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Volkelt-Brief 33/2019

Der Fall „Lauf­fen­müh­le”: So schnell kommt es zu einem Straf­ver­fah­ren gegen die Geschäfts­füh­rung + GmbH/Jahresabschluss: Nicht jeder Prü­fer darf prü­fen Geschäfts­füh­rungs-Per­spek­ti­ve: Fir­men­wa­gen, Die­sel­ga­te + Unter­neh­mens-Recht: Was Sie wis­sen müs­sen – was die Geschäfts­füh­rung ver­an­las­sen muss + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (XVI) GmbH/Finanzen: Steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen an die Lage anpas­sen GmbH/Steuern: Feh­ler in der Kör­per­schaft­steu­er-Erklä­rung + Mit­ar­bei­ter: Betriebs­rat hat kei­nen Anspruch auf Ein­sicht GmbH/Geld: UBS senkt Gren­ze für Straf­zins + GmbH-Fir­men­wa­gen: Anspruch auf Neu­lie­fe­rung ohne Nut­zungs­ent­schä­di­gung + GmbH/Krise: Been­di­gung des Insol­venz­ver­fah­rens einer GmbH + GmbH/Verkauf: Gewinn- bzw. umsatz­ab­hän­gi­ger Kaufpreis

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Frei­burg, 16. August 2019

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

vie­le Kollegen/Innen sind – nicht anders als zahl­rei­che Wirt­schafts-Exper­ten, Volks­wir­te und Ban­ker – höchst ver­un­si­chert über die wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung (vgl. dazu zuletzt Nr. 32/2019). Stich­wor­te: Staats­ver­schul­dung, Nied­rig­zin­sen, Brexit, Han­dels­bar­rie­ren. Damit steigt für vie­le Unter­neh­men das Insol­venz­ri­si­ko. Wer hier Feh­ler macht, ris­kiert eine beruf­li­che Zäsur – mit weit rei­chen­den wirt­schaft­li­chen Fol­gen. Z. B. wie jetzt im Insol­venz­ver­fah­ren der Lauf­fen­müh­le GmbH & Co. KG. Unter­des­sen prüft die Staats­an­walt­schaft, ob gegen die Geschäfts­füh­rung ein Straf­ver­fah­ren wegen Insol­venz­ver­schlep­pung und Betrug eröff­net wer­den muss.

Zunächst ver­such­te die Geschäfts­lei­tung, das Unter­neh­men mit allen Mit­teln zu ret­ten. Vie­le Gesprä­che wur­den geführt – mit Gläu­bi­gern, Inves­to­ren und mit dem Betriebs­rat. Als nichts mehr ging, stell­te die Geschäfts­füh­rung den Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens. Der ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter monier­te Ver­säum­nis­se, stell­te wei­te­re Nach­for­schun­gen zu den Geschäfts­füh­rungs-Maß­nah­men und Hand­lun­gen an und kam zu der Über­zeu­gung, dass „mög­li­cher­wei­se unbe­rech­tig­te Zah­lun­gen” ver­an­lasst wur­den. Die Vor­aus­set­zun­gen für die Eröff­nung eines Straf­ver­fah­rens waren erfüllt. Dabei han­delt es sich um ein durch­aus übli­ches Vor­ge­hen. Dar­auf soll­ten Sie ein­ge­rich­tet sein. Dage­gen gibt es (lei­der) immer noch kei­ne Versicherung.

Das Pro­blem ist die „Grau­zo­ne”. Dür­fen Sie noch Zah­lun­gen ver­an­las­sen oder müs­sen Sie bereits Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens stel­len? Der Insol­venz­grund „dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit” (§ 18 InsO) geht dann im anschlie­ßen­den Insol­venz­ver­fah­ren meis­tens zu Ihren Las­ten. Kri­sen-Manage­ment ist und bleibt eine Grat­wan­de­rung mit hohem Risiko-Potenzial.

 

GmbH/Jahresabschluss: Nicht jeder Prüfer darf prüfen 

Bis Ende des Monats müs­sen mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH den Jah­res­ab­schluss 2018 fest­stel­len. Die­se Unter­neh­men müs­sen den Jah­res­ab­schluss zuvor auch „prü­fen“ las­sen. Dazu haben die Gesell­schaf­ter in der Regel zu Beginn des Geschäfts­jah­res (also in 2018) den Prü­fer bestimmt (§ 318 HGB).  Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie nach Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses durch den Steu­er­be­ra­ter den ent­spre­chen­den Prü­fungs­auf­trag an den Wirt­schafts­prü­fer (WP), einen ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer oder an die bestimm­te WP- bzw. BP-Gesell­schaft ertei­len. Vor­sicht: Laut Han­dels­ge­setz­buch gibt es kla­re Vor­schrif­ten, wer ihren Jah­res­ab­schluss prü­fen darf und wer nicht. So darf eine StB/WP-Kanz­lei, die bei der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses mit­ge­wirkt hat, den „eige­nen“ Abschluss nicht prü­fen. Ist der Prü­fer an ihrer GmbH betei­ligt, darf er eben­falls nicht prü­fen. Die genau­en Vor­ga­ben, wer prü­fungs­be­rech­tigt ist, erge­ben sich aus § 319 HGB. Das müs­sen Sie bei der Auf­trags­ver­ga­be berücksichtigen.

Bestä­tigt Ihnen der Wirt­schafts­prü­fer, dass er „zur Prü­fung berech­tigt ist“ (Qua­li­täts- und Berech­ti­gungs­nach­weis gemäß § 57a Wirt­schafts­prü­fungs­ord­nung), obwohl er tat­säch­lich nicht dazu berech­tigt ist, ist das sein Pro­blem. Lehnt das Unter­neh­mens­re­gis­ter den Jah­res­ab­schluss spä­ter wegen feh­ler­haf­ter Prü­fung bzw. unzu­läs­sig aus­ge­stell­tem Prü­fungs­ver­merk zur Ein­tra­gung ab und wird der Abschluss des­we­gen noch­mals geprüft, ist das nicht Ihr Pro­blem. Der unbe­fug­te Prü­fer muss Ihren Scha­den zah­len und zwar auch die Kos­ten für die gesam­te Nachprüfung.

Bei mit­tel­gro­ßen GmbHs han­delt es sich dabei schnell um einen fünf­stel­li­gen Betrag. Die­se Rechts­la­ge hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) unter­des­sen bestä­tigt bzw. in letz­ter Instanz und damit unwi­der­ruf­lich fest­ge­stellt (BGH, Urteil v. 2.7.2013, II ZR 293/11).

Bestehen Ver­flech­tun­gen zwi­schen der die Buch­füh­rung erstel­len­den Stel­le, dem Steu­er­be­ra­ter, der den Jah­res­ab­schluss erstellt und dem Prü­fer, soll­ten Sie sich absi­chern. Las­sen Sie sich vom Prü­fer (Wirt­schafts­prü­fer, ver­ei­dig­ter Buch­prü­fer) schrift­lich bestä­ti­gen, dass er zu Prü­fung Ihrer GmbH (also kon­kret: Ihrer GmbH) berech­tigt ist und das kei­ne Beschrän­kun­gen oder Inter­es­sen­ge­gen­sät­ze gemäß § 319 HGB bestehen. Das gilt auch dann, wenn der Prü­fer an der GmbH betei­ligt ist oder eine dem Prü­fer nahe ste­hen­de Per­son (Sozi­us, Ehe­gat­te, Kind) an Ihrer GmbH betei­ligt ist. Prüft er trotz­dem und ist eigent­lich nicht berech­tigt, kön­nen Sie bzw. die GmbH unter Hin­weis auf das oben ste­hen­de BGH-Urteil den Scha­den erset­zen las­sen. Und zwar inklu­si­ve der Kos­ten für die neu­er­li­che Prüfung.

 

 Geschäftsführungs-Perspektive: Firmenwagen, Dieselgate 

Glaubt man der Sta­tis­tik, sind ca. 70 % aller Neu­wa­gen­zu­las­sun­gen „Fir­men­wa­gen” – das gilt auch für Die­sel­fahr­zeu­ge und SUV. Unter­neh­men und Fir­men­wa­gen-Fah­rer – also mehr oder weni­ger alle GmbH-Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen –  gehö­ren also hoch­gra­dig auch den von Die­sel­ga­te Betrof­fe­nen. Aus die­sem Grund berich­ten wir ja an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu den dazu anhän­gi­gen gericht­li­chen Ver­fah­ren und über die vie­len unter­schied­li­chen Ent­schei­dun­gen der Gerich­te. Fakt ist: Bis­her hat der VW-Kon­zern 30 Mrd. EUR inves­tiert, um die Fol­gen abzu­tra­gen. Ein gro­ßer Teil davon sind Gerichts- und Anwalts­kos­ten, die VW dafür auf­wen­det, um flä­chen­de­cken­de Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen zu ver­mei­den. Im Gegen­zug haben sich zahl­rei­che Anwalts-Initia­ti­ven gebil­det, die sich dem Mus­ter­kla­ge­ver­fah­ren ange­schlos­sen haben. Das steht noch aus. Man darf gespannt sein.

Vie­le ver­är­ger­te VW-Fah­rer – und dazu gehö­ren auch vie­le Kollegen/Innen – woll­ten und wol­len den Scha­den nicht auf sich sit­zen las­sen und haben auf eige­ne Faust den Rechts­weg ein­ge­schla­gen – mit gro­ßem Ver­trau­en in die deut­sche Gerichts­bar­keit. Dazu: Wer einen mit einem 2,0 Liter Motor des Typs EA aus­ge­stat­te­tem Fir­men­wa­gen unter­wegs ist, hat bes­te Chan­cen auf Genug­tu­ung. Das Kraft­fahr­zeug­bun­des­amt hat hier offi­zi­ell Mani­pu­la­tio­nen fest­ge­stellt und die Gerich­te ori­en­tie­ren sich in ihren Urtei­len an die­ser Rechts­la­ge. Wer mit einer ande­ren Motor-Aus­stat­tung unter­wegs ist, hat­te bis­her schlech­te­re Kar­ten. Unter­des­sen hat das Kraft­fahrt­bun­des­amt auch bestä­tigt, dass auch 3‑Li­ter-Moto­ren mani­pu­liert wur­den (Tua­reg, Por­sche Cayenne). Aller­dings sind die offi­zi­el­len Papie­re dazu (noch) unter Ver­schluss. Die Besen der Gerichts­bar­keit keh­ren zwar lang­sam, aber gründ­lich. Für Fir­men­wa­gen-Fah­rer kann die Devi­se für die Zukunft trotz­dem nur hei­ßen: Lea­sing statt Kau­fen. Und zwar für den gesam­ten Fuhr­park. Mit den bes­ten Grüßen.

Unternehmens-Recht: Was Sie wissen müssen – was die Geschäftsführung veranlassen muss 

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Wei­ter­bil­dung Geplant ist, dass Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men des Arbeit­ge­bers (§ 3 Nr. 19 EStG) für die Mit­ar­bei­ter steu­er­frei blei­ben. Und zwar immer dann, wenn sich die Wei­ter­bil­dung (zum Bei­spiel IT-Kur­se) nicht nur auf die kon­kre­ten Tätig­kei­ten am aus­ge­üb­ten Arbeits­platz (tätig­keits­be­zo­ge­ne Schu­lun­gen) bezieht. Das dürf­te alle Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der Digi­ta­li­sie­rung betref­fen (Wich­tig: Doku­men­ta­ti­on der dafür anfal­len­den Stunden).
KV Kos­ten Laut Refe­ren­ten­ent­wurf zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 kön­nen Sie in Zukunft Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung eines Kin­des in Ihrer Steu­er­erklä­rung als Son­der­aus­ga­ben ansetzen. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abwar­ten und ggf. Unter­la­gen (Ver­si­che­rungs­nach­weis) für den Steu­er­be­ra­ter zusammenstellen.

 

Digitales: So lesen sich die neuen Erfolgsgeschichten (XVI)

Sta­tio­när oder online: Die nächs­te Run­de um die Bud­gets der Kon­su­men­ten ist eröff­net. Betei­ligt sind sogar eini­ge der Mode-Ket­ten, die sich bis­her gewei­gert haben, mit den Gro­ßen der Bran­che zusam­men­zu­ar­bei­ten – z. B. mit Zalan­do. Lie­ber hat man auf den eige­nen Online-Shop gesetzt. Jetzt hat man neue For­men der Zusam­men­ar­beit ent­deckt – mit Vor­tei­len für bei­de Sei­ten. Das Modell funk­tio­niert so: Bestellt ein Kun­de bei Zalan­do ein bestimm­tes Pro­dukt aus einer der betei­lig­ten Mode-Ket­ten, lei­tet Zalan­do die Bestel­lung an den Vor-Ort-Zwi­schen­händ­ler wei­ter. Der erle­digt die Bestel­lung – auf­grund sei­ner Vor-Ort-Prä­senz schnel­ler und kos­ten­güns­ti­ger als das Zalan­do leis­ten kann. Die Mar­ge bleibt beim Vor-Ort-Händ­ler. Zalan­do kas­siert dafür ledig­lich eine Ver­mitt­lungs­ge­bühr. Vor­rei­ter ist der Bie­le­fel­der Mode­dienst­leis­ter Katag AG. Eine ent­spre­chen­de Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung für 50 Fili­al­be­trie­be des Mode­un­ter­neh­mens ist unter­schrie­ben und ab sofort im Testlauf.

Die Ver­kaufs­stra­te­gie eig­net sich für alle Berei­che des Ein­zel­han­dels. Ein ent­schei­den­der Vor­teil ist die Logis­tik – zum einen enor­me Ein­spa­rungs­ef­fek­te in den Lager­ka­pa­zi­tä­ten und eine höhe­re Zustell­ge­schwin­dig­keit. Ob das aller­dings tat­säch­lich der Anfang einer fried­li­chen Koexis­tenz zwi­schen sta­tio­nä­rem Han­del und Online-Platt­for­men ist, muss sich erst noch bewei­sen – die Mar­gen wer­den entscheiden.

 

GmbH/Finanzen: Steuer-Vorauszahlungen an die Lage anpassen 

Unter­des­sen liegt der Geschäfts­füh­rung das Betriebs­er­geb­nis für das 1. Halb­jahr 2019 vor. Ten­denz: In den meis­ten GmbHs lau­fen die Geschäf­te nicht mehr ganz rund – mit Fol­gen für Ihre Steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen. Sind die ein­mal für das lau­fen­de Geschäfts­jahr fest­ge­setzt, ver­an­las­sen die meis­ten GmbHs die Vor­aus­zah­lun­gen zu den fest­ge­leg­ten Steu­er­ter­mi­nen (hier: 15.8.2019 für die Gewer­be­steu­er, 10.9.2019 für die Kör­per­schaft­steu­er). Als Steu­er­zah­ler kann auch eine GmbH jeder­zeit Antrag auf Anpas­sung der Vor­aus­zah­lung stel­len. Dazu genügt ein form­lo­ser Antrag an das Finanzamt.

Ach­tung: Seit 2018 kön­nen Sie die­sen Antrag auch „online” stel­len. Wei­sen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter ent­spre­chend an. Im Antrag müs­sen Sie die Grün­de für eine Anpas­sung nach unten plau­si­bel dar­stel­len (z. B. Umsatz­rück­gang, Rück­gang bei den Auf­trags­ein­gän­gen). Am bes­ten stim­men Sie die Argu­men­ta­ti­on und die ein­zel­nen Maß­nah­men genau mit dem Steu­er­be­ra­ter ab. Bele­gen Sie Ihr Anlie­gen mit Unter­la­gen (Halb­jah­res­er­geb­nis­se, Auf­trags­be­stand, BWA, even­tu­ell Auf­stel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz). In der Regel wird das Finanz­amt Ihren Antrag bestä­ti­gen und die Kör­per­schaft­steu­er bzw. Gewer­be­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen nach unten korrigieren.

Eine Ver­zin­sung der zu viel gezahl­ten Beträ­ge gibt es nicht. Ist zu erwar­ten, dass Sie das lau­fen­de Geschäfts­jahr mit einem höhe­ren kör­per­schaft­steu­er- und gewerb­steu­er­pflich­ti­gen Gewinn abschlie­ßen, gibt es kei­nen Hand­lungs­be­darf für Sie. Ihre GmbH ist nicht ver­pflich­tet, von sich aus Steu­er erhö­hen­de Sach­ver­hal­te den Finanz­be­hör­den mitzuteilen.

 

GmbH/Steuern: Fehler in der Körperschaftsteuer-Erklärung

Ein Kör­per­schaft­steu­er­be­scheid ist offen­bar unrich­tig, wenn die Steu­er­pflich­ti­ge die Zei­le 44a der Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung (hier: inlän­di­sche Bezü­ge) nicht aus­ge­füllt hat, obwohl sich aus den dem Finanz­amt vor­lie­gen­den Steu­er­be­schei­ni­gun­gen und der Anla­ge WA zur Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung ergibt, dass die Steu­er­pflich­ti­ge eine Gewinn­aus­schüt­tung einer GmbH erhal­ten und das Finanz­amt in der Anrech­nungs­ver­fü­gung zum Kör­per­schaft­steu­er­be­scheid die Kapi­tal­ertrag­steu­er auf die Kör­per­schaft­steu­er ange­rech­net hat (BFH, Urteil v. 22.5.2019, XI R 9/18).

 

Mitarbeiter: Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Einsicht

Wird im Unter­neh­men zu sta­tis­ti­schen Zwe­cken und/oder für das betriebs­in­ter­ne Con­trol­ling eine Per­so­nal-Umsatz-Sta­tis­tik geführt, hat der Betriebs­rat kei­nen Anspruch auf Ein­sicht in die­se Unter­la­gen. Sie sind laut Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Schles­wig-Hol­stein aus­drück­lich kein Instru­ment der Per­so­nal­pla­nung und damit nicht ein­sichts­pflich­tig (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 26.2.2019, 2 TaBV 14/18).

 

GmbH/Geld: UBS senkt Grenze für Strafzins

Die Schwei­zer Groß­bank UBS – mit Filia­len auch in Deutsch­land – senkt die Gren­ze, ab der Bank­gut­ha­ben mit Straf­zins belegt wer­den. Bis­her wur­de Kun­den ab einem Gut­ha­ben von 1 Mio. EUR ein Straf­zins von 0,6 % berech­net. An sofort gilt das für Gut­ha­ben > 500.000 EUR. Zu prü­fen ist, ob die Auf­tei­lung von gro­ßen Anla­ge­be­trä­gen auf ver­schie­de­ne Ban­ken ein Aus­weg ist.

 

GmbH-Firmenwagen: Anspruch auf Neulieferung ohne Nutzungsentschädigung

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Stutt­gart hat einen Auto­händ­ler in einem Die­sel­ga­te-Ver­fah­ren zur Nach­lie­fe­rung eines Sko­da Octa­via Com­bi aus der aktu­el­len Seri­en­pro­duk­ti­on gegen Rück­ga­be des mani­pu­lier­ten Fahr­zeugs ver­ur­teilt. Beson­der­heit: Der Geschä­dig­te muss sich noch nicht ein­mal eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung anrech­nen las­sen. Es han­del­te sich um ein Fahr­zeug Bau­jahr 2013. Gelie­fert wer­den muss ein Neu­fahr­zeug aus der Nach­fol­ge­se­rie. Ach­tung: Es gibt aber auch OLG-Urtei­le in der Sache, die einen Neu­wa­gen­an­spruch ableh­nen (OLG Ham­burg, Urteil v. 12.12.2018, 11 U 55/18) oder eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung berech­nen (OLG Stutt­gart, Urteil v. 29.7.2019,  5 U 45/18).

 

GmbH/Krise: Beendigung des Insolvenzverfahrens einer GmbH

Eine GmbH kann nach Auf­he­bung des Insol­venz­plan­ver­fah­rens nicht kraft Fort­set­zungs­be­schlus­ses ihres Allein­ge­sell­schaf­ters fort­ge­setzt wer­den, wenn der Insol­venz­plan kei­ne Fort­füh­rungs­pla­nung ent­hält. Liegt zwi­schen der Auf­he­bung des Insol­venz­plan­ver­fah­rens sei­tens des Insol­venz­ge­richts und dem Fort­set­zungs­be­schluss des Gesell­schaf­ters eine nicht uner­heb­li­che Zeit­span­ne – im Streit­fall etwa sechs Mona­te –, so kommt auch die Anwen­dung der Vor­aus­set­zun­gen einer wirt­schaft­li­chen Neu­grün­dung im Anmel­de­zeit­punkt des Fort­set­zungs­be­schlus­ses in Betracht (OLG Cel­le, Beschluss v. 8.3.2019, 9 W 17/19).

Das Regis­ter­ge­richt hat­te nach­ge­prüft, ob eine Fort­set­zung der Gesell­schaft ohne den dazu laut Insol­venz­ord­nung (InsO vor­ge­se­he­nen Fort­füh­rungs­plan mög­lich ist. Das OLG Cel­le kommt aller­dings  zu der Fest­stel­lung, dass die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für einen kor­rek­ten Ein­trag nicht gege­ben sind. Das Gericht lässt unter die­sen Umstän­den aber eine Ein­tra­gung als Neu­grün­dung der GmbH zu.

 

GmbH/Verkauf: Gewinn- bzw. umsatzabhängiger Kaufpreis

Bleibt die Ver­äu­ße­rung eines GmbH-Anteils gemäß § 8b Abs. 2 KStG steu­er­frei (hier: Ver­äu­ße­rung eines GmbH-Anteils in der Organ­schaft) und wird eine Kauf­preis­zah­lung aus einem Fix­be­trag und einem Gewinn- bzw. umsatz­ab­hän­gi­gen Kauf­preis ver­ein­bart, muss das Finanz­amt die­sen Vor­gang ein­heit­lich behan­deln und steu­er­frei stel­len. Das gilt aus­drück­lich auch für den Gewinn- bzw. umsatz­ab­hän­gi­gen Kauf­preis­an­teil – auch wenn die­ser erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt dem Ver­äu­ße­rer zufließt (BFH, Urteil v. 19.12.2018, I R 71/16).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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