Führungs-Qualitäten: So hat der DFB die alte Struktur auf Vordermann gebracht + Arbeitgeber-Ranking: Schlechte Noten für Ihre Firma – was tun? + Terminsache (I): Deadline für den Jahresabschluss 2014 + Terminsache (II): EU-Vorsteuer bis spätestens 30.9.2015 beantragen + Krisen-Management: Vorsicht mit Bank-Ansprachen + Steuerprüfung: Finanzamt darf Umsätze nicht einfach schätzen + Arbeitsrecht: Geschäftsführer muss sich selbst mitzählen + BISS …
Der Volkelt-Brief 32/2015 > Download als PDF – lesen im „Print”
Freiburg 7. August 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
der DFB-Psychologe Hans-Dieter Herrmann setzt auf transformationale Führung für das gesamte DFB-Team. Einfaches Grundprinzip: Es geht um Geben und Nehmen. Fordern und Fördern. Die Merkmale dieses Führungsanspruchs sind:
- Transformationale Führungskräfte werden als Vorbilder wahrgenommen. Sie genießen das volle Vertrauen ihrer Mitarbeiter. Man kann sich auf sie verlassen und sie werden hohen moralischen Ansprüchen gerecht. All das müssen sie sich zunächst erarbeiten.
- Sie motivieren und inspirieren, indem sie ihre Mitarbeiter durch anspruchsvolle Ziele herausfordern, Sinn und Zuversicht vermitteln und für Teamgeist sorgen.
- Sie regen die kreativen und innovativen Fähigkeiten ihrer Mitarbeiter an und ermuntern zu eigenständigem Problemlösen und zum kritischen Hinterfragen von Gewohnheiten.
- Sie betätigen sich als Mentor/Coach und gehen auf die individuellen Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter ein. Sie können gut zuhören und entwickeln gezielt die Fähigkeiten und Stärken ihrer Mitarbeiter.
Arbeitgeber-Ranking: Schlechte Noten für Ihre Firma – was tun?
Ob Tripadvisor-Empfehlung oder Amazon-Note: Bewertungs-Portale im Internet werden immer häufiger zum entscheidenden Kriterium bei der Kaufentscheidung. Auch bei der Suche nach dem neuen Arbeitgeber. Sind Sie hier nicht, nicht richtig oder sogar mit der Note „mangelhaft“ gelistet, haben Sie schlechte Karte bei der Suche nach neuen Mitarbeitern.
Beispiel: Wie die Arbeitgeber-Bewertung funktioniert können Sie gut z. B. unter www.meinchef.de oder www.kununu.de nachvollziehen. Hier können Arbeitnehmer und potenzielle Arbeitnehmer anhand vorgegebener Kriterien (Gehalt, Kollegen, Weiterbildungsangebote, Arbeitsbedingungen, Chancengleichheit usw.) das Unternehmen als Arbeitgeber bewerten oder den Chef direkt bewerten (Mein Chef: „lobt oder kritisiert konstruktiv und zeitnah“, „überzeugt durch soziale Kompetenz“). Möglich sind auch individuelle Kommentare. Und die können es in sich haben. Z. B. , wenn dann dort solche Dinge wie: „Ich würde das Unternehmen in keinem Fall als Arbeitgeber empfehlen“. Können Sie sich gegen schlecht, unwahre oder manipulierte Einträge schützen? In der Praxis gibt es fast keine Möglichkeit, negative Einträge zu beseitigen (Ausnahme: kununu). Es sei denn, Sie gehen anwaltlich vor und verlangen Löschung der Einträge. Was aber nach der Rechtsprechung nur möglich ist, wenn es sich um sittenwidrige oder falsche Darstellungen handelt (vgl. Nr. 22/2014).
Terminsache (I): Deadline für den Jahresabschluss 2014
Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss und den Lagebericht bis zum 31.8. des Jahres aufstellen und feststellen lassen (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Ein Verstoß gegen diese Vorschriften bedeutet für Sie als Geschäftsführer:
- Sie sind zuständig zur Vorlage der Steuererklärungen der GmbH. Dazu ist auch der von den Gesellschaftern festgestellte Jahresabschluss der GmbH an das Finanzamt einzureichen. Verstöße gegen diese Steuervorschrift werden mit Bußgeldern, Strafzinsen oder sogar als Straftat belangt.
- Außerdem können die Gesellschafter der GmbH den Geschäftsführer in die Haftung nehmen. Ggf. muss der Geschäftsführer entstandenen Schaden ersetzen. Außerdem drohen organ- und arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Die Rechtslage: Zuletzt hat das Kammergericht Berlin konkret zu diesem Sachverhalt entschieden. Im Urteil heißt es wörtlich: „Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss innerhalb der gesetzten Fristen den Gesellschaftern vorgelegt wird. Unterlässt er das, stellt das ein gravierendes Fehlverhalten dar“. Folge: Das rechtfertigt eine sofortige Abberufung aus dem Amt – und zwar sogar aus wichtigem Grund. Das heißt: Ist per Gesellschaftsvertrag eine Abberufung nur aus wichtigem Grunde vorgesehen, dann genügt dieses Vergehen für eine Abberufung („Wenn ein Anlass gesucht wird ….“). Weitere Rechtsfolge: In der Regel kann auch der Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund und damit fristlos aufgekündigt werden (so zuletzt Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11).
Terminsache (II): EU-Vorsteuer bis spätestens 30.9.2015 beantragen
Wenn Sie im Ausland Umsatzsteuer gezahlt haben (auch: Geschäftsreisen, Messetermine, Übernachtungen usw.), können Sie die Vorsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern “online” anmelden und sich erstatten lassen (www.bzst.de > Steuern international > Vorsteuervergütung > Inländische Unternehmen > Elektronische Antragstellung). Achtung: Für 2014 gezahlte Umsätze müssen Sie den entsprechenden Antrag bis zum 30.9. des Folgejahres – also bis zum 30.9.2015 – einreichen. Die Umsatzsteuer zurück gibt es, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 EUR betragen oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entsprechen.
- Der Unternehmer kann einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 EUR beträgt oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entspricht.
- Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1.000 EUR (Kraftstoffe > 250 EUR), kann der andere EU-Mitgliedstaat verlangen, dass die Rechnungen elektronisch beigefügt wird (d. h. in eingescannter Form).
Krisen-Management: Vorsicht mit Bank-Absprachen
Ein Einzug von Forderungen, die der Geschäftsführer an die Bank zur Sicherheit abgetreten hat, auf einem debitorischen Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo ist grundsätzlich keine vom GmbH-Geschäftsführer veranlasste Masse schmälernde Zahlung, wenn die Sicherungsabtretung vor Insolvenzreife vereinbart wurde und die Forderung der Gesellschaft entstanden und werthaltig war (BGH, Urteil vom 23.6.2015, II ZR 366/13).
Steuerprüfung: Finanzamt darf Umsätze nicht einfach schätzen
Gibt es keine Anhaltspunkte für nicht verbuchte Einnahmen, ist ein Zeitreihenvergleich in der Regel nur bei erheblichen formellen Mängeln als Schätzungsmethode geeignet. Und dass auch nur dann, wenn es nach anderen Schätzungsmethoden (z. B. nach der Geldverkehrsrechnung) Hinweise auf unverbuchte Einnahmen gibt (BFH, Urteil vom 25.3.2015 – X R 20/13).
Arbeitsrecht: Geschäftsführer muss sich selbst mitzählen
Bei der Beschäftigtenzahl – z. B. zur Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung – müssen Geschäftsführer und Praktikanten mitgezählt werden. Hat der Betrieb 19 Angestellte und 1 (Fremd-) Geschäftsführer und 1 Praktikanten, ergibt das 21 Beschäftigte. Folge: Werden die Mitarbeiter entlassen, besteht Anzeigepflicht. Unterlässt der Geschäftsführer das, sind die Kündigungen unwirksam (EuGH, Urteil vom 9.7.2015, C‑229/14).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur