Themen heute : Firmen-Kommunikation - Ende der Netzneutralität ostet 30 bis 70 % mehr + GmbH-Recht: OLG Köln – Sie müssen nicht jede Gesellschafter-Weisung ausführen + Steuern: OECD-Aktionsplan bedeutet „Aus“ für das Steuer-Spar-Lizenz-Modelle + Terminsache – mittlere und große GmbHs müssen den Jahresabschluss feststellen + Steuerprüfung: Finanzbehörden suchen im Internet gezielt nach Steuervergehen + BISS …
Nr. 31/2013 vom 2.8.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
haben Sie schon eine Vorstellung davon, was das „Ende der Netzneutralität“ für Ihre Firma bedeutet? Erste Erfahrungen, was damit kommt, machen derweil schon die Kollegen, die viel unterwegs sind und ihre Geschäfte via mobile Kommunikation abwickeln. Und dabei regelmäßig größere Datenmengen bewegen, z. B. Unterlagen und Powerpoint-Dokumentationen verschicken oder ganze Angebots-Kataloge befördern. Die 2 GB Datenmenge, die der Grundtarif jetzt noch monatlich abdeckt, ist da schnell aufgebraucht. Also zahlt der Kollege ab der 2. Woche einen um 70 % höheren Tarif, damit die Daten-Übertragung nicht 20mal länger dauert.
Die Fakten: IT-Experten rechnen mit Mehrkosten für die Standard-Kommunikation im Unternehmen (Firmen E‑Mail, Internet) von 30 bis 35 %. Noch teurer wird es für die mobile Kommunikation: Hier müssen Sie mit Aufschlägen bis zu 70 % rechnen, wenn Sie die gleiche Leistung wie bisher haben wollen. Fakt ist auch, dass viele Nutzer die unterschiedlichen Datenübertragungsgeschwindigkeiten jetzt schon feststellen und der Kampf um die neuen Tarif längst begonnen hat. Betroffen sind nicht nur Unternehmen, die ständig und riesige Datenmengen transportieren (Clips, Fotos usw.). Die neuen Tarifstufen werden jedes Unternehmen, so gut wie jeden Arbeitsplatz und selbst Sie als privaten Nutzer treffen, sobald Ihre Kommunikation mehr als ein paar Text-E-Mails, SMS, gelegentliche FB-Einträge und ab und zu eine WhatsApp- oder Twitter-Nachricht umfasst.
Für die Praxis: Gehen Sie nicht davon aus, dass der Gesetzgeber in der Lage ist, diese Entwicklung zu unterbinden (regulierte Preise). Richten Sie sich und Ihr Unternehmen darauf ein, dass die bisher unerheblichen Kommunikationskosten deutlich steigen werden. Verschaffen Sie sich einen Überblick über ihre Datenmengen und über die zukünftige Kostenstruktur. Prüfen Sie, ob die internen Vorgaben für die E‑Mail- und Internet-Nutzung angepasst werden müssen (Vorgaben für private Nutzung, Dokumentation, mobile Ausstattung, Auslagerung von Daten „cloude“ bzw. interen Datenhaltung, Komplett-Umstellung auf ein Intranet).
OLG Köln: Sie müssen nicht jede Gesellschafter-Weisung ausführen
Fremd-Geschäftsführer oder Geschäftsführer mit einer Mini-Beteiligung an der GmbH kennen das Risiko: Bei Geschäftsführungs-Entscheidungen, die außerhalb des Unternehmensgegenstandes der GmbH (§ 3 GmbH-Gesetz) liegen, riskieren Sie nicht nur ihren Job. Die Gesellschafter können sich schadlos an der Geschäftsführung halten und diese für einen berechenbaren Schaden in die Haftung nehmen. Als Geschäftsführer sind Sie in dieser Situation gut beraten, sich eine entsprechende Weisung der Gesellschafter einzuholen, z. B. wenn es um ein bestimmtes Investitionsvolumen handelt, das Sie nur mit Zustimmung der Gesellschafter durchführen dürfen (gemäß dem sog. Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte).
In den letzten Jahren hat die Zahl strittiger Fälle um diese sog. Business Judgement Rule deutlich zugenommen. In den meisten Fällen wurden Vorstandsmitglieder von AGs in die Haftung genommen – die zum Teil prominenten Fälle waren immer wieder Gegenstand der Berichterstattung, so etwa die Vorstände der HSH Nordbank, West-LB, Hypo Real Estate usw..
Wichtig: Die Haftungsmaßstäbe für AG-Vorstände (hier: § 93 AktG) gelten im Prinzip genauso für den GmbH-Geschäftsführer. In diesem Zusammenhang sollten Sie ein aktuelles Urteil des OLG Köln zur Kenntnis nehmen. Dort heißt es: „Für solche Weisungen ist ein formal korrekter Beschluss der Gesellschafter notwendig“ (OLG Köln, Urteil vom 25.10.2012, 18 U 37/12). Vorsicht ist angesagt:
- Bei Weisungen eines Gesellschafters in Sachen Geschäftspolitik, die über den Gegenstand der GmbH hinausgehen und die laut Anstellungs- oder Gesellschaftsvertrag zustimmungspflichtige Geschäfte sind,
- Das gilt auch für Weisungen des Mehrheits- oder sogar des beherrschenden Gesellschafters.
- Problematisch können auch ad-hoc-Weisungen des einzigen Gesellschafters der GmbH sein. Im Einzelfall müssen Sie hier prüfen, ob die Weisung dem Wohl und dem Ziel der Gesellschaft entspricht (Entnahme von Einlagen, Abschluss unrentabler Geschäfte).
Weisungen der Gesellschafter sind für Sie nur dann erheblich, wenn Sie auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschlusses ergehen. Achtung: Dazu ist nicht unbedingt eine formale Gesellschafterversammlung mit fristgerechter Ladung notwendig. Sind die Gesellschafter sich einig, können sie jederzeit ohne Versammlung rechtswirksame Beschlüsse fassen (Ausnahme: eine ausdrückliche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, dass Beschlüsse nach § 51 GmbH-Gesetz gefasst werden müssen). Insofern sind Sie als Geschäftsführer gut beraten, sich an die Vorgaben aus dem offiziellen Gesellschafter-Protokoll zu halten. Auch in der GmbH mit nur einem Gesellschafter sollten Sie keine Weisungen auf Zuruf entgegen nehmen, sondern darauf bestehen, dass Ihnen jede Weisung in Protokollform des Gesellschafter-Entschlusses schriftlich vorliegt (vgl. dazu grundlegend OLG Celle, Urteil vom 4.4.1984, 9 U 124/83).
Für die Praxis: Vielen Geschäftsführern ist nicht bewusst, dass die Grenzen der Handlungsmöglichkeiten und Kompetenzen im Gegenstand der GmbH gesetzt sind. Alle Geschäftsführer-Entscheidungen, die über den Gegenstand hinausgehen – in der Praxis sind das mehr, als man auf den ersten Eindruck glaubt – sind nur dann kein Haftungsproblem, wenn die Sache gut ausgeht (Beispiele: Betätigung auf neuen Märkten (Internationalisierung), neue Produkte). Sind damit aber wirtschaftliche Verluste verbunden, hat jeder Gesellschafter die Möglichkeit, Sie als Geschäftsführer in die Haftung zu nehmen. Im Zweifel sollten Sie sich immer die Zustimmung der Gesellschafter einholen – damit der Misserfolg nicht an Ihnen alleine hängen bleibt.
Steuern: OECD-Aktionsplan bedeutet „Aus“ für das Steuer-Spar-Lizenz-Modelle
Starbucks, Google und IKEA zeigen, wie man im internationalen Geschäft Steuern spart. Standorte, die hohe Gewinne erwirtschaften, zahlen einen großen Teil davon als Lizenzgebühren an die Verwaltungsgesellschaft. Diese sitzt in der Regel in einem Niedrigsteuer-Land (Berumudas, Cayman Island, aber auch: Holland). Das ist aber nicht nur ein Modell, das internationale Konzerne nutzen. Das Modell funktioniert auch bei mittelständischen Unternehmen, z. B. bei Zulieferern mit vielen Tochtergesellschaften. Diese zahlen für Patente und Nutzungsüberlassungen Gebühren und sparen damit Steuern. Jetzt hat die OECD den G20 Finanzministern ein 54-seitiges Grundsatzpapier übergeben. Diese werden dazu in den nächsten Wochen Stellungnahmen abgeben und prüfen, inwieweit und wann neue Richtlinien-Vorgaben in den betroffenen Staaten umgesetzt werden. Finanzminister Schäuble hat sich in den letzten Wochen bereits mehrfach dazu geäußert. Tenor: „In Deutschland werden die Richtlinien zügig umgesetzt“. Hier die Stellungnahme des BMF > Hier anklicken.
Achtung: In einer ersten Phase wird es neue Vorgaben für alle international agierenden Internet-Firmen geben. Das betrifft Shops, Portale, Software-Unternehmen u. Ä.. Ziel wird es sein, Gewinne dort zu versteuern, wo sie anfallen. Konkret wird das dazu führen, dass auch die Gewinnermittlung getrennt erfolgen muss. Das wird den bürokratischen Aufwand für Firmen mit mehreren Standorten erheblich erhöhen.
Für die Praxis: Das geplante Gesetzesvorhaben wird auch Auswirkungen darauf haben, wie die Finanzbehörden die innerbetrieblichen Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen prüfen werden. Hier haben die Finanzämter einen breiten Ermessensspielraum, der in der Vergangenheit immer auch vor den Gerichten geklärt werden musste (vgl. zuletzt der Fall Würth, Nr. 7/2013). Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden innerbetrieblichen Lieferungen steigt damit das Steuerrisiko weiter an. Wer das minimieren will, kann das sog. Advance-Pricing-Agreement (APA) nutzen und Zweifelsfragen vorab mit den Finanzbehörden klären. Vorteil: Damit ist sichergestellt, dass Ihnen keine Steuernachzahlungen und – noch wichtiger – keine Steuer-strafrechtlichen Vorwürfe drohen.
Terminsache – mittlere und große GmbHs müssen den Jahresabschluss feststellen
Spätestens zum 31.8.2013 müssen die Gesellschafter von mittelgroßen oder großen GmbHs (gemäß § 267 HGB) des Jahresabschluss 2012 feststellen, darüber beschließen und über die Verwendung des Gewinns (Ausschüttung an die Gesellschafter, Einstellung in eine Rücklage) beschließen (§ 42 Abs. 2 GmbH-Gesetz).
Für die Praxis: Als Geschäftsführer sollten Sie darauf bestehen, dass Ihnen mit der Feststellung des ordnungsgemäßen Jahresabschlusses für 2012 auch die Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr erteilt wird. Wichtig: Das sollte in den TOPs zur Einladung zur Gesellschafterversammlung so angekündigt werden.
Steuerprüfer suchen im Internet gezielt nach Steuervergehen
Grundsätzlich müssen Internethandels-Plattformen Kundendaten an die Steuerprüfung herausgeben, wenn es einen Verdacht dahingehend gibt, dass der Kunde mehr als 17.500 EUR jährlich damit umsetzt. Ab diesem Betrag sind die Umsätze bereits umsatzsteuerpflichtig. Das – so der Bundesfinanzhof (BFH) – ist nur zulässig, wenn es konkrete Hinweise auf steuerliche Vergehen gibt. Eine Massenabfrage oder eine Rasterprüfung, wonach der Betreiber der Internethandels-Plattform alle Kunden offen legen muss, die einen bestimmten Umsatz überschreiten, ist allerdings nicht zulässig (BFH, Urteil vom 16.5.2013, II R 15/12).
Für die Praxis: Steuerzahler und Gewerbetreibende müssen davon ausgehen, dass die Finanzbehörden Internet-Aktivitäten, mit denen Umsätze generiert werden, aufspüren und ganz genau unter die Lupe nehmen. Das betrifft sowohl die Hausfrau, die auf ebay regelmäßig Umsätze erzielt (Kinderwäsche, Spielzeug, Mode usw.), aber auch Firmen, die feststellen, dass Sie mit dem Internet zusätzlich Umsätze einfahren können, z. B. als Amazon-Verkaufspartner.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief