Jahresabschluss 2014: Wenn Sie Fehler machen, sind Sie draußen + GmbH-Verkaufs-Pläne: Wie Sie als Geschäftsführer Alles richtig machen + GmbH-Fuhrpark: Tanken, wenn es billig ist – geht leider nicht immer + Vorsicht: Privates Garantieversprechen des Geschäftsführers bindet + Recht: Falsche Angaben hindern Bestellung zum GF nicht + Pflichtoffenlegung: Behörde muss Ordnungsgeld nicht zurücknehmen + BISS …
Der Volkelt-Brief 35/2015 > Download als PDF – lesen im „Print”
Freiburg 28. August 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
bereits in Nr. 32/2015 hatten wir unter der Headline „Terminsache“ auf die ultimativ letzte Frist (31.8.2015) zur Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses 2014 für mittelgroße und große GmbHs hingewiesen. Dazu die Frage eines Kollegen: „Ist das Szenario realistisch oder malen Sie hier Schreckgespenster?“.
Die Rechtslage: Versäumnisse bei der Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses der GmbH berechtigen die Gesellschafter zur (sofortigen) Abberufung und ggf. sogar zur fristlosen Kündigung des Geschäftsführers. Zusätzliche Probleme gibt es, wenn der abberufene Geschäftsführer gegen den Abberufungsbeschluss der Gesellschafter vor Gericht per Anfechtungsklage vorgeht. Darf der Geschäftsführer dann bis zur rechtsverbindlichen Entscheidung des Gerichts über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses im Amt bleiben oder nicht?
Die richtige Antwort ist: JEIN. Er kann zwar im Amt bleiben. Anschließend können die Gesellschafter ihn aber freistellen. Weigert sich der Geschäftsführer seine Tätigkeit ruhen zu lassen und geht er weiterhin seiner Tätigkeit nach, können die Gesellschafter das mit einer einstweiligen Verfügung rechtsverbindlich untersagen. Sie können ihm Hausverbot erteilen und damit die Ausübung des Amtes verhindern (so zuletzt KG Berlin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11). Umgekehrt ergeben sich so auch für den abberufenen Geschäftsführer Möglichkeiten, mit einer Klage sein Ausscheiden zumindest zu „verzögern“.
GmbH-Verkauf: Wie Sie als Geschäftsführer Alles richtig machen
Möchte einer von mehreren Gesellschafter einer Familien-GmbH seinen Anteil verkaufen, ist der in der Regel daran interessiert einen Höchstpreis zu erzielen. Das geht aber nur, wenn ihm zur Bewertung des Anteils sämtliche Informationen und Interna aus der GmbH zur Verfügung stehen, also z. B. aus dem Geschäftsbericht oder dem Jahresabschluss. Als Gesellschafter hat er Zugang zu diesen Informationen. Weder Sie als Geschäftsführer noch die Mit-Gesellschafter haben dann einen Einfluss darauf, wenn der verkaufswillige Gesellschafter diese Interna – die ausführlicher sind als die offiziell im Unternehmensregister ausgewiesenen Informationen über die GmbH – an einen potenziellen Käufer weiter gibt. Was aber, wenn er zusätzliche Informationen über die GmbH anfordert, z. B. um ein ausführliches Due-Diligence-Gutachten erstellen zu lassen?
- Fall 1: Der verkaufswillige Gesellschafter macht von seinem umfassenden Auskunfts- und Einsichtsrecht (§ 51 a GmbH-Gesetz) Gebrauch. Dazu fordert er die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Unterlagen von Ihnen an. Das betrifft z. B. auch Unterlagen und Auskünfte über neu angebahnte Geschäftsabschlüsse, über neue Kooperationsprojekte usw. ACHTUNG: Hier gehen die Experten und unisono die Kommentatoren des GmbH-Gesetzes davon aus, dass Auskunftsgesuche, die zur Weitergabe an Dritte verwendet werden, nicht vom Auskunfts- und Einsichtsrecht aus § 51a GmbH-Gesetz gedeckt sind. Für Sie als Geschäftsführer heißt das: Sie sind für das Informationsersuchen nicht zuständig. Erteilen Sie dennoch die angeforderte Auskunft, machen Sie sich u. U. schadensersatzpflichtig.
- Fall 2: In diesem Fall ist die Gesellschafterversammlung zuständig. Nur sie kann den Auskunft ersuchenden Gesellschafter vom Gebot der Treuepflicht zur GmbH entbinden. Dazu notwendig ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung mit Satzung ändernder Mehrheit (in der Regel: ¾ der Stimmen, es sei denn es ist Einstimmigkeit im Gesellschaftsvertrag vorgegeben). Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Köln soll sogar generell Einstimmigkeit Voraussetzung für den Beschluss verlangt werden (LG Köln, Urteil vom 26. 3.2008, 90 O 11/08). Das ist allerdings auch u. E. zu weit gegriffen und nicht erforderlich. Außerdem müssen in dem Beschluss die genauen Inhalte aufgelistet werden, welche Auskünfte an den Gesellschafter erteilt werden (Umfang des Auskunftsersuchens).
GmbH-Fuhrpark: Tanken, wenn es billig ist – geht nicht immer
Mit der Meldepflicht der Spritpreise der Tankstellen an die Markttransparenzstelle gibt es unterdessen zwar vollständige Transparenz über die aktuellen Spritpreise (vgl. Nr. 36 + 43/2013). Das eigentliche Anliegen der Kartellbehörden ist aber längst nicht erreicht: Offizielles Ziel war es u. a. auch, die (willkürlichen) Schwankungen der Spritpreise auszuschalten. In der Praxis ist allerdings genau das Gegenteil eingetreten. Die Preise schwanken noch stärker und das im Minutentakt. Folge für den Verbraucher und damit natürlich auch für das Fuhrpark-Controlling: Rationales Einkaufsverhalten in Sachen Benzinpreise ist nicht zu machen. Unterdessen haben zwar viele Kollegen das Tankverhalten umgestellt und nutzen den neuen Service. Entweder im Internet mit einem der offiziellen Vergleichsportale oder als App aufs Handy.
Beide Services arbeiten zuverlässig und mit den gleichen Daten. Diese sind Stunden-aktuell. Man kann sich also auf die Preisangaben nahezu zu 100 % verlassen. Die zugelassenen Preis-Portale zeigen jeweils die gleichen Ergebnisse an. Uns hat am besten – weil am übersichtlichsten und (fast) werbefrei – www.tanke-guenstig.de gefallen. Die Preisunterschiede sind zum Teil beträchtlich. In unserem Test variierten die Preise für Super E5 von 139,9 € bis 156,9 € (Autobahn). Die meisten Tankstellen verkauften für 142,9 € – also 3 Cent über dem preiswertesten Angebot. Je nach Fahrleistung können Sie damit bei „bewusstem“ Einkauf jährlich zwischen 100 und 500 € einsparen. Bei größeren Fuhrparks rechnet sich das durchaus. Morgens ist es am teuersten.
Vorsicht: Garantieversprechen des Geschäftsführers bindet
„Ein Kunde – er ist Geschäftsführer einer GmbH – hat mir versichert, dass er notfalls persönlich den Kopf hinhält, falls die Firma zahlungsunfähig wird. Welche rechtlichen Folgen hat das? Kann ich mich darauf verlassen?“. So die Anfrage des Geschäftsführers einer Elektro-GmbH, der für diesen Firmenkunden die kompletten Installationen für die Büro-Technik neu verlegen soll. Gesamt-Ausschreibungsvolumen rund 55.000 EUR. Was müssen Sie bei einem solchen Garantieversprechen beachten?
Die Rechtslage: Zu einem vergleichbaren Fall gibt es ein BGH-Urteil. Danach gilt: Die einem Warenlieferanten im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung vom Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Versicherung, er werde bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Firma Kapital nachschießen, so dass der Lieferant sein Geld auf jeden Fall bekomme, kann ein selbstständiges Garantieversprechen nach § 305 BGB darstellen. Das kann auch im oben genannten Fall unterstellt werden (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18. 6.2001, II ZR 248/99 für den Falle einer GmbH & Co. KG).
Falsche Angaben hindern Bestellung zum GF nicht
Bestätigt der neu bestellte Geschäftsführer, dass es keine Gründe die seiner Bestellung entgegenstehen (§ 6 GmbH-Gesetz), obwohl er wegen Untreue vorbestraft ist (er also falsche Angaben macht), steht das einer Bestellung nicht entgegen, wenn die gegen ihn verhängte Strafe unter dem Maß liegt, das im Gesetz festgeschrieben ist (hier gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: mindestens 1 Jahr). Die Bestellung ist wirksam (KG Berlin, Urteil vom 8.4.2015, 121 Ss 25/14, Quelle: GmbH-Rundschau 2015, S.868).
Pflichtoffenlegung: Behörde muss Ordnungsgeld nicht zurücknehmen
Hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) erst einmal ein Ordnungsgeld verhängt, weil die GmbH bzw. ihr Geschäftsführer den Jahresabschluss nicht rechtzeitig veröffentlicht hat, ist nichts mehr zu machen. Sie müssen das Ordnungsgeld zahlen. Weder das BfJ noch das Landgericht sind dann berechtigt, das Ordnungsgeld herabzusetzen oder etwa zu erlassen (OLG Köln, Urteil vom 29.6.2015, 28 Wx 1/15).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur