GmbH-Reform: … passt – für StartUps, Tochtergesellschaften und mehr + Geschäftsführer-Gehalt 2018: Der Einzelhandel spürt die Digitalisierung + Digitales: Smart City sorgt für mehr Öffentliche Aufträge + GF-Vertragsverlängerung: Richtig verhandeln um bessere Konditionen + Mitarbeiter: EuGH-Urlaubsurteile – was tun? + Steuer: Finanzamt kürzt Werbungskostenabzug für Gesellschafter-Darlehen + Rechtsänderung: Verträge für Vorstände werden auf 3 Jahre befristet + GmbH/Recht: Geschäftsführer muss Vertretungsbefugnis offenlegen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 46/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 16. November 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
10 Jahre nach Umsetzung der GmbH-Reform bleibt eine höchst erfreuliche Erkenntnis: Wer auf die Mini-GmbH (Unternehmergesellschaft) oder eine Voll-GmbH gesetzt hat, hat nichts falsch gemacht. Die Rechtsform ist für die Beteiligten ausgesprochen übersichtlich und wenn die Gesellschafter streiten oder es ein sonstiges rechtliches Problem gibt, muss nicht lange gestritten werden. Die Lösungen liegen auf der Hand und sind in der Regel nachvollziehbar und (einigermaßen) gerecht. Die Zahlen sprechen für sich: Unterdessen gibt es 133.576 haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften (Stand 1.1.2018). Bei Gründern und insbesondere bei den StartUps liegt die Haftungsbeschränkung, die schnelle und unkomplizierte Gründung auch mit mehreren Gesellschaftern voll im Trend (Quelle: Uni Jena, Forschungsprojekt „Unternehmergesellschaft”).
Wie viele GmbHs es gibt, die von der freien Wahl ihres Verwaltungssitzes Gebrauch gemacht haben, wissen wir nicht – exakte Zahlen dazu liegen nicht vor. Aber: Für mittelständische Firmen im Unternehmensverbund ist das eine gute Möglichkeit, den Verwaltungssitz so zu setzen, dass die Geschäfte otpmiert werden können – und zwar weltweit. Daraus folgt auch: Deutsche Firmen können ihren Satzungssitz unterdessen zumindest auch in Europa verlegen. Etwa mit Folgen für die Mitbestimmung.
Geschäftsführer-Gehalt 2018: Der Einzelhandel spürt die Digitalisierung
Die BBE-Unternehmensberatung hat die neuesten Zahlen zur GmbH-Geschäftsführer-Vergütung veröffentlicht. Abgefragt wurde auch die Gehaltsentwicklung aus dem aktuellen Geschäftsjahr und den sich aus den vorläufigen Zahlen zum Jahresergebnis ergebenden Werten für die Tantieme. Wir haben die Gehaltsentwicklung für Einzelhandel-GmbHs etwas genauer angeschaut.
Der Anteil, der als Erfolgsvergütung (Tantieme) gezahlt wird, ist auch in diesem Wirtschaftssektor deutlich gestiegen. Im Vorjahr lag der durchschnittlich als Tantieme gezahlte Anteil an der Gesamtvergütung noch bei rund 20 %. Unterdessen liegen nur noch 2 Branchen unter diesem Wert (Elektro/Unterhaltung/PC mit 15% und Bekleidung/Lederwaren mit 13 %). Mittlerweile liegt der durchschnittliche Tantieme-Anteil bei knapp über 22 % – jeder fünfte Euro wird demnach in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis gezahlt.
Ebenfalls auffällig: Im Vergleich zu den Vorjahreswerten gab es im Einzelhandel kaum Abweichungen und nur geringfügige Steigerungen. In einzelnen Segmenten wurde sogar weniger verdient als im Vorjahr. Das kann aber z. B. auch daran liegen, dass immer mehr Einzelhändler ihr persönliches Risiko mit Gründung einer kleinen GmbH (oder: haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft) auf das GmbH-Vermögen reduzieren wollen und sich die Datenbasis der Vergütungs-Studie hin zu mehr kleineren GmbHs verschoben hat. Besonderheit Online-Handel: Hier wird unterdessen „gut” bis „sehr gut” verdient. Mit einem Tantieme-Anteil von 26 % wird hier eine überdurchschnittliche hohe Erfolgsbeteiligung an den Geschäftsführer gezahlt. Hier einige ausgewählte Vergleichswerte im Einzelnen:
Einzelhandel mit … | Fest-Gehalt 2018 | Anteil Tantieme | Gesamtvergütung inkl. Tantieme |
Bekleidung/Lederwaren | 122.000 EUR | 13 % | 138.000 EUR |
Elektro/Unterhaltung/PC | 102.000 EUR | 15 % | 117.000 EUR |
Heimwerker/Gartencenter | 100.000 EUR | 22 % | 122.000 EUR |
Kfz-Handel/Handwerk | 93.000 EUR | 25 % | 116.000 EUR |
Lebensmittel/Reformhäuser | 150.000 EUR | 23 % | 185.000 EUR |
Möbel/Küchen | 111.000 EUR | 27 % | 141.000 EUR |
Online-Handel | 116.000 EUR | 26 % | 146.000 EUR |
Raumaustattung/Wohntextilien | 123.000 EUR | 24 % | 153.000 EUR |
Schuhe | 107.000 EUR | 28 % | 137.000 EUR |
Sport-/Spielwaren | 120.000 EUR | 16 % | 139.000 EUR |
Sonstige | 116.000 EUR | 9 % | 127.000 EUR |
Digitales: Smart City sorgt für mehr Öffentliche Aufträge
Smart-City: Von der selbst gesteuerten Straßenbeleuchtung bis hin zu neuen Mobilitäts-Konzepten, vom digitalen Bürger-Service bis zum ökologisch optimierten Abfall-Konzept. Aber auch Parkplatz-Apps, die freie Parkmöglichkeiten ins Navigationssystem laden, gehören zu diesem Konzept. Als Vorreiter in Sachen Smart City gilt die spanische Stadt Santander. In der Stadt sind 12.000 Sensoren installiert, die nahezu jeden Aspekt erfassen. Straßen, Lampen, Müllcontainer und Wasserleitungen sind mit elektronischen Fühlern ausgestattet. Rathaus, Firmen und Dienstleister können diese Daten zur Erledigung ihrer Aufgaben nutzen. Überall gibt es eigene Busspuren. Die Ampeln schalten automatisch auf grün, wenn sich ein Bus nähert.
Problem: Smart City ist ein großer Wachstumsmarkt – bisher funktionieren solche Projekte nur mit enormen staatlichen Subventionen. In Santander spart man durch optimiertes Kosten-Management aus den digitalen Informationssystem rund 25 % der bisherigen Betriebskosten. Insofern können Anbieter von Dienstleistungen und Services für Öffentliche Haushalte davon ausgehen, dass dieser Wachstumsmarkt über kurz oder lang auch Umsatz und Gewinn bringen wird. Nach UN-Schätzungen wird der jährliche Umsatz mit Smart-City-Lösungen weltweit von 36 Mrd. US-Dollar in 2016 auf ein Volumen von rund 88 Mrd. US-Dollar in 2025 steigen.
GF-Vertragsverlängerung: Richtig verhandeln um bessere Konditionen
Viele Kollegen – sofern sie nicht als Allein- oder Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer in der GmbH das Sagen haben – sind auf der Grundlage eines befristeten Anstellungsvertrages mit Verlängerungsoption tätig. Aus gutem Grund: Das erleichtert bei Misserfolg eine Trennung. Bietet dem Geschäftsführer aber auch eine gute Plattform um neue Vertragsverhandlungen, wenn die Geschäftsergebnisse in den verantwortlichen Jahren gut bis sehr gut aufgefallen sind. Jetzt geht es darum, die vertraglichen Eckpunkte neu auszuloten. Dazu erreichen uns immer wieder Anfragen von Geschäftsführer-Kollegen. Hier unsere Empfehlungen:
- Kann ich den bestehenden Vertrag nachverhandeln? JA – aber Sie sollten schon gut vorbereitet sein und gute Argumente haben, warum Sie eine neue Regelung dieses Vertragspunktes für sich beanspruchen. Nicht gerne gesehen wird, wenn Sie Neuregelungen bis ins Detail vorformuliert vorschlagen. Beschränken Sie sich auf die aus Ihrer Sicht wichtigsten Punkte des Vertragswerkes. Achten Sie darauf, dass Ihre Gegenvorschläge nicht diametral ausgerichtet sind, sondern bereits Ihre Kompromissbereitschaft erkennen lassen.
- Kann ich einen kompletten Gegenentwurf zu dem bestehenden Vertrag (Vertragsentwurf) vorlegen? NEIN – das sollten Sie auf keinen Fall tun. Damit signalisieren Sie, dass Sie den Justitiar/die Personalverantwortlichen des Unternehmens für inkompetent oder schlecht beraten halten. Das ist kein guter Einstieg. Sind Sie mit dem vorgelegten Vertrag völlig unzufrieden, sollten Sie vorab ein Vier-Augen-Gespräch mit den Gesellschaftern der oder der Muttergesellschaft suchen und austaxieren, inwieweit nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit nachträgliche Anpassungen vertraglich zugesichert werden können.
Mitarbeiter: EuGH-Urlaubsurteile – was tun?
Nach den zwei aktuellen EuGH-Urteilen zum Anspruch auf Auszahlung (die Presse hat dazu ausführlich berichtet) stellt sich die Frage, wie Sie als Arbeitgeber darauf richtig reagieren. Gibt es in den Arbeitsverträgen keine Frist für die Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs ins nächste Jahr, sollten das für alle neuen Verträge beachten. Termin: 31.3. des Folgejahres. Wird der Urlaub bis dahin nicht genommen, verfällt der Anspruch. Ansonsten gilt: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter rechtzeitig (Beginn des 4. Quartals) darauf hin, dass Urlaubsanspruch besteht, dieser bis zum Jahresende angemeldet und genommen werden soll und dass Sie als Arbeitgeber Wert darauf legen, dass die Mitarbeiter Regeneration einplanen (Quelle: C‑619/16 und andere).
Steuer: Finanzamt kürzt Werbungskostenabzug für Gesellschafter-Darlehen
Verzichten Sie als Gesellschafter einer GmbH auf ein Darlehen, das Sie Ihrer GmbH gewährt haben, hat das auch Folgen für den Werbekostenabzug der Zinsen, die Sie für die Finanzierung des privaten Darlehens an die Bank zahlen müssen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt: „Dann sind beim Gesellschafter weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen sind vielmehr nur auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar” (BFH, Urteil v. 24.10.2018, VIII R 19/16).
Rechtsänderung: Verträge für Vorstände werden auf 3 Jahre befristet
Die Corporate-Governance-Kommission hat erste Vorschläge für eine Reform des Regelwerks für „gute Unternehmensführung” vorgelegt. Danach ist vorgesehen, die Vertragslaufzeit für Vorstände von DAX-Unternehmen generell auf drei Jahre zu befristen. Außerdem soll eine Obergrenze für die Gesamtvergütung festgelegt werden. Das dürfte mittelfristig auch Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung für Geschäftsführer in Konzernen haben.
GmbH/Recht: Geschäftsführer muss Vertretungsbefugnis offenlegen
Schließt der Geschäftsführer Verträge ab, zu denen er laut Vertretungsbefugnis nicht berechtigt ist, haftet er persönlich für einen daraus verursachten Schaden. Es handelt sich um eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Dazu heißt es wörtlich im Urteil: „Durch Unterlassen täuscht, wer bei Vertragsverhandlungen Umstände bzw. Tatsachen verschweigt, hinsichtlich derer ihn eine Aufklärungspflicht träfe, wobei diese Aufklärungspflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt. Das bedeutet insbesondere, dass Fragen des potentiellen Vertragspartners wahrheitsgemäß zu beantworten sind und dass ungefragt auf besonders wichtige Umstände hingewiesen werden muss, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind” (OLG München, Urteil v. 18.4.2018, 7 U 3130/17).
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