Themen heute: GmbH-Steuen: „Ist schon zum Verzweifeln…” + Neues Urteil: Geschäftsführer braucht Erlaubnis für Zusatzgeschäfte + Firmenwagen: Diese Klauseln nutzen dem Geschäftsführer + Terminsache: EU-Vorsteuer bis spätestens 30.9. beantragen + Prozesskosten: Sind außergewöhnliche Belastung + Haftung: Geschäftsführer haftet auch für Leiharbeitnehmer + Mitarbeiter: Equal Pay gilt auch für Auslandseinsatz + BISS …
Der Volkelt-Brief 32/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 32/2014
Freiburg,8.8.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die neueste Studie des Bundes der Steuerzahler belegt: Die Steuermentalität sinkt. Unter Steuermentalität versteht man die Einstellung der Bürger zum Steuersystem, zur Steuergerechtigkeit und zu ihrer individuellen Steuerlast. 85 % der Deutschen halten ihre Steuern für zu hoch – der höchste Wert seit 25 Jahren. Hinzu kommt der Eindruck, dass der zeitliche und finanzielle Aufwand zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu hoch ist.
Etwas genauer wissen wir, was GmbH-Geschäftsführer von der Steuerpolitik halten. Aus einer aktuellen Internet-Umfrage unter Geschäftsführern kleinerer GmbHs ergibt sich: 56 % der befragten Geschäftsführer halten die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne für zu hoch oder sogar für viel zu hoch. 47 % halten eine Besteuerung in Höhe der Abgeltungssteuer von 25 % für gerechtfertigt. 17 % halten eine Steuer zwischen 25 und 30 % für tragbar. 16 % akzeptieren eine Besteuerung zwischen 30 und 35 %. Nur 13 % halten die Besteuerung von 55 % und mehr – also die gegenwärtige Besteuerungspraxis – für hinnehmbar. In der Summe ergibt sich: 80 % tragen eine Besteuerung des ausgeschütteten GmbH-Gewinns bis 35 % mit. Ab einer Steuer über 35 % dürfte die Bereitschaft zu Steuer sparenden Bilanztechniken und Gestaltungen deutlich zunehmen.
Neues Urteil: Geschäftsführer braucht Erlaubnis für Zusatzgeschäft
„Darf ich neben meiner Geschäftsführungs-Tätigkeit zusätzliche Leistungen für die GmbH erbringen und diese gesondert in Rechnung stellen?“ – so die Anfrage eines Kollegen, der für seine GmbH eine Marktanalyse erstellen will und diese gesondert abrechnen will. Antwort: JA – grundsätzlich geht das. Aber Sie müssen ein paar Eckdaten berücksichtigen, damit das Finanzamt mitmacht und damit Sie haftungsrechtlich auf der sicheren Seite sind. Insbesondere müssen Sie die Grundsätze beachten, die das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg jetzt für einen solchen Fall aufgestellt hat (OLG Naumburg, Urteil vom 23.1.2014, 2 U 57/13). Danach gilt:
- Schließt der Geschäftsführer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit seiner GmbH einen Vertrag über Dienstleistungen, welche typischerweise in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden oder zumindest im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen (hier: Analyse der Betriebsabläufe in Unternehmen und Beratung über deren Optimierung), so fällt dieser Vertrag ebenso in die originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wie ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst.
- Ein Geschäftsführer, der im Widerspruch zu den Vermögensinteressen der Gesellschaft auf der Grundlage eines mit sich selbst geschlossenen Vertrages Vergütungsleistungen auf deren Kosten in Anspruch nimmt, ohne hierfür äquivalente Gegenleistungen zu erbringen, verletzt die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und macht sich schadenersatzpflichtig (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz).
Mit diesem Urteil zeigt ein Gericht erstmals die Grenzen auf, die der Geschäftsführer einhalten muss, wenn der neben seiner Geschäftsführungs-Tätigkeit zusätzliche Leistungen für die GmbH erbringen will.
- Voraussetzung 1: Handelt es sich nicht um eine Einpersonen-GmbH, braucht der Geschäftsführer dazu grundsätzlich die Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterbeschluss).
- Voraussetzung 2: Die Zusatz-Leistung ist nicht durch seine Aufgabenstellung als Geschäftsführer abgedeckt. Nur wenn es sich um eine echte Zusatztätigkeit handelt, ist der Geschäftsführer berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Das ist z. B. der Fall, wenn ein fachliches Gutachten erstellt wird und der Geschäftsführer die dazu notwendige Qualifikation hat (Ingenieur, Unternehmensberater).
Firmenwagen: Diese Klauseln nutzen dem Geschäftsführer
Laut ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (z. B. zuletzt ArbG Frankfurt a. M., 11 Sa 648/03) muss ein Arbeitnehmer bei seiner Freistellung den Firmenwagen sofort herausgeben. Das gilt auch für den Geschäftsführer, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Eine entsprechende Formulierung (siehe unten) gehört unbedingt in den Anstellungsvertrag jedes Fremd-Geschäftsführers.
Auch für den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer ist diese Formulierung im Vertrag zu empfehlen. Und zwar für den Fall, dass Sie Ihre GmbH verkaufen wollen und danach noch für eine Übergangszeit auf der Grundlage Ihres Anstellungsvertrages in der verkauften GmbH weiterarbeiten wollen. Ebenfalls möglich: Sie vereinbaren im Anstellungsvertrag, dass Sie den Firmenwagen beim Ausscheiden zum Buchwert übernehmen oder in den Leasingvertrag einsteigen.
Terminsache: EU-Vorsteuer bis spätestens 30.9. beantragen
Wenn Sie im Ausland Umsatzsteuer gezahlt haben (auch: Geschäftsreisen, Messetermine, Übernachtungen usw.), können Sie die Vorsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern “online” anmelden und sich erstatten lassen (www.bzst.de > Steuern international > Vorsteuervergütung > Inländische Unternehmen > Elektronische Antragstellung) Achtung: Für 2013 gezahlte Umsätze müssen Sie den entsprechenden Antrag bis zum 30.9. des Folgejahres – also bis zum 30.9.2014 – einreichen. Die Umsatzsteuer zurück gibt es, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 EUR betragen oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entsprechen.
- Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 EUR beträgt oder einem in Landeswährung umgerechneten Betrag entspricht.
- Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1.000 EUR (bei Kraftstoffen mindestens 250 EUR), kann der andere EU-Mitgliedstaat verlangen, dass die Rechnungen elektronisch beigefügt wird (d. h. in eingescannter Form).
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Nur wenn Sie sich leichtfertig oder mutwillig auf einen Prozess einlassen oder wenn der Prozess objektiv keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, ist das Finanzamt berechtigt, die entstandenen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie Ihr Recht durchsetzen wollen, ist die Beschreitung des Rechtsweges unausweichlich. Damit sind die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung als außergewöhnlich Belastung gegeben (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.2.2014, 12 K 3227/12 E).
Geschäftsführer haftet auch für Leiharbeitnehmer
Werden Leiharbeitnehmer beschäftigt, müssen die gleichen Sicherheitsstandards eingehalten werden, die für die eigenen Mitarbeiter gelten. Verstößt ein Vorgesetzter (Geschäftsführer) gegen berufsgenossenschaftliche Vorgaben zur Ausübung von Tätigkeiten, haftet der Vorgesetzte/Geschäftsführer auch für Schäden, die Leiharbeitnehmern entstehen (OLG Koblenz, Urteil vom 22.5.2014, 2 U 574/12).
Mitarbeiter: Equal Pay gilt auch für Auslandseinsatz
Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag deutsches Arbeitsrecht vereinbart, gilt der Equal-Pay-Grundsatz auch für alle Arbeitnehmer (auch: Leiharbeitnehmer), die in einer ausländischen Betriebsstätte oder bei einem ausländischen Arbeitgeber eingesetzt werden (BAG, Urteil vom 28.5.2014, 5 AZR 422/12).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber