Mitarbeiter-Suche: Google´s Fehler sind beste Argumente für kleinere Unternehmen (Recruiting) + Neue Urteile: Rechtsfragen zum elektronischen Unternehmensregister + Elektronische Kassen: Strengere Auflagen kommen erst ab 2020/2022 + Sommerpause: Jetzt darf der Chef auch mal an sich denken + Rechtsform: Firmenverlagerung nach Deutschland + Geschäftsführer privat: Weniger Steuerprüfungen für Reiche + BISS …
Der Volkelt-Brief 31/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 29. Juli 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
interessante Zahlen liefert eine Studie zur digitalen Wirtschaft in Deutschland (Quelle: Agentur Piabo). Zentrale Aussage: In den Top 50 Unternehmen der deutschen Digitalwirtschaft sind insgesamt 34.000 Mitarbeiter beschäftigt. Größter Arbeitgeber ist Zalando mit 10.000 Mitarbeitern. Tendenz: Die Digitalbranche schnappt immer mehr IT-ler und Informatiker weg. Google Deutschland ist die Adresse für Berufs-Einsteiger. Google beschäftigt weltweit unterdessen 40.000 Mitarbeiter. Allerdings mit kurzer Verweildauer. 50 % aller neu eingestellten Mitarbeiter kehren ihrem Arbeitgeber nach einem Jahr den Rücken. Hauptgründe: Leistungsdruck, bescheidene Aufstiegsmöglichkeiten und, dass sehr viele Projekte nicht zum Abschluss gebracht werden.
Für kleinere Unternehmen sind das Möglichkeiten, schon bei der Stellenausschreibung zu punkten („bei uns werden Ihre IT-Lösungen wirklich umgesetzt – SIE sind uns wichtig und SIE werden bei uns auch so wertgeschätzt!“). Im Wettbewerb um Arbeitskräfte in digitalen Arbeitsbereichen sind Sie gut beraten, sich auch an den Google-Standards zu orientieren. Das beginnt mit freien Snacks und Getränken, Pausenangeboten (Kicker, X‑Box) und reicht über den freien Dress-Code bis zum Home-Office nach Bedarf.
Neue Urteile: Rechtsfragen zum elektronischen Unternehmensregister
Im Jahr 2007 wurde das elektronische Unternehmensregister eingeführt. Seither müssen alle Kapitalgesellschaften (auch: GmbH/UG) den Jahresabschluss dort veröffentlichen. In den letzten Jahren gab es zahlreiche Nachbesserungen. So wurden kleinste GmbH/UG von der Veröffentlichungs-Verpflichtung ausgenommen. Sie müssen den Jahresabschluss nur noch hinterlegen. Für kleine GmbH/UG gibt es die Möglichkeit, den Jahresabschluss in einem vereinfachten Verfahren eigenhändig zu veröffentlichen und damit Kosten einzusparen. Wir haben über diese Entwicklungen regelmäßig berichtet. In den letzten Monaten entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln, das abschließend mit diesen Verfahren befasst ist, zu folgenden Themen:
- Nachreichen des Jahresabschlusses: Sinn und Zweck der 6‑Wochen-Frist zur Nachreichung des Jahresabschlusses ist es nicht, einen noch nicht vorhandenen Jahresabschluss nunmehr aufstellen zu lassen, sondern allenfalls, einen bereits aufgestellten nunmehr tatsächlich offen zu legen. Folge: Ist der Steuerberater in Verzug und für die Nicht-Veröffentlichung verantwortlich, sollten Sie innerhalb der 6- Wochenfrist mit Rechtsmitteln gegen den Steuerberater vorgehen – da sind: Fristsetzung, Schadensersatzforderung, gerichtliche Durchsetzung dieser Forderungen (OLG Köln, Urteil vom 2.2.2016, 28 Wx 20/15).
- Beschwerde gegen eine Bußgeldanordnung: Eine Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldentscheidung ist im Zweifel auch als (stillschweigender) Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen. Das gilt aber nicht, wenn die Beschwerde keinerlei Verschuldensfragen/-probleme aufwirft, sondern sich allein und ausschließlich (zu Unrecht) auf etwaige Herabsenkungsmöglichkeiten bei Kleinstkapitalgesellschaften für den Fall einer Pflichterfüllung nach Ablauf der Sechswochenfrist und vor Festsetzung stützt. Folge: Haben Sie Zweifel an einer Bußgeldandrohung, sollten Sie Einspruch einlegen und – ganz wichtig – eine Begründung mitliefern (OLG Köln, Beschluss vom 6.10.2015, 28 Wx 11/15).
Elektronische Kassen: Strengere Auflagen kommen erst ab 2020/2022
Nach Monate langem Ringen um die Einführung elektronischer, manipulationssicherer Kassensysteme für Bargeldgeschäfte (Gastronomie, Einzelhandel usw.) stehen jetzt die Eckdaten für die neuen gesetzlichen Vorgaben. Wichtig: Der Gesetzgeber räumt großzügige Übergangslösungen ein. Danach gilt:
- Die neuen Sicherheitsvorschriften und technischen Anforderungen sind verpflichtend für alle Kassenanwender ab dem 1.1.2020.
- Ausnahme: Für Anwender, die sich unterdessen ein neues Kassensystem angeschafft haben, das den Vorgaben aus dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010 entspricht (vgl. Nr. 20 + 14/2016), gibt es – aus Gründen des Vertrauensschutzes – eine noch längere Übergangsfrist. Sie müssen die strengen neuen Standards erst zu 1.1.2023 umsetzen. Von heute aus gerechnet bedeutet das für diese Kassen eine weitere Laufzeit von 6 Jahren, u. E. eine realistische und planbare Perspektive für die betroffenen Unternehmen.
Unverändert bleibt die unverhältnismäßig hohe Strafandrohung für Verstöße. Diese können nach wie vor mit Geldbußen von bis zu 25.000 EUR belangt werden. Mit der sog. Kassennachschau ist es den Finanzbehörden auch möglich, jederzeit und ohne besondere Ankündigung Kassenprüfungen vor Ort vorzunehmen (Quelle: BMF, PM vom 13.7.2016, Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen).
Sommerpause: Jetzt darf der Chef auch mal an sich denken
Unterdessen ist Hochsommer. In den meisten Bundesländern sind Schulferien, viele Unternehmen arbeiten im Ferien-Modus mit eingeschränkten Kapazitäten. Auch die meisten Kollegen machen über den Sommer zumindest ein paar Tage Urlaub. Meistens sind es allerdings weniger als 2 Wochen wie für Arbeitnehmer üblich. Dennoch können Sie die ruhigeren Tage auch einmal dazu nutzen, den eingeübten Tagesablauf einfach einmal zu „reflektieren“. Folgende Themen gehören auf die Entspannungs-Agenda:
- Ernährung: Besonders schlechte Gesundheitswerte haben Fertigprodukte, Imbissgerichte und wenig abwechselreiche Speisen. Besser sind mehrere regelmäßige tägliche Mahlzeiten, frische Produkte und ein reichhaltige und ausgewogene Speisenauswahl. Da lässt sich immer etwas verbessern.
- Familie/Freunde: Darauf angesprochen haben viele Kollegen kein gutes Gefühl. Zu wenig Zeit. Kein wirkliches Interesse. Oder ganz einfach den Kopf nicht frei für Menschen. Was verständlich ist, denn die meisten Kollegen haben die ganze Woche über mit Menschen zu tun und genießen es, einfach einmal Ruhe haben. Dennoch: Familienleben muss gelebt werden – sonst läuft es aus dem Ruder. Oder Sie bleiben Single.
- Bewegung/Sport: Wichtig ist, dass Sie sich keinen zusätzlichen Leistungsdruck aufzubauen oder neue Bestmarken anstreben. Die beste Entspannung liegt in der Bewegung in der Natur. Hohen Entspannungseffekt bringen alleine schon der optische Reiz einer Landschaft und die Ruhe der Natur. Das wirkt auch ohne Pulsmesser, Schrittzähler und Fettwertkontrolle.
- Anregungen/Kultur: Es muss ja nicht gleich ein Opernabend sein. Aber die Beschäftigung mit anderen Themen, die nichts mit dem geschäftlichen Alltag zu tun haben, ist immer gut für Kreatives und neue Ideen. Kino, eine Ausstellung oder Messe, ein Sportevent, Kochkurs oder ein gutes Buch: Nachher weiß man immer mehr als vorher – und alleine das ergibt schon ein gutes Gefühl und sorgt für´s Abschalten.
Rechtsform: Firmenverlagerung nach Deutschland
Nach einem Urteil des KG Berlin ist ein grenzüberschreitender Formwechsel (eine französische Société à responsabilité limitée in eine deutsche GmbH) nach den deutschen Vorschriften für einen Formwechsel vorzunehmen. Damit ist es nicht notwendig, die komplizierten und im Einzelfall wesentlich teureren europäischen Vorgaben anzuwenden (KG Berlin, Urteil vom 21.3.2016, 22 W 64/15).
Geschäftsführer privat: Weniger Steuerprüfungen für Reiche
Waren es im Jahr 2010 noch 1.838 reiche Steuerzahler (Einkommen > 500.000 EUR), die eine Sonderprüfung über sich ergehen lassen mussten, waren es nach offiziellen Angaben im Jahre 2014 nur noch 1.391. Das sich daraus ergebende Steuer-Nachforderungsvolumen reduzierte sich in der Folge von 404 auf 313 Mio. EUR (Quelle: Bundestags-Gesetzentwurf 18/9125).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur