Themen heute: Die Konjunktur fährt zurück – was können kleinere Unternehmen jetzt schon tun? + Krisen-Management: Geschäftsführer-Gehalt kann ein guter Puffer sein + BMF-aktuell: Verzicht auf Pensionsansprüche kostet Steuer + Europa-GmbH kommt – aber nicht für deutsche Unternehmen + Geschäftsführer privat – So beweisen Sie eine Falschberatung bei der Vermögensanlage + Bei Fehlern im Geschäftsführer-Einstellungsverfahren gibt es kein zurück + BISS .…
37. KW 2012, Freitag, 14.9.2012
Sehr geehrte Geschäftsfüher-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ob Metro, Bosch oder Merck, ob RWE oder die Deutsche Bank: Die Alpha-Unternehmen in allen Branchen rüsten sich für die „Krise“. Mit strafferen Strukturen in der Organisation und im Vertrieb, mit weniger Personal in allen Bereichen, mit weniger Sachinvestitionen und höherer Produktivität. Wie können Sie sich als kleineres Unternehmen auf das erwartete Krisen-Szenario vorbereiten?
Wichtig ist, das Thema anzunehmen und nicht zu verdrängen. Unterdessen sprechen alle volkswirtschaftlichen Indikatoren eine deutliche Sprache. Selbst die bisher von den Konjunkturprognosen relativ wenig beeindruckte inländische Nachfrage zeigt Wirkung. Erfahrungsgemäß beschleunigt sich in dieser Phase die Rezessionsentwicklung. Der Abschwung wird schneller kommen als viele denken.
Für die Praxis: Wichtig ist, dass Sie in dieser Situation systematisch vorgehen und nicht übereilt reagieren:
- Geplante Investitionen in Sachanlagen (Gebäude, Maschinen) sollten Sie unbeeindruckt fortsetzen und abschließen. Bei der weiteren strategischen Investitionsplanung ist Zurückhaltung geboten.
- Das gilt auch für die weitere Personalplanung: Bei der Besetzung von (zusätzlichen) Ausbildungsstellen für 2013, bei der Neubesetzung von frei werdenden Stellen. Reihenfolge: Abbau von Zeitguthaben, Reduzierung von Leiharbeitnehmern, eventuelle Vorbereitungen für Kurzarbeit. Eventuell müssen Sie Ihr Gehalt rechtzeitig kürzen (vgl. dazu unten).
- Setzen Sie bei den Aufträgen den Schwerpunkt auf „Rendite vor Umsatz“. Prüfen Sie, an welchen Stellen Sie bei einem Rückgang der Aufträge Ihre Kapazitäten anpassen werden.
- Machen Sie keine Kompromisse bei den Preisen.
- Kontakten Sie frühzeitig und kontinuierlich Ihre Bank. Beziehen Sie Ihren Firmenkundenberater in Ihre Krisenplanungen ein. Sorgen Sie dafür, dass Sie permanent über Branchenzahlen verfügen und Ihre BWA, Jahresbilanz, Vermögens- und Liquiditätsstatus aktuell und zugriffbereit sind.
Krisen-Management: Geschäftsführer-Gehalt kann Puffer sein
In § 87 Abs. 2 Aktiengesetz heißt es: „Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge unbillig wäre, so hat der Aufsichtsrat .… die Bezüge auf die angemessene Höhe herabzusetzen.“ Konkret bedeutet das: Sobald sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das Unternehmen verschlechtern, muss das Gehalt angepasst werden. Diese allgemeinen Vorgaben aus dem Aktiengesetz gelten so auch für den GmbH-Geschäftsführer. Dazu kommt: Gehen Sie davon aus, dass auch die Finanzbehörden diesen Grundsatz durchsetzen. Mit der Folge, dass nicht gekürzte Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zusätzlich besteuert werden und der GmbH damit weitere Liquidität entzogen wird. Darauf sollten Sie es nicht ankommen lassen.
Wichtig: Dabei muss sich dabei noch nicht einmal um eine „wesentliche“ Verschlechterung der Geschäftslage handeln. Anzeichen, die eine Gehaltskürzung notwendig machen, sind:
- Entlassungen,
- Lohnkürzungen,
- die Gesellschaft erzielt keinen Gewinn.
Für die Praxis: Wichtig bei der Gehaltskürzung ist das richtige Timing. Zum einen können Sie damit den Mitarbeitern ein klares Signal dafür setzen, dass Sie persönlich bereit sind voran zu marschieren und damit zu demonstrieren, dass die bevorstehende wirtschaftliche Situation Opfer von allen Beteiligten verlangt. Prüfen Sie dennoch zusammen mit dem Steuerberater, ob es Sinn macht, einen Gehaltsverzicht mit einer sog. Besserungsoption zu vereinbaren. Sie haben dann Anspruch gegen die GmbH auf Nachzahlung, wenn die wirtschaftliche Situation dies wieder ermöglicht. Das gilt auch für die steuerliche Behandlung der Nachzahlung als Lohnbestandteil. Zum anderen verschaffen Sie der GmbH damit zusätzlichen finanziellen Spielraum. Das wirkt auch bei den Verhandlungen mit der Hausbank um zusätzliche Finanzierungen.
BMF-aktuell: Verzicht auf Pensionsansprüche kostet Steuer
Ob Sie die GmbH besser verkaufen wollen oder ob Sie die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung einsparen wollen: Dem (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH steht es frei, auf die einmal erteilte Pensionszusage und die damit verbundenen Pensionszahlungen zu verzichten. Möglich ist auch, lediglich einen Teil der Pensionsansprüche zu beziehen und auf einen Teil zu verzichten. Rechtlich gesehen ist das möglich und zulässig. Die Parteien haben hier Vertragsfreiheit und können selbst entscheiden.
Schwieriger ist das im Steuerrecht: Für die Pensionszusage konnte die GmbH in der Vergangenheit eine Rückstellung bilden, die den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH spürbar drückte. Folge: Verzichtet der Geschäftsführer auf die einmal vereinbarten Pensionsansprüche, fordert das Finanzamt die Steuerersparnis zurück. Dazu hat die Finanzverwaltung sehr genau Vorstellungen darüber, wie ab sofort gerechnet werden muss (BMF, Schreiben vom 14.8.2012, C 2 S 2743/10/10001, mit ausführlichen Rechenbeispielen).
Für die Praxis: Dr Verzicht oder Teilverzicht auf die Pensionsansprüche führt zu einer zusätzlichen Steuerbelastung bei der GmbH (als verdeckte Einlage) und beim Gesellschafter-Geschäftsführer (Zufluss von Einnahmen). Hier müssen Sie die Vor- und Nachteile des Verzichts im Voraus genau berechnen. Anhand der Beispiele aus dem BMF-Erlass kann Ihr Steuerberater genau berechnen, welche Steuerfolgen auf Sie zukommen. Konkret: Ohne Grund macht es keinen Sinn auf die Pensionsansprüche zu verzichten. Aber das kann sich z. B. dann rechnen, wenn ein potenzieller Käufer der GmbH für den Verzicht auf die Pensionszusage als Ausgleich deutlich mehr für die GmbH-Anteile zahlt.
Europa-GmbH kommt – aber nicht für deutsche Unternehmen
Nach wie vor blockiert Deutschland die Einführung der Europa-GmbH (Societas Europaea). Einige der Befürworter-Staaten wollen das nicht länger hinnehmen und im Wege der sog. verstärkten Zusammenarbeit die SPE in ihren Ländern einführen. Vorteil für mittelständische Unternehmen: Die brauchen bei einer Expansion in EU-Länder nicht extra Tochtergesellschaften in einer inländischen Rechtsform zu begründen – mit enormen Verwaltungsaufwand. Streitpunkte zwischen Deutschland und der EU-Kommission sind vor allem die geplante Kapitalausstattung und die Mitbestimmung (vgl. Nr. 33/2011). Der DGB fürchtet, dass die deutschen Mitbestimmungsregeln auf diesem Weg ausgehebelt werden.
Geschäftsführer privat – So beweisen Sie eine Falschberatung bei der Vermögensanlage
Weil die Berater der Hamburger Bethmann-Bank vermögende Anleger nur unvollständig und lückenhaft über die Anlage in Lehman-Zertifikaten beraten haben, muss die Bank den vollständigen Schaden ersetzen und den Privatanlegern 7,4 Mio. EUR Schadensersatz zahlen (OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2012, 14 U 291/10).
Für die Praxis: Im Verkaufsgespräch hatten die Berater ein unvollständiges Rating zur Commerzbank vorgelegt. Daraufhin hatten die Anleger Commerzbank-Zertifikate in Lehman-Zertifikate umgetauscht. Damit bestätigt das OLG Hamburg das Urteil der Vorinstanz. Als Anleger sind Sie gut beraten, wenn Sie im Beratungsgespräch alle Unterlagen, die Ihnen vorgelegt werden entweder physisch mitnehmen und zitierte Unterlagen exakt protokollieren (Beratungsprotokoll, Prospekte, Rating-Unterlagen, Zeitschriftenbeiträge und sonstige Quellen). Das erhöht Ihre Chancen im Falle einer Fehlberatung, wieder an Ihr Geld zu kommen.
Bei Fehlern im Geschäftsführer-Einstellungsverfahren gibt es kein zurück
Wie berichtet, gilt das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) auch für den Geschäftsführer, der sich um eine Stelle bewirbt. Dazu gibt es ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Kommt es im Einstellungsgespräch mit dem potenziellen Geschäftsführer zu einem Verstoß gegen das AGG, wird das nicht geheilt, wenn die GmbH anschließend auf die Einstellung eines Bewerbers völlig verzichtet (BAG, Urteil vom 23.8.2012 8 AZR 285/11).
Für die Praxis: Achten Sie darauf, dass das Ausschreibungs- und Einstellungsverfahren auch bei der Besetzung einer Geschäftsführer-Stelle AGG-konform durchgeführt wird. Mit der obigen „Ausrede“ kommen Sie bei Fehlern um Zahlungen jedenfalls nicht herum.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief