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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 47/2019

Ernst­fall GF-Haf­tung: Die Leh­ren aus dem Fall „Wil­ke” + Pla­nung 2020: Die Eck­da­ten für die „Pla­nung im Kopf“ Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Mit dem Steu­er­prü­fer im Inter­net unter­wegs + Trends im Unter­neh­mens-Recht: GmbH mit Immo­bi­li­en – Share Deal kommt spä­ter Digi­ta­les: Los­grö­ße 1 statt Speed-Fac­to­ry BGH aktu­ell: Neu­er Geschäfts­füh­rer-Sta­tus mit Min­der­heits-Betei­li­gung + BAG: Neben­be­schäf­ti­gung kein Grund für sach­grund­lo­se Befris­tung + Wirt­schafts­po­li­tik: Kei­ne Sen­kung der Unter­neh­mens­steu­ern mit der SPD Bera­tung: Rechts­an­walt muss auch Steu­er­be­ra­tung kön­nen + GmbH/Recht: Stimm­rechts­voll­macht eines aus­län­di­schen GmbH- Gesell­schaf­ters + Mit­ar­bei­ter: Kei­ne Ent­schä­di­gung bei AGG-Missbrauch

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Frei­burg, 22. Novem­ber 2019

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

nach den Lis­te­ri­en-Todes­fäl­len durch ver­dor­be­ne Fleisch­wa­ren der Fa. Wil­ke GmbH & Co. KG ist jetzt die Staats­an­walt­schaft am Zug: Sie ermit­telt gegen den Geschäfts­füh­rer Klaus Roh­loff wegen des Ver­dachts auf fahr­läs­si­ge Tötung. Unter­des­sen wur­de der Geschäfts­be­trieb geschlos­sen, es wur­den geschäft­li­che Unter­la­gen sicher­ge­stellt. Auch in den Pri­vat­räu­men des Geschäfts­füh­rers fan­den Durch­su­chun­gen statt. Dabei wur­den erheb­li­che Miss­stän­de in den betrieb­li­chen Abläu­fen öffent­lich. Auch die Auf­sichts­be­hör­den muss­ten unter­des­sen gra­vie­ren­de Feh­ler bei der Kon­trol­le einräumen.

Abseh­bar ist, dass das Ver­fah­ren gegen die ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rung gründ­lich und lang­wie­rig wird. Immer­hin geht es um ein Straf­maß von bis zu 5 Jah­ren Haft. Augen­zeu­gen berich­ten von untrag­ba­ren hygie­ni­schen Zustän­den (Pro­dukt- und Pro­du­zen­ten­haf­tung), feh­len­dem Fach­per­so­nal (Pflicht zur Anlei­tung und Befä­hi­gung von Mit­ar­bei­tern) und per­ma­nen­tem Pro­duk­ti­ons­druck (Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den) – Ver­säum­nis­se, die sich die Geschäfts­füh­rung ganz kon­kret zurech­nen las­sen muss. Ins­ge­samt hat man den Ein­druck, dass sich die Wil­ke-Geschäfts­füh­rung für die kon­kre­ten Pro­duk­ti­ons­ab­läu­fe vor Ort zu kei­nem Zeit­punkt inter­es­siert hat. Das ist ein Feh­ler. Und ein Warn­ruf an die Kollegen/Innen, Geschäfts­füh­rung nicht „auf dem Papier” oder „aus der Note­book-Per­spek­ti­ve” zu praktizieren.

Nach­dem der Gesetz­ge­ber zuletzt den Schutz für sog. Whist­le­b­lower (vgl. Nr. 26/2019) deut­lich ver­bes­sert hat, ist davon aus­zu­ge­hen, dass Miss­stän­de in Unter­neh­men noch schnel­ler öffent­lich wer­den – Sie sind also gut bera­ten, genau und jeder­zeit zu wis­sen,  wie es um Ihr Unter­neh­men „vor Ort” steht.

Planung 2020: Die Eckdaten für die „Planung im Kopf“ 

Pla­nung beginnt im Kopf. Als Geschäfts­füh­rer Ihrer GmbH sind Sie nicht nur für das ope­ra­ti­ve Geschäft zustän­dig. Schon jetzt geht es dar­um, die Eck­da­ten der mit­tel- und lang­fris­ti­gen Unter­neh­mens­pla­nung in kon­kre­te Hand­lungs­an­wei­sun­gen für 2020 zu „über­set­zen”. Zur Ein­stim­mung in die Pla­nung 2020 hier eine kur­ze Über­sicht aller Eck­da­ten, die in den nächs­ten Wochen in die Pro­jek­te und Abtei­lun­gen ein­ge­bracht und mit den ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­tern fest­ge­macht wer­den müssen:

  • Unter­neh­mens­pla­nung: Vor­jah­res­ver­gleich, Voll­stän­dig­keit, Rea­li­sier­bar­keit, Port­fo­lio, Abstim­mung mit den Teil­plä­nen Finan­zen, Per­so­nal und Marketing.
  • Mar­ke­ting-Pla­nung 1. Halb­jahr 2020: Vor­jah­res­ver­gleich, Inno­va­tio­nen und neue Maß­nah­men, Abstim­mung mit der Finanz­pla­nung, Voll­stän­dig­keit: CI, CD, Ein­zel­maß­nah­men, Ver­trieb, Mes­sen, PR, Kooperationen.
  • Mit­ar­bei­ter-Gesprä­che/­Ziel­ver­ein­ba­run­gen: Kön­nen in 2019 nicht alle Per­so­nal­ge­sprä­che durch­ge­führt wer­den, soll­te das bis Ende Janu­ar nach­ge­holt wer­de Das betrifft alle Mit­ar­bei­ter mit Key-Funk­tio­nen und Per­so­nal­ver­ant­wor­tung. Prü­fen Sie, ob die­se Gesprä­che auch in den Abteilungen/Projekten durch­ge­führt werden.
  • Per­so­nal­pla­nung: Maß­nah­men zur Per­so­nal­ak­qui­si­ti­on, Ver­gü­tungs­sys­te­me und ‑rege­lun­gen, Aus­glie­de­rung und Umstruk­tu­rie­rung von Prozessen.
  • Wei­ter­bil­dungs-Pro­gram­me: Ermitt­lung des Wei­ter­beil­dungs­be­darfs, Aus­wahl und Timing der Maßnahmen/Veranstaltungen. Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer selbst (Bran­chen Know-how, neue Märk­te, Füh­rungs-Know how).
  • Urlaubs­pla­nung: Bis Ende Janu­ar soll­te die Urlaubs­pla­nung 2020 für das gesam­te Unter­neh­men abge­schlos­sen sein. Geschäfts­füh­rer, die Ihren Urlaub in 2019 nicht antre­ten konn­ten, haben Anspruch auf Urlaubs­ab­gel­tung. Besteht kein Anspruch laut Anstel­lungs­ver­trag, soll­ten Sie die Aus­zah­lung (ab 1.4.2020) erst nach Rück­spra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter veranlassen.
  • Steu­er­pla­nung 2020: Gewinn­ver­wen­dung 2019 unter Berück­sich­ti­gung der steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen, Gewinn­aus­schüt­tun­gen an die Gesell­schaf­ter, Dyna­mi­sie­rung des Geschäfts­füh­rer-Gehalts, Maß­nah­men zur Redu­zie­rung der Gewer­be­steu­er (Zin­sen, Pach­ten usw.).
  • Ter­min­pla­nung 2020: Fest­le­gung der Termine/Milestones für die Auf­stel­lung und Beschluss des Jah­res­ab­schlus­ses 2019, Auf­stel­lung und Abga­be der Steu­er­erklä­run­gen 2019, Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2019, Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung. Ter­min: Pla­nung 2. Halb­jahr 2020.
Bei allen Pla­nun­gen soll­ten Sie berück­sich­ti­gen, dass die wirt­schaft­li­chen Rah­men­da­ten für 2020 nur unter (sehr star­kem) kon­junk­tu­rel­len Vor­be­hal­ten ste­hen (kön­nen). Sel­ten waren die Aus­sich­ten für ein neu­es Geschäfts­jahr mit so vie­len Unbe­kann­ten ver­se­hen wie der­zeit. Sie sind also gut bera­ten, wenn Sie (zumin­dest im Kopf) einen Plan B haben, mit dem Sie Ihre GmbH zumin­dest auf „Hal­ten” fah­ren und eine unver­mit­tel­te Insol­venz ver­mei­den können.

Geschäftsführer-Perspektive: Mit dem Steuerprüfer im Internet unterwegs 

Algo­rith­men kön­nen (fast) Alles. Kun­den­wün­sche vor dem Kun­den ken­nen und nicht mehr von den Augen able­sen müs­sen. Eine Geschäfts­rei­se buchen, wenn Ale­xa mit­hört und die Ter­min­ab­spra­che flux umsetzt. Strit­tig ist, ob es mög­lich ist, aus einem Mix aus n‑Check, Whats­app-Kom­mu­ni­ka­ti­on und FB-Bild-Ana­ly­se poten­zi­el­le Steu­er­sün­der her­aus­zu­fil­tern. Also Ver­stö­ße gegen USt-Vor­schrif­ten, gefak­te Umsatz­zah­len oder gegen getürk­te her­aus­zu­fin­den. In Frank­reich jeden­falls lau­fen jetzt bereits ers­te Tests in die­se Rich­tung. Schon wie­der eine neue Yacht gekauft? Pech gehabt, wenn die Toch­ter ein Sel­fie mit neu­em Freund und neu­er Yacht im Hin­ter­grund pos­tet und dabei zugleich auch ihre neue Strand­mo­den-Kol­lek­ti­on an den Mann respek­ti­ve Frau bringt. Oder wenn die PR eine Ver­trags­un­ter­zeich­nung preist, die Umsät­ze dazu aber in der Buch­hal­tung feh­len? Mal ganz real: Ab Som­mer 2020 wol­len die fran­zö­si­schen Finanz­be­hör­den – nach sorg­fäl­ti­ger Prü­fung durch die Daten­schutz­be­hör­den und das Ver­fas­sungs­ge­richt – einen sol­chen Algo­rith­mus ein­set­zen. Bis zu uns ist dann auch nicht mehr weit. Mit den bes­ten Grüßen.

Trends im Unternehmensrecht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen 

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
GmbH Grund­stü­cke und Immobilien Das Share-Deal-Ver­mei­dungs­ge­setz wird nicht im Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 umge­setzt, son­dern in einem eigen­stän­di­gen Geset­zes­pa­ket bera­ten und beschlos­sen wer­den. Vor­teil: Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass sich die Gro­Ko doch noch nicht in abseh­ba­rer Zeit auf einen ent­spre­chen­den Geset­zes­text eini­gen kann. (vgl. dazu unse­re Gestal­tungs­über­le­gun­gen aus Nr. 29/2019). Ste­hen Dis­po­si­tio­nen mit GmbH–  Immobilien/Grundstücken (auch: vor­weg­ge­nom­me­ne Erb­fol­ge) an, ist zu prü­fen, ob die­se noch zeit­nah umge­setzt wer­den (kön­nen).

Digitales: So lesen sich die neuen Erfolgsgeschichten (Adidas)

Dass die Digi­ta­li­sie­rung der Unter­neh­men nicht immer gerad­li­nig zum Erfolg führt, zeigt jetzt die jüngs­te Ent­wick­lung um die Adi­das-Speed-Fac­to­ries in Ans­bach und Atlan­ta (USA). Bei­de Pro­duk­ti­ons­stät­ten wer­den geschlos­sen. Die kom­plet­te Pro­duk­ti­on wird (vor­erst wie­der) nach Asi­en ver­legt. In den Speed-Fac­to­ries wer­den Sport­schu­he im 3D-Druck­ver­fah­ren pro­du­ziert. Damit soll­ten die Pro­duk­ti­ons­zei­ten ver­kürzt und neue Pro­dukt­li­ni­en schnel­ler umge­setzt wer­den. Statt in 18 Mona­ten soll­ten neue Sport­schuh-Model­le inner­halb weni­ger Wochen ent­wi­ckelt und voll­au­to­ma­tisch gefer­tigt werden.

Zusatz­ef­fekt: Die Pro­duk­ti­on fin­det dort statt, wo der Sport­schuh getra­gen wird – Stich­wort: hin zu den Abneh­mer­märk­ten. Die­ser Digi­tal-Traum ist aus­ge­träumt. Adi­das gibt aber in Sachen digi­ta­li­sier­te Pro­duk­ti­on kei­nes­wegs klein bei. Zusam­men mit dem Tech­no­lo­gie-Part­ner und Soft­ware-Spe­zia­lis­ten Oechs­ler wird jetzt an einer neu­en digi­ta­len Tech­no­lo­gie gear­bei­tet. Ziel: Der indi­vi­du­el­le Sport­schuh wird just-in-time und vor Ort im Adi­das-Sport­ge­schäft neben­an für den Kun­den „gedruckt”. Die indi­vi­du­el­le Maß­an­fer­ti­gung  wird so die indus­tri­el­le Mas­sen­fer­ti­gung ablö­sen – ein wei­te­rer Schritt zur Los­grö­ße 1.

Auch in die­ser „Bran­che” ist groß­flä­chi­ger Umbruch ange­sagt. Das Zusam­men­spiel von neu­en tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten (3D-Dru­cker, Los­grö­ße 1) und BIGDATA (Sen­sor­tech­nik, GPS) macht es mög­lich, für jeden Haus­halt (fami­ly) indi­vi­du­el­le Lösun­gen für nahe­zu alle nur denk­ba­ren All­tags­si­tua­tio­nen (Kon­sum, Gesund­heit, Ver­sor­gung, Rei­sen, Sicher­heit, Kom­mu­ni­ka­ti­on, Pla­ner, Spie­le usw.) zu ent­wi­ckeln. Vie­le die­ser Geschäfts­mo­del­le sind bereits erfolg­reich auf dem Markt. Den­noch: Neue Geschäfts­mo­del­le haben auch hier noch gute Markteintrittschancen.

BGH aktuell: Neuer Geschäftsführer-Status mit Minderheits-Beteiligung 

Die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung von Arbeit­neh­mern ist seit 2018 insol­venz­ge­schützt. Nach einer GmbH-Insol­venz über­nimmt der Pen­si­ons­si­che­rungs­ver­ein (PSVaG) in der Regel die Zah­lungs­ver­pflich­tung – finan­ziert aus den Arbeit­ge­ber­bei­trä­gen (BetrAVG). Regel­mä­ßi­ges Pro­blem nach der Insol­venz für den Geschäfts­füh­rer mit einer Min­der­heits­be­tei­li­gung an der GmbH: Ist er Arbeit­neh­mer und damit auch insol­venz­ge­schützt oder nicht? Hier­zu gibt es ein Rich­tung wei­sen­des Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). Aus dem Urteil: „Ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, der mit einem oder meh­re­ren ande­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern 50 % der Geschäfts­an­tei­le hält und selbst nicht mit einem nur unbe­deu­ten­den Geschäfts­an­teil an der Gesell­schaft betei­ligt ist, ist kei­ne arbeit­neh­mer­ähn­li­che Per­son” (BGH, Urteil v. 1.10.2019, II ZR 386/17).

Fol­ge und Risi­ko: Ist für die Geschäfts­füh­rer-Pen­si­ons­zu­sa­ge kei­ne (100%ige) Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, hat der Geschäfts­füh­rer im Insol­venz­fall nur Anspruch auf eine Quo­te. Er hat auch kei­nen Anspruch aus dem Betriebs­ren­ten­ge­setz, weil er kei­ne „arbeit­neh­mer­ähn­li­che” Per­son ist. Das betrifft nach dem BGH-Urteil auch alle Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die zusam­men mit den ande­ren Geschäfts­füh­rern 50 % der Antei­le hal­ten und so Beschlüs­se gegen die Geschäfts­füh­rung als Gan­zes ver­hin­dern können.

Im Urteils­fall ging es um drei Geschäfts­füh­rer, die jeweils zu 1/6 (hier: 16,6 %) und zusam­men mit 50 % an der GmbH betei­ligt waren. ACHTUNG: Das kann aber auch dann gel­ten, wenn der Geschäfts­füh­rer mit einem noch klei­ne­ren Anteil betei­ligt ist, er aber zusam­men mit den ande­ren Geschäfts­füh­rers 50 % der Antei­le hält (z. B. ein GF mit 5 %, ein wei­te­rer GF mit 45 %).

BAG aktuell: Nebenbeschäftigung kein Grund für sachgrundlose Befristung

Han­del­te es sich bei dem vor­an­ge­gan­ge­nen Arbeits­ver­hält­nis um eine nur gering­fü­gi­ge Neben­be­schäf­ti­gung wäh­rend der Schul‑, Stu­di­en- oder Aus­bil­dungs­zeit, kann anschlie­ßend ein befris­te­tes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis mit dem Arbeit­neh­mer abge­schlos­sen wer­den. Die oben genann­ten Tätig­kei­ten fal­len nicht unter das Ver­bot einer sach­grund­lo­sen Befris­tung (BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 429/17).

Die oben genann­ten Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen  sind – so die Rich­ter des Bun­des­ar­beits­ge­richts –  nicht  sel­ten  (meis­tens) von  vorn­her­ein  nur  auf eine  vor­über­ge­hen­de, häu­fig  kur­ze  Zeit  und  nicht  auf  eine län­ger­fris­ti­ge Siche­rung  des  Lebens­un­ter­halts  ange­legt. Damit ent­fällt in Zukunft die Prü­fung der Per­so­nal­ab­tei­lung, ob der/die – befris­tet – Ein­zu­stel­len­de vor­her als Prak­ti­kant, Aus­hil­fe oder in sons­ti­ger Neben­tä­tig­keit bereits vor eini­ger Zeit beschäf­tigt wur­de. Ansons­ten gilt der Drei­jah­res­zeit­raum – das bestä­tigt das BAG aus­drück­lich in dem oben genann­ten Urteil.

Wirtschaftspolitik: Keine Senkung der Unternehmenssteuern mit der SPD

Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter Olaf Scholz (SPD) hat jetzt erneut bekräf­tigt, dass es mit ihm kei­ne Sen­kung und/oder Reform der Unter­neh­mens­be­steue­rung geben wird. Zitat: „Der inter­na­tio­na­le Steu­er­wett­be­werb wird dazu füh­ren, dass die natio­na­len Staa­ten nicht mehr in der Lage sein wer­den, ihre Auf­ga­ben – Infra­struk­tur, Sicher­heit und ande­re öffent­li­che Auf­ga­ben – zu erfül­len. Irgend­wer muss die Steu­ern zah­len, meis­tens die, die es beson­ders gut kön­nen”.

Beratung: Rechtsanwalt muss auch Steuerberatung können

Ein Rechts­an­walt haf­tet für ver­meid­ba­re steu­er­lich nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen einer von ihm emp­foh­le­nen Ver­trags­ge­stal­tung grund­sätz­lich auch dann, wenn eine Bera­tung in steu­er­recht­li­cher Hin­sicht nicht aus­drück­lich Inhalt des ihm erteil­ten Man­dats gewe­sen ist. Im Urteils­fall ging es um die Fol­ge­wir­kun­gen einer Schei­dung bzw. einer Tren­nungs- und Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung. Nach Über­las­sung der Immo­bi­li­en an die Ehe­frau setz­te das Finanz­amt einen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn fest und berech­ne­te dafür Ein­kom­men­steu­er. Der Anwalt hät­te auf die­se Steu­er­fol­ge von sich aus hin­wei­sen müs­sen. Jetzt muss er den ent­stan­de­nen Scha­den wegen feh­ler­haf­ter Bera­tung auf­kom­men. Das gilt auch für dazu ent­stan­de­ne zusätz­li­che Gut­ach­ter­kos­ten  (OLG Ros­tock, Urteil v. 26.2.2019, 24 U 1/17).

GmbH/Recht: Stimmrechtsvollmacht eines ausländischen GmbH- Gesellschafters

Wird zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH eine in chi­ne­si­scher Spra­che abge­fass­te Stimm­rechts­voll­macht vor­ge­legt, dann genügt dies zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­tre­tung eines Gesell­schaf­ters, wenn die­se von einem ver­ei­dig­ten Dol­met­scher über­setzt und die Über­set­zung eben­falls nota­ri­ell beur­kun­det wird (OLG Bre­men, Beschluss v. 14.2.2019, 2 W 66/18).

Zu beach­ten sind aller­dings zusätz­li­che Vor­ga­ben für eine Ver­tre­tungs­re­ge­lung aus dem Gesell­schafts­ver­trag der GmbH. Das kön­nen sein: beson­de­re Fach­kennt­nis­se, der Ver­tre­ter einer bestimm­ten Berufs­grup­pen (RA, WP, StB) oder ein bestimm­ter Per­so­nen­kreis (Mit-Gesell­schaf­ter, IHK Ver­tre­ter). Der Ver­tre­ter hat kein eige­nes Teil­nah­me­recht. Er ver­tritt ledig­lich den abwe­sen­den Gesell­schaf­ter und stimmt in des­sen Auf­trag und Namen bei der Beschluss­fas­sung ab – sofern der Gegen­stand im Vor­feld mit dem abwe­sen­den Gesell­schaf­ter abge­spro­chen wer­den konnte.

Mitarbeiter: Keine Entschädigung bei AGG-Missbrauch

Ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) besteht nicht, wenn sich ein Bewer­ber rechts­miss­bräuch­lich ver­hält. Das ist der Fall, wenn sich der Bewer­ber beim Arbeit­ge­ber nicht bewirbt, um eine Stel­le zu erhal­ten, son­dern es ihm ganz offen­sicht­lich dar­um geht, eine Ent­schä­di­gung gericht­lich durch­zu­set­zen. Der Bewer­ber hat­te sich als Rent­ner aus­ge­ge­ben – mit unzu­rei­chen­der Qua­li­fi­ka­ti­on und der For­de­rung nach Bereit­stel­lung einer Woh­nung in unmit­tel­ba­rer Nähe zur Betriebs­stät­te. Der Arbeit­ge­ber teil­te dar­auf­hin mit, dass der Bewer­ber nicht in die nähe­re Aus­wahl ein­be­zo­gen wird. So – das Gericht – geht es nicht (Arbeits­ge­richt Bonn, Urteil v. 23.11.2019, 5 Ca 1201/19).

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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