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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 39/2018

Arbei­ten im Home-Office: Neue Erkennt­nis­se über Leis­tung und Moti­va­ti­on + GmbH-Jah­res­ab­schluss: Ihre Ver­ant­wor­tung und Ihre Risi­ken + Digi­ta­les: So durch­fors­tet das Fin­a­nanz­amt Inter­net-Web­sites + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: D&O‑Schutz geht bei Gesell­schaf­ter-Wech­sel ver­lo­ren + GmbH/Steuer: Ver­lust­vor­trag geht nach Abspal­tung der Kom­ple­men­tär-GmbH unter + Mit­ar­bei­ter: Arzt­be­such als unver­schul­de­tes Arbeits­ver­säum­nis + Mit­ar­bei­ter: Kos­ten­lo­ser Urlaubs­rech­ner für Mini-Jobber

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 28. Sep­tem­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

was hal­ten Sie von einem Home-Office-Ver­bot – so wie zuletzt von IBM prak­ti­ziert? Nach dem Vor­bild von Ex-Yahoo-Che­fin Maris­sa May­er prü­fen unter­des­sen immer mehr Unter­neh­men, ob die Mit­ar­bei­ter nicht doch deut­lich pro­duk­ti­ver sind, wenn sie im Büro und nicht in häus­li­cher Umge­bung oder irgend­wo unter­wegs arbei­ten. Fakt ist: Jun­ge Müt­ter arbei­ten im Home-Office äußerst produktiv.

Nicht ganz so unum­strit­ten gilt das für jun­ge Väter. Je höher und anspruchs­vol­ler die Büro-Tätig­keit ange­sie­delt ist (Team­lei­tung bis Manage­ment), umso häu­fi­ger führt die Arbeit im Home-Office zu Dop­pel­ar­bei­ten, Miss­ver­ständ­nis­sen und Inno­va­ti­ons­ver­lus­ten. Das gibt zu den­ken. Rich­tig ist, dass das per­sön­li­che Gespräch zwi­schen den Mit­ar­bei­tern im Team die Pro­duk­ti­vi­tät för­dert und Inno­va­tio­nen anregt. Kein Wun­der: Nur im Aus­tausch von Wis­sen um Pro­zes­se und Abläu­fe wer­den Schwach­stel­len offen gelegt und sys­te­ma­tisch neue Lösun­gen gefun­den. Den­noch: Als Ergän­zung zum betrieb­li­chen Office kann das Home-Office für alle – auch für klei­ne­re und mit­tel­stän­di­sche Fir­men – enor­me Vor­tei­le bringen.

Vie­le Geschäfts­füh­rer haben bereits die Erfah­rung gemacht, dass sich die meis­ten Mit­ar­bei­ter im Home-Office nicht anders ver­hal­ten als am betrieb­li­chen Arbeits­platz. Wer enga­giert arbei­tet und mit­denkt, macht das auch im Home-Office nicht anders. Das spricht dafür, Home-Office Lösun­gen immer nur im Ein­zel­fall ein­zu­rich­ten, die Arbeits­er­geb­nis­se zu doku­men­tie­ren und zu pro­to­kol­lie­ren. Nur so ist sicher gestellt, dass sich kei­ne (unkon­trol­lier­ba­re) Par­al­lel-Arbeits­welt entwickelt.

 

GmbH-Jahresabschluss: Ihre Verantwortung und Ihre Risiken

Als Geschäfts­füh­rer der GmbH sind Sie für die ord­nungs­ge­mä­ße und frist­ge­rech­te Auf­stel­lung, ggf. Prü­fung und Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses (Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lage­be­richt) ver­ant­wort­lich. Feh­ler gehen zu Ihren Las­ten – ent­we­der als Ver­stoß gegen GmbH- und han­dels­recht­li­che Vor­schrif­ten bzw. als Ver­stoß gegen Ihre ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen. Abbe­ru­fung und Kün­di­gung sind pro­gram­miert. Sie sind also gut bera­ten, kor­rekt und sorg­fäl­tig zu arbei­ten. Aber selbst wenn die Gesell­schaf­ter den Jah­res­ab­schluss der GmbH (Bilanz, GuV, Anhang, Lage­be­richt) ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt und ange­nom­men haben, sind Sie als Geschäfts­füh­rer noch längst nicht aus der Haf­tung für die Rich­tig­keit der Anga­ben. In der Pra­xis gibt es immer wie­der den Fall, dass ein Min­der­heits-Gesell­schaf­ter den Fest­stel­lungs­be­schluss gericht­lich prü­fen lässt. Zum Bei­spiel, wenn der den Ein­druck hat, das „geschönt“ wurde.

Bei­spiel: Ganz offen­sicht­lich wur­den Rück­stel­lun­gen für bekann­te zukünf­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten nicht ver­bucht. Etwa wenn die GmbH in einem Kar­tell­ver­fah­ren mit einer saf­ti­gen Stra­fe rech­nen muss oder nach einem Pro­zess auf­wen­di­ge Garan­tie­leis­tun­gen erbracht wer­den müs­sen. Da das aber die Bilanz ver­ha­gelt hät­te, wäre die anste­hen­de Ver­trags­ver­län­ge­rung für den Geschäfts­füh­rer nicht so leicht zu machen gewesen.

Aber auch ohne den oben beschrie­be­nen (leich­ten) Vor­satz, bleibt eine sol­che Poli­tik für den Geschäfts­füh­rer eine Grat­wan­de­rung. Stellt das Gericht näm­lich anschlie­ßend sol­che Feh­ler (Mani­pu­la­tio­nen) fest, ist der Beschluss zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses even­tu­ell sogar inkl. des Ent­las­tungs­be­schlus­ses für den Geschäfts­füh­rer nich­tig (so zuletzt OLG Stutt­gart, Beschluss v. 20.11.2012, 14 U 39/12). Juris­tisch form­liert heißt das dann: „Die Qua­li­fi­zie­rung der ein­ver­nehm­li­chen Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses einer GmbH als abs­trak­tes Schuld­an­er­kennt­nis oder als Fest­stel­lungs­ver­trag im Sin­ne eines dekla­ra­to­ri­schen („kau­sa­len”) Aner­kennt­nis­ses hängt regel­mä­ßig von den Umstän­den des Ein­zel­falls ab. Kau­sa­le Fest­stel­lungs­wir­kung kann einer sol­chen Fest­stel­lungs­wir­kung aber allen­falls hin­sicht­lich sol­cher Ansprü­che der Gesell­schaft gegen ihre Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zukom­men, die zum Zeit­punkt der Fest­stel­lung den Gesell­schaf­tern bekannt waren oder die sie zumin­dest für mög­lich hielten”.

  • Für den Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Er muss dafür sor­gen, dass der Jah­res­ab­schluss ent­spre­chend nach­ge­bes­sert wird. Unter­lässt er das, liegt dar­in eine (schwe­re) Pflicht­ver­let­zung (Ver­stoß gegen §§ 41, 42 und 42a GmbH-Gesetz, § 331 HGB, bedroht mit einer Frei­heits­stra­fe bis zu 3 Jah­ren). In vie­len Geschäfts­füh­rer-Ver­trä­gen ist für sol­che Fäl­le ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht vor­ge­se­hen. Aber auch ohne eine sol­che Klau­sel, besteht bei Mani­pu­la­ti­ons­ver­dacht das Recht zur frist­lo­sen Kün­di­gung, ver­bun­den mit einem Schadensersatzanspruch.
  • Als „ordent­li­cher“ Kauf­mann soll­ten Sie sich als Geschäfts­füh­rer in Buch­füh­rungs- und Bilanz­sa­chen auf jeden Fall an das Vor­sichts­prin­zip hal­ten. Das bedeu­tet: Sind zukünf­ti­ge For­de­run­gen und Ver­pflich­tun­gen abseh­bar, ist es nicht nur aus steu­er­li­chen Erwä­gun­gen son­dern aus han­dels­recht­li­cher Ver­pflich­tung gebo­ten, für die­se Kos­ten Vor­sor­ge zu tref­fen (Rück­stel­lun­gen). Vor klei­ne­ren und grö­ße­ren Mani­pu­la­tio­nen zur Schö­nung des Unter­neh­mens­er­geb­nis­ses (z. B. um eine Ver­trags­ver­län­ge­rung mit bes­se­ren Kon­di­tio­nen durch­zu­set­zen) ist also drin­gend abzu­ra­ten. Gehen Sie davon aus, dass sol­che Ein­grif­fe in aller Regel frü­her oder spä­ter öffent­lich wer­den. In die­sen Fäl­len kön­nen Sie dann aber nicht mehr mit einer zwei­ten Chan­ce rechnen.
Alle Geschäfts­füh­rer müs­sen den Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Lage­be­richt) unter­zeich­nen. Es besteht sog. Gesamt­ver­ant­wort­lich­keit. Ist ein Geschäfts­füh­rer nicht von der ord­nungs­ge­mä­ßen Vor­la­ge über­zeugt, muss er sich wei­gern, den Jah­res­ab­schluss zu unter­zeich­nen. Die Ver­ant­wort­lich­keit für die Erfül­lung die­ser Pflich­ten oblie­gen allen Geschäfts­füh­rern, die­se kann nicht durch Gesell­schafts­ver­trag, Res­sort­ver­tei­lung oder Geschäfts­ord­nung auf einen Geschäfts­füh­rer über­tra­gen wer­den. Bei Zwei­feln an der ord­nungs­ge­mä­ßen Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses hat sich jeder Geschäfts­füh­rer selbst um die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung die­ser Pflich­ten zu küm­mern und gege­be­nen­falls sach­ver­stän­di­ge Drit­te ein­zu­schal­ten. Pflicht­ver­let­zun­gen kön­nen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus­lö­sen und Grund zur Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund sein. Gelingt es Ihnen nicht, Unklar­hei­ten zu besei­ti­gen, soll­te Sie eine Amts­nie­der­le­gung andro­hen bzw. umsetzen.

 

Digitales: So durchforstet das Finananzamt Internet-Websites

Bereits seit 2006 ist die Inter­net­such­ma­schi­ne XPIDER im Ein­satz. Die Such­ma­schi­ne sam­melt selbst­stän­dig Infor­ma­tio­nen nach Kri­te­ri­en, die der Nut­zer selbst fest­le­gen kann. Die­se Such­ma­schi­ne wird u. a. auch vom Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) ein­ge­setzt. Z. B., um in Inter­net-Auk­ti­ons­häu­sern wie Ebay, reBay, mom­ox oder ande­ren Klein­an­zei­gen­märk­ten in der regio­na­len Zei­tung oder ande­ren Ver­kaufspor­ta­len sys­te­ma­tisch nach Steu­er­hin­ter­zie­hern  zu fahn­den. Auch Pri­vat­ver­käu­fer, die in grö­ße­rem Umfang Waren ver­kau­fen, kön­nen mit XPIDER von der Steu­er­fahn­dung kon­trol­liert wer­den. So wer­den täg­lich ca. 100.000 Inter­net­sei­ten auf steu­er­lich rele­van­te unter­neh­me­ri­sche Akti­vi­tä­ten geprüft.

Mög­lich ist es z. B., Ange­bo­te und Ver­käu­fe aus Online-Ver­kaufs- und Ver­stei­ge­rungs­platt­for­men gelis­tet nach Anbie­tern her­aus­zu­su­chen und mit den Finanz­da­ten abzu­glei­chen. Nach wel­chen Kri­te­ri­en jemand als steu­er­lich inter­es­san­ter Fall ein­ge­stuft wird, ist aller­dings unklar – die Behör­de gibt dazu kei­ne Aus­kunft. Seit 2013 müs­sen die Anbie­ter von Ver­kaufspor­ta­len Name, Anschrift und Bank­ver­bin­dung der Ver­käu­fer auf Anfra­ge der Finanz­be­hör­den her­aus­ge­ben und sie müs­sen alle Ver­käu­fe jeder­zeit voll­stän­dig auf­lis­ten kön­nen (so zuletzt BFH, Urteil v. 16.5.2013, II R 15/12). Auch die Por­ta­le für Geld­an­la­gen sind unter­des­sen im Visier der Finanz­be­hör­den. Auch hier wird sys­te­ma­tisch im Inter­net nach Steu­er­hin­ter­zie­hern „gefahn­det” – das betrifft alle Fin­Tech-Unter­neh­men, z. B. Smava.de oder Auxmoney.de.

Bemerkt XPIDER Auf­fäl­lig­kei­ten, geht auto­ma­tisch eine Kon­troll­mit­tei­lung an das zustän­di­ge Finanz­amt. Die Per­son bzw. das auf­fäl­li­ge Unter­neh­men wird in den Betriebs­prü­fungs­plan auf­ge­nom­men. Anschlie­ßend wird das Unter­neh­men zunächst zur Offen­le­gung der steu­er­re­le­van­ten Vor­gän­ge auf­ge­for­dert. Ist die Betriebs­prü­fungs­stel­le mit den ein­ge­reich­ten Unter­la­gen nicht zufrie­den, ist davon aus­zu­ge­hen, dass eine Umsatz­steu­er-Nach­schau oder eine Son­der­prü­fung ange­ord­net wird. Wich­tig: Prü­fen Sie regel­mä­ßig, ob auf Ihrer Web­site alle Finanz­amts-rele­van­ten Daten (Adres­se, Kon­takt, HR-Num­mer, USt-ID) ange­zeigt werden.

 

Geschäftsführer-Haftung: D&O‑Schutz geht bei Gesellschafter-Wechsel verloren

Unter­des­sen sichern auch vie­le mit­tel­stän­di­sche GmbHs ihre Geschäfts­füh­rer gegen die immer kom­ple­xe­ren Anfor­de­run­gen an die Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit und die damit ver­bun­de­nen Haf­tungs­ri­si­ken ab. Sie schlie­ßen für den oder die Geschäfts­füh­rer eine Ver­mö­gens­scha­den-Ver­si­che­rung (D & O – Poli­ce) ab. Damit ist auch sicher­ge­stellt, dass der GmbH aus Fehl­ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rer kein finan­zi­el­ler Scha­den ent­steht (außer: gro­be Fahr­läs­sig­keit oder aus vor­sätz­li­cher Handlung).

Wich­tig: Im Ver­si­che­rungs­fall gilt das Klein­ge­druck­te. Sie tun also gut dar­an, die­se zur Kennt­nis zu neh­men, sich im Zwei­fel dazu anwalt­lich bera­ten zu las­sen und die Bedin­gun­gen (Fris­ten, Infor­ma­ti­ons­pflich­ten usw.) genau ein­zu­hal­ten. Ach­ten Sie auch auf die Rechts­ent­wick­lung – zuletzt hat­te das OLG Düs­sel­dorf ent­schie­den, dass Ver­stö­ße gegen die Insol­venz­an­trags­pflicht und ein dar­aus resul­tie­ren­der Ver­mö­gens­scha­den der GmbH grund­sätz­lich nicht von der D & O – Poli­ce gedeckt ist (vgl. dazu aus­führ­lich in Nr. 31/2018).

Nach zuletzt stei­gen­den Ver­si­che­rungs­schä­den aus sol­chen Mana­ger-Haf­tungs­fäl­len ver­su­chen die Ver­si­che­rer ihre Risi­ken zu begren­zen. Z. B. indem sie neue Aus­schluss­grün­de im Klein­ge­druck­ten vor­ge­ben. Neu­es­te Vari­an­te: In der Poli­ce wird eine Klau­sel zur Anzei­ge­pflicht bei einem „Kon­troll­wech­sel“ im Unter­neh­men ver­langt. Im Klar­text: Wird die GmbH ver­kauft und erhält neue Gesell­schaf­ter (Kon­zern­wech­sel), fin­det damit ein anzei­ge­pflich­ti­ger Kon­troll­wech­sel statt. Unter­lässt der Geschäfts­füh­rer die­se Mel­dung an sei­ne D & O, gefähr­det oder ver­liert er den Versicherungsschutz.

Laut Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) besteht eine sol­che Anzei­ge­pflicht nur, wenn mit dem Eigen­tü­mer­wech­sel tat­säch­lich eine Risi­ko­er­hö­hung für den Ver­si­che­rer ein­tritt (so zuletzt BGH, Urteil v. 12.9.2012, IV ZR 171/11). Ist aber eine sol­che Anzei­ge­pflicht aus­drück­lich für jeden Fall des Kon­troll­wech­sels vor­ge­se­hen, gilt das auch so wie ver­ein­bart. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie also gut bera­ten, wenn Sie bei einem Eigen­tü­mer­wech­sel die Vor­ga­ben in Ihrer D & O- Poli­ce prü­fen und im Zwei­fel den Wech­sel an die Ver­si­che­rung melden.

 

Steuer: Verlustvortrag geht nach Abspaltung der Komplementär-GmbH unter

Bei Gesell­schaf­ter­wech­seln in Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten geht die Unter­neh­mer­iden­ti­tät ver­lo­ren und damit der auf den Mit­un­ter­neh­mer ent­fal­len­de vor­trags­fä­hi­ge Fehl­be­trag unter. Dies gilt auch für die Über­tra­gung eines Kom­man­dit­an­teils im Rah­men einer Abspal­tung. Die Über­tra­gung des Kom­man­dit­an­teils im Rah­men der Abspal­tung ist als Aus­schei­den der ehe­ma­li­gen GmbH als Gesell­schaf­te­rin und Ein­tritt einer neu­en GmbH als neu­er Gesell­schaf­te­rin anzu­se­hen (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 9.7.2018, 2 K 2170/16 F).

Strit­tig ist, inwie­weit die sog. Kon­zern­klau­sel (§ 8c KStG) auf eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft anzu­wen­den ist. Im Fall ging es um die Abspal­tung des Kom­man­dit­an­teils auf eine als zusätz­li­che Kom­ple­men­tä­rin ein­tre­ten­de GmbH. In der Sache ist wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung Revi­si­on zuge­las­sen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Mitarbeiter: Arztbesuch als unverschuldetes Arbeitsversäumnis

Ist der Arzt nicht bereit, einen Behand­lungs­ter­min außer­halb der übli­chen Arbeits­zeit des Arbeit­neh­mers zu legen, han­delt es sich um ein unver­schul­de­tes Arbeits­ver­säum­nis, das der Arbeit­ge­ber dul­den muss. Ist im Tarif- oder Arbeits­ver­trag vor­ge­se­hen, dass bei einer unver­schul­de­ten Arbeits­ver­hin­de­rung Lohn­fort­zah­lung gewährt wird, dann gilt dies auch für den oben genann­ten Fall eines unver­schul­de­ten Arbeits­ver­säum­nis­ses – sprich: für den Arzt­be­such wäh­rend der Arbeits­zeit (LAG Nie­der­sa­chen, Urteil v. 8.2.2018, 7 Sa 256/17).

Anders liegt der Fall, wenn es kei­ne arbeits­ver­trag­li­che Grund­la­ge zur Lohn­fort­zah­lung gibt. Dann hat Ihr Mit­ar­bei­ter kein Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung. Bei Eng­päs­sen soll­ten Sie Ihren Mit­ar­bei­ter bit­ten, den Arzt­be­such auf den Fei­er­abend zu ver­le­gen – dann gibt es für ihn kei­nen (Stun­den-) Lohnabzug.

 

Mitarbeiter: Kostenloser Urlaubsrechner für Mini-Jobber

Arbeit­ge­ber, die ihren Geschäfts­be­trieb mit Mini-Job­bern auf­recht erhal­ten (Aus­hil­fen) oder so orga­ni­siert haben (Ein­zel­han­del) tun sich schwer mit der Ver­wal­tung, ins­be­son­de­re mit der Ermitt­lung des kor­rek­ten Urlaubs­an­spruchs. Ab sofort bie­tet die Mini-Job-Zen­tra­le hier Abhil­fe mit einem Urlaubs­rech­ner. Damit kön­nen Sie die jewei­li­gen Urlaubs­an­sprü­che kor­rekt berech­nen und müs­sen nicht mehr befürch­ten, dass es zu einer auf­wen­di­gen juris­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zung um den Urlaubs­an­spruch gemäß § 3 BUrlG vor dem Arbeits­ge­richt kommt. Den Urlaubs­rech­ner gibt es unter > Urlaubs­rech­ner.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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