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Volkelt-Brief 4/2015

Volkelt-FB-01Güns­tig und krea­tiv: Ver­bes­sern Sie Ihre Prä­senz in den Sozia­len Medi­en + Ehe­gat­ten-GmbH: Schei­dung ist kein Kün­di­gungs­grund + Schnell-Check: Wie steht es um die Sicher­heit in Ihrer Fir­ma? + GmbH-Grö­ßen­klas­sen: Die neu­en Wer­te für den Jah­res­ab­schluss 2015 + GmbH-Recht: Gesell­schaf­ter hat Anspruch auf fai­ren Aus­tritt aus GmbH + Mit­ar­bei­ter: Betriebs­rat darf bei Face­book-Sei­te der Fir­ma nicht mit­re­den + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Kos­ten für Pri­vat-Jet kei­ne Wer­bungs­kos­ten +  BISS

 

Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Her­aus­ge­ber der Volkelt-Briefe

 

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Nr. 4/2015

Frei­burg 23. Janu­ar 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

vie­le klei­ne­re Unter­neh­men scheu­en die hohen Prei­se, die ein pro­fes­sio­nel­ler Auf­tritt in den Sozia­len Medi­en kos­tet. So müs­sen sie Prei­se für Web­de­sign oder für die Erstel­lung eines Video-Clips zur Fir­men-Prä­sen­ta­ti­on zah­len, die außer­halb des für sol­che Zwe­cke vor­ge­se­he­nen Bud­gets liegen.

Aus­nah­me: Sie haben einen enga­gier­ten Mit­ar­bei­ter, der Ihre Web­sites mit einem kos­ten­frei­en Free-Lan­cer-Pro­gramm (z. B. Word­Press) selbst erstel­len kann und damit auch die lau­fen­den Kos­ten für not­wen­di­ge Aktua­li­sie­run­gen der Sei­ten mini­mie­ren kann. So lie­gen die Prei­se z. B. für einen Video-Clip Dau­er 150 Sekun­den bei min­des­tens 1.500 bis zu 10.000 EUR. Dazu kommt ein Auf­schlag, wenn der Clip über eine Wer­be-Agen­tur in Auf­trag gege­ben wird.

Doch inzwi­schen gibt es auch sehr viel gute preis­wer­te Ange­bo­te. Der Markt ist im Wan­del. Zum einen genügt es für eine Face­book- oder You­tube-Prä­sen­ta­ti­on, wenn der Clip zwi­schen 30 und 90 Sekun­den dau­ert. Dazu muss die “Bot­schaft” auf den Punkt gebracht wer­den. Zum ande­ren haben sich die Seh-Gewohn­hei­ten geän­dert. Die User will nicht Ästhe­tik. Im Mit­tel­punkt steht die “schnel­le Bot­schaft”. Eini­ge Online-Anbie­ter haben sich unter­des­sen auf Fir­men-Vide­os und Stellenangebote/Stellengesuche spezialisiert.

Ein Anbie­ter kommt z. B. aus unse­rem Haus, der VVF Medi­en­Con­zep­te GmbH. Hier gibt es 30, 60 und 90-Sekun­den-Clips nach einem stan­dar­di­sier­ten Ver­fah­ren (Bild-Text-Clip-Ver­fah­ren). Die Prei­se lie­gen bei 200 bis 500 EUR und lie­gen damit bei ver­gleich­ba­ren Prei­sen für eine ein­ma­li­ge Anzei­ge in einer Zei­tung mit regio­na­ler Ver­brei­tung. Das Hand­ling ist ein­fach und der Auf­trag wird ganz ein­fach per For­mu­lar online abgewickelt.

Ehegatten-GmbH: Scheidung ist kein Kündigungsgrund

Als GmbH-Gesell­schaf­ter sind Sie gut bera­ten, Pri­vat- und Geschäfts­ver­mö­gen peni­bel zu tren­nen. Andern­falls bestraft das Finanz­amt Unge­reimt­hei­ten mit Zusatzt-Steu­ern (z. B. als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung oder als ver­deck­te Ein­la­gen). Aber auch aus ver­mö­gens­recht­li­chen Grün­den ist eine Tren­nung ange­sagt. Ins­be­son­de­re dann, wenn die Gesell­schaf­ter auch pri­vat liiert sind und das Pri­vat­ver­mö­gen zusam­men ver­wal­tet wird (Güter­ge­mein­schaft, Zugewinngemeinschaft).

In der Pra­xis bewährt ist Güter­tren­nung, Fest­le­gung der Gesell­schaf­ter-Eigen­schaft (z. B. Gesell­schaf­ter kön­nen nur sein Fami­li­en­mit­glie­der 1. und 2. Gra­des) und ein Vor­kaufs­recht bei Ver­lust der ver­ein­bar­ten Gesell­schaf­ter-Eigen­schaft. Nicht weni­ger pro­ble­ma­tisch ist es, wenn der Ehe­gat­te als Arbeits­neh­mer in der GmbH mit­ar­bei­tet und es zu einer Tren­nung kommt. Im bes­ten Fall kommt es zu einer ein­ver­nehm­li­chen Lösung. Im schlech­testen Fall wirkt sich das ange­spann­te Betriebs­kli­ma bis auf die Kun­den­be­zie­hun­gen aus. Je nach Inter­es­sen­la­ge ist zu empfehlen:

  • Been­di­gung des Arbeits­ver­tra­ges gegen Zah­lung einer ein­ma­li­gen Abfindung,
  • Auf­lö­sung des Arbeits­ver­tra­ges mit Ver­rech­nung auf die Unter­halts­an­sprü­che oder
  • eine ein­sei­ti­ge Kün­di­gung des Arbeits­ver­tra­ges durch die GmbH.
Wobei eine ordent­li­che Kün­di­gung und auch eine Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund in der Pra­xis fast nicht mach­bar sind. Die ordent­li­che Kün­di­gung ist in Betrie­ben mit mehr als 10 Mit­ar­bei­tern nur mög­lich, wenn betriebs‑, ver­hal­tens- oder per­so­nen­be­ding­te Grün­de vor­lie­gen. Zudem muss die Sozi­al­aus­wahl sicher­ge­stellt sein. Die Schei­dung als sol­ches ist jeden­falls kein Kün­di­gungs­grund. Abzu­war­ten, bis Zer­rüt­tun­gen oder unzu­mut­ba­re Kon­flik­te auf­bre­chen und gerichts­er­heb­lich wer­den, geht stets zu Las­ten der GmbH. Anders im Klein­be­trieb: Hier wur­de eine bevor­ste­hen­de Schei­dung von den Gerich­ten schon ein­mal als Kün­di­gungs­grund akzep­tiert (so zuletzt Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 9.5.2008, 6 Sa 598/08).

 Schnell-Check: Wie steht es um die Sicherheit in Ihrer Firma?

Stich­pro­ben bele­gen, dass in den Sicher­heits-Sys­te­men vie­ler Fir­men Eini­ges im Argen liegt. So ent­steht laut Bun­des­kri­mi­nal­amt jähr­lich z. B. allei­ne durch Wirt­schafts­kri­mi­na­li­tät ein Scha­den von rd. 4 Mrd. EUR. Als Geschäfts­füh­rer liegt es in Ihrer Ver­ant­wor­tung, ent­spre­chen­de Vor­keh­run­gen zu tref­fen und ein Sicher­heits­kon­zept durch­zu­set­zen. In mit­tel­gro­ßen und grö­ße­ren GmbHs dürf­ten Nach­läs­sig­kei­ten als sog. Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den regel­mä­ßig auch Haf­tungs­fol­gen nach sich zie­hen. Prü­fen Sie, an wel­chen Stel­len in Ihrer Fir­ma Nach­hol­be­darf besteht.

Check­lis­te: Wie steht es um die Sicher­heit in Ihrer Firma

Check-Punkt Hand­lungs­be­darf
Per­so­nal Zugangs­kon­trol­le: Gibt es ein Sys­tem, das sicher­stellt, nur Befug­te die Fir­men­räu­me betre­ten dür­fen (Code, Chip, Schlüssel)?

Kon­trol­le: Gibt es ein Über­wa­chungs­sys­tem, mit dem nicht Zutritts­be­rech­tig­te ermit­telt und ggf. aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen (Videoer­fas­sung, Besucherausweis)?

Alarm: Gibt es ein Infor­ma­ti­ons-Sys­tem, mit dem die Mit­ar­bei­ter infor­miert wer­den, wenn sich unbe­fug­te Per­so­nen in der Fir­ma aufhalten?

Sicher­heits­be­auf­trag­te: Ist ein Sicher­heits­be­auf­trag­ter bestellt, der die Umset­zung aller Sicher­heits-Maß­nah­men regel­mä­ßig prüft?

Rech­nungs-wesen Vier-Augen-Prin­zip: Ist sicher­ge­stellt, dass Ver­trä­ge, Auf­trä­ge und Rech­nun­gen nur unter Kon­trol­le erstellt bzw. bear­bei­tet werden?

Doku­men­ta­ti­on: Wer hat Zugang zu ver­trau­li­chen Unter­la­gen? Sind alle Geschäfts-Infor­ma­tio­nen zusätz­lich „extern“ gesichert?

IT/PC/Note­book Ver­bind­li­che Richt­li­ni­en: Gibt es für alle Mit­ar­bei­ter kla­re Hand­lungs­an­wei­sun­gen, für den Umgang mit IT/Notebook/Internet und dem Mobil-Telefon?

Zugriffs­be­schrän­kun­gen: Ist sicher­ge­stellt, das nur Berech­tig­te Zugriff auf Daten und Doku­men­te haben?

Passwort/Passwortwechsel: Wer­den die Pass­wör­ter (8 – 10 Stel­len) in regel­mä­ßi­gen Abstän­den erneu­ert? Ist sicher­ge­stellt, dass aus­schei­den­de Mit­ar­bei­ter kei­nen exter­nen Zugriff mehr auf die Fir­men-Daten haben?

Doku­men­ta­ti­on: Sind Daten­trä­ger mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten aus­rei­chend gesi­chert (Tre­sor)?

Tablet/Smart­phone Blick­schutz-Folie: Gibt es einen Schutz gegen den Ein­blick Dritter?

Sperr­funk­ti­on: Ist sicher­ge­stellt, dass bei Ver­lust des Geräts kein Unbe­fug­ter auf die Daten zugrei­fen kann?

USB-Stick: Sind die Daten aus­rei­chend gesi­chert bzw. verschlüsselt?

WLAN: Soll­te nur wäh­rend der Nut­zung ein­ge­schal­tet werden

Apps: Ver­wen­den Sie aus­schließ­lich geprüf­te Apps Ihres Anbie­ters? Nut­zen Sie Schutzprogramme?

E‑Mails Ver­schlüs­se­lung: Wer­den ver­trau­li­che Inhal­te und per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten auto­ma­tisch verschlüsselt?

Regel­mä­ßi­ge Sicher­heits-Checks: Das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSI) bie­tet Sicher­heits-Checks an, mit denen Sie fest­stel­len kön­nen, ob Ihre E‑Mail-Adres­sen gefähr­det sind oder von frem­den Diens­ten miss­braucht wer­den kön­nen (> https://www.sicherheitstest.bsi.de/empfehlungen).

Sons­ti­ges Brand­schutz: Gibt es Rauch­mel­der? Sind die Flucht­we­ge frei? Fin­den regel­mä­ßig Übun­gen statt?

Unfall­schutz: Gibt es Schu­lun­gen, stän­dig ein­seh­ba­re Sicher­heits­an­wei­sun­gen und schnell ver­füg­ba­re Not­fall-Tele­fon-Lis­ten (Aus­hang)? Gibt es Mit­ar­bei­ter, die in Ers­ter Hil­fe aus­ge­bil­det sind?

Ver­si­che­run­gen: Prü­fen Sie regel­mä­ßig, ob für Ihre Firma/Branche ein schlüs­si­ges und voll­stän­di­ges Ver­si­che­rungs­kon­zept besteht und alle Ver­trä­ge dem mög­li­chen Scha­dens­um­fang abdecken?

Mel­de-Sys­tem: Wo kön­nen Mit­ar­bei­ter, denen Schä­den (in der Elek­trik, ver­klemm­te Türen) oder Män­gel (Kan­ten, ver­stell­te Flucht­we­ge) auf­fal­len, die­se mel­den und so dazu ange­lei­tet wer­den, in Sicher­heits­fra­gen mitzudenken.

GmbH-Größenklassen: Die neuen Werte für den Jahresabschluss 2015

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um (BMJV) hat im Sep­tem­ber 2014 den Gesetz­ent­wurf für ein Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­set­zes (Bil­RUG) vor­ge­legt (vgl. Nr. 36/2014). Die Grö­ßen­klas­sen-Kri­te­ri­en sol­len erneut ange­ho­ben wer­den. Und zwar so, dass vie­le mit­tel­stän­di­sche GmbHs, die bis­her ihren Jah­res­ab­schluss auf­wen­dig nach den Vor­ga­ben für mit­tel­gro­ße GmbH auf­stel­len und offen legen müs­sen, zu einer klei­nen GmbH wer­den. Das dürf­ten etwa 10.000 bis 15.000 GmbHs (ca. 1,5 %) sein.

Für rund 7.000 mit­tel­gro­ße Unter­neh­men ent­fällt die Prü­fungs­pflicht. Das bedeu­tet spür­ba­re Erleich­te­run­gen auch beim Jah­res­ab­schluss, der Offen­le­gung und eine spür­ba­re Kos­ten­er­spar­nis. So wird der Schwel­len­wert für die Bilanz­sum­me um fast 20 % auf 6 Mio. EUR erhöht. Die neue Umsatz­grö­ßen­gren­ze für klei­ne GmbH steigt eben­falls um rund 20 % auf dann 12 Mio. EUR. Klei­ne­re GmbH mit einer Bilanz­sum­me bis 6 Mio. EUR und Umsatz­er­lö­sen bis 12 Mio. EUR wer­den damit deut­lich ent­las­tet – bei der Büro­kra­tie und bei den Bürokratiekosten.

Die neu­en GmbH-Größenklassen

Kleins­te GmbH Bilanz­sum­me bis 350.000 €
Umsatz­er­lö­se bis 700.000 €
Mit­ar­bei­ter bis 10
Klei­ne GmbH Bilanz­sum­me bis 6.000.000 €
Umsatz­er­lö­se bis 12.000.000 €
Mit­ar­bei­ter bis 50
Mit­tel­gro­ße GmbH Bilanz­sum­me 6.000.000 € bis 20.000.000 €
Umsatz­er­lö­se 12.000.000 € bis 40.000.000 €
Mit­ar­bei­ter 51 – 250
Gro­ße GmbH Bilanz­sum­me mehr als 20.000.000 €

Umsatz­er­lö­se mehr als 40.000.000 €

Mit­ar­bei­ter mehr als 250

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 7.1.2015 dem Gesetz­ent­wurf zuge­stimmt. Gehen Sie davon aus, dass das Gesetz mit der Mehr­heit der Gro­ßen Koali­ti­on pro­blem­los durch­geht. Die neu­en Grö­ßen­klas­sen gel­ten dann bereits für den Jah­res­ab­schluss 2015.

GmbH-Recht: Gesellschafter hat Anspruch auf fairen Austritt aus GmbH

Das Recht des GmbH-Gesell­schaf­ters auf Aus­tritt aus der GmbH aus wich­ti­gem Grund (z. B. Zer­würf­nis der Gesell­schaf­ter) darf nicht in der Wei­se ein­ge­schränkt wer­den, dass die für den GmbH-Anteil ver­ein­bar­te Abfin­dungs­zah­lung in einem gro­ben Miss­ver­hält­nis zum tat­säch­li­chen Wert der Betei­li­gung steht. Eine sol­che Klau­sel ist nich­tig (Land­ge­richt Frei­burg, Urteil vom 1.12.2014, 12 O 59/13).

Grund­sätz­lich ist bei der Ermitt­lung des Abfin­dungs­an­spruchs nach Aus­schei­den der Anteils­wert auf der Grund­la­ge des wirk­li­chen Wer­tes des leben­den Unter­neh­mens ein­schließ­lich der stil­len Reser­ven und gege­be­nen­falls auch des good will zu errech­nen. Die­ser ergibt sich im All­ge­mei­nen aus dem Preis, der bei einer Ver­äu­ße­rung des Unter­neh­mens als Ein­heit erzielt wür­de. Hier dürf­te aller­dings das letz­te Wort noch nicht gespro­chen sein. U. E. wird die Ent­schei­dung in Revi­si­on vor dem Ober­lan­des­ge­richt nicht stand­hal­ten, denn vom sog. Gemei­nen Wert abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind grund­sätz­lich möglich.

 Betriebsrat darf bei Facebook-Seite der Firma nicht mitreden

Laut Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düs­sel­dorf  hat der Betriebs­rat kein Mit­be­stim­mungs­recht, wenn es um den Face­book-Auf­tritt der Fir­ma geht. Dabei – so das Gericht – han­delt es sich bei der Face­book-Sei­te nicht um ein tech­ni­sches Instru­ment, dass zur Über­wa­chung der Mit­ar­bei­ter ein­ge­setzt wird oder wer­den kann (LAG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 12.1.2015, 9 TaBV 51/14).

Gut so. Aller­dings spricht nichts dage­gen, den Betriebs­rat ein­zu­bin­den, wenn damit die Akzep­tanz der Face­book-Kom­mu­ni­ka­ti­on unter den Mit­ar­bei­tern erhöht wird. Oft lässt sich näm­lich gera­de in klei­ne­ren Unter­neh­men das The­ma Mit­ar­bei­ter­su­che gut via Face­book bekannt machen, z. B. wenn Sie auf Stel­len­an­ge­bo­te ver­wei­sen und die­se anschlie­ßend von den Mit­ar­bei­ter an Freun­de oder Fami­li­en-Ange­hö­ri­ge geteilt oder ge-lik­ed werden.

 Geschäftsführer privat: Kosten für Privat-Jet keine Werbungskosten

Selbst wenn der (Fremd-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH 30 von 111 Flug­stun­den pro Jahr mit sei­nem Pri­vat­flug­zeug für die GmbH geschäft­lich unter­wegs ist und dafür kei­ne Erstat­tung von sei­nem Arbeit­ge­ber GmbH erhält, kann er die­se Auf­wen­dun­gen nicht als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Auch dann nicht, wenn die GmbH Lini­en­flü­ge zahlt (FG Hes­sen, Urteil vom 14.10.2014, 4 K 481/12).

Das FG bean­stan­det, dass durch die Nut­zung des Pri­vat­flug­zeu­ges zwar eine Zeit- und Kos­ten­er­spar­nis ein­ge­tre­ten sein könn­te. Bemän­gelt aber, dass der als Pilot agie­ren­de Geschäfts­füh­rer wäh­rend der Rei­se kei­ne geschäft­li­chen Tele­fo­na­te füh­ren kann oder Geschäfts­un­ter­la­gen lesen oder Sit­zun­gen vor­be­rei­ten kön­ne. Das Gericht: Bei der Nut­zung des pri­va­ten Flug­zeugs über­wiegt die Freu­de des Geschäfts­füh­rers am Flie­gen und damit eine pri­va­te Ver­an­las­sung. In ver­gleich­ba­ren Fäl­len soll­te der Gang vors FG nicht von aus­ge­schlos­sen wer­den. Bei einer erneu­ten Ein­zel­fall­prü­fung bestehen Chan­cen, dass ein ande­res Urteil herauskommt.

 

Eine unter­halt­sa­me und infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Mit bes­ten Grüßen

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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