Themen heute: Gönnen Sie sich mehr Gehalt – warum eigentlich nicht? + Burn-out: Das Finanzamt zahlt mit + Fremd-Geschäftsführer: Kein Risiko beim Jahresabschluss 2012 + Mitarbeiter: GmbH haftet für Verstoß auf privater Facebook-Seite + Steuern: Vorsicht bei GmbH-Darlehen vom Bruder oder der Schwester + Altersversorgung: Geschäftsführer-Jobwechsel gefährdet Betriebsrente + Kartell?: Einkaufspreise für Handwerker-GmbHs werden geprüft + BISS …
Freiburg, 22.11.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nach der neuen BBE-Media/Handelsblatt-Studie Geschäftsführer-Gehälter 2013 ist der durchschnittliche GmbH-Geschäftsführer männlich, 50 Jahre alt und verdient 137.500 EUR im Jahr. In der Praxis verdienen die vielen Geschäftsführer (kleinerer) GmbHs deutlich weniger. Die meisten zahlen sich weniger aus als das Finanzamt akzeptieren würde. Zum einen, weil man sich in der Praxis an der Liquidität orientiert und man vermeiden will, durch hohe Gehaltszahlungen ins Minus zu rutschen. Zum anderen psychologisch bedingt: Man will nicht ständig unter Umsatzdruck stehen.
Dagegen stehen die steuerliche Betrachtung und die private Vermögenssituation. Die meisten Berater empfehlen, das Geschäftsführer-Gehalt bis zur steuerlichen Angemessenheitsgrenze anzusetzen. Auch wir empfehlen diese Optimierungsstrategie. Hat das Finanzamt Ihr Gehalt noch nie moniert, ist das ein Hinweis darauf, dass Sie die Ihnen vom Finanzamt zugebilligte Gehalts-Höchstgrenze nicht erreicht haben. Prüfen Sie anhand der unten genannten Argumente, ob Sie sich per Gesellschafterbeschluss ab 1.1.2014 ein höheres Gehalt auszahlen wollen bzw. sollten:
Checkliste: 4 gute Gründe, warum Sie sich mehr Gehalt gönnen sollten
- Mit dem Vorsichtsprinzip verdient das Finanzamt: Die meisten Geschäftsführer zahlen sich selbst lieber zu wenig als zu viel. Aber wenn Sie das einmal in der GmbH verdiente Geld ins Privatvermögen überführen wollen, wird das dann teuer. Für Gewinnrücklagen zahlen Sie doppelt: GmbH-Steuer (KSt, GewSt) und Abgeltungssteuer bei der Ausschüttung (25 %). Günstiger fahren Sie mit einer Lohnauszahlung.
- Einen Minderverdienst können Sie nicht ausgleichen: Stellen Sie nach Jahren fest, dass Sie sich seit Jahren weniger auszahlen als Sie könnten, können Sie diesen privaten Einkommensverlust nicht mehr steuerneutral nachbessern. Das Finanzamt akzeptiert keine Gehaltssprünge sondern nur gleitende Erhöhungen. Andernfalls drohen zusätzliche Steuern aus einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung. Steigerungen, die sich am allgemeinen Lohnniveau orientieren, werden nicht beanstandet. Eine kritische Schwelle ist bei einer Erhöhung > 10 % erreicht.
- Privatvermögen sichert Ihre persönliche Zukunft: Sich darauf zu verlassen, dass in der GmbH gebildete Gewinnrücklagen den Zukunftswert der GmbH und damit zur eigenen Zukunftssicherung beitragen, ist in der Regel eine Milchmädchenrechnung mit vielen Unbekannten. Dagegen steht: Finanzielle Mittel, die Sie ins Privatvermögen übertragen haben, sind bereits „nach Steuern“ und sind in der Regel vor einem Zugriff aus Ihren geschäftlichen Aktivitäten sicher. Trotzdem können Sie diese Gelder im Krisenfall – nach genauer Abwägung – wieder zur Sanierung der GmbH (Kapitalerhöhung, Gesellschafterdarlehen) einsetzen.
- Bei Liquiditätsproblemen können Sie unmittelbar handeln: Auch wenn es über Nacht schnell zu einem wirtschaftlichen Problem für die GmbH kommt (Ausfall eines Kunden, aber auch: Finanzkrise) bleiben Sie handlungsfähig, ohne zusätzlich ein steuerliches Risiko zu fahren. Sie können jederzeit einen Gehaltsverzicht beschließen und durchführen. Das Finanzamt erkennt diesen sogar dann an, wenn Sie vereinbaren, dass Sie bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der GmbH die ausgesetzten Gehaltszahlungen nachholen.
Es ist zwar verständlich und nachvollziehbar, wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer unter Ihren Möglichkeiten verdienen. Es sind aber die besseren Gründe, die für eine Anhebung des Gehalts bis zur steuerlichen Angemessenheitsgrenze sprechen. Nur wenn absehbar ist, dass die GmbH wegen der Gehaltszahlung regelmäßig einen bilanziellen Verlust ausweist, sind Sie gut beraten, beim Gehalt zurückhaltend zu bleiben. Sind die Finanzen der GmbH starken Schwankungen unterworfen und damit schwer planbar, fahren Sie besser und steuerlich ganz sicher, wenn Sie Ihren Verdienst mit einer Tantieme steuern, die sich am Bilanzgewinn orientiert. Weiterführend: Gesellschafter-Beschluss Gehaltserhöhung für den Geschäftsführer
Burn-Out: Finanzamt zahlt mit
Kommt zum Berufs-Stress noch über eine längere Phase eine private Lebenskrise (Trennung, Betreuung von Angehörigen), ist die Belastungsgrenze schnell erreicht. Oft sind es gerade die Junioren, die dann eine Auszeit nehmen müssten. In der Praxis wird diese Entscheidung leider immer wieder verschoben. Auch wegen der damit verbundenen Kosten. Denn im Burn-Out-Fall ist die Kostenübernahme durch die KV nicht gewährleistet.
Zwar hat das FG München die Kostenbeteiligung des Finanzamtes in Form von Werbungskosten (z. B. durch Anmietung einer Wohnung, sonstige Zusatzkosten) zunächst abgelehnt (Urteil vom 26.4.2013, 8 K 3159/10). Aber: Die Revision ist zugelassen (Az. des Verfahrens: VI R 36/13). U. E. stehen die Chancen auf Werbungskosten-Anerkennung nicht schlecht. Geben Sie so entstandene Kosten als Werbungskosten an, sammeln Sie die Belege und legen Sie gegen eine Ablehnung unter Hinweis auf das anstehende BFH-Urteil Einspruch gegen den Steuerbescheid ein.
(Fremd-) Geschäftsführer: Kein Risiko beim Jahresabschluss 2012
Bis 29.11.2013 müssen Sie als Geschäftsführer einer kleinen GmbH den Jahresabschluss 2012 den Gesellschaftern zu Beschlussfassung vorlegen. Wir haben dazu berichtet (vgl. Nr. 42/2013). Sind Sie zugleich Mit-Gesellschafter und neben Ihnen wenige Gesellschafter in der GmbH, ist es in der Praxis meist kein Problem, wenn Sie oder Ihr Steuerberater den Termin nicht einhalten können.
ACHTUNG: Für den Fremd-Geschäftsführer ist das nicht ungefährlich. Will Ihnen einer der Gesellschafter böse, kann er daraus einen Abberufungsgrund machen. Es handelt sich genau genommen um eine Pflichtverletzung. U. U. reicht das für eine Abberufung bzw. Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund. Insbesondere dann, wenn eine solche Verzögerung nicht das erste Mal vorkommt. Und zwar selbst dann, wenn die Gesellschafter das nicht ausdrücklich angemahnt haben (§ 42a GmbH-Gesetz).
Wir empfehlen die Einhaltung dieses Termin, wenn Sie mit den Gesellschaftern schon öfter Probleme hatten (z. B. in Familiengesellschaften mit konkurrierenden Stämmen). Auch in GmbHs mit Fremd-Geschäftsführern ohne Beteiligung ist eine korrekte Umsetzung der Vorschriften des GmbH-Gesetzes anzuraten. Wenn Sie den Jahresabschluss pünktlich vorlegen, ist das auch ein stichhaltiges Argument für Ihre Entlastung. Der Entlastungsbeschluss gibt Ihnen Rechtssicherheit und schützt Sie gegen spätere Inanspruchnahme.
GmbH haftet für Mitarbeiter-Verstoß auf privater Facebook-Seite
Wirbt ein Mitarbeiter (hier: Kfz-Branche) auf seiner privaten Facebook-Seite in wettbewerbswidriger Weise für Ihre Firma, dann haften Sie für diese Wettbewerbsverstöße. Das gilt selbst dann, wenn Sie über die private Aktion Ihres Mitarbeiters nicht unterrichtet waren (LG Freiburg, Urteil vom 4.11.2013, 12 O 83/13).
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter (schriftlich) darauf hin, dass sie auf privaten Facebook-Seiten Werbung und Geschäftsanbahnungen für den Arbeitgeber zu unterlassen haben. Wollen Sie das aber zulassen, sollten Sie sich die geplanten Aktionen vorlegen lassen und ggf. die Freigabe verweigern, wenn damit übliche Werbung überschritten bzw. abmahnträchtiges Verhalten verbunden ist.
Steuer: Vorsicht bei GmbH-Darlehen von Bruder oder Schwester
Üblicherweise werden Zinsen mit 25 % Abgeltungssteuer belastet. Nicht so die Zinsen, die nahe stehende Angehörige für ein Darlehen erhalten und die bei der GmbH als Betriebsausgaben verbucht sind. Laut Finanzgericht ist das ein unzulässiges Steuervermeidungsmodell (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2013, 8 K 3100/11).
Damit werden Geschwister mit Mehr-Steuern bestraft. Selbst dann, wenn sie das Darlehen zu üblichen Bedingungen an Ihre GmbH vergeben. U.E. ist diese Finanzamts-Praxis nicht haltbar. Der BFH wird diese Rechtslage überprüfen (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: VIII R 35/13). Bis dahin müssen Sie gegen entsprechende Steuerveranlagungen Einspruch einlegen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Geschäftsführer-Jobwechsel gefährdet Betriebsrente
Wechseln Sie als Geschäftsführer in einen Betrieb, der Mitarbeitern eine Betriebsrente bietet, müssen Sie aufs Kleingedruckte achten. Gibt es für den Rentenanspruch eine Altersbeschränkung (50. Lebensjahr), dann gilt das. Wechseln Sie also erst mit dem 51. Lebensjahr in diese Firma, haben Sie keinen Rentenanspruch (BAG, Urteil vom 12.11.2013, 3 AZR 356/12).
Verlassen Sie sich also nicht einfach auf die Aussagen der Personalabteilung, dass „ganz allgemein“ mit Ihrer Anstellung ein Anspruch auf Betriebsrente besteht. Lesen Sie sich die Unterlagen für den Beitritt zur betrieblichen Unterstützungskasse genau durch. Gibt es eine solche Ausschlussklausel, sollten Sie auf eine zusätzliche Geschäftsführer-Pensionszusage hinwirken.
Einkaufspreise für Handwerker-GmbHs werden geprüft
Die Kartellbehörden haben angekündigt, die Preisgestaltung des Großhandels für das Handwerk (Baustoffe, Sanitäre Ausstattungen) in den nächsten Wochen unter die Lupe zu nehmen. Das erste Großhandels-Unternehmen hat sich bereit erklärt, im Rahmen der Kronzeugen-Regelung über Preis- und Konditionen-Absprachen auszusagen. Für Handwerks-GmbHs wird das weit reichende Folgen haben. Die Einkaufspreise dürften spürbar sinken.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief