GmbH/Bürokratie: Neue EU-Richtlinie bringt neue Vorgaben für GmbHs mit > 50 Mitarbeitern + Sommer 2019: Aushilfen, Vertretungen, Mini- und Midi-Jobber – „nur keine Fehler machen“ + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (X) + GF/Risiko: Schutz nur, wenn Sie das Kleingedruckte einhalten + Geschäftsführer privat: Widerruf einer Schenkung / Wegfall der Geschäftsgrundlage + GmbH/UG: Solidaritätszuschlag bleibt (vorerst) + Mitarbeiter: Nachzahlungen für (mehrjährige) Überstunden sind steuerbegünstigt + Aufgepasst: Betrügerische Anlageangebote per Telefon
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 26/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 28. Juni 2019
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
bisher genügte es, im Arbeitsvertrag eine Verschwiegenheitsklausel zu vereinbaren, um wichtige Interna der GmbH zu schützen. Wer dagegen verstößt, riskiert seinen Arbeitsplatz. So die bisherige Rechtslage. Mit der „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden” wird das anders (sog Whistleblower-Richtlinie). Wenn Sie dann einen Nestbeschmutzer kündigen, müssen Sie nachweisen, dass Sie diesen nicht wegen seiner Whistleblowerei gekündigt haben. Was kaum zu machen ist. Kündigungsschutz trotz höchstem Vertrauensverlust.
Fakt ist, dass Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern künftig ein (Anonymität garantierendes) Hinweisgeber-System (sog. Whistleblower-Hotline) einrichten müssen, an das sich Mitarbeiter wenden können, wenn sie tatsächliche oder vermeintliche Missstände anprangern wollen. Aber selbst dann steht es dem kritischen Mitarbeiter frei, Unzulänglichkeiten oder Beanstandenswürdiges den Behörden direkt zu melden oder an die Presse durchzustecken. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hat die EU jetzt gesetzt. Wie immer, wird es etwas dauern, bis diese Vorgaben in Deutschland zwingende Vorschriften werden – bis spätestens 2021 dürfte das allerdings umgesetzt sein. Und das kommt dann schneller als gedacht. Wir halten Sie auf dem Laufenden, was bis wann zu veranlassen ist.
Sommer 2019: Aushilfen, Vertretungen, Mini- und Midi-Jobber – „nur keine Fehler machen“
In den nächsten Wochen startet Deutschland in die Sommerferien. Wie jedes Jahr werden in dieser Zeit in vielen Unternehmen Aushilfskräfte eingesetzt. Wichtig ist, dass Sie Ihren personalverantwortlichen Mitarbeiter bzw. Ihren einstellenden Abteilungs- und Projektleitern klare Vorgaben machen, wie und welche Aushilfskräfte beschäftigt werden dürfen, damit keine zusätzlichen und ungeplanten Steuern bzw. Sozialabgaben anfallen oder arbeitsrechtliche Vorschriften verletzt werden.
In der Praxis müssen Sie die folgenden Rahmenbedingungen beachten:
Arbeitsrecht: Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen keine regulären Jobs ausüben. Kinder über 13 Jahre dürfen aber zwei Stunden pro Tag leichte Tätigkeiten, wie das Austragen von Zeitungen oder Babysitten übernehmen. Jugendliche können einen richtigen Ferienjob annehmen, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind und die Zustimmung der Eltern haben. Unterliegen die Schüler noch der Vollzeitschulpflicht, darf während der Ferien höchstens 4 Wochen pro Jahr gearbeitet werden. Für Schüler der höheren Klassen ist die Dauer der Ferienarbeitszeit nicht begrenzt. Nacht- und Schichtarbeit und auch das Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen ist für Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Schulpflichtige dürfen zudem nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen von dieser Regel gelten für Bäckereien, Krankenhäuser, Gaststätten und für landwirtschaftliche Betriebe.
Sozialabgaben: Kurzfristige Ferienjobs sind sozialversicherungsfrei, egal wie viel verdient wird. Solange der Mini-Jobber (Schüler) nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr arbeitet, fallen für die Ferienjobs keine Abgaben für die Sozialversicherung an. Auch Studenten können in den Semesterferien versicherungsfrei verdienen. Voraussetzung: Der Jobber war vor den Ferien gar nicht oder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beschäftigt. Generell fallen erst ab dem 51. Arbeitstag Sozialversicherungsbeiträge an. Studierende müssen allerdings auch während der Ferien Krankenversicherungsbeiträge bezahlen.
Steuern: Ferienjobs sind lohnsteuerpflichtig. Arbeitgeber können die Lohnsteuer mit pauschal 25 % übernehmen. Allerdings darf die Tätigkeit dann maximal an 18 Tagen im Monat ausgeübt werden, das Entgelt nicht über 68 € pro Tag liegen und der durchschnittliche Stundenlohn nicht über 12 €. Für Mini-Jobber bis 450 €/Monat fällt in den meisten Fällen außer der 2%-Pauschalsteuer kein Lohnsteuer an. Verdient ein Ferienarbeiter über 450 € im Monat, behält der Arbeitgeber die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag ein. Sofern der Jobber den steuerlichen Grundfreibetrag von 8.652 € + 1.000 € Werbungskostenpauschale nicht überschreitet, bekommt er die abgeführten Abzüge beim Lohnsteuerjahresausgleich zurück.
Unfallversicherung: Wie alle anderen Arbeitnehmer sind Schüler und Studierende während eines Ferienjobs bei Arbeitsunfällen gesetzlich versichert. Der Versicherungsschutz ist für die Versicherten beitragsfrei. Die Kosten trägt alleine der Arbeitgeber. Vorsicht ist jedoch für Grenzgänger und Jobber im Ausland geboten. Der Versicherungsschutz gilt in der Regel nur für Deutschland.
Mindestlohn: Auch geringfügig Beschäftigte, kurzfristig Beschäftigte, Werkstudenten und Teilzeitkräfte aller Art haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Bei Praktikanten ist zu unterscheiden, welcher Art das Praktikum ist und wie lange es dauert. Praktikanten, die nach Abschluss einer Berufsausbildung, insbesondere einer Hochschulausbildung, ein Praktikum leisten, gelten als Arbeitnehmer und haben Anspruch auf den Mindestlohn.
Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (X)
Der Online-Handel boomt und gewinnt Marktanteile. Aber: Selbst der größte deutsche Online-Händler Zalando schreibt nach über 10 Jahren immer noch keine Gewinne. Die neuesten Marktentwicklungen eröffnen auch keine Aussichten auf Rendite. Hintergrund: Die hohen Zustellkosten und die hohen Rücksendequoten zwingen viele Online-Händler umzudenken. Bisher konnte man neue Kunden recht einfach mit kostenloser Lieferung und großzügigen Rücknahmeversprechen akquirieren. Diese Zeiten sind vorbei. Auch Spezialisierung, Service und Emotion alleine reichen nicht mehr für den Erfolg (vgl. Nr. 23/2019). Für 40 % der Online-Besteller ist die „Zustellung innerhalb von 24 Stunden” ein wichtiges Auswahlkriterium beim Online-Shopping. Jeder zweite deutsche Kunde erwartet, dass das Zeitfenster für die Zustellung einer Lieferung bei großen, sperrigen Produkten maximal zwei Stunden beträgt. Das kostet.
Alle großen Versender (DHL, DPD, Hermes) haben in den letzten Monaten die Preise erhöht und ein Ende der Preisspirale für die Paketzustellung ist nicht in Sicht. In einem ersten Schritt gibt es die kostenlose Zustellung – wie in den meisten EU-Staaten – nur noch ab bestimmten Bestell-Umsätzen (25 EUR). Für die ersten Online-Händlern bedeutet das, dass sie ihr Geschäftsmodell neu rechnen müssen und ggf. ihre Skalierungsziele nicht werden erreichen können. Wer hier eine gute Idee zum richtigen Zeitpunkt hat, hat gute Chancen auf ein tragfähiges Geschäft mit Renditechancen: Sei es als Produzent intelligenter Paket-Boxen, als Dienstleister, der Lagerraum zur Verfügung stellt, als Anbieter von mobilen Abholstationen oder als fahrerloser Zustell-Dienst, deren Empfänger per App benachrichtigt und die bestellte Ware per Code freigibt. Neue Lösungen sind gefragt.
GF/Risiko: Schutz nur, wenn Sie das Kleingedruckte einhalten
Unterdessen sichern auch viele mittelständische GmbHs ihre Geschäftsführer gegen die immer komplexeren Anforderungen an die Geschäftsführungs-Tätigkeit und die damit verbundenen Haftungsrisiken ab. Sie schließen für den oder die Geschäftsführer eine Vermögensschaden-Versicherung (D & O – Police) ab. Damit ist auch sichergestellt, dass der GmbH aus Fehlentscheidungen der Geschäftsführer kein finanzieller Schaden entsteht (außer: grobe Fahrlässigkeit oder aus vorsätzlicher Handlung).
Wichtig: Im Versicherungsfall gilt das Kleingedruckte. Sie tun also gut daran, diese zur Kenntnis zu nehmen, sich im Zweifel dazu anwaltlich beraten zu lassen und die Bedingungen (Fristen, Informationspflichten usw.) genau einzuhalten. Achten Sie auch auf die Rechtsentwicklung – zuletzt hatte das OLG Düsseldorf entschieden, dass Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht und ein daraus resultierender Vermögensschaden der GmbH grundsätzlich nicht von der D & O – Police gedeckt ist (vgl. Nr. 31/2018).
Nach zuletzt steigenden Versicherungsschäden aus solchen Manager-Haftungsfällen versuchen die Versicherer ihre Risiken zu begrenzen. Z. B. indem sie neue Ausschlussgründe im Kleingedruckten vorgeben. Neueste Variante: In der Police wird eine Klausel zur Anzeigepflicht bei einem „Kontrollwechsel“ im Unternehmen verlangt. Im Klartext: Wird die GmbH verkauft und erhält neue Gesellschafter (Konzernwechsel), findet damit ein anzeigepflichtiger Kontrollwechsel statt. Unterlässt der Geschäftsführer diese Meldung an seine D & O, gefährdet oder verliert er den Versicherungsschutz.
Geschäftsführer privat: Widerruf einer Schenkung / Wegfall der Geschäftsgrundlage
Wer einem (unverheirateten) Lebensgefährten (auch: Kindern oder sonstigen Personen) Vermögenswerte schenkt, hat nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofe (BGH) ab sofort bessere Chancen auf einen Rückgabeanspruch, wenn die Beziehung scheitert oder wenn die Geschäftsgrundlage der Schenkung entfallen ist. Danach gilt: „Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann” (BGH, Urteil v. 18.6.2019 – X ZR 107/16).
GmbH/UG: Solidaritätszuschlag bleibt (vorerst)
Der Koalitionsausschuss der GroKo hat sich darauf verständigt, den Solidaritätszuschlag für Unternehmen beizubehalten. Kapitalgesellschaften zahlen in Deutschland (weiterhin) rund 30 Mrd. EUR (2017) Steuern. Das entspricht einem Steueraufkommen aus dem Solidaritätszuschlag von ca. 1,5 Mrd. EUR, mit dem die Unternehmen auch noch in den folgenden Jahren belastet werden. Wir gehen davon aus, dass die geplante Neuregelung verfassungsrechtlich geprüft wird und es eventuell doch noch zu einer Nachbesserung für Kapitalgesellschaften kommt.
Mitarbeiter: Nachzahlungen für (mehrjährige) Überstunden sind steuerbegünstigt
Zahlt der Arbeitgeberne zum Ausscheiden eines Mitarbeiters eine Nachzahlung (sog. Einmalzahlung) für die in den letzten Jahren geleisteten Überstunden, dann kann der Arbeitnehmer diese Einkünfte gemäß der sog. Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) auf mehrere Jahre verteilen. Vorteil: Statt dem vollen Steuersatz ergibt sich regelmäßig eine rechnerische Steuervergünstigung (FG Münster, Urteil v. 23.5.2019, 3 K 1007/18 E).
Aufgepasst: Betrügerische Anlageangebote per Telefon
In der Verbraucherzentrale Hessen sind in den letzten Wochen vermehrt Hinweise eingegangen, wonach Personen mit vermeintlichem Vermögen telefonisch zu konkreten Anlagen in Aktiengesellschaften, die überwiegend an ausländischen Börsen gehandelt werden, animiert werden. Zunächst werden stimmige Lockangebote platziert. Anschließend wird die Investitionssumme erhöht, das Geld einbehalten und der Kontakt abgebrochen (hier: Chris Gardner Groupe, Kopenhagen). Die Verbraucherzentrale rät grundsätzlich, von telefonischen Anlageberatungen oder Wertpapierhandels-Angeboten abzusehen und solche Geschäfte nur über einem persönlich bekannten Berater abzuschließen.
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief