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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 48/2011

The­men heu­te: Mez­za­ni­ne-Finan­zie­run­gen müs­sen anschluss-finan­ziert wer­den + GmbH-Ver­mö­gen: Mit KfW-Zuschuss umschich­ten in Ener­gie­Spar-Immo­bi­len + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: In der Indus­trie ver­die­nen Sie am bes­ten + Abbe­ru­fungs­be­schluss: Wel­che Rechts­mit­tel blei­ben Ihnen? + Face­book-Mar­ke­ting: Es besteht Impres­sums­pflicht + Gegen das FA: Kei­ne Steu­ern für Erstat­tungs­zin­sen + BISS

 

48. KW 2011
Frei­tag, 2.12.2011

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

ins­ge­samt wur­den zwi­schen 2004 und 2007 deut­sche Unter­neh­men mit rund 4 Mrd. EUR mit Mez­za­ni­ne-Dar­le­hen finan­ziert. Vie­le die­ser Unter­neh­men sind mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men. Pro­blem: Die Mez­za­ni­ne-Finan­zie­run­gen sind auf 7 Jah­re ange­legt. Das bedeu­tet: Für die ers­ten Pro­gram­me aus 2004 wird im nächs­ten Jahr die Rück­zah­lung fäl­lig. Als Geschäfts­füh­rer einer Mez­za­ni­ne-finan­zier­ten GmbH sind Sie gut bera­ten, bereits jetzt die Anschluss-Finan­zie­rung zu sichern.

Rund 60 % der geför­der­ten Unter­neh­men kön­nen die Rück­zah­lung vor­aus­sicht­lich nicht oder nicht voll­stän­dig aus dem Cash-Flow leis­ten, so dass eine Anschluss-Finan­zie­rung not­wen­dig wird. Sicher ist, dass die bis­her ein­ge­räum­ten guten Kon­di­tio­nen aus­lau­fen wer­den. Eini­ge Finan­zie­rer bie­ten zwar maß­ge­schnei­der­te Mez­zan­ni­ne-Ver­län­ge­rungs­­­op­tio­nen an. Sie müs­sen aber – so laut Heat Mez­za­ni­ne Advi­so­ry GmbH – mit „deut­lich höhe­ren Kos­ten rech­nen“ (z. B. bis zu 15% statt bis­her 7 bis 10 %).

Für die Pra­xis: Suchen Sie recht­zei­tig das Gespräch mit Ihrem Mez­za­ni­ne-Finan­zie­rer – also bereits gleich zum Jah­res­be­ginn, wenn die Finan­zie­rung im Geschäfts­jahr 2012 aus­läuft. Ermit­teln Sie Ihren Finan­zie­rungs­be­darf rea­lis­tisch. Bewer­ten Sie Ihre Ertrags­aus­sich­ten und die Cash-Flow-Ent­wick­lung unter Berück­sich­ti­gung der rück­läu­fi­gen Kon­junk­tur. Holen Sie recht­zei­tig Ver­gleichs­an­ge­bo­te ein. Bezie­hen Sie Ihre Haus­bank in die Ver­hand­lun­gen ein. Spre­chen Sie auch mit den Genos­sen­schafts­ban­ken und den Sparkassen.

GmbH-Immobilie: Kfw fördert Energie-Effiziente Immobilien überdurchschnittlich

Wer sein GmbH-Ver­mö­gen oder Rück­la­gen gegen Spe­ku­la­ti­ons-Risi­ken oder Infla­ti­ons-Fol­gen sichern will, kann das z. B. als Fest­geld, Dar­le­hen oder stil­le Betei­li­gung an einem ande­ren Unter­neh­men oder – lang­fris­tig – als (Wohn- oder Gewer­be-) Immo­bi­lie. Dazu fol­gen­der Hin­weis: Sehr inter­es­san­te Kon­di­tio­nen bie­tet die KfW für Nied­rig-Ener­gie-Immo­bi­li­en (Pro­gramm 153). Das sind Zin­sen ab 1,5 % und ein Til­gungs­zu­schuss bis zu  10 % der Dar­le­hens­sum­me, til­gungs­freie Anlauf­jah­re und fle­xi­ble Til­gung. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen gibt es unter >
https://www.kfw.de/kfw/de/Inlandsfoerderung/Programmuebersicht/Energieeffizient_Bauen/index.jsp.

Branchen-Gehalts-Zahlen (II): Chemie/Pharma vor Maschinenbau

Laut DIW sank das Ein­kom­men des deut­schen Arbeit­neh­mers von 2008 und 2010 um 1,5 %, seit 2005 um 7 %. Auch in 2011 wer­den die Tarif­ab­schlüs­se unter der Infla­ti­ons­ra­te (zuletzt: 2,5 %) blei­ben. Anders sieht es bei den Ein­kom­men der Geschäfts­füh­rer aus. GmbH-Geschäfts­füh­rer haben (vgl. Vol­kelt-Brief Nr. 47/2011) auf brei­ter Front von der guten kon­junk­tu­rel­len Ent­wick­lung pro­fi­tiert. Im Durch­schnitt stie­gen die Gehäl­ter von GmbH-Geschäfts­füh­rern gegen­über dem Vor­jahr um 8,1 % – und lagen damit über der Inflations­rate. Beson­ders gut wur­de und wird in der Indus­trie ver­dient. Hier ver­die­nen die Geschäfts­füh­rer in allen Indus­trie­zwei­gen deut­lich über 100.000 €. Die bes­ten Gehäl­ter wer­den nach wie vor im Wirt­schafts­zweig Chemie/Pharma gezahlt (hier: 160.000 €).

Auf­fäl­lig ist der wei­te­re Anstieg des varia­blen Anteils an der Gesamt­ver­gü­tung. Damit pro­fi­tie­ren die meis­ten Geschäfts­füh­rer auch ganz stark davon, dass vie­le GmbHs in 2010 und auch im lau­fen­den Geschäfts­jahr wie­der gute bis sehr gute Erträ­ge und Gewin­ne erwirt­schaf­ten und sich das voll auf die Tan­tie­me aus­wirk­te. Schluss­licht bei den Gehäl­tern blei­ben wei­ter­hin die Geschäfts­füh­rer von Hand­werks-GmbHs (Durch­schnitt: 117.000 €) und GmbHs im Ein­zel­han­del (118.000 €). Das liegt auch dar­an, dass in die­sen Wirt­schafts­be­rei­chen zum Fest­ge­halt nur knapp 70 % der Geschäfts­füh­rer laut Anstel­lungs­ver­trag eine zusätz­li­che Tan­tie­me­zah­lung erhal­ten und dass die Tan­tie­me mit nur 20 % einen gerin­ge­ren Anteil an den Gesamt­be­zü­gen aus­macht. Bei­spie­le für „Durch­schnitts-Gehäl­ter in der Industrie“:

Bran­che: Industrie Jah­res-Fest­ge­halt Tan­tie­me Tan­tie­me-Anteil in %
Bauzubehör/Holz
Chemie/Pharma
Elektro/Elektronik
Kunststoff/Textil/Leder
Maschinen/Fahrzeugbau
Metall/Anlagenbau
Sons­ti­ge Industrie
126.000
131.000
120.000
118.000
127.000
114.000
115.000
33.000
31.000
37.000
35.000
34.000
31.000
69.000
26,1
23,6
30,8
29,6
26,7
27,1
-

Quel­le: Stu­die „GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tun­gen 2012“ BBE Verlag

Für die Pra­xis: Vie­le Geschäfts­füh­rer kön­nen die posi­ti­ve Gehalts­ent­wick­lung auch für Ihre eige­ne Ein­kom­mens­si­tua­ti­on nut­zen. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer müs­sen dabei aber die Gren­zen der steu­er­li­chen Ange­mes­sen­heit beach­ten. Dazu haben wir bereits aus­führ­lich in Vol­kelt-Brief Nr. 47/2011 berich­tet. Aber auch als Fremd-Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie jetzt schon prü­fen, ob Sie die posi­ti­ve Gehalts­ent­wick­lung auch für sich nut­zen kön­nen. Die neu­en Ver­gleichs­zah­len sind eine gute Ori­en­tie­rungs­hil­fe > Die bes­ten Argu­men­te für eine Gehalts­er­hö­hung gibt es hier > https://www.gmbh-gf.de/downloads/checkliste-gehaltserhoehung.

Abberufen als Geschäftsführer: Welche Rechtsmittel bleiben Ihnen?

Beschlie­ßen die Gesell­schaf­ter einer GmbH/UG trotz Beschluss­un­fä­hig­keit (Zum Bei­spiel, weil die laut Gesell­schafts­ver­trag erfor­der­li­che Anzahl der Stim­men nicht erreicht wird) die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers, dann ist der Beschluss nicht von vor­ne­her­ein nich­tig. Der Beschluss ist aber „anfecht­bar“ und wird vom Regis­ter­ge­richt nur dann nicht ein­ge­tra­gen, wenn Sie den Beschluss tat­säch­lich anfech­ten (OLG Stutt­gart, Urteil vom 25.10.2011, 8 W 387/11).

Für die Pra­xis: Im Urteil ging es um einen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der trotz Abwe­sen­heit abbe­ru­fen wur­de, obwohl er laut Gesell­schafts­ver­trag an der Beschluss­fas­sung hät­te mit­wir­ken müs­sen. Trotz des Feh­lers muss der Geschäfts­füh­rer den Beschluss vor Gericht anfechten.

Facebook-Marketing: Es besteht Impressumspflicht

Wenn Sie sozia­le Netz­wer­ke wie Face­book (oder Twit­ter) für geziel­tes Fir­men-Mar­ke­ting ver­wen­den, müs­sen Sie die Vor­schrif­ten aus dem Tele­me­di­en­ge­setz (§ 5 TMG) beach­ten. Es besteht die sog. Impres­sums­pflicht. So müs­sen die im Gesetz gefor­der­ten Pflicht­an­ga­ben (Adres­se, Regis­ter­ge­richt, für GmbHs: Geschäfts­füh­rer, Kon­takt – Tele­fon, eMail) aus Ihrem Pro­fil her­vor­ge­hen (LG Aschaf­fen­burg, Urteil vom 19.8.2011, 2 HK O 54/11). Pflicht­an­ga­ben > hier ankli­cken.

Für die Pra­xis: Nicht not­wen­dig ist, dass die Pflicht­an­ga­ben unmit­tel­bar in Ihr Face­book-Pro­fil ein­ge­tra­gen sind. Es genügt z. B. auch, wenn Sie erkenn­bar von Face­book auf die Impres­sums-Sei­te ihrer Web­site verlinken.

Sich wehren gegen den FA-Bescheid: Erstattungszinsen sind (doch) nicht steuerpflichtig

Jetzt hat auch das Finanz­ge­richt Müns­ter klar gestellt, dass die vom Finanz­amt zurück­ge­zahl­ten Erstat­tungs­zin­sen für zuviel gezahl­te Steu­ern anschlie­ßend nicht als Ein­nah­me des Steu­er­schuld­ners zusätz­lich ver­steu­ert wer­den darf. Dazu gab es bereits in der Ver­gan­gen­heit sogar ein ein­deu­ti­ges BFH-Urteil (vgl. Vol­kelt-Brief Nr. 37/2010, BFH, Urteil vom 15.6.2010, VIII R 33/07). Die Finanz­be­hör­den selbst sehen aber anschei­nend kei­nen Hand­lungs­be­darf und besteu­ern wei­ter die Erstat­tungs­zin­sen. Ver­mut­lich will man den Gesetz­ge­ber zu einer ande­ren Rege­lung im Sine der Finanz­be­hör­den drän­gen (FG Müns­ter, Urteil vom 27.10.2011, 2 V 913/11 E).

Für die Pra­xis: Bis auf wei­te­res scheint die BFH-Recht­spre­chung gegen ein­zel­ne Finanz­äm­ter nur gericht­lich durch­zu­set­zen zu sein. Geht es um mehr als „Pea­nuts“, soll­ten Sie sich nicht davor scheu­en, Ihre Rech­te gel­tend zu machen. Das bezieht sich auf alle in § 12 EStG genann­ten Steu­er­ar­ten, also bei Erstat­tungs­zin­sen für zuviel gezahl­te Ein­kom­men­steu­er, Umsatz­steu­er, aber auch z. B. für zu viel gezahl­te Erb­schaft­steu­er augrund einer feh­ler­haf­ten Veranlagung.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

BISS> Die Wirt­schafts­sa­ti­re > https://www.gmbh-gf.de/biss/geschenk-ideen

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