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Volkelt-Brief 25/2016

Volkelt-FB-01Pflicht-Ren­te: Auch Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ste­hen zur Dis­po­si­ti­on + Wett­be­werbs­ver­stö­ße: Ver­ti­ka­le Preis­bin­dun­gen im Visier der Behör­den + Start-up-Wett­be­wer­be: Was Juro­ren nicht sagen und was alte Hasen ler­nen + Urlaubs-Aus­hil­fen: Unbe­dingt im zuläs­si­gen Rah­men blei­ben + Geschäfts­füh­rer unter­wegs: Behör­den unter­stel­len „Vor­satz“ + GmbH-Recht: Ein­zie­hung des GmbH-Anteils bleibt kom­pli­ziert + BISS

 

 

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Frei­burg 17. Juni 2016

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

als beherr­schen­der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH/UG sind Sie kein Pflicht­mit­glied in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung. Noch! Nicht immer ist das ein Segen. Z. B., wenn Sie seit Jah­ren als Ange­stell­ter Ren­ten­an­sprü­che erwor­ben haben und die­se nach Mehr­heits-Betei­li­gung an der GmbH (Manage­ment-Buy-Out) wei­ter auf­sto­cken wol­len. Immer­hin besteht dann die Mög­lich­keit einer frei­wil­li­gen Mit­glied­schaft. Vari­an­ten gibt es vie­le und noch gibt es Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten. Die demo­gra­phi­sche Vor­schau auf die Ren­ten­kas­se lässt hier nicht Gutes ahnen. Sogar Ren­ten­ex­per­ten der CDU (hier: Peter Weiß) machen sich stark für eine Versicherungs­pflicht für alle. Noch klingt das nur nach den Selb­stän­di­gen und Beam­ten. Der Sta­tus von Geschäfts­füh­rern hat es noch nicht in öffent­li­che Dis­kus­si­on geschafft – das wird aber auch noch kom­men. Für Geschäfts­füh­rer kann das teu­er werden.

Bei­spiel: Bei einem Gehalt von 100.000 € kos­tet das zusätz­lich 18,7 % Ren­ten­bei­trag auf 74.400 € Jah­res­be­mes­sungs­gren­ze = 13.912 €. plus 18,7 % auf 33.600 € = 6.283 €, wenn die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze wie bereits durch­ge­rech­net auf 9.000 € im Monat stei­gen soll­te. Macht eine Mehr­be­las­tung von ca. 20.000 €. Damit Sie wis­sen, auf was Sie sich ein­rich­ten müss(t)en.

Dass sol­che Rechen­bei­spie­le nicht aus der Luft gegrif­fen sind, belegt ein ent­spre­chen­des Ren­ten­pa­pier aus der CDU, das unlängst öffent­lich wur­de. Die Dis­kus­si­on ist eröff­net und wird bis zum Wahl­kampf 2017 neue Argu­men­te und Vor­schlä­ge brin­gen. Auch wenn der Son­der-Sta­tus von GmbH-Geschäfts­füh­ren bis­her nicht öffent­lich dis­ku­tiert wird, ist das kein Grund zur Ent­war­nung. Im Gegenteil !

Wettbewerbsverstöße: Preisbindungen im Visier der Behörden

Dass die Kar­tell­be­hör­den immer mehr auch klei­ne­re und regio­na­le Unter­neh­men im Visier haben, hat sich her­um­ge­spro­chen (vgl. Nr. 21/2016). Nach Recher­chen des ARD-Wirt­schafts­ma­ga­zins Ver­brau­cher­fal­le ist nun abzu­se­hen, dass die Kar­tell­be­hör­den ver­stärkt auch ver­ti­ka­le Preis­bin­dun­gen prü­fen wer­den. Das betrifft alle Preis­ver­pflich­tungen für Abneh­mer, aber auch Vor­ga­ben zu Min­dest­ver­kaufs­prei­sen – alles Prak­ti­ken, die auch in vie­len nicht mono- oder oli­go­po­lis­ti­schen Märk­ten und in vie­len Son­der-Bran­chen durch­aus üblich sind. Das Maga­zin Ver­brau­cher­fal­le hat dazu die Preis­bil­dung von Par­füm-Pro­duk­ten unter die Lupe genom­men und dabei auf­ge­deckt, dass mit­tels Preis­bin­dung bei Pro­duk­ti­ons­kos­ten von 6 EUR für ein übli­ches Par­füm-Pro­dukt bis zu 100 EUR flä­chen­de­ckend als End­preis durch­ge­setzt wer­den. Händ­ler, die nicht mit­zie­hen, sind zwar ver­trag­lich nicht zur Ein­hal­tung gezwun­gen, wer­den aber bei Preis­dum­ping nicht mehr belie­fert (Lie­fer­boy­kott).

Ach­tung: Die Kron­zeu­gen­re­ge­lung (offi­zi­ell: Bonus­re­ge­lung) wird immer mehr auch von unzu­frie­de­nen Mit­ar­bei­tern aus der eige­nen Fir­ma genutzt, um den eige­nen Arbeit­ge­ber anzu­schwär­zen. Auf sol­che Infor­ma­tio­nen sind die Kar­tell­be­hör­den dann ange­wie­sen und wer­den tätig. Im Kar­tell­ver­fah­ren selbst haben Sie als Unter­neh­men dann kaum noch Mög­lich­kei­ten, auf den Ver­fah­rens­ab­lauf Ein­fluss zu neh­men. Rich­tig Rücken­de­ckung bekom­men die Kar­tell­be­hör­den jetzt auch vom EuGH-Gene­ral­an­walt. Danach ist selbst eine Preis­bin­dung für ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Medi­ka­men­te unzu­läs­sig (Ver­fah­ren: C‑148/15). Unter­des­sen ist klar: „Das Kar­tell­amt legt die ver­bo­te­nen Ver­hal­tens­wei­sen ziem­lich weit aus“ (so z. B. laut Kanz­lei Arnold & Por­ter).

Hier eini­ge Kri­te­ri­en, nach denen Sie prü­fen kön­nen, ob in Ihrer GmbH/UG Hand­lungs­be­darf besteht bzw. ob Sie für die Ver­triebs-Mit­ar­bei­ter neue Hand­lungs­an­wei­sun­gen vor­ge­ge­ben müssen:

  1. Jede Form der kon­kre­ten Preis­ab­spra­che mit Kon­kur­ren­ten oder mit dem Han­del ist unzu­läs­sig. Das gilt für jede Stu­fe der Wertschöpfungskette.
  2. Vor­sicht bei unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lun­gen. Ent­steht der Ein­druck, dass Sie damit Druck auf den Han­del aus­üben, liegt ein Miss­brauch vor.
  3. Abspra­chen mit dem Han­del über Packungs­grö­ßen sind dage­gen zuläs­sig (Stich­wort: selek­ti­ve Vertriebssysteme).
  4. Direk­te Preis­vor­ga­ben sind auch im E‑Commerce unzulässig.
  5. Vor­sicht bei öffent­li­chen Prei­s­an­kün­di­gun­gen, z. B. von Preis­er­hö­hun­gen über die Pres­se. Und zwar ins­be­son­de­re dann, wenn (grö­ße­re) Mit­be­wer­ber sofort ein­stei­gen und die Prei­se eben­falls anpassen.
  6. Vor­sicht auch beim Infor­ma­ti­ons­aus­tausch der Ver­triebs-Mit­ar­bei­ter z. B. auf Mes­sen oder Bran­chen­tref­fen. Kla­re Vor­ga­be: „Auf Mes­sen und Bran­chen­tref­fen wird grund­sätz­lich nicht über Prei­se und Kon­di­tio­nen gespro­chen“.

2015 ver­häng­ten die Kar­tell­be­hör­den allei­ne in Deutsch­land Buß­gel­der für unzu­läs­si­ge Preis- und Ver­triebs­ab­spra­chen in Höhe von über 1 Mrd. EUR. Ten­denz: wei­ter stei­gend. Einen beträcht­li­cher Anteil davon geht bereits zu Las­ten mit­tel­stän­di­scher Unter­neh­men wie Süß­wa­ren­her­stel­ler (Rit­ter Sport, Bal­sen), Bier­brau­er (Kölsch-Kar­tell), Kar­tof­fel-Händ­ler, Papier­her­stel­ler. Die Rei­he lässt sich quer durch alle Bran­chen fortsetzen.

Noch immer neh­men vie­le, ins­be­son­de­re mit­tel­stän­di­sche Fir­men das The­ma Preis- und Ver­triebs­ab­spra­chen auf die leich­te Schul­ter. Vor­sicht: Ob Hand­werks­be­trieb, Wer­be­agen­tur oder IT-Unter­neh­men – es geht längst nicht mehr dar­um, wie viel Markt­macht ein ein­zel­nes Unter­neh­men zur Durch­set­zung sei­ner Prei­se hat. Inzwi­schen geht es nur noch dar­um, ob und wie die Kar­tell­be­hör­den Preis- und Ver­triebs­ab­spra­chen bewei­sen kön­nen. Dank Kron­zeu­gen­re­ge­lung (Ach­tung: auch eige­ne Mit­ar­bei­ter kön­nen Ihre Fir­ma anzei­gen) und der Aus­wei­tung des Straf­tat­be­stan­des soll­ten Sie als Geschäfts­füh­rer einer mit­tel­stän­di­schen GmbH prü­fen, wel­che Schwach­stel­len Ihre GmbH hat –   etwa anhand der oben dar­ge­stell­ten Kri­te­ri­en oder z. B. mit einem exter­nen Audit durch die IHK-Rechts­­ex­per­ten oder einen auf Kar­tell­recht spe­zia­li­sier­ten Anwalt.

Start-up-Wettbewerbe: Was Juroren nicht sagen und was alte Hasen lernen

Ob TV brands auf Sky Media, Vom Spin­ner zum Gewin­ner oder Die Höh­le des Löwen auf Vox (Diens­tag ab Herbst 2016): Start-up-Wett­be­wer­be spie­len sich auf allen TV-Kanä­len ab, haben akzep­ta­ble Ein­schalt­quo­ten und schei­nen sich für alle Betei­lig­ten zu rech­nen. Das Spek­trum reicht vom Inter­net-Sex­shop bis zur exter­nen Per­so­nal­ab­tei­lung für den Hand­werks­be­trieb. (Semi-) pro­fes­sio­nel­le Juro­ren ent­schei­den über Erfolgs­sau­sich­ten und machen Aus­sicht auf Förder­mittel. Was die Juro­ren nicht sagen: Die gute Idee ist das eine. Ent­schei­dend ist – das wis­sen Sie aus eige­ner Erfah­rung – die Per­son des Unter­neh­mers. Neu­deutsch: Die Per­for­mance des Unter­neh­mers. Dabei kommt es aller­dings nicht – wie oft und ver­ein­facht ver­mu­tet – auf Ver­käu­fer- oder Mode­ra­ti­ons-Qua­li­tä­ten an. Es geht um das Zusam­men­spiel von orga­ni­sa­to­ri­schem Geschick, kom­mu­ni­ka­ti­ver und sozia­ler Kom­pe­tenz und Fach-Wis­sen. So ganz ein­fach ist das mit der „guten Idee“ in der Pra­xis näm­lich wirk­lich nicht.

Den­noch – für den gestan­de­nen Unter­neh­mer lohnt alle­mal ein Blick in die­se For­ma­te. Das gibt einen guten Ein­blick in die aktu­el­le Start-up-Sze­ne und wie die The­men dort abge­ar­bei­tet wer­den. Für alte Hasen soll­te da die eine oder ande­re Anre­gung dabei sein. In der Pra­xis dürf­te aber der Abbau büro­kra­ti­scher und finan­zi­el­ler Hür­den eher dazu geeig­net sein, die Grün­der-Sze­ne in Deutsch­land nach­hal­tig zu för­dern und auf inter­na­tio­na­len Stan­dard zu brin­gen. Als Appe­tit-Anre­ger und zum „Mut machen“ sind sol­che Shows immer­hin ein Anfang.

Urlaubs-Aushilfen: Unbedingt im zulässigen Rahmen bleiben 

In den nächs­ten Wochen star­tet Deutsch­land in die Som­mer­fe­ri­en. Wie jedes Jahr wer­den in die­ser Zeit in vie­len Unter­neh­men Aus­hilfs­kräf­te ein­ge­setzt. Wich­tig ist, dass Sie kla­re Vor­ga­ben machen, damit nicht zusätz­lich Steu­ern bzw. Sozi­al­ab­ga­ben anfal­len oder arbeits­recht­li­che Vor­schrif­ten ver­letzt wer­den. Danach gilt:

  • Arbeits­recht: Kin­der, die das 15. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, dür­fen kei­ne regu­lä­ren Jobs aus­üben. Kin­der über 13 Jah­re dür­fen aber zwei Stun­den pro Tag leich­te Tätig­kei­ten, wie das Aus­tra­gen von Zei­tun­gen oder Baby­sit­ten über­neh­men. Jugend­li­che kön­nen einen rich­ti­gen Feri­en­job anneh­men, wenn sie min­des­tens 15 Jah­re alt sind und die Zustim­mung der Eltern haben. Unter­lie­gen die Schü­ler noch der Voll­zeit­schul­pflicht, darf wäh­rend der Feri­en höchs­tens 4 Wochen pro Jahr gear­bei­tet wer­den. Für Schü­ler der höhe­ren Klas­sen ist die Dau­er der Feri­en­ar­beits­zeit nicht begrenzt. Nacht- und Schicht­ar­beit und auch das Arbei­ten an Wochen­en­den und Fei­er­ta­gen ist für Jugend­li­che unter 18 Jah­ren ver­bo­ten. Schul­pflich­ti­ge dür­fen zudem nur zwi­schen 6 Uhr und 20 Uhr arbei­ten. Aus­nah­men von die­ser Regel gel­ten für Bäcke­rei­en, Kran­ken­häu­ser, Gast­stät­ten und für land­wirt­schaft­li­che Betriebe.
  • Sozi­al­ab­ga­ben: Kurz­fris­ti­ge Feri­en­jobs sind sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, egal wie viel ver­dient wird. Solan­ge der Schü­ler nicht mehr als 3 Mona­te oder 70 Arbeits­ta­ge im Jahr arbei­tet, fal­len für die Feri­en­jobs kei­ne Abga­ben für die Sozi­al­ver­si­che­rung an. Auch Stu­den­ten kön­nen in den Semes­ter­fe­ri­en ver­si­che­rungs­frei ver­die­nen. Vor­aus­set­zung: Der Job­ber war vor den Feri­en gar nicht oder nicht mehr als 20 Stun­den pro Woche beschäf­tigt. Gene­rell fal­len erst ab dem 51. Arbeits­tag Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge an. Stu­die­ren­de müs­sen aller­dings auch wäh­rend der Feri­en Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bezahlen.
  • Steu­ern: Feri­en­jobs sind lohn­steu­er­pflich­tig. Arbeit­ge­ber kön­nen die Lohn­steu­er mit pau­schal 25 Pro­zent über­neh­men. Aller­dings darf die Tätig­keit dann maxi­mal an 18 Tagen im Monat aus­ge­übt wer­den, das Ent­gelt nicht über 68 € pro Tag lie­gen und der durch­schnitt­li­che Stun­den­lohn nicht über 12 €. Für Mini-Job­ber bis 450 €/Monat fällt in den meis­ten Fäl­len außer der 2%-Pauschalsteuer kein Lohn­steu­er an. Ver­dient ein Feri­en­ar­bei­ter über 450 € im Monat, behält der Arbeit­ge­ber die Lohn- und Kir­chen­steu­er sowie den Soli­da­ri­täts­zu­schlag ein. Sofern der Job­ber den steu­er­li­chen Grund­frei­be­trag von 8.652 € + 1.000 € Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le nicht über­schrei­tet, bekommt er die abge­führ­ten Abzü­ge beim Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich zurück.
  • Unfall­ver­si­che­rung: Wie alle ande­ren Arbeit­neh­mer sind Schü­ler und Stu­die­ren­de wäh­rend eines Feri­en­jobs bei Arbeits­un­fäl­len gesetz­lich ver­si­chert. Der Ver­si­che­rungs­schutz ist für die Ver­si­cher­ten bei­trags­frei. Die Kos­ten trägt allei­ne der Arbeit­ge­ber. Vor­sicht ist jedoch für Grenz­gän­ger und Job­ber im Aus­land gebo­ten. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt in der Regel nur für Deutschland.

Wei­ter­füh­rend: Mini-Job-Cen­tra­le > Arbeits­recht

Geschäftsführer unterwegs – Behörden unterstellen „Vorsatz“

Wenn Sie inner­orts mit 28 km/h schnel­ler als die 50 Km-Vor­ga­be unter­wegs sind (78 km/h), darf die Behör­de „Vor­satz“ unter­stel­len. Fol­ge: Das Gericht ist nicht mehr an den Buß­geld-Kata­log gebun­den und kann wesent­lich höhe­re Straf­gel­der ver­hän­gen. Im Urteils­fall 300 statt 100 € (OLG Hamm, Beschluss vom 10.5.2016, 4 RBs 91/16).

 Wer schon ein­mal durch schnel­les Fah­ren auf­ge­fal­len ist, soll­te beson­ders auf­pas­sen. Damit kann jetzt Vor­satz unter­stellt und ein Buß­geld-Plus ver­hängt wer­den, um Mehr­fach-Sün­der gezielt zu disziplinieren.

GmbH-Recht: Einziehung des GmbH-Anteils bleibt kompliziert

Wird ein GmbH-Anteil rechts­wirk­sam ein­ge­zo­gen (§ 34 GmbH-Gesetz), haf­ten die Alt-Gesel­l­­schaf­ter erst dann gegen den aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter, wenn ein rechts­wirk­sa­mer Fort­set­zungs­be­schluss gefasst ist und wenn unzu­läs­si­ger­wei­se die Abfin­dungs­zah­lung an den aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter treu­wid­rig ver­wei­gert wird (BGH, Urteil vom 10.5.2016, II ZR 342/14).

Im Urteils­fall muss­te die Gesell­schaft noch wäh­rend des Zeit­rau­mes, für den Raten­zah­lun­gen für den GmbH-Anteil ver­ein­bart waren, Insol­venz anmel­den. Das Gericht ver­nein­te einen Haf­tungs­durch­griff auf die Gesell­schaf­ter für die aus­ste­hen­de Abfin­dung. Auf­ge­passt: Als Gesell­schaf­ter, des­sen GmbH-Anteil auf­grund einer Sat­zungs­be­stim­mung mit Ihrer Zustim­mung ein­ge­zo­gen wer­den kann, sind Sie gut bera­ten, sich nicht auf eine Raten­zah­lung ein­zu­las­sen, son­dern dar­auf zu bestehen, dass die Abfin­dung sofort in vol­ler Höhe aus­ge­zahlt wird – ggf. über einen GmbH-Kredit.

 

Mit bes­ten Grüßen

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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