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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 47/2013

The­men heu­te: Gön­nen Sie sich mehr Gehalt – war­um eigent­lich nicht? + Burn-out: Das Finanz­amt zahlt mit + Fremd-Geschäfts­füh­rer: Kein Risi­ko beim Jah­res­ab­schluss 2012 + Mit­ar­bei­ter: GmbH haf­tet für Ver­stoß auf pri­va­ter Face­book-Sei­te + Steu­ern: Vor­sicht bei GmbH-Dar­le­hen vom Bru­der oder der Schwes­ter + Alters­ver­sor­gung: Geschäfts­füh­rer-Job­wech­sel gefähr­det Betriebs­ren­te + Kar­tell?: Ein­kaufs­prei­se für Hand­wer­ker-GmbHs wer­den geprüft + BISS

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Frei­burg, 22.11.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

nach der neu­en BBE-Media/Han­dels­blatt-Stu­die Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter 2013 ist der durch­schnitt­li­che GmbH-Ge­­schäfts­­­füh­rer männ­lich, 50 Jah­re alt und ver­dient 137.500 EUR im Jahr. In der Pra­xis ver­die­nen die vie­len Geschäfts­füh­rer (klei­ne­rer) GmbHs deut­lich weni­ger. Die meis­ten zah­len sich weni­ger aus als das Finanz­amt akzep­tie­ren wür­de. Zum einen, weil man sich in der Pra­xis an der Liqui­di­tät ori­en­tiert und man ver­mei­den will, durch hohe Gehalts­zah­lun­gen ins Minus zu rut­schen. Zum ande­ren psy­cho­lo­gisch bedingt: Man will  nicht stän­dig unter Umsatz­druck stehen.

Dage­gen ste­hen die steu­er­li­che Betrach­tung und die pri­va­te Ver­mö­gens­si­tua­ti­on. Die meis­ten Bera­ter emp­feh­len, das Geschäfts­füh­rer-Gehalt bis zur steu­er­li­chen Ange­mes­sen­heits­gren­ze anzu­set­zen. Auch wir emp­feh­len die­se Opti­mie­rungs­stra­te­gie. Hat das Finanz­amt Ihr Gehalt noch nie moniert, ist das ein Hin­weis dar­auf, dass Sie die Ihnen vom Finanz­amt zuge­bil­lig­te Gehalts-Höchst­gren­ze nicht erreicht haben. Prü­fen Sie anhand der unten genann­ten Argu­men­te, ob Sie sich per Gesell­schaf­ter­be­schluss ab 1.1.2014 ein höhe­res Gehalt aus­zah­len wol­len bzw. sollten:

Check­lis­te: 4 gute Grün­de, war­um Sie sich mehr Gehalt gön­nen sollten

  1. Mit dem Vor­sichts­prin­zip ver­dient das Finanz­amt: Die meis­ten Geschäfts­füh­rer zah­len sich selbst lie­ber zu wenig als zu viel. Aber wenn Sie das ein­mal in der GmbH ver­dien­te Geld ins Pri­vat­ver­mö­gen über­füh­ren wol­len, wird das dann teu­er. Für Gewinn­rück­la­gen zah­len Sie dop­pelt: GmbH-Steu­er (KSt, GewSt) und Abgel­tungs­steu­er bei der Aus­schüt­tung (25 %). Güns­ti­ger fah­ren Sie mit einer Lohnauszahlung.
  2. Einen Min­der­ver­dienst kön­nen Sie nicht aus­glei­chen: Stel­len Sie nach Jah­ren fest, dass Sie sich seit Jah­ren weni­ger aus­zah­len als Sie könn­ten, kön­nen Sie die­sen pri­va­ten Ein­kom­mens­ver­lust nicht mehr steu­erneu­tral nach­bes­sern. Das Finanz­amt akzep­tiert kei­ne Gehalts­sprün­ge son­dern nur glei­ten­de Erhö­hun­gen. Andern­falls dro­hen zusätz­li­che Steu­ern aus einer sog. ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung. Stei­ge­run­gen, die sich am all­ge­mei­nen Lohn­ni­veau ori­en­tie­ren, wer­den nicht bean­stan­det. Eine kri­ti­sche Schwel­le ist bei einer Erhö­hung > 10 % erreicht.
  3. Pri­vat­ver­mö­gen sichert Ihre per­sön­li­che Zukunft: Sich dar­auf zu ver­las­sen, dass in der GmbH gebil­de­te Gewinn­rück­la­gen den Zukunfts­wert der GmbH und damit zur eige­nen Zukunfts­si­che­rung bei­tra­gen, ist in der Regel eine Milch­mäd­chen­rech­nung mit vie­len Unbe­kann­ten. Dage­gen steht: Finan­zi­el­le Mit­tel, die Sie ins Pri­vat­ver­mö­gen über­tra­gen haben, sind bereits „nach Steu­ern“ und sind in der Regel vor einem Zugriff aus Ihren geschäft­li­chen Akti­vi­tä­ten sicher. Trotz­dem kön­nen Sie die­se Gel­der im Kri­sen­fall – nach genau­er Abwä­gung – wie­der zur Sanie­rung der GmbH (Kapi­tal­erhö­hung, Gesell­schaf­ter­dar­le­hen) einsetzen.
  4. Bei Liqui­di­täts­pro­ble­men kön­nen Sie unmit­tel­bar han­deln: Auch wenn es über Nacht schnell zu einem wirt­schaft­li­chen Pro­blem für die GmbH kommt (Aus­fall eines Kun­den, aber auch: Finanz­kri­se) blei­ben Sie hand­lungs­fä­hig, ohne zusätz­lich ein steu­er­li­ches Risi­ko zu fah­ren. Sie kön­nen jeder­zeit einen Gehalts­ver­zicht beschlie­ßen und durch­füh­ren. Das Finanz­amt erkennt die­sen sogar dann an, wenn Sie ver­ein­ba­ren, dass Sie bei einer Ver­bes­se­rung der wirt­schaft­li­chen Lage der GmbH die aus­ge­setz­ten Gehalts­zah­lun­gen nachholen.

Es ist zwar ver­ständ­lich und nach­voll­zieh­bar, wenn Sie als GmbH-Geschäfts­füh­rer unter Ihren Mög­lich­kei­ten ver­die­nen. Es sind aber die bes­se­ren Grün­de, die für eine Anhe­bung des Gehalts bis zur steu­er­li­chen Ange­mes­sen­heits­gren­ze spre­chen. Nur wenn abseh­bar ist, dass die GmbH wegen der Gehalts­zah­lung regel­mä­ßig einen bilan­zi­el­len Ver­lust aus­weist, sind Sie gut bera­ten, beim Gehalt zurück­hal­tend zu blei­ben. Sind die Finan­zen der GmbH star­ken Schwan­kun­gen unter­wor­fen und damit schwer plan­bar, fah­ren Sie bes­ser und steu­er­lich ganz sicher, wenn Sie Ihren Ver­dienst mit einer Tan­tie­me steu­ern, die sich am Bilanz­ge­winn ori­en­tiert. Wei­ter­füh­rend: Gesell­schaf­ter-Beschluss Gehalts­er­hö­hung für den Geschäftsführer

Burn-Out: Finanzamt zahlt mit

Kommt zum Berufs-Stress noch über eine län­ge­re Pha­se eine pri­va­te Lebens­kri­se (Tren­nung, Betreu­ung von Ange­hö­ri­gen), ist die Belas­tungs­gren­ze schnell erreicht. Oft sind es gera­de die Junio­ren, die dann eine Aus­zeit neh­men müss­ten. In der Pra­xis wird die­se Ent­schei­dung lei­der immer wie­der ver­scho­ben. Auch wegen der damit ver­bun­de­nen Kos­ten. Denn im Burn-Out-Fall ist die Kos­ten­über­nah­me durch die KV nicht gewährleistet.

Zwar hat das FG Mün­chen die Kos­ten­be­tei­li­gung des Finanz­am­tes in Form von Wer­bungs­kos­ten (z. B. durch Anmie­tung einer Woh­nung, sons­ti­ge Zusatz­kos­ten) zunächst abge­lehnt (Urteil vom 26.4.2013, 8 K 3159/10). Aber: Die Revi­si­on ist zuge­las­sen (Az. des Ver­fah­rens: VI R 36/13). U. E. ste­hen die Chan­cen auf Wer­bungs­kos­ten-Aner­ken­nung nicht schlecht. Geben Sie so ent­stan­de­ne Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten an, sam­meln Sie die Bele­ge und legen Sie gegen eine Ableh­nung unter Hin­weis auf das anste­hen­de BFH-Urteil Ein­spruch gegen den Steu­er­be­scheid ein.

(Fremd-) Geschäftsführer: Kein Risiko beim Jahresabschluss 2012

Bis 29.11.2013 müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer einer klei­nen GmbH den Jah­res­ab­schluss 2012 den Gesell­schaf­tern zu Beschluss­fas­sung vor­le­gen. Wir haben dazu berich­tet (vgl. Nr. 42/2013). Sind Sie zugleich Mit-Gesel­l­­schaf­ter und neben Ihnen weni­ge Gesell­schaf­ter in der GmbH, ist es in der Pra­xis meist kein Pro­blem, wenn Sie oder Ihr Steu­er­be­ra­ter den Ter­min nicht ein­hal­ten können.

ACHTUNG: Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer ist das nicht unge­fähr­lich. Will Ihnen einer der Gesell­schaf­ter böse, kann er dar­aus einen Abbe­ru­fungs­grund machen. Es han­delt sich genau genom­men um eine Pflicht­ver­let­zung. U. U. reicht das für eine Abbe­ru­fung bzw. Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges aus wich­ti­gem Grund. Ins­be­son­de­re dann, wenn eine sol­che Ver­zö­ge­rung nicht das ers­te Mal vor­kommt. Und zwar selbst dann, wenn die Gesell­schaf­ter das nicht aus­drück­lich ange­mahnt haben (§ 42a GmbH-Gesetz).

Wir emp­feh­len die Ein­hal­tung die­ses Ter­min, wenn Sie mit den Gesell­schaf­tern schon öfter Pro­ble­me hat­ten (z. B. in Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten mit kon­kur­rie­ren­den Stäm­men). Auch in GmbHs mit Fremd-Geschäfts­füh­rern ohne Betei­li­gung ist eine kor­rek­te Umset­zung der Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes anzu­ra­ten. Wenn Sie den Jah­res­ab­schluss pünkt­lich vor­le­gen, ist das auch ein stich­hal­ti­ges Argu­ment für Ihre Ent­las­tung. Der Ent­las­tungs­be­schluss gibt Ihnen Rechts­si­cher­heit und schützt Sie gegen spä­te­re Inanspruchnahme.

GmbH haftet für Mitarbeiter-Verstoß auf privater Facebook-Seite

Wirbt ein Mit­ar­bei­ter (hier: Kfz-Bran­che) auf sei­ner pri­va­ten Face­book-Sei­te in wett­be­werbs­wid­ri­ger Wei­se für Ihre Fir­ma, dann haf­ten Sie für die­se Wett­be­werbs­ver­stö­ße. Das gilt selbst dann, wenn Sie über die pri­va­te Akti­on Ihres Mit­ar­bei­ters nicht unter­rich­tet waren (LG Frei­burg, Urteil vom 4.11.2013, 12 O 83/13).

Wei­sen Sie Ihre Mit­ar­bei­ter (schrift­lich) dar­auf hin, dass sie auf pri­va­ten Face­book-Sei­ten Wer­bung und Geschäfts­an­bah­nun­gen für den Arbeit­ge­ber zu unter­las­sen haben. Wol­len Sie das aber zulas­sen, soll­ten Sie sich die geplan­ten Aktio­nen vor­le­gen las­sen und ggf. die Frei­ga­be ver­wei­gern, wenn damit übli­che Wer­bung über­schrit­ten bzw. abmahn­träch­ti­ges Ver­hal­ten ver­bun­den ist.

Steuer: Vorsicht bei GmbH-Darlehen von Bruder oder Schwester

Übli­cher­wei­se wer­den Zin­sen mit 25 % Abgel­tungs­steu­er belas­tet. Nicht so die Zin­sen, die nahe ste­hen­de Ange­hö­ri­ge für ein Dar­le­hen erhal­ten und die bei der GmbH als Betriebs­aus­ga­ben ver­bucht sind. Laut Finanz­ge­richt ist das ein unzu­läs­si­ges Steu­er­ver­mei­dungs­mo­dell (FG Baden-Würt­te­m­­berg, Urteil vom 16.4.2013, 8 K 3100/11).

Damit wer­den Geschwis­ter mit Mehr-Steu­ern bestraft. Selbst dann, wenn sie das Dar­le­hen zu übli­chen Bedin­gun­gen an Ihre GmbH ver­ge­ben. U.E. ist die­se Finanz­amts-Pra­xis nicht halt­bar. Der BFH wird die­se Rechts­la­ge über­prü­fen (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: VIII R 35/13). Bis dahin müs­sen Sie gegen ent­spre­chen­de Steu­er­ver­an­la­gun­gen Ein­spruch ein­le­gen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Geschäftsführer-Jobwechsel gefährdet Betriebsrente

Wech­seln Sie als Geschäfts­füh­rer in einen Betrieb, der Mit­ar­bei­tern eine Betriebs­ren­te bie­tet, müs­sen Sie aufs Klein­ge­druck­te ach­ten. Gibt es für den Ren­ten­an­spruch eine Alters­be­schrän­kung (50. Lebens­jahr), dann gilt das. Wech­seln Sie also erst mit dem 51. Lebens­jahr in die­se Fir­ma, haben Sie kei­nen Ren­ten­an­spruch (BAG, Urteil vom 12.11.2013, 3 AZR 356/12).

Ver­las­sen Sie sich also nicht ein­fach auf die Aus­sa­gen der Per­so­nal­ab­tei­lung, dass „ganz all­ge­mein“ mit Ihrer Anstel­lung ein Anspruch auf Betriebs­ren­te besteht. Lesen Sie sich die Unter­la­gen für den Bei­tritt zur betrieb­li­chen Unter­stüt­zungs­kas­se genau durch. Gibt es eine sol­che Aus­schluss­klau­sel, soll­ten Sie auf eine zusätz­li­che Geschäfts­füh­rer-Pen­si­ons­zu­sa­ge hinwirken.

Einkaufspreise für Handwerker-GmbHs werden geprüft

Die Kar­tell­be­hör­den haben ange­kün­digt, die Preis­ge­stal­tung des Groß­han­dels für das Hand­werk (Bau­stof­fe, Sani­tä­re Aus­stat­tun­gen) in den nächs­ten Wochen unter die Lupe zu neh­men. Das ers­te Groß­han­dels-Unter­neh­men hat sich bereit erklärt, im Rah­men der Kron­zeu­gen-Rege­­lung über Preis- und Kon­di­tio­nen-Abspra­chen aus­zu­sa­gen. Für Hand­werks-GmbHs wird das weit rei­chen­de Fol­gen haben. Die Ein­kaufs­prei­se dürf­ten spür­bar sinken.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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