Achtung: So rechnet Ihr Finanzamt den GmbH-Verkaufsgewinn nach oben + Chef-Fitness: Coole Tipps gegen die heißen Tage + Digitales: Mobiles Bezahlen bis 2020 an fast allen Kassen möglich + GroKo: Keine Steuererleichterungen für Pensionsrückstellung von Geschäftsführern + Heubeck´sche Tafeln: Neue Werte für Pensionsrückstellungen + Gläsern: Immer mehr Kontodaten-Abfragen + Neues Urteil: Geschäftsführer darf bei GV-Einladung nicht manipulieren
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 32/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 10. August 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
eigentlich selbstverständlich: Verkauft einer der GmbH-Gesellschafter (-Geschäftsführer) seinen GmbH-Anteil zum Jahresende, bleibt der Anspruch auf seinen Gewinnanteil und aus seiner gewinnbezogenen Tantieme zu seinem Geschäftsführer-Gehalt aus dem abgelaufenen Geschäftsanteil bestehen. Sollte man meinen. Das Finanzamt Köln sah das anders. Die eifrigen Sachbearbeiter rechneten die ihm zustehende Tantieme zum steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils. So nicht, sagt der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt dazu (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 35/16).
Im Klartext: „Erwirbt bei einer GmbH der eine Gesellschafter vom anderen dessen Geschäftsanteil mit dinglicher Wirkung zum Bilanzstichtag und vereinbaren die Gesellschafter zugleich, dass dem ausscheidenden Gesellschafter der laufende Gewinn der Gesellschaft noch bis zum Bilanzstichtag zustehen und nach Aufstellung der nächsten Bilanz an ihn ausgeschüttet werden soll, kann ein zivilrechtlich wirksamer und steuerlich anzuerkennender Gewinnverteilungsbeschluss vorliegen mit der Folge, dass der im Folgejahr von der Gesellschaft an den ausgeschiedenen Gesellschafter ausgeschüttete Betrag diesem als (nachträgliche) Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen ist. Damit scheidet eine Zurechnung beim erwerbenden Gesellschafter ebenso aus wie eine nachträgliche Erhöhung des Veräußerungserlöses beim ausgeschiedenen Gesellschafter” (Leitsätze des BFH).
Chef-Fitness: Coole Tipps gegen die heißen Tage
In vielen GmbHs geht es im Sommer zwangsläufig ruhiger zu. Mitarbeiter machen Urlaub. Auch bei Zulieferern und Kunden gibt es nur eingeschränkte Erreichbarkeiten. Für Sie als Geschäftsführer Zeit, etwas kürzer zu treten und ungesunde Gewohnheiten zu ändern. Die besten Appelle laufen aber ins Leere, wenn sie nur auf dem Papier stehen, in der Praxis aber kaum umzusetzen sind. Ohne Umstellung täglichen Fehlverhaltens und ohne Training der neuen Einsichten geht es nicht. Das gilt z. B. auch für die Gehirn-Leistung. Als Geschäftsführer sind Sie es zwar gewohnt, sich auf ständig neue Entscheidungssituationen zu konzentrieren. Aber: In der Psychologie gilt es als Regel, dass die Konzentrationsfähigkeit des menschliche Gehirns in der Regel nach 90 Minuten deutlich nachlässt. Was tun?
- Pausen einplanen: Vermeiden Sie es, von Termin zu Termin zu hetzen. Legen Sie Ihre Termine so, dass Sie pro 90 Minuten 10 Minuten zur Regeneration einplanen. Das ist in der Praxis zwar nicht ganz einfach einzuhalten. Sie werden aber sehen, dass Sie den neuen Termin von vorneherein konzentrierter angehen.
- Konzentrationshindernisse beseitigen: Die beste Konzentrationsübung besteht darin, sich von unnötigen Ab-lenkungen abzuschotten. Sie kennen das: Jeder, der Sie trifft, will auch etwas von Ihnen. Schärfen Sie Ihr Gespür dafür, was sofort erledigt werden kann (im Vorbeigehen) und was eine Terminvereinbarung braucht.
- Die Zeithoheit behalten: Viele der jüngeren Kollegen sind multi-medial und multi-tasking gewohnt. Machen Sie sich bewusst, dass Sie das nicht auf Dauer durchhalten werden. Drehen Sie den Spieß um: Bestimmen Sie selbst, wann Sie erreichbar sind. Z. B., indem Sie Ihr tablet/Smartphone/IPhone nur zu bestimmten Zeiten checken.
Viele Kollegen unterschätzen nach wie vor die Folgen Ihrer Dauerbelastung. Dabei gilt: Der Körper reagiert nach eigenen Gesetzen. Nehmen Sie sich die Zeit, regelmäßig in sich hinein zu hören, Überlastungserscheinungen wahrzunehmen und Ihre Grenzen auszuloten. Gönnen Sie sich bewusst ZEIT für sich.
Die meisten Kollegen machen über den Sommer auch ein paar Tage Urlaub. Meistens sind es allerdings weniger als 2 Wochen wie für die meisten Arbeitnehmer üblich. Dennoch können Sie die ruhigeren Tage auch einmal dazu nutzen, einfache Verhaltensänderungen zu trainieren. Sie sollten sich aber ganz bewusst keinen zusätzlichen Leistungsanforderungen aussetzen. Die einfachsten Abspann- und Entspannungs-Methoden sind:
- Schlafen: Verlängern Sie Ihre Schlafzeiten. Die meisten Kollegen gönnen sich im Alltag nur wenige Stunden. Bleiben Sie eine halbe Stunde länger liegen. Wenn Sie tagsüber Ermüdung spüren, ziehen Sie sich zurück und gönnen sich einen Kurzschlaf.
- Spazierengehen: Möglichst völlig in der ablenkungsfreien Natur. Geben Sie sich spon-tanen Gedanken hin und lassen sich – ganz banal – auf das Farben- und Formenspiel der Natur ein. Alleine dieses Abschalten hat schon einen enormen Erholungseffekt.
- Yoga/Meditation: Daraus brauchen Sie nicht gleich eine Heilslehre zu machen. Aber ein paar systematische und einfache Konzentrations‑, Entspannungs- und Atemübungen können schon sehr viel bewirken. Prüfen Sie Ihre Ernährungsgewohnheiten und probieren Sie etwas Neues in Richtung gesunde Ernährung.
Wenn Sie die für Sie passende Erholungs-Technik ein paar Wochen praktizieren, werden Sie schnell einen Effekt spüren. Entscheidend ist der Wille zur Veränderung. Geben Sie sich im richtigen Moment den Ruck, schalten Sie alle Medien aus und sagen Sie sich: „So, ICH klinke mich jetzt aus. Ich bin in einer halben Stunde wieder erreichbar“.
Digitales: Mobiles Bezahlen bis 2020 an fast allen Kassen möglich
NFC (Near Field Communication) heißt die Technologie mit der Kunden per Smartphone kontaktlos an der Kasse bezahlen können. Damit werden die Daten per Funk über maximal 4 Zentimeter vom Smartphone an das Kassensystem übermittelt. Die Überweisung ist kostenfrei. Die maximale Datenübertragungsrate beträgt 424 kBit/s. Jede Bank und jeder Kartenanbieter legt das Zahl-Limit selbst fest und daher wird bei einigen Kreditkarten bereits über 25 Euro eine zusätzlich PIN bei der Zahlung nötig.
Die Volksbanken haben derzeit rund 14 Mio. Girokarten mit Kontaktlos-Funktionen an ihre Kunden ausgegeben. Bis 2020 werden 27 Mio. Karten mit der entsprechenden Technologie ausgestattet sein. Bei den Sparkassen sind 23 Mio. Girokarten mit NFC-Technologie im Umlauf (Mobiles Bezahlen). Umgekehrt ist in Deutschland an ca. 475.000 Kassenterminals das kontaktlose und kostenlose Zahlen möglich. Auch Visa und Mastercard bieten Karten im NFC-Standard an. Noch breiter sind die US-Bezahl-Plattformen von Google (GoogleWallet) und Payback Pay aufgestellt – sie sind Vorreiter in Sachen Abschaffung des Bargelds. Vorteil der NFC-Technologie: Die Geschwindigkeit. Nachteil: Experten sehen noch Sicherheitslücken. Die Übertragung ohne PIN verhindert eine Verschlüsselung der Kreditkartennummer – die damit auch für Dritte lesbar ist.
GroKo: Keine Steuererleichterungen für Pensionsrückstellung von Geschäftsführern
Seit 1982 rechnen die Finanzbehörden für Pensionsrückstellungen mit einem Basisdiskont von 6 %. Weil der Marktzins de facto aber jetzt schon seit Jahren bei lediglich 2 % liegt, führt das in der Praxis dazu, dass für das Versorgungsziel ein zu niedrigerer Rückstellungsbetrag ausgewiesen wird als tatsächlich notwendig. Die Bundesregierung hat jetzt zu dieser steuerlichen Benachteiligung Stellung genommen. Ergebnis: In absehbarer Zeit wird es keine Änderung des derzeitigen Zustandes geben (Bundestags-Drucksache vom 17.7.2018, 19/3423).
Heubeck´sche Tafeln: Neue Werte für Pensionsrückstellungen
Die von den Finanzbehörden (BMF-Schreiben vom 16.12.2005 – IV B 2 – S 2176 – 106/05) zugrunde gelegten statistischen Werte zur Berechnung der angemessenen Höhe der Pensionsrückstellungen wurden jetzt überarbeitet. In den sog. Heubeckschen Versicherungstafeln mit Datum vom 20.87.2018 wurden jetzt die neuesten statistischen Erhebungen der Deutschen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes eingearbeitet. In der Steuerbilanz wird je nach Zusammensetzung des Bestandes eine Zuführung zur Pensionsrückstellung zwischen 0,8 % und 1,5 % erwartet. Nach handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen ist der Einmaleffekt mit 1,5 % bis 2,5 % deutlich höher.
Transparent: Immer mehr Kontodaten-Abfragen
Im ersten Halbjahr 2018 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ca. 390.000 Anfragen zu privaten Konten erhalten. In der Regel erteilt die Behörde den anfragenden Institutionen (Gerichtsvollzieher, Finanzämter, Sozialbehörden) die gewünschte Auskunft, welche Konten von der jeweils angefragten Person geführt werden. Das entspricht wiederum einer Steigerung im zweistelligen Bereich gegenüber dem Vorjahr. Auskünfte über den Kontostand und Kontobewegungen werden nicht erteilt.
Neues Urteil: Geschäftsführer darf nicht manipulieren
Verschickt der Geschäftsführer die Einladung zur Gesellschafterversammlung an die der GmbH bekannte Adresse des Gesellschafters, von der er weiß, das sie nicht aktuell ist, ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen. Die so gefassten Beschlüsse sind nach einem aktuellen urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf unwirksam. Im Urteilsfall ging es um die Einziehung dessen GmbH-Anteils. Ausschlaggebend für dieses Urteil war, dass der Geschäftsführer den Gesellschafter bereits mehrfach erfolgreich per E‑Mail kontaktiert hatte. Er die Einladung aber nicht über diese ihm bekannte Kontaktmöglichkeit übermittelt hatte (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.4.2018, I‑6 W 2/18).
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