwas genauer unter die Lupe genommen. Besonderheiten:
- In den Dienstleistungsbereichen Finanzen/Versicherungen, Leasing/Vermietung und Verlage wird überdurchschnittlich verdient. In den Bereichen Ausbildung/Schule und Gastronomie/Hotel wird am schlechtesten verdient.
- Bei den neuen Zahlen handelt es sich um Durchschnittszahlen zu Festvergütung. In der Praxis gibt es aber in wenigen Segmenten die unterschiedlichsten Betriebsgrößen – von der kleineren GmbH mit einstelligem Millionen-Umsatz bis zur Dienstleister-GmbHs mit 25 Mio. € und deutlich mehr Umsatz im Jahr.
Das Gesamt-Niveau ist weiterhin zufrieden stellend bis gut. Bei den unten genannten Werten handelt es sich um die Festbezüge. Zusätzlich wird in fast 90 % der Dienstleister-GmbHs eine Tantieme gezahlt und zwar im Durchschnitt in Höhe von 16 % der Festbezüge. Hier die aktuellen Vergleichszahlen der Geschäftsführer in den Dienstleister-GmbHs:
Dienstleister | Fest-Gehalt 2015/2016 | Gesamtvergütung inkl. Tantieme (16 %) |
Architekten/Ingenieure | 121.000 € | 140.000 € |
Ausbildung/Schulung | 111.000 € | 129.000 € |
Bauträger | 114.000 € | 132.000 € |
EDV/Software | 122.000 € | 142.000 € |
Finanzen/Versicherung | 182.000 € | 211.000 € |
Gastronomie/Hotel | 110.000 € | 128.000 € |
Gesundheitswesen | 136.000 € | 158.000 € |
Immobilien | 113.000 € | 131.000 € |
Leasing/Vermietung | 155.000 € | 180.000 € |
Reinigung | 123.000 € | 143.000 € |
Reisebüro/Verkehr | 119.000 € | 138.000 € |
Spedition | 127.000 € | 147.000 € |
Steuerberater/WP | 119.000 € | 138.000 € |
Telekommunikation/Internet | 133.000 € | 154.000 € |
Umwelttechnik/Entsorgung | 122.000 € | 142.000 € |
Unterhaltung/TV-Produktion | 129.000 € | 140.000 € |
Unternehmensberatung | 141.000 € | 164.000 € |
Verlag | 152.000 € | 176.000 € |
Werbung/Medien | 121.000 € | 140.000 € |
Zeitarbeit/Wachdienste | 141.000 € | 164.000 € |
Sonstige Dienstleister | 118.000 € | 137.000 € |
Beträge auf volle Tausend gerundet. Quellen: BBE Media Gehaltsumfrage 2015/2016, eigene Analysen.
Recht: GmbH-Gesellschafter haften anteilig zur Bürgschaftsübernahme
Übernehmen die GmbH-Gesellschafter (Höchst-) Bürgschaften in unterschiedlicher Höhe für eine Verbindlichkeit der GmbH, richtet sich die Höhe des Innenausgleichs nach dem Verhältnis der übernommnen Bürgschaften (BGH-Urteil vom 27.9.2016, XI ZR 81/15).
Formsache: Einwurf-Einschreiben genügt für Ausschlussandrohung
Nach § 21 GmbH-Gesetz ist der Geschäftsführer berechtigt, eine Nachfrist zur Einzahlung einer ausstehenden Einlage zu setzen und bei Nichterfüllung den Ausschluss aus der GmbH anzudrohen. Diese Erklärung muss schriftlich mittels Einschreiben erfolgen. Dazu der BGH: Das Einwurf-Einschreiben erfüllt diese Voraussetzungen (BGH, Urteil vom 27.9.2016, II ZR 299/15).
Verpasst: Verspätete Lohnzahlung kostet SIE 40 €
Seit 2014 hat jeder Gläubiger bei Verzug einer Zahlung Anspruch auf Ausgleich des dadurch entstehenden Schadens zuzüglich einer Einmalgebühr in Höhe von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Das gilt auch für den Arbeitnehmer, der auf seinen Lohn warten muss, weil der zu spät angewiesen oder ausgezahlt wurde (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016, 12 Sa 524/16).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur