Themen heute: Der steuerfreie Porsche-Deal von VW – Steuergestaltungs-Rat vom Experten lohnt + Kartell-Vefahren wird immer undurchsichtiger – Jetzt gibt es eine öffentliche Anschwärz-Seite + BGH-aktuell: Geschäftsführer muss sich professionelle Krisen-Beratung einholen und den Verfahrensverlauf kontrollieren + Steuerberater muss auf vGA-Risiko hinweisen – sonst haftet er + Wie gehabt: Keine steuerbegünstigten Zuschläge für den Geschäftsführer + BISS …
24. KW 2012, Freitag, 15.6.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
während sich kleinere und mittlere Unternehmen Tag für Tag in den Niederungen des deutschen Steuerrechts herumärgern müssen, ticken die Steuer-Uhren für die Großen anders. So ist es jetzt den Steuer-Spezialisten von VW und Porsche gelungen, eine Lücke in den Steuergesetzen aufzutun und zu nutzen. Folge: Der Porsche-Unternehmenskauf von VW wird damit wohl steuerfrei über die Bühne gehen. Ersparnis: 1,5 Mrd. EUR.
Verantwortlich dafür ist eine Regelung im neuen Umwandlungssteuergesetz. Danach handelt es sich bei der Unternehmens-Umstrukturierung um eine Umwandlung und nicht um einen Kauf, wenn dem übernommenen Unternehmen anschließend auch nur 1 Stammaktie der Übernahmegesellschaft überlassen wird (§ 20 UmwStG). Im VW-Porsche-Deal genügt dazu schon die Überlassung einer einzigen VW-Stammaktie. Unterdessen haben die Finanzbehörden den Deal rechtsverbindlich in Form einer verbindlichen Auskunft akzeptiert. Schon hat die Politik angekündigt, den umstrittenen Paragrafen zu ändern – respektive abzuschaffen. Aber damit haben wir ja schon einige Erfahrung. Bis eine Neuregelung gemeinschaftlich gefunden wird, werden noch einige Monate bisweilen auch Landtags- und Bundestagswahlen ins Land gehen. Wenn Sie bis dahin Ihr Unternehmen umstrukturieren wollen, lohnt auf jeden Fall der Gang zum Steuer-Spezialisten, damit der auch für Sie eine eigene „Lex VW“ auftut.
Für die Praxis: Im Original Gesetzestext liest sich das dann so: „Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze. Satz 1 ist auch auf die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft anzuwenden, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht werden“. Da lohnt der Spezialist auf jeden Fall.
Hintergrund: FTD > hier anklicken
Kartell-Verfahren wird noch undurchsichtiger
Unterdessen werden fast wöchentlich und branchenübergreifend Kartellverfahren wegen unerlaubter Preisabsprachen gegen deutsche und europäische Unternehmen geführt. Sei es von den EU- oder den deutschen Kartellbehörden. Unterdessen hat die EU-Kommission das in der Praxis höchst umstrittene Kartellrecht als „rechtskonform“ bestätigt. Auch der EuGH hat bestätigt, dass die EU-Kommission bzw. die Kartellbehörden befugt sind, nach dem festgelegten Verfahren Bußgelder zu verhängen. Das Gericht bestätigt darüber hinaus, dass die Kartellbehörden im Rahmen eines Ermessensspielraums die Höhe der Bußgelder festsetzen können, ohne dass diese durch die Gerichte nochmals nachgeprüft werden muss.
U. E. ist aber gerade die Kronzeugenregelung bzw. die Straffreiheit für Kronzeugen rechtsstaatlich zumindest zweifelhaft, auch in den Auswirkungen auf den Wettbewerb treten regelmäßig unerwünschte Nebenwirkungen auf, z. B. können damit Wettbewerber gezielt wirtschaftlich geschwächt werden (vgl. dazu unsere laufende Berichtserstattung z. B. zuletzt Nr. 11/2012). Trotz der anhaltenden Kritik an den praktizierten Kartell-Verfahren gehen die deutschen Kartellbehörden jetzt weiter in die Offensive. So hat die Behörde jetzt im Internet ein sog. Hinweisgeber-System eingerichtet. Damit können Informanten, die sich aus Angst vor Repressalien nicht melden, anonym Informationen über vermeintliche Preisabsprachen anzeigen.
Unsere Einschätzung dazu: Das System öffnet dem Missbrauch durch anonyme Denunzianten Tür und Tor, ohne dass das angezeigte Unternehmen die Möglichkeit auf ein rechtsstaatliches Verfahren hat. In den Betrieben wird damit gezielt Misstrauen gefördert, weil Informationen über (zulässige) Preisstrategien immer auch die Gefahr einer Denunziation bringen.
Zur anonymen Meldestelle des Bundeskartellamts geht es > hier anklicken
Für die Praxis: Nehmen Sie regelmäßig an Branchen-Erfa-Treffen teil, müssen Sie aufpassen. Auch, wenn Sie sich nur mit einem oder wenigen Wettbewerbern zu einem Branchengespräch verabreden, z. B. um die Umsetzung einer neuen gesetzlichen Vorschrift gemeinsam zu besprechen. Vorsicht mit Protokollen und anderen schriftlichen Aufzeichnungen. Achten Sie darauf, was protokolliert wird und dass keine geschäftlichen Unterlagen wie Kalkulationen, Vertriebsstrategien usw. (etwa per eMail) an nicht autorisierte Firmen oder Personen herausgehen. Weisen Sie alle Mitarbeiter entsprechend ein.
BGH-aktuell: Geschäftsführer muss sich Krisen-Beratung einholen
Gerade in kleineren GmbHs ist das operative Geschäft oft auch eine Frage des Fingerspitzengefühls. Zum Beispiel, ob ein erwarteter Zahlungseingang gerade noch rechtzeitig vor der Zahlungsunfähigkeit eingeht und die drohende Zahlungsunfähigkeit noch keine haftungsrechtlichen Folgen für den Geschäftsführer hat. Achtung: Für solche Fälle kommt jetzt ein wichtiges Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.3.2012, II ZR 171/10).
Dazu stellen die Richter des 2. Senats im Urteil fest: „Ein GmbH-Geschäftsführer, der nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen. Er darf sich allerdings nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken“.
Danach werden in Zukunft alle Gerichte in Insolvenzverfahren nicht mehr mit dem Verweis begnügen, ob der Geschäftsführer seinen Steuerberater mit der Feststellung des Unternehmens-Status beauftragt hat. Es wird auch geprüft werden, ob Sie als Geschäftsführer die unverzügliche Vorlage der Prüfungsergebnisse tatsächlich einfordert haben. Alleine mit der Auftragserteilung sind Sie also nicht aus dem Schneider. Wichtig ist, dass Sie belegen können, dass Sie die Erledigung durch den Steuerberater angemahnt und einfordert haben.
Für die Praxis: Gibt es Anzeichen dafür, dass sich die GmbH in einer Krisensituation befindet, oder sind Sie nicht sicher, wie Sie die finanzielle und bilanzielle Situation der GmbH einschätzen können, sollten Sie unverzüglich Ihren Steuerberater mit der Prüfung der wirtschaftlichen Situation beauftragen. Erteilen Sie den Auftrag schriftlich (Prüfung der wirtschaftlichen Situation zwecks Prüfung einer eventuellen Insolvenzbedrohung + Terminvorgabe unter Beachtung der Dreiwochenfrist). Und: Schriftliche Anmahnung der Prüfungsergebnisse vor Ablauf des gesetzten Termins, eventuell zusätzliche E‑Mail-Benachrichtigung und telefonische Nachfrage. Bei weiterer Nicht-Tätigkeit des Steuerberaters sollten Sie dann unbedingt die Steuerberaterkammer informieren.
Steuerberater muss auf das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung hinweisen
Der Steuerberater muss im Rahmen seines Auftrags zur der Erstellung des Jahresabschlusses der GmbH bzw. der Erklärungen zur Körperschaft- bzw. Gewebesteuer seinen Mandanten auf das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung hinweisen (BGH, Urteil vom 23.2.2012, IX ZR 92/08).
Für die Praxis: Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Geschäftsführer-Gehälter in nachhinein als unangemessen beurteilt. Die GmbH bzw. deren Geschäftsführer verwiesen im gerichtlichen Verfahren darauf, dass der Steuerberater sie im Rahmen der Gestaltungsberatung nicht auf das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung hingewiesen hätte. Der BGH bestätigt: Der Berater muss auf dieses Risiko hinweisen. Unterlässt er das, handelt er pflichtwidrig und kann dafür in die Haftung genommen werden. Im oben genannten Fall muss das OLG jetzt erneut darüber entscheiden, ob der Berater für die Steuernachzahlungen aufkommen muss.
Keine steuerbegünstigten Sonn- und Feiertagszuschläge für den Gesellschafter-Geschäftsführer
Laut BFH hat der Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf die steuerliche Anerkennung von an ihn gezahlten Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit (BFH, Urteil vom 27.3.2012, VIII R 27/09).
Für die Praxis: Damit bestätigt der BFH die bisherige Rechtslage. Lediglich der weisungsabhängige Fremd-Geschäftsführer kann im Einzelfall – bei entsprechender Vertragsgestaltung – Sonn- und Feiertagszuschläge vereinbaren und diese gegenüber dem Finanzamt mit der entsprechenden Steuervergünstigung durchsetzen.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief