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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 46/2018

GmbH-Reform: … passt – für Start­Ups, Toch­ter­ge­sell­schaf­ten und mehr + Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2018: Der Ein­zel­han­del spürt die Digi­ta­li­sie­rung  + Digi­ta­les: Smart City sorgt für mehr Öffent­li­che Auf­trä­ge  + GF-Ver­trags­ver­län­ge­rung: Rich­tig ver­han­deln um bes­se­re Kon­di­tio­nen  + Mit­ar­bei­ter: EuGH-Urlaub­sur­tei­le – was tun? + Steu­er: Finanz­amt kürzt Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen + Rechts­än­de­rung: Ver­trä­ge für Vor­stän­de wer­den auf 3 Jah­re befris­tet + GmbH/Recht: Geschäfts­füh­rer muss Ver­tre­tungs­be­fug­nis offenlegen

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 16. Novem­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

10 Jah­re nach Umset­zung der GmbH-Reform bleibt eine höchst erfreu­li­che Erkennt­nis: Wer auf die Mini-GmbH (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft) oder eine Voll-GmbH gesetzt hat, hat nichts falsch gemacht. Die Rechts­form ist für die Betei­lig­ten aus­ge­spro­chen über­sicht­lich und wenn die Gesell­schaf­ter strei­ten oder es ein sons­ti­ges recht­li­ches Pro­blem gibt, muss nicht lan­ge gestrit­ten wer­den. Die Lösun­gen lie­gen auf der Hand und sind in der Regel nach­voll­zieh­bar und (eini­ger­ma­ßen) gerecht. Die Zah­len spre­chen für sich: Unter­des­sen gibt es 133.576 haf­tungs­be­schränk­te Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten (Stand 1.1.2018). Bei Grün­dern und ins­be­son­de­re bei den Start­Ups liegt die Haf­tungs­be­schrän­kung, die schnel­le und unkom­pli­zier­te Grün­dung auch mit meh­re­ren Gesell­schaf­tern voll im Trend (Quel­le: Uni Jena, For­schungs­pro­jekt „Unter­neh­mer­ge­sell­schaft”).

Wie vie­le GmbHs es gibt, die von der frei­en Wahl ihres Ver­wal­tungs­sit­zes Gebrauch gemacht haben, wis­sen wir nicht – exak­te Zah­len dazu lie­gen nicht vor. Aber: Für mit­tel­stän­di­sche Fir­men im Unter­neh­mens­ver­bund ist das eine gute Mög­lich­keit, den Ver­wal­tungs­sitz so zu set­zen, dass die Geschäf­te otpmiert wer­den kön­nen – und zwar welt­weit. Dar­aus folgt auch: Deut­sche Fir­men kön­nen ihren Sat­zungs­sitz unter­des­sen zumin­dest auch in Euro­pa ver­le­gen. Etwa mit Fol­gen für die Mitbestimmung.

Mit der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft kommt jetzt auch mehr Dyna­mik und Risi­ko­be­reit­schaft in die deut­sche Wirt­schaft. Den zahl­rei­chen UG-Grün­dun­gen ste­hen ca. 11.000 UG-Insol­ven­zen gegen­über. Fazit: Fast jede 10. Neu­grün­dung endet erfolg­los. Aber das ist kein Makel, son­dern auch Aus­druck und Bereit­schaft für unter­neh­me­ri­sches Risiko.

 

Geschäftsführer-Gehalt 2018: Der Einzelhandel spürt die Digitalisierung 

Die BBE-Unter­neh­mens­be­ra­tung hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de auch die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für Ein­zel­han­del-GmbHs etwas genau­er angeschaut.

Der Anteil, der als Erfolgs­ver­gü­tung (Tan­tie­me) gezahlt wird, ist auch in die­sem Wirt­schafts­sek­tor deut­lich gestie­gen. Im Vor­jahr lag der durch­schnitt­lich als Tan­tie­me gezahl­te Anteil an der Gesamt­ver­gü­tung noch bei rund 20 %. Unter­des­sen lie­gen nur noch 2 Bran­chen unter die­sem Wert (Elektro/Unterhaltung/PC mit 15% und Bekleidung/Lederwaren mit 13 %). Mitt­ler­wei­le liegt der durch­schnitt­li­che Tan­tie­me-Anteil bei knapp über 22 % – jeder fünf­te Euro wird dem­nach in Abhän­gig­keit vom Betriebs­er­geb­nis gezahlt.

Eben­falls auf­fäl­lig: Im Ver­gleich zu den Vor­jah­res­wer­ten gab es im Ein­zel­han­del kaum Abwei­chun­gen und nur gering­fü­gi­ge Stei­ge­run­gen. In ein­zel­nen Seg­men­ten wur­de sogar weni­ger ver­dient als im Vor­jahr. Das kann aber z. B. auch dar­an lie­gen, dass immer mehr Ein­zel­händ­ler ihr per­sön­li­ches Risi­ko mit Grün­dung einer klei­nen GmbH (oder: haf­tungs­be­schränk­te Unter­neh­mer­ge­sell­schaft) auf das GmbH-Ver­mö­gen redu­zie­ren wol­len und sich die Daten­ba­sis der Ver­gü­tungs-Stu­die hin zu mehr klei­ne­ren GmbHs ver­scho­ben hat. Beson­der­heit Online-Han­del: Hier wird unter­des­sen „gut” bis „sehr gut” ver­dient. Mit einem Tan­tie­me-Anteil von 26 % wird hier eine über­durch­schnitt­li­che hohe Erfolgs­be­tei­li­gung an den Geschäfts­füh­rer gezahlt. Hier eini­ge aus­ge­wähl­te Ver­gleichs­wer­te im Einzelnen:

Ein­zel­han­del mit … Fest-Gehalt 2018 Anteil Tan­tie­me Gesamt­ver­gü­tung inkl. Tantieme
Bekleidung/Lederwaren 122.000 EUR 13 % 138.000 EUR
Elektro/Unterhaltung/PC 102.000 EUR  15 % 117.000 EUR
Heimwerker/Gartencenter 100.000 EUR  22 % 122.000 EUR
Kfz-Han­del/Hand­werk 93.000 EUR 25 % 116.000 EUR
Lebensmittel/Reformhäuser 150.000 EUR 23 % 185.000 EUR
Möbel/Küchen 111.000 EUR 27 % 141.000 EUR
Online-Han­del 116.000 EUR 26 % 146.000 EUR
Raumaustattung/Wohntextilien 123.000 EUR 24 % 153.000 EUR
Schu­he 107.000 EUR 28 % 137.000 EUR
Sport-/Spiel­wa­ren 120.000 EUR 16 % 139.000 EUR
Sons­ti­ge 116.000 EUR 9 % 127.000 EUR

 

Zusätz­li­che Ori­en­tie­rungs­hil­fe für die Geschäfts­füh­rer von Ein­zel­han­del-GmbHs lie­fern die sog. Karls­ru­her Tabel­len – das sind die offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len der Finanz­be­hör­den zur Ange­mes­sen­heits­prü­fung der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter. Auch hier bestä­tigt der Blick in die Zah­len: Für klei­ne­re Ein­zel­han­del-GmbHs mit einem Umsatz von bis zu 2,5 Mio. EUR hal­ten die Finanz­be­hör­den eine Spann­wei­te von 120.000 bis 150.000 € als Gesamt­ge­halt in der Regel für ange­mes­sen. Nur wer hier deut­lich nach oben aus­bricht, muss damit rech­nen, dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) unter­stellt wer­den kann. In Ein­zel­han­del-GmbHs mit 2,5 bis 5 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt bereits zwi­schen 130.000 und 180.000 €. In Ein­zel­han­del-GmbHs mit 5 bis 25 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 180.000 € und 210.000 €. In Ein­zel­han­del-GmbHs mit 25 bis 50 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 210.000 € und 440.000 € (Quel­le: OFD Karls­ru­he vom 4.3.2009, S 2742/84 – St 221, Karls­ru­her Tabel­len). Die von der BBE-Media jetzt ermit­tel­ten Ver­gleich­zah­len bele­gen, dass in vie­len GmbHs längst nicht bis zu „Ange­mes­sen­heits­gren­ze“ ver­dient wird. Quel­le: BBE Media Gehalts­um­fra­ge 2019, eige­ne Ana­ly­sen, Beträ­ge auf vol­le Tau­send gerundet.

 

Digitales: Smart City sorgt für mehr Öffentliche Aufträge 

Smart-City: Von der selbst gesteu­er­ten Stra­ßen­be­leuch­tung bis hin zu neu­en Mobi­li­täts-Kon­zep­ten, vom digi­ta­len Bür­ger-Ser­vice bis zum öko­lo­gisch opti­mier­ten Abfall-Kon­zept. Aber auch Park­platz-Apps, die freie Park­mög­lich­kei­ten ins Navi­ga­ti­ons­sys­tem laden, gehö­ren zu die­sem Kon­zept. Als Vor­rei­ter in Sachen Smart City gilt die spa­ni­sche Stadt San­tan­der. In der Stadt sind 12.000 Sen­so­ren instal­liert, die nahe­zu jeden Aspekt erfas­sen. Stra­ßen, Lam­pen, Müll­con­tai­ner und Was­ser­lei­tun­gen sind mit elek­tro­ni­schen Füh­lern aus­ge­stat­tet. Rat­haus, Fir­men und Dienst­leis­ter kön­nen die­se Daten zur Erle­di­gung ihrer Auf­ga­ben nut­zen. Über­all gibt es eige­ne Bus­spu­ren. Die Ampeln schal­ten auto­ma­tisch auf grün, wenn sich ein Bus nähert.

Pro­blem: Smart City ist ein gro­ßer Wachs­tums­markt – bis­her funk­tio­nie­ren sol­che Pro­jek­te nur mit enor­men staat­li­chen Sub­ven­tio­nen. In San­tan­der spart man durch opti­mier­tes Kos­ten-Manage­ment aus den digi­ta­len Infor­ma­ti­ons­sys­tem rund 25 % der bis­he­ri­gen Betriebs­kos­ten. Inso­fern kön­nen Anbie­ter von Dienst­leis­tun­gen und Ser­vices für Öffent­li­che Haus­hal­te davon aus­ge­hen, dass die­ser Wachs­tums­markt über kurz oder lang auch Umsatz und Gewinn brin­gen wird. Nach UN-Schät­zun­gen wird der jähr­li­che Umsatz mit Smart-City-Lösun­gen welt­weit von 36 Mrd. US-Dol­lar in 2016 auf ein Volu­men von rund 88 Mrd. US-Dol­lar in 2025 steigen.

Auch auf die­sem Markt erge­ben sich in den nächs­ten Jah­ren vie­le Chan­cen für neue Anbie­ter. Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die Leis­tun­gen für Kom­mu­nen anbie­tet, sind Sie gut bera­ten, das eige­ne Geschäfts­mo­dell wei­ter­zu­ent­wi­ckeln und neue Ange­bo­te und Leis­tun­gen zu lie­fern und so im Dia­log mit den kom­mu­na­len Auf­trag­ge­bern zu bleiben.

 

GF-Vertragsverlängerung: Richtig verhandeln um bessere Konditionen 

Vie­le Kol­le­gen – sofern sie nicht als Allein- oder Mehr­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in der GmbH das Sagen haben – sind auf der Grund­la­ge eines befris­te­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on tätig. Aus gutem Grund: Das erleich­tert bei Miss­erfolg eine Tren­nung. Bie­tet dem Geschäfts­füh­rer aber auch eine gute Platt­form um neue Ver­trags­ver­hand­lun­gen, wenn die Geschäfts­er­geb­nis­se in den ver­ant­wort­li­chen Jah­ren gut bis sehr gut auf­ge­fal­len sind. Jetzt geht es dar­um, die ver­trag­li­chen Eck­punk­te neu aus­zu­lo­ten. Dazu errei­chen uns immer wie­der Anfra­gen von Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen. Hier unse­re Empfehlungen:

  • Kann ich den bestehen­den Ver­trag nach­ver­han­deln? JA – aber Sie soll­ten schon gut vor­be­rei­tet sein und gute Argu­men­te haben, war­um Sie eine neue Rege­lung die­ses Ver­trags­punk­tes für sich bean­spru­chen. Nicht ger­ne gese­hen wird, wenn Sie Neu­re­ge­lun­gen bis ins Detail vor­for­mu­liert vor­schla­gen. Beschrän­ken Sie sich auf die aus Ihrer Sicht wich­tigs­ten Punk­te des Ver­trags­wer­kes. Ach­ten Sie dar­auf, dass Ihre Gegen­vor­schlä­ge nicht dia­me­tral aus­ge­rich­tet sind, son­dern bereits Ihre Kom­pro­miss­be­reit­schaft erken­nen lassen.
  • Kann ich einen kom­plet­ten Gegen­ent­wurf zu dem bestehen­den Ver­trag (Ver­trags­ent­wurf) vor­le­gen? NEIN – das soll­ten Sie auf kei­nen Fall tun. Damit signa­li­sie­ren Sie, dass Sie den Justitiar/die Per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen des Unter­neh­mens für inkom­pe­tent oder schlecht bera­ten hal­ten. Das ist kein guter Ein­stieg. Sind Sie mit dem vor­ge­leg­ten Ver­trag völ­lig unzu­frie­den, soll­ten Sie vor­ab ein Vier-Augen-Gespräch mit den Gesell­schaf­tern der oder der Mut­ter­ge­sell­schaft suchen und aus­ta­xie­ren, inwie­weit nach Auf­nah­me der Geschäfts­tä­tig­keit nach­träg­li­che Anpas­sun­gen ver­trag­lich zuge­si­chert  wer­den können.
Prü­fen Sie Ihren bestehen­den Anstel­lungs­ver­trag auf „Mark und Nie­ren” – das betrifft zum einen die ver­trag­li­chen Rege­lun­gen zur Alters­ver­sor­gung. Das sind: Pen­si­ons­zu­sa­ge, Abschluss zusätz­li­cher Alters­ver­si­che­rung (pri­va­te Ren­te oder Ein­mal­zah­lung) , Anspruch auf Zah­lung einer ein­ma­li­gen Abfin­dung zum Aus­schei­den aus der GmbH oder die Ver­ein­ba­rung eines nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bots gegen Zah­lung einer Karenz­ent­schä­di­gung in ange­mes­se­ner Höhe. Ach­tung: An ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot müs­sen Sie sich auch ohne eine sol­che Zah­lungs­ver­ein­ba­rung hal­ten. Zu prü­fen ist auch, ob eine Anpas­sung der Erfolgs­be­tei­li­gung durch­setz­bar ist – z. B. 5% statt 3 % der bis­he­ri­gen Bemes­sungs­grund­la­ge. Aber auch ande­re Incen­ti­ves sind mög­lich: Z. B. die Über­nah­me des Fir­men­wa­gens nach dem Aus­schei­den zum Buch­wert – ein durch­aus lukra­ti­ves Zusatz­bon­bon. Gut bera­ten sind Sie auf jeden Fall, wenn Sie Ihre For­de­run­gen gut begrün­den kön­nen und sich schluss­end­lich kom­pro­miss­be­reit geben. Erfolg­rei­che Geschäfts­füh­rung und gute Zah­len vorausgesetzt.

 

Mitarbeiter: EuGH-Urlaubsurteile – was tun?

Nach den zwei aktu­el­len EuGH-Urtei­len zum Anspruch auf  Aus­zah­lung (die Pres­se hat dazu aus­führ­lich berich­tet) stellt sich die Fra­ge, wie Sie als Arbeit­ge­ber dar­auf rich­tig reagie­ren. Gibt es in den Arbeits­ver­trä­gen kei­ne Frist für die Über­trag­bar­keit des Urlaubs­an­spruchs ins nächs­te Jahr, soll­ten das für alle neu­en Ver­trä­ge beach­ten. Ter­min: 31.3. des Fol­ge­jah­res. Wird der Urlaub bis dahin nicht genom­men, ver­fällt der Anspruch. Ansons­ten gilt: Wei­sen Sie Ihre Mit­ar­bei­ter recht­zei­tig (Beginn des 4. Quar­tals) dar­auf hin,  dass Urlaubs­an­spruch besteht, die­ser bis zum Jah­res­en­de ange­mel­det und genom­men wer­den soll und dass Sie als Arbeit­ge­ber Wert dar­auf legen, dass die Mit­ar­bei­ter Rege­ne­ra­ti­on ein­pla­nen (Quel­le: C‑619/16 und ande­re).

 

Steuer: Finanzamt kürzt Werbungskostenabzug für Gesellschafter-Darlehen

Ver­zich­ten Sie als Gesell­schaf­ter einer GmbH auf ein Dar­le­hen, das Sie Ihrer GmbH gewährt haben, hat das auch Fol­gen für den Wer­be­kos­ten­ab­zug der Zin­sen, die Sie für die Finan­zie­rung des pri­va­ten Dar­le­hens an die Bank zah­len müs­sen. Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) gilt: „Dann sind beim Gesell­schaf­ter wei­ter­hin anfal­len­de Refi­nan­zie­rungs­zin­sen nicht als Wer­bungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit frü­he­ren Zins­ein­künf­ten abzieh­bar. Die nun­mehr durch die Betei­li­gungs­er­trä­ge ver­an­lass­ten Refi­nan­zie­rungs­zin­sen sind viel­mehr nur auf Antrag zu 60 % als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar” (BFH, Urteil v. 24.10.2018, VIII R 19/16).

Im Urteils­fall ging es um einen mit bis zu 10% an der GmbH betei­lig­ten Gesell­schaf­ter. Um wenigs­tens 60 % der Refi­nan­zie­rungs­zin­sen abzie­hen zu kön­nen, muss der Gesell­schaf­ter spä­tes­tens mit Abga­be der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung für das Jahr des For­de­rungs­ver­zichts die Anwen­dung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens für die Divi­den­den aus der Kapi­tal­ge­sell­schaft und die damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Wer­bungs­kos­ten beantragen.

 

Rechtsänderung: Verträge für Vorstände werden auf 3 Jahre befristet

Die Cor­po­ra­te-Gover­nan­ce-Kom­mis­si­on  hat ers­te Vor­schlä­ge für eine Reform des Regel­werks für „gute Unter­neh­mens­füh­rung” vor­ge­legt. Danach ist vor­ge­se­hen, die Ver­trags­lauf­zeit für Vor­stän­de von DAX-Unter­neh­men gene­rell auf drei Jah­re zu befris­ten. Außer­dem soll eine Ober­gren­ze für die Gesamt­ver­gü­tung fest­ge­legt wer­den. Das dürf­te mit­tel­fris­tig auch Aus­wir­kun­gen auf die Ver­trags­ge­stal­tung für Geschäfts­füh­rer in Kon­zer­nen haben.

 

GmbH/Recht: Geschäftsführer muss Vertretungsbefugnis offenlegen

Schließt der Geschäfts­füh­rer Ver­trä­ge ab, zu denen er laut Ver­tre­tungs­be­fug­nis nicht berech­tigt ist, haf­tet er per­sön­lich für einen dar­aus ver­ur­sach­ten Scha­den. Es han­delt sich um eine Pflicht­ver­let­zung  des Geschäfts­füh­rers. Dazu heißt es wört­lich im Urteil: „Durch Unter­las­sen täuscht, wer bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen Umstän­de bzw. Tat­sa­chen ver­schweigt, hin­sicht­lich derer ihn eine Auf­klä­rungs­pflicht trä­fe, wobei die­se Auf­klä­rungs­pflicht aus dem Grund­satz von Treu und Glau­ben folgt. Das bedeu­tet ins­be­son­de­re, dass Fra­gen des poten­ti­el­len Ver­trags­part­ners wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten sind und dass unge­fragt auf beson­ders wich­ti­ge Umstän­de hin­ge­wie­sen wer­den muss, die für die Wil­lens­bil­dung des ande­ren Teils offen­sicht­lich von aus­schlag­ge­ben­der Bedeu­tung sind” (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.4.2018, 7 U 3130/17).

Wich­tig ist der Hin­weis, dass Sie auch unge­fragt über Ihre (ein­ge­schränk­te) Ver­tre­tungs­be­fug­nis infor­mie­ren müs­sen, wenn dies für den Abschluss des Geschäf­tes (Volu­men) bzw. für den Ver­trags­part­ner (Ver­trau­ens­ver­hält­nis) von Bedeu­tung ist – was in den meis­ten Fäl­len so ist.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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