US-Wahl: Das Geschäft wird schwieriger, der US-Markt abgeschotteter + Bürokratie: Neue Pflichten zur sog. nichtfinanziellen Berichterstattung + Betriebskontrollen: Mehr Rechte für Zoll- und Landesbehörden + Fremd-Geschäftsführer: Zeitwertkonto statt Pensionszusage + Strategie: Betriebliche Altersversorgung wird komplett umgebaut + Haftung: Falsche Angaben des Geschäftsführers bei einer Kapitalerhöhung + GmbH-Recht: Mit dem Berater in die Gesellschafterversammlung + BISS …
Der Volkelt-Brief 44/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 28. Oktober 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die Spannung steigt. Noch 10 Tage und wir wissen, wer am 8. November Barack Obama nachfolgen wird. Aus deutscher und europäischer Sicht ist wichtig: Unter Donald Trump dürften die Karten der Globalisierung neu gemischt werden. Die USA werden ihre Wirtschaftsbeziehungen zu China, Japan, aber auch zur Europäischen Union (EU) neu ordnen. Stichworte: Trans Pacific Partnership (TPP) und TTIP. Die USA werden versuchen, die Vorgaben zu ihren Gunsten zu ändern und den protektionistischen Schutz für die eigenen Unternehmen zu stärken. Es wird nicht einfacher für deutsche Unternehmen, sich auf dem US-Markt zu behaupten.
Die Fakten: 2015 wurden zwischen den USA und Deutschland Waren im Wert von 173 Mrd. EUR gehandelt. Damit sind die USA nach 55 Jahren wieder zum wichtigsten Handelspartner Deutschlands avanciert – vor Frankreich, Holland und China. Insgesamt wurden Waren im Wert von 114 Mrd. EUR exportiert. Der größte Teil entfiel mit 34 Mrd. EUR auf Autos und Autoteile vor Maschinen und Anlagen (17,7 Mrd. EUR), Pharmaprodukten (13,4 Mrd. EUR) und IT-Technik/Elektrotechnik (9,5 Mrd. EUR). Der Exportüberschuss liegt bei 55 Mrd. EUR. Dem US-Finanzministerium ist dieser Leistungsbilanzüberschuss schon seit langem ein Dorn im Auge. Allerdings gab es bisher noch keine währungspolitischen Gegenmaßnahmen. Das dürfte sich – egal wer ins Weiße Haus einzieht – ändern.
Bürokratie: Neue Pflichten zur nichtfinanziellen Berichterstattung
Die Bundesregierung hat jetzt das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vorgelegt und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Damit werden größere Unternehmen ( > 500 Mitarbeiter) aus bestimmten Branchen (Kapitalanlage, Versicherungen, Banken) dazu verpflichtet, neben den handelrechtlichen Vorgaben zum Jahresabschluss zusätzliche Angaben zur Erfüllung sozialer Standards im Unternehmen zu machen. Ziel ist es, dass Unternehmen über ihren Umgang mit der Umwelt, mit Arbeitnehmern, mit Menschenrechten und weiteren Punkten berichten müssen. Die Angaben sollen Bürgern bei der Entscheidung helfen, ob sie in dieses Unternehmen investieren, mit ihm Geschäfte machen oder seine Produkte kaufen oder nutzen wollen. Die EU verlangt die Umsetzung bis zum 6.12.2016.
Betriebskontrollen: Mehr Rechte für Zoll- und Landesbehörden
Wer schon mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu tun hatte, weiß, dass es dann zur Sache geht und auf die Wirkung für den Publikumsverkehr kaum oder gar nicht Rücksicht genommen wird. Der Imageschaden kann beträchtlich sein (vgl. Nr. 41/2015). Achtung: Ab 1.1.2017 werden die Zollbehörden noch mehr Rechte und Vollmachten bekommen (Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung). Danach gilt:
- Die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der FKS werden gestärkt, indem die rechtlichen Voraussetzungen für neue IT-Verfahren zur Vorgangsbearbeitung und die Erfassung der Arbeitsstatistik geschaffen werden.
- Die FKS hat vollen Zugriff auf das Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes.
- Die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Landesbehörden haben eigene Prüfungsbefugnisse.
- Zusätzlich wird eine Klausel ins Gesetz geschrieben, nach der neben Bau-Betrieben dann auch Dienstleistungs- und Liefer-Unternehmen, die mit Verstößen aufgefallen sind, keine öffentlichen Aufträge mehr bekommen werden.* * *
Fremd-Geschäftsführer: Zeitwertkonto statt Pensionszusage
Die Möglichkeit, Arbeitzeiten zu „sammeln“, dafür ein Arbeitszeitkonto zu bilden und einen damit verbundenen Lohnsteuer-Aufschub zu erreichen, steht nur Arbeitnehmern, nicht aber dem Geschäftsführer einer GmbH zu. Dieser ist – so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Grundsatz-Urteil – laut Dienstvertrag dazu verpflichtet, seine Arbeitskraft grundsätzlich in vollem Umfang und jederzeit seiner GmbH zur Verfügung zu stellen und kann deswegen keine Arbeitszeit-Guthaben bilden (BFH, Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15). Im Fall ging es um einen (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer. In Praktikerkreisen musste man aber davon ausgehen, dass diese Grundsätze auch für den Minderheits-Gesellschafter und sogar für den Fremd-Geschäftsführer zu beachten sind (vgl. Nr. 14/2016).
Aber: Unterdessen gibt es wieder ein erstinstanzliches Finanzgerichts-Urteil, nach dem Fremd-Geschäftsführer anders beurteilt werden. Da heißt es wörtlich: „Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto zugunsten eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH führen nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn die Beträge von der Gesellschaft in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt werden und der Geschäftsführer bis zur Freistellungsphase keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat“ (FG Köln, Urteil vom 26.4.2016, 1 K 1191/12, vgl. Nr. 27/2016).
Das Finanzgericht Köln hat Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof wird in dieser Sache also nochmals entscheiden müssen. Empfehlung: Die Argumentation der Kölner Richter ist u. E. schlüssig. Wird eine Konstruktion gewählt, nach der es keinen Zufluss und keinen irgendwie gearteten Anspruch auf vorzeitige Auszahlung gibt, dürfte das nicht als Zufluss im lohnsteuerlichen Sinne zu beurteilen sein. Der BFH wird sich also mit Fragen des steuerlichen Zuflusses, nicht aber um die Abgrenzung von Arbeits- und Dienstvertrag auseinandersetzen müssen. Aktenzeichen des anhängigen BFH-Verfahrens: VI R 17/16. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.
Strategie: Betriebliche Altersversorgung wird komplett umgebaut
Noch in diesem Herbst wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter der Federführung von SPD-Ministerin Andrea Nahles ein neues Renten-Reform-Konzept vorlegen. Einer der Hauptpunkte wird die völlige Umgestaltung der betrieblichen Altersversorgung sein (Entwurf eines Betriebsrentenstärkungsgesetz). In Planung ist ein sog. Optionssystem, mit dem auch Gering- und Niedrig-Verdiener in die bAV einbezogen werden. Damit soll die Einbindung der kompletten Belegschaft in das Entgeltumwandlungsgesetz ermöglicht werden. Es wird wohl darauf hinauslaufen, dass ein Teil des bisherigen gesetzlichen Arbeitgeberbeitrages zur Rentenversicherung steuerfrei in den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung fließen kann.
Haftung: Falsche Angaben des Geschäftsführers bei Kapitalerhöhung
Ein sog. Kapitalerhöhungsschwindel liegt bereits dann vor, wenn Sie als Geschäftsführer den Erhalt und die Verfügungsvollmacht über die Einlagen zur Kapitalerhöhung bestätigen, diese aber tatsächlich nicht verfügbar sind, weil die Kredit gebende Bank die freie Verwendung der Mittel des Geschäftskontos unterbinden kann – z. B. durch Zweckbindungsvorgaben. Die falsche Erklärung des Geschäftsführers ist strafrechtlich relevant (§ 82 GmbH-Gesetz) (BGH, Urteil vom 29.6.2016, 2 StR 520/15).
GmbH-Recht: Mit dem Berater in die Gesellschafterversammlung
Stehen schwerwiegende Entscheidungen auf der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung, ist es ausnahmsweise zulässig, wenn der Gesellschafter sich von einem (qualifizierten) Berater begleiten und beraten lässt. Üblicherweise ist nur entweder der Gesellschafter oder sein bevollmächtigter Vertreter zur Versammlung zugelassen (OLG Dresden, Urteil vom 25.8.2016, 8 U 347/16).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur