Zoll/Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Geschäftsführungen haben gute Arbeit geliefert + Vertrags-Angelegenheiten: So bleibt die GmbH handlungsfähig + Digitales: Neue Angebote für Ihre Geschäftsreisen + Gesellschafter-Geschäftsführer: Finanzämter bewerten Zeitwertkonto als vGA + Strategisches: In die EU-Steuerpolitik kommt Bewegung + GmbH/Recht: Anmeldung der UG/GmbH durch den Geschäftsführer + Firmenrecht: „Partners” ist keine zulässige Firmierung für eine UG/GmbH + Geschäftsführer-privat: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen + NEU: Keine Lohnsteuer für Wertguthabeneinzahlung des Fremd-Geschäftsführers
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 44/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 2. November 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
in regelmäßigen Abständen informieren die Zollbehörden die Öffentlichkeit über ihre Arbeit. Dazu gehört die Überprüfung der Arbeitsberechtigungen, des Mindestlohns und der vorschriftsgemäßen Dokumentation der Arbeitszeiten. Die in erster Linie betroffenen Branchen – Transport und Logistik, Sicherheitsunternehmen, Bau, Gastronomie, Hotel, Dienstleister (Frisöre usw.) und des verarbeitenden Gewerbes (Fleisch) – haben sich unterdessen an die zum Teil martialischen Auftritte der Behörden gewöhnt. Für die Behörden gehören solche Kontrollen unterdessen zur Routine, so dass professionelles Vorgehen der meisten Kontrolleure die Gesamtsituation etwas entspannt.
Zuletzt befragten die Zöllnerinnen und Zöllner im September bundesweit über 32.000 Personen zu ihren Arbeitsverhältnissen und führten rund 4.500 Geschäftsunterlagenprüfungen bei Arbeitgebern durch. Ergebnis: der Zoll hat 351 Ermittlungsverfahren eingeleitet, davon 172 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz – das entspricht einer „Verstoßquote” von knapp 1 %. Fazit: In den Geschäftsführungs-Etagen hat man sich mit den Neuregelungen arrangiert – wohl auch mit dem damit verbundenen internen Aufwand. Quelle: PM Zoll/FKS
Vertrags-Angelegenheiten: So bleibt die GmbH handlungsfähig
Erfahrungsgemäß kommt es zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs alle 2 Jahre neben den üblichen inhaltlichen Differenzen über Sachfragen zu ernsthaften Konflikten über die Geschäftspolitik. Z. B., ob und welche neuen Mitarbeiter eingestellt werden sollen, wann und wo investiert werden soll oder welche Marketing- und Vertriebsschwerpunkt für die Zukunft gesetzt werden sollen. Einigen sich die Beteiligten nicht auf eine Zielrichtung, kommt es zu Problemen. Und zwar ganz besonders dann, wenn immer der gleiche Gesellschafter Kompromisse macht und der andere sich durchsetzt. Passiert das in der Zweipersonen-GmbH, ist absehbar, dass für den Kompromiss bereiten Gesellschafter irgendwann „die Fahnenstange erreicht“ ist und er einer konstruktiven Beschlussfassung nicht mehr zustimmt. Ist im Gesellschaftsvertrag einer solchen GmbH keine Klausel zur Beendigung der Gesellschaft vereinbart, kann das ziemlich aufreibend werden.
Aus der Praxis sind Fälle bekannt, in denen über Jahre hinweg prozessiert wurde und die Geschäfte der GmbH auf der Strecke blieben. Grund dafür war die jahrelange Rechtsauffassung zur Abberufung des Geschäftsführers in der Zweipersonen-GmbH. Die Gerichte ließen die Abberufung eines Geschäftsführers nur dann zu, wenn ihm ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen war.
Beispiel: Es bestehen unterschiedliche Auffassungen über die zukünftigen Geschäfte. Laut Gesellschaftsvertrag können die Geschäftsführer nur gemeinsam handeln (Gesamtvertretungsberechtigung) und nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Damit der Vertrag mit einem neuen Geschäftspartner abgeschlossen werden kann, beschließt der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner 51 % – igen Mehrheit seinen Mit-Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund abzuberufen – nur so lässt sich seiner Meinung nach der weitere Bestand der GmbH sichern. Der abberufene Geschäftsführer klagt dagegen. Er bekommt Recht, weil kein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Der Geschäftsführer bleibt im Amt. Die geplante Neuausrichtung der GmbH kommt nicht zustande.
Die Rechtslage: Laut Bundesgerichtshofs (BGH) kann der (Gesellschafter-) Geschäftsführer aber bereits dann abberufen werden, wenn die Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist (z. B. BGH, Urteil vom 12.01.2009, II ZR 27/08). Damit kann zumindest der Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ab sofort die Handlungsfähigkeit der GmbH bei Zerstrittenheit mit seinem Mit-Gesellschafter schneller wieder herstellen. Den Beweis dafür, dass „Zerstrittenheit“ vorliegt, ist sehr viel einfacher zu führen. Dazu genügt es, wenn Sie z. B. dokumentieren können, dass Verträge nicht zustande kamen, weil der Minderheits-Gesellschafter die Zustimmung verweigert.
- Wir raten für die 50:50%-GmbH: Der Gesellschaftsvertrag sollte auf jeden Fall eine Kündigungsklausel enthalten, die es dem Gesellschafter ermöglicht, die GmbH zu beenden. Musterformulierung: „Jeder Gesellschafter kann die GmbH mit einer Frist von 6 Monaten (1 Jahr, 2 Jahren) zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die GmbH wird zu diesem Zeitpunkt aufgelöst. Das Vermögen ist unter den Gesellschaftern zu verteilen. Stimmen alle Gesellschafter zu, kann ein Gesellschafter die GmbH fortführen“.
- Soll der Bestand der GmbH gesichert werden und zugleich dem Gesellschafter ein Austrittsrecht eingeräumt werden, kann das so vereinbart werden. Musterformulierung: „Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jeder Gesellschafter seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären. Der Gesellschafter kann seinen Austritt aus der Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklären. Durch den Austritt eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Die Gesellschaft ist im Falle eines Austritts berechtigt, den Geschäftsanteil des austretenden Gesellschafters einzuziehen bzw. die Abtretung an eine dritte natürliche oder juristische Person zu verlangen“.
Digitales: Neue Angebote für Ihre Geschäftsreisen
Wie viel Zeit brauchen Sie bzw. Ihre Assistenz, um eine mehrtägige Geschäftsreise vorzubereiten? Sind Sie sicher, dass Sie die Kosten optimiert haben? Kollegen, die regelmäßig unterwegs sind (z. B. in China oder den neuen Zuliefer-Staaten oder den StartUp-Zentren (Israel, Vietnam, Indien usw.), verlassen sich meist auf eine örtliche Reiseagentur. Mit dem Risiko, dass man sich im Laufe der Zeit an ein bestimmtes Preislevel gewöhnt hat und Vertrauen einen systematischen Preisvergleich ersetzt – schlussendlich also mehr bezahlt wird als notwenig.
Dabei ist das Thema wie gemacht für ein digitales Angebot. Zumal es ja gerade auf dem Reisemarkt jede Menge StartUp-Gründungen waren, die die „alte” Branche aufgemischt haben. So ist eine Urlaubsplanung ohne booking.com, Airbnb, uber, billige Flüge oder die vielen Reiseportale für die meisten kaum noch vorstellbar. Ein israelisch-spanisches StartUp (Travelperk) bietet hierzu jetzt eine (bislang nur englischsprachige) Lösung mit einigen Vorteilen für die Planung und Buchung der Geschäftsreise:
- die neue Plattform bündelt alle Reise-Angebote, die es im Netz gibt (von Airbnb bis Expedia).
- Unternehmen können ihre internen Richtlinien vorgeben, die für die Reisebuchung berücksichtigt werden sollen (z. B. ohne Business-class, keine Fünf-Sterne-Hotels usw.).
- die Buchungsbelege werden für´s Controlling gesammelt, aufbereitet und zugestellt.
- der Aufwand für Reisevor- und nachbereitung sinkt laut Anbieter von durchschnittlich 3 bis 4 Stunden auf ca. 10 Minuten.
- die Ersparnis für Reisekosten liegt laut Travelperk bei ca. 20 %.
Gesellschafter-Geschäftsführer: Finanzämter bewerten Zeitwertkonto als vGA
Ein Steuer sparendes Vergütungsmodell ist die Zuführung von Zeitgutschriften auf ein sog. Zeitwertkonto. Danach kann vertraglich bestimmt werden, dass Arbeitszeiten vorgetragen werden und die dafür fällige Vergütung erst später ausgezahlt und entsprechend später versteuert wird. Die Finanzbehörden akzeptieren solche Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen generell für Arbeitnehmer.
Etwas komplizierter sieht das für Geschäftsführer aus. Danach gilt: Die Finanzverwaltung akzeptieren es in der Regel nicht oder nur ausnahmsweise, wenn Zeitwertkonten für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH gebildet werden. Jetzt entschied das Finanzgericht (FG) Münster dazu: „Die dem Zeitwertkonto eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zugeführten Beträge sind verdeckte Gewinnausschüttungen. Sie sind nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Es handelt sich daher um Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit” (FG Münster, Urteil v. 5.9.2018, 7 K 3531/16 L). Anders zu beurteilen ist die Situation für den Fremd-Geschäftsführer. Wird er arbeitnehmerähnlich weisungsbefugt tätig (analog: sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Geschäftsführers), ist der Bildung eines Zeitwertkontos u. U. möglich.
Strategisches: In die EU-Steuerpolitik kommt Bewegung
Für die EU-Steuergesetzgebung gilt das nationale Vetorecht – der Hauptgrund dafür, dass es seit Jahrzehnten keine Steuerbeschlüsse gibt, die europaweite Geltung und Wirkung haben – Stichworte: Besteuerung der internationalen Konzerne (Google, Facebook, Starbucks) und Gesetzentwurf für eine einheitliche Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Körperschaftsteuer. Hier gibt es erste Anzeichen für eine Lockerung. Die EU-Kommission wird noch im ersten Quartal 2019 einen Vorschlag zur Änderung der Abstimmungsmodalitäten vorlegen. Danach sollen Steuergesetze in Zukunft per Mehrheits-Entscheid verabschiedet werden.
GmbH/Recht: Anmeldung der UG/GmbH durch den Geschäftsführer
Mit der Anmeldung muss der Geschäftsführer versichern, dass keine Umstände dafür vorliegen, die seiner Bestellung zum Geschäftsführer entgegenstehen. Das Registergericht in Paderborn verlangte jetzt zusätzlich zu den in § 6 GmbH-Gesetz aufgeführten Bestellhindernissen, dass der Geschäftsführer auch ausdrücklich versichern muss, dass er nichts mit der Manipulation von Sportwetten (§ 265 c,d StGB) zu tun hatte. Zu Unrecht. Diese Versicherung muss der Geschäftsführer zur Eintragung nicht abgeben (OLG Celle, Beschluss v. 27.9.2018, 29 W 93/18).
Firmenrecht: „Partners” ist keine zulässige Firmierung für eine UG/GmbH
Zwar gibt es für die Wahl der „Firma” (hier: des Namens des Unternehmens) der UG/GmbH unterdessen nur noch wenige Vorschriften bzw. Ausschlüsse – bis hin zum Fantasienamen ist vieles möglich. Aber: Das Kammergericht (KG) Berlin untersagte jetzt die Eintragung einer GmbH, weil die im Namen der Firma den Begriff „Partners” verwendet hat, obwohl es sich offensichtlich nicht um einen Zusammenschluss von mehreren Personen handelte. Das ist aber z. B. dann zulässig, wenn es sich um eine Freiberufler-GmbH (Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Architekten) handelt – sich also mehrere Personen zu einer gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen (Quelle: KG Berlin, Urteil v. 17.9.2018, 22 W 57/18).
Geschäftsführer-privat: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Erstellt ein Handwerksbetrieb eine Einzelanfertigung (hier: Tür) und montiert diese Tür im Haus des Auftraggebers, dann kann der nicht nur die Kosten der Arbeitszeit für die Montage sondern auch die Kosten der Arbeitszeit für die Fertigung der Tür gemäß § 35a EStG steuerlich berücksichtigen (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.2.2018, 1 K 1200/17).
NEU: Keine Lohnsteuer für Wertguthabeneinzahlung des Fremd-Geschäftsführers
Gutschriften auf einem Wertguthaben zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Das gilt auch für Gutschriften auf ein Wertguthabenkonto des Fremd-Geschäftsführers einer GmbH (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).
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